AUF EINEN BLICK
Die Verordnung (EU) 2026/1336 vom 15. Juni 2026 schafft für Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd. (Entity 692) zwei befristete Genehmigungsmöglichkeiten. Genehmigungsfähig sind die Beendigung bestimmter vor dem 23. April 2026 geschlossener Geschäftsbeziehungen bis zum 31. Dezember 2026 und Industriekäufe kritischer, von Yangjie hergestellter Komponenten zur Umstellung auf alternative Bezugsquellen bis zum 16. März 2027. Beide Korridore gelten nicht automatisch: Die zuständige Behörde muss die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorher genehmigen und darf dies nur bei strikter Erforderlichkeit tun. Ohne tragfähige Genehmigung bleibt eine Zahlung oder sonstige wirtschaftliche Begünstigung ein Sanktionsverstoß; bei vorsätzlichem Handeln droht Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 AWG, fahrlässige Verstöße können nach § 19 AWG bußgeldbewehrt sein.
Die VO (EU) 2026/1336 reagiert auf ein Lieferkettenproblem, das durch die Listung Yangjies am 23. April 2026 im 20. EU-Sanktionspaket entstanden ist. Yangjie wird in der EU-Listungsbegründung als chinesischer IDM-Hersteller von Halbleiterbauelementen beschrieben, dem über 200 Lieferungen von Dual-Use-Komponenten an den russischen Verteidigungssektor zur Last gelegt werden. Nachdem europäische Automobilhersteller vor Produktionsausfällen gewarnt hatten, beschloss der Rat einen eng begrenzten Übergangskorridor, statt die Sanktion aufzuheben. Für die Einordnung in das gesamte Sanktionsstrafrecht bietet der Überblicksbeitrag zum Außenwirtschaftsstrafrecht den Rahmen; dieser Beitrag beantwortet allein die Frage, ob und wie Käufe bei Yangjie jetzt noch genehmigt werden können.
Was genau regelt die VO (EU) 2026/1336?
Die VO (EU) 2026/1336 fügt in Art. 6b der VO (EU) 269/2014 einen neuen Abs. 5l ein. Dieser Absatz schafft zwei eng begrenzte Ausnahmen vom Asset Freeze und vom Bereitstellungsverbot des Art. 2 VO (EU) 269/2014. Die Verordnung trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 15. Juni 2026 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Yangjie bleibt gleichwohl gelistet. Die Entität wird nicht aus Anhang I gestrichen; ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bleiben grundsätzlich eingefroren. Die neue Vorschrift ändert nur, dass zuständige nationale Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen können.
Welche Alt-Geschäfte können bis zum 31. Dezember 2026 beendet werden?
Die erste Fallgruppe betrifft die Beendigung von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen mit Entity 692. Voraussetzung ist, dass diese Geschäftsbeziehung vor dem 23. April 2026 geschlossen wurde. Außerdem muss die Freigabe oder Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.
Damit ist kein pauschaler Freibrief für bestehende Lieferbeziehungen verbunden. Genehmigungsfähig ist nur das, was für die Beendigung der Alt-Beziehung strikt erforderlich ist. Unternehmen müssen deshalb insbesondere Vertragsschluss, Leistungsstand, offene Forderungen, Zahlungsweg und den konkreten Beendigungszweck dokumentieren.
Welche Bauteilkäufe sind bis zum 16. März 2027 genehmigungsfähig?
Die zweite Fallgruppe betrifft Industriekäufe kritischer Komponenten, die von Yangjie hergestellt wurden, einschließlich der entsprechenden Zahlungen an diese Entität. Der Zweck ist ausdrücklich der Übergang zu alternativen Bezugsquellen. Die Freigabe oder Bereitstellung muss bis zum 16. März 2027 abgeschlossen sein.
Diese Ausnahme erlaubt nicht die dauerhafte Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung mit Yangjie. Sie soll Unternehmen Zeit verschaffen, kritische Lieferketten kontrolliert umzustellen. Je stärker ein Unternehmen darlegen kann, warum ein Bauteil kritisch ist, welche Alternativen geprüft wurden und wie der Lieferantenwechsel zeitlich geplant ist, desto besser lässt sich die strikte Erforderlichkeit der beantragten Zahlung begründen.
Reicht die Verordnung allein — oder ist eine Genehmigung nötig?
Die Verordnung reicht nicht allein. Art. 6b Abs. 5l VO (EU) 269/2014 ist als behördliche Ermächtigung formuliert: Die zuständigen Behörden können die Freigabe oder Bereitstellung unter Bedingungen genehmigen, wenn sie die strikte Erforderlichkeit festgestellt haben. Unternehmen dürfen daraus keine Selbstvornahme ableiten.
In Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gegenstand der Transaktion. Für Gelder, Finanzmittel und Zahlungsverkehr ist regelmäßig die Deutsche Bundesbank zuständig. Bei Gütern, technischer Hilfe und wirtschaftlichen Ressourcen kommt regelmäßig das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Betracht. In Mischfällen sollte die Zuständigkeit vor Antragstellung anhand des konkreten Sachverhalts abgegrenzt werden.
Der spätere Akteninhalt entsteht bereits im Genehmigungsverfahren: Wer die Ausnahme nutzen will, muss die strikte Erforderlichkeit der Zahlung nachvollziehbar darlegen und dokumentieren. Unklare Anträge, pauschale Beschreibungen oder Zahlungen außerhalb des genehmigten Rahmens können in einem späteren Ermittlungsverfahren zum zentralen Angriffspunkt werden.
Was droht bei einer Zahlung ohne Genehmigung?
Eine Zahlung an Yangjie ohne erforderliche Genehmigung ist regelmäßig ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot. Bei vorsätzlichem Handeln kommt eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 AWG in Betracht. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Erfasst ist nicht nur die unmittelbare Zahlung an Yangjie. Auch mittelbare Bereitstellungen über Zwischenhändler, Distributoren, Konzerngesellschaften oder Zahlungsdienstleister können sanktionsrechtlich relevant sein, wenn Yangjie dadurch Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zugutekommen. Gerade bei Komponentenlieferketten muss deshalb geprüft werden, wer wirtschaftlich begünstigt wird und ob die Zahlung tatsächlich vom Genehmigungsumfang gedeckt ist.
Seit der AWG-Novelle 2026 ist besondere Vorsicht geboten. Die frühere Karenzzeit des § 18 Abs. 11 AWG a. F., die unter bestimmten Voraussetzungen eine kurze Strafaufhebung nach Veröffentlichung neuer EU-Sanktionsakte vorsah, ist entfallen. Die Hintergründe dieser Verschärfung behandelt der Beitrag zur AWG-Novelle 2026 und dem Wegfall der Karenzzeit; die Einordnung des Tatbestands insgesamt der Beitrag zur Strafbarkeit nach § 18 AWG.
Fahrlässige Verstöße gegen die in § 19 AWG bezeichneten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Straftat und fahrlässiger Ordnungswidrigkeit hängt insbesondere vom Kenntnisstand, vom internen Sanktionsscreening und von der konkreten Entscheidungsdokumentation ab.
Häufige Fragen
Bis wann kann ein deutsches Unternehmen noch Geschäfte mit Yangjie abwickeln?
Erlaubt die VO (EU) 2026/1336 Käufe bei Yangjie automatisch?
Welche Bauteilkäufe können bis zum 16. März 2027 genehmigt werden?
Wer ist in Deutschland für die Yangjie-Genehmigung zuständig?
Was bedeutet „strictly necessary“ bei der Ausnahmegenehmigung?
Was droht bei einer Zahlung an Yangjie ohne Genehmigung?
Die VO (EU) 2026/1336 ist ein Übergangsinstrument, kein Dauerzustand. Nach dem 16. März 2027 endet der Beschaffungskorridor. Wer ihn nutzt, sollte Genehmigung, Umfang, Zahlungsweg, Bauteilbezug, Alternativenprüfung und Umstellungsplan so dokumentieren, dass auch später nachvollziehbar bleibt, warum jede Zahlung strikt erforderlich und vom genehmigten Rahmen gedeckt war.
Quellen und Rechtsprechung
- Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1336/oj
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, insbesondere Art. 2 und Art. 6b.
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026 zur Listung weiterer Einrichtungen in Anhang I der VO (EU) 269/2014 (Entity 692, Yangzhou Yangjie Electronic Technology).
- § 18 AWG — Strafvorschriften (Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU, in Kraft seit 6. Februar 2026).
- § 19 AWG — Bußgeldvorschriften.
- Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen (Anlaufstelle für Finanzsanktionen und Zahlungsverkehr).
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Embargos (Anlaufstelle bei Gütern, technischer Hilfe und wirtschaftlichen Ressourcen).


