AUF EINEN BLICK
AUF EINEN BLICK
Staatlich gelenkte Spionage gegen Unternehmen kann strafrechtlich in den Bereich der §§ 99 ff. StGB fallen, wenn die Ausforschung oder Sabotage als gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit oder als Auftragstat einer fremden staatlichen Stelle einzuordnen ist. Kerntatbestand ist § 99 StGB; hinzu treten je nach Fall §§ 87, 87a und 88 StGB für Sabotage, Auftragstaten und Infrastrukturschutz. Seit dem 2. April 2026 reicht der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 StGB von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Für Unternehmen verläuft die entscheidende Linie zwischen faktischer Betroffenheit als Geheimnisinhaber oder geschädigter Betrieb und einer Lage, in der eigene Organisations-, Aufsichts- oder Auswahlpflichten in den Ermittlungsfokus geraten. Diese Weichenstellung, nicht die Bedrohungslage als solche, ist der strafrechtlich relevante Befund.
Wenn Konstruktionsdaten abfließen oder ein Mitarbeiter an einer kritischen Stelle der Lieferkette plötzlich ungewöhnliche Kontakte pflegt, denken Unternehmen zuerst an Konkurrenz und Geschäftsgeheimnis. Doch die Sicherheitsbehörden zeichnen seit 2024 ein anderes Bild: Ein wachsender Teil der Angriffe auf die deutsche Wirtschaft ist staatlich gelenkt. Diese Unterscheidung ist kein nachrichtendienstliches Detail. Sie entscheidet über den anwendbaren Straftatbestand, die ermittelnde Behörde und die Frage, ob ein eigener Beschäftigter zum Beschuldigten eines Staatsschutzverfahrens wird. Die folgende Darstellung trennt die Tatsachenebene — Methoden und Ziele — von der rechtlichen Einordnung und zeigt, wo die strafrechtlichen Konsequenzen für das Unternehmen liegen.
Die Tatsachenebene: Methoden ausländischer Nachrichtendienste
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist für die Abwehr von Spionage und Sabotage durch ausländische Nachrichtendienste zuständig und beschreibt deren Vorgehen als multidimensional: Realwelt und Cyberraum greifen ineinander, Methoden werden kombiniert und taktisch an die Abwehrmaßnahmen angepasst. Vier Methodenfelder prägen das aktuelle Lagebild.
Offene Quellen: OSINT
Den Ausgangspunkt bildet fast immer die Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen — Open Source Intelligence (OSINT). Gemeint ist die systematische Recherche aus Internetseiten, sozialen Netzwerken, Fachzeitschriften, Registern und Datenbanken. Für die Anbahnung dient OSINT der Umfeldforschung: Wer hat Zugang zu welcher Information, wer ist beruflich oder privat angreifbar? OSINT ist niederschwellig, rechtlich unauffällig und liefert die Zielauswahl für die nächsten Schritte.
Menschliche Quellen: HUMINT
Die Gewinnung von Informationen über menschliche Quellen — Human Intelligence (HUMINT) — gilt vielen Diensten als Königsdisziplin. Nachrichtendienste wählen gezielt Personen mit Zugang zu wirtschaftlich, wissenschaftlich oder politisch sensiblen Informationen aus. Das BfV nennt als Beispiele nicht nur Vorstände und Forscherinnen, sondern ausdrücklich auch den unauffälligen Mitarbeiter der Poststelle eines Labors. Wer sich für „uninteressant“ hält, unterliegt einem Irrtum: Entscheidend ist der Zugang, nicht die Hierarchieebene.
Die Anbahnung verläuft in Phasen — von der Umfeldforschung über den unverfänglichen Erstkontakt bis zum schrittweisen Aufbau einer Beziehung. Als Anreize wirken Geld, Ideologie, persönliche Frustration oder ein Druckmittel. Die Grenzen zwischen HUMINT, OSINT und Social Engineering — der gezielten sozialen Manipulation zur Informationsgewinnung — sind dabei fließend. Auch das beiläufige Abschöpfen eines Gesprächs auf einer Messe gehört zum Repertoire.
Der Cyberraum
Cyberangriffe sind das technische Rückgrat moderner Ausforschung. Das BfV beobachtet, dass die Grenzen zwischen Cyberspionage und Cybercrime zunehmend verschwimmen: Staatliche Akteure dulden kriminelle Gruppierungen oder setzen sie aktiv ein. Cybergestützte Maßnahmen begleiten realweltliche Operationen — und umgekehrt. Besonderes Interesse gilt den Emerging Technologies wie Künstlicher Intelligenz, Quanten- und Biotechnologie, deren Potenzial wirtschaftliche wie militärische Prozesse verändert.
Sabotage und die Anwerbung von „Wegwerf-Agenten“
Die jüngste Entwicklung betrifft die Sabotage. In einer gemeinsamen Kampagne warnten BKA, BfV, BAMAD und BND im September 2025 vor sogenannten Low-Level-Agenten — auch „Wegwerf-Agenten“ genannt. Es handelt sich um nachrichtendienstlich ungeschulte Personen, die über soziale Medien und Messengerdienste für geringe Geldbeträge rekrutiert werden, um Ausspäh-Aktionen, Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen zu begehen. Die Behörden berichten von Verdachtsfällen mit Brandstiftungen, Sachbeschädigungen, Drohnenüberflügen sowie verdächtigem Fotografieren — gerichtet gegen kritische Infrastruktur aus den Bereichen Energie, Transport, Logistik, IT und Rüstung.
Charakteristisch ist die Verschleierung: Der staatliche Auftraggeber sichert seine Beteiligung über mehrstufige Befehlsketten ab. Die angeworbenen Täter wissen nach Einschätzung der Behörden oft nicht, wer ihre eigentlichen Auftraggeber sind und welchem Zweck ihre Handlungen dienen. Für die Lieferkette bedeutet das eine doppelte Angriffsfläche: die Anwerbung von Beschäftigten an kritischen Stellen — von der Produktion über die Logistik bis zur Poststelle — und die physische Störung von Anlagen.
Die Ziele: Was ausländische Dienste suchen
Das vorrangige Ziel der Nachrichtendienste ist es, möglichst unentdeckt sensible Informationen zu erlangen. Im wirtschaftlichen Bereich richtet sich das Interesse auf Forschungs- und Entwicklungsdaten, Konstruktions- und Produktionswissen, Unternehmensstrategien — etwa zum autonomen Fahren — sowie auf Schlüsseltechnologien. Hinzu treten die bereits genannten Emerging Technologies mit ihrer Doppelnutzung für zivile und militärische Zwecke.
Über die reine Informationsgewinnung hinaus verfolgen staatliche Akteure weitere Zwecke: die Beschaffung von Komponenten und Know-how unter Umgehung von Exportkontrollen, die Sabotage kritischer Infrastruktur sowie Einflussnahme und Desinformation zur Schwächung gesellschaftlichen Vertrauens. Das quantitative Ausmaß ist erheblich. Nach der von Bitkom und BfV vorgestellten Studie „Wirtschaftsschutz 2025″ waren 87 % der deutschen Unternehmen von Datendiebstahl, Spionage oder Sabotage betroffen; der Gesamtschaden betrug 289,2 Milliarden Euro. Angriffe wurden je zu 46 % nach Russland und China zurückverfolgt. Die Sicherheitsbehörden verzeichnen dabei einen steigenden Anteil von Angriffen ausländischer Nachrichtendienste auf deutsche Unternehmen.
Der rechtliche Rahmen: Vom Geheimnisschutz zum Staatsschutz
Der Begriff Wirtschaftsspionage ist kein Rechtsbegriff. Wirtschaftsspionage ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern ein Sammelbegriff für staatlich gelenkte oder staatlich gestützte Ausforschung, die je nach Fall über § 99 StGB, § 87a StGB, § 87 StGB, § 88 StGB oder daneben über Geheimnisschutz- und Cyberdelikte eingeordnet wird. Die Sicherheitsbehörden grenzen ihn von der Konkurrenzausspähung ab — und diese Abgrenzung steuert die gesamte rechtliche Einordnung. Wirtschaftsspionage im engeren Sinne ist die staatlich gelenkte oder gestützte Ausforschung durch Nachrichtendienste fremder Staaten. Sie ist Staatsschutzdelikt und wird über die §§ 93 ff. StGB erfasst, allen voran § 99 StGB. Die Konkurrenzausspähung — auch Industriespionage genannt — ist die Ausforschung durch konkurrierende Unternehmen oder eigene und ehemalige Mitarbeiter; sie ist Wirtschaftskriminalität und wird über § 23 GeschGehG verfolgt, ergänzt um §§ 202a ff. StGB bei digitaler Tatbegehung. Die Übergänge sind fließend, gerade wenn staatsnahe Akteure kriminelle Gruppen einsetzen.
Für das Staatsschutzstrafrecht folgt daraus eine eigene Verfahrensarchitektur. Bei Verdacht auf geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB liegt die Strafverfolgungszuständigkeit regelmäßig beim Generalbundesanwalt; erstinstanzlich sind die Oberlandesgerichte zuständig (§ 120 Abs. 1, § 142a GVG). Bei § 87a StGB ist dagegen genauer zu prüfen, ob die konkrete Anlasstat und die Zuständigkeitsregeln des GVG eine Staatsschutz-Zuständigkeit eröffnen — die Gesetzesmaterialien gehen insoweit von einer differenzierten, an die Anlasstat gebundenen OLG-Zuständigkeit aus. Das BfV übermittelt seine Erkenntnisse über konkrete Spionageaktivitäten an die Strafverfolgungsbehörden, tritt selbst aber als Abwehrdienst und vertraulicher Ansprechpartner auf — nicht als Strafverfolgungsorgan.
Die §§ 99 ff. StGB im Einzelnen
§ 99 StGB — Geheimdienstliche Agententätigkeit
Den Kerntatbestand bildet § 99 StGB. Strafbar macht sich, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine gegen die Bundesrepublik gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder wer sich gegenüber einem solchen Dienst zu einer derartigen Tätigkeit bereit erklärt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Eventualvorsatz genügt.
Entscheidend ist die jüngste Strafverschärfung. Seit dem 2. April 2026 reicht der Strafrahmen des Absatzes 1 von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe; nur in minder schweren Fällen bleibt es bei Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Absatz 2). Bis dahin galt ein Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren mit einer Qualifikation für besonders schwere Fälle. Die Anhebung verschiebt das Delikt deutlich in Richtung schwerer Kriminalität — mit Folgen für Untersuchungshaft, Strafzumessung und Verfahrensdruck.
Die Reichweite der geheimdienstlichen Tätigkeit fasst der Bundesgerichtshof weit. In einem Verfahren zur geheimdienstlich gesteuerten Zuwiderhandlung gegen ein EU-Embargo hat er entschieden, dass weder eine organisatorische noch eine funktionelle Eingliederung in den fremden Nachrichtendienst erforderlich ist; ausreichen kann bereits die Einbindung in dessen Beschaffungsstruktur, sofern das Tun die erforderliche Mindestqualität erreicht (BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – AK 20/20). Maßgeblich bleibt das Gesamtverhalten. Diese weite Auslegung verlagert das Gewicht der Verteidigung auf die subjektive Tatseite, die Zielrichtung der Tätigkeit und die Qualifikation des Auftraggebers.
§ 87 StGB — Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 87 StGB erfasst denjenigen, der einen Auftrag einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen befolgt — etwa indem er sich zur Begehung bereithält, Sabotagemittel beschafft oder Verbindungen herstellt. Der Strafrahmen reicht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Norm zielt auf das Vorfeld der eigentlichen Sabotage und ist für die Konstellation der angeworbenen Helfer einschlägig.
§ 87a StGB — Ausübung fremder Einflussnahme
Mit der Reform vom 2. April 2026 hat der Gesetzgeber § 87a StGB neu eingefügt. Strafbar ist, wer den Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er im Inland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht — Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, subsidiär gegenüber schwereren Tatbeständen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3898) soll die Norm das spezifische Unrecht erfassen, das darin liegt, dass durch Straftaten für eine fremde Macht auf deutschem Boden die Souveränität der Bundesrepublik verletzt wird; sie zielt ausdrücklich auf transnationale Repression und die Konstellation der Wegwerf-Agenten. § 87a StGB steht in Tateinheit mit der jeweiligen Anlasstat (§ 52 StGB).
Die Norm ist nicht unumstritten. In ersten fachöffentlichen Stellungnahmen ist § 87a StGB als gesetzestechnisch misslungen und in der Sache teilweise überflüssig kritisiert worden; bemängelt wird unter anderem, dass die titelgebende „Agententätigkeit“ im Wortlaut nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist. Für die Verteidigung eröffnet das Bestimmtheitsargumente entlang von Art. 103 Abs. 2 GG.
§ 88 StGB — Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 88 StGB sanktioniert denjenigen, der als Rädelsführer, Hintermann oder Einzeltäter absichtlich bewirkt, dass Versorgungs-, Verkehrs- oder Telekommunikationsanlagen sowie sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtige Einrichtungen durch Störhandlungen beeinträchtigt werden — und sich dadurch für verfassungsfeindliche Bestrebungen einsetzt. Die Norm verbindet den Infrastrukturschutz mit dem Staatsschutz und ist bei Sabotage gegen kritische Infrastruktur einschlägig.
Typische Szenarien zwischen faktischer Betroffenheit und Ermittlungsfokus
Für Unternehmen verdichten sich die Methoden zu wiederkehrenden Konstellationen, in denen sich die Rolle des Unternehmens entscheidet.
Im ersten Szenario ist das Unternehmen faktisch betroffen — etwa als Geheimnisinhaber, geschädigter Betrieb oder Anzeigeerstatter. Daten fließen ab, eine Anlage wird gestört, ein Beschäftigter berichtet von einem ungewöhnlichen Anwerbeversuch. Hier stellt sich zuerst die Zuordnungsfrage: staatlich gelenkt oder konkurrenzbezogen? Davon hängt ab, ob neben der Staatsanwaltschaft die Spionageabwehr des BfV einzubinden ist und ob § 99 StGB, § 87a StGB, § 23 GeschGehG oder ein Cyberdelikt den rechtlichen Rahmen bildet. Ob dem Unternehmen im Strafverfahren Verletztenrechte zustehen, hängt vom einschlägigen Tatbestand ab; bei Geschäftsgeheimnisdelikten liegt das näher als bei den primär staatliche Sicherheitsinteressen schützenden Staatsschutzdelikten.
Im zweiten Szenario geraten interne Abläufe des Unternehmens in den Fokus der Ermittlungen — etwa, weil ein eigener Mitarbeiter an einer kritischen Stelle der Lieferkette für eine verschleierte Befehlskette tätig geworden ist. Beschuldigte sind dann zunächst natürliche Personen; daneben kommen für das Unternehmen Verbandssanktionen nach § 30 OWiG, Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG sowie Einziehungs- und Durchsuchungsmaßnahmen in Betracht. Es geht damit nicht nur um den individuellen Tatvorwurf, sondern auch um Berechtigungskonzepte, Meldewege sowie Auswahl- und Aufsichtspflichten. Die zentrale tatsächliche und rechtliche Frage bleibt, ob der Betroffene die staatliche Steuerung erkannt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat — der Punkt, an dem die behördlich selbst beschriebene Unkenntnis der Angeworbenen unmittelbar verteidigungsrelevant wird.
Compliance-Anforderungen: Geheimnisschutz als Tatobjekt-Frage
Wirtschaftsschutz beginnt nicht mit der Anzeige, sondern mit der Beweisbarkeit des eigenen Schutzes. Soweit es um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen geht, ist das konstitutive Merkmal der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG der Dreh- und Angelpunkt: Fehlen den Umständen nach angemessene technische, organisatorische oder rechtliche Vorkehrungen samt dokumentiertem Geheimschutz-Management, kann die Einordnung als Geschäftsgeheimnis scheitern — und damit auch die Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche und einer Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG. Welche Maßnahmen das Gesetz konkret verlangt und wo die häufigsten Fehlerquellen liegen, ist Gegenstand der Analyse zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem GeschGehG.
Für die strafrechtliche Reaktion auf einen Geheimnisabfluss gilt: Eine Strafanzeige ist regelmäßig eine Strategieentscheidung, keine automatische Pflicht. Davon zu trennen sind mögliche gesetzliche Melde-, Anzeige- oder Informationspflichten aus anderen Regimen — etwa Datenschutz-, IT-Sicherheits-, Außenwirtschafts- oder Kapitalmarktrecht. Wann sich die Strafanzeige lohnt, welche Hebel die Nebenklage bietet und wo das Strafverfahren das Geheimnis durch Aktenöffnung und Verhandlungsöffentlichkeit zusätzlich exponiert, behandelt der Beitrag zur Strafanzeige bei Wirtschaftsspionage und Geheimnisabfluss.
Gegen die staatlich gelenkte Bedrohung tritt eine zweite Schutzlinie hinzu, die über den klassischen IT- und Geheimnisschutz hinausgeht und am Faktor Mensch ansetzt. Die Initiative Wirtschaftsschutz und das BfV empfehlen, Beschäftigte gezielt für Anwerbeversuche zu sensibilisieren: Vorsicht bei ungewöhnlichen beruflichen Angeboten und Gefälligkeiten, Skepsis bei unerwarteten fachlichen Anfragen, Verifikation unbekannter Kontakte und ein klarer Meldeweg an die Sicherheitsverantwortlichen. Aus der Perspektive von Organisations- und Aufsichtspflichten kann eine risikobasierte Sensibilisierung erforderlich sein — Maßstab sind Risikoprofil, Branche, Informationswert und konkrete Gefährdung, besonders bei Unternehmen mit Schlüsseltechnologien, KRITIS-Bezug, Rüstungsnähe oder besonders schutzbedürftigen Lieferketten. Sie entscheidet im Ernstfall mit darüber, ob ein Vorfall als isoliertes Fehlverhalten oder als Organisationsversagen erscheint. Ein belastbares Compliance-Management-Konzept integriert deshalb technische, organisatorische und personelle Maßnahmen — abgestuft nach dem Wert der jeweils zu schützenden Information.
Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung und Vorladung
Verdichtet sich der Verdacht zu einem Verfahren — sei es gegen einen Beschäftigten, sei es im Rahmen der Aufklärung eines Angriffs —, beginnt es häufig mit einer Durchsuchung oder einer Vorladung. In dieser Phase gilt für die betroffene Person Zurückhaltung in der Sache: Angaben zur Herkunft von Daten, zu Kontakten oder zu „Aufträgen“ können den Tatvorwurf erst stützen, gerade weil bei §§ 99, 87a StGB der subjektive Tatbestand und die Auftraggeber-Qualifikation den Ausschlag geben. Für das Unternehmen verschiebt sich die Aufgabe auf die geordnete Reaktion: Sicherung der eigenen Dokumentation, Klärung der eigenen Rolle — faktisch betroffener Geheimnisinhaber oder selbst im Ermittlungsfokus — und Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Die Einbindung der Spionageabwehr folgt dabei einer anderen Logik als die Strafverfolgung; das BfV agiert vertraulich und nicht zwingend strafprozessual. Zu den konkreten Rechten und Pflichten bei einer behördlichen Maßnahme im Unternehmen siehe die Darstellung zur Durchsuchung im Unternehmen.
Die strafrechtliche Bewertung staatlich gelenkter Angriffe steht nach der Reform vom April 2026 erkennbar am Anfang einer neuen Entwicklung. Mit dem angehobenen Strafrahmen des § 99 StGB und dem neuen § 87a StGB hat der Gesetzgeber den Druck erhöht, zugleich aber Auslegungsfragen aufgeworfen, deren Klärung der Praxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst noch bevorsteht. Für Unternehmen bleibt der nüchterne Befund, dass die entscheidende Weichenstellung zeitlich vor jedem Verfahren liegt — in der Trennschärfe zwischen faktischer Betroffenheit und eigenem Ermittlungsfokus und in der Beweisbarkeit des eigenen Schutzes.


