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Kritische Bahninfrastruktur mit Signalmasten und Hochspannungsleitungen — Objekte verdeckter Auskundschaftung durch Low-Level-Agenten nach § 99 StGB.

Mitarbeiter vom Geheimdienst angeworben: Was bedeutet das für das betroffene Unternehmen?

9 Min.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 03.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027

AUF EINEN BLICK

Wird ein Mitarbeiter von einem ausländischen Nachrichtendienst angeworben und gibt er Geschäftsgeheimnisse weiter, ist das Unternehmen unmittelbar Verletzter einer Straftat nach § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) — mit dem Recht, Strafantrag zu stellen und sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen (§ 395 StPO). Sabotiert ein Insider oder ein im Auftrag eines Dienstes handelnder Dritter Betriebsanlagen oder IT-Systeme, ist das Unternehmen Geschädigter der einschlägigen Sabotage- und Staatsschutzdelikte (§§ 87, 88, 303b, 316b StGB). Handelt der Täter zugleich geheimdienstlich für eine fremde Macht, tritt § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit) hinzu — ein Offizialdelikt, bei dem das Schutzgut die Bundesrepublik ist und das Unternehmen als Ausspähungsobjekt geschädigt, aber nicht nebenklageberechtigt ist. Für das betroffene Unternehmen entscheidet sich früh, in welcher prozessualen Rolle es steht, ob ein Strafantrag erforderlich ist und wie sich interne Aufklärung zum staatlichen Ermittlungsinteresse verhält.

Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt drei Konstellationen, die Unternehmen unmittelbar treffen. Nachrichtendienste werben niedrigschwellig — meist über soziale Medien und Messenger — Personen als sogenannte Low-Level-Agenten an, die einfache Aufträge ausführen und deren Enttarnung der Dienst billigend in Kauf nimmt. Diese Personen spähen Betriebe aus, geben internes Wissen weiter oder bereiten Sabotage vor. Zugleich beschreibt der Bericht Insider, die gegen vergleichsweise geringe Zahlungen Informationen abfließen lassen, und Dritte, die im Auftrag eines Dienstes Sabotageaktionen gegen Infrastruktur und Unternehmen durchführen. Wie die Spionage- und Sabotageabwehr insgesamt strukturiert ist, ordnet der Überblick zum Wirtschaftsschutz bei staatlich gelenkter Spionage ein.

Konstellation 1: Angeworbener Mitarbeiter gibt Geschäftsgeheimnisse weiter

Gibt ein Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse an einen Nachrichtendienst weiter, ist das Unternehmen unmittelbar Verletzter einer Straftat nach § 23 GeschGehG. Der Tatbestand erfasst nach § 4 GeschGehG die unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen; § 23 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG stellt speziell die Offenlegung durch eine beim Unternehmen beschäftigte Person unter Strafe, der das Geheimnis im Beschäftigungsverhältnis anvertraut oder zugänglich geworden ist. Voraussetzung ist auf subjektiver Seite ein besonderer Beweggrund — zur Förderung fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht.

Für das Unternehmen ist die prozessuale Ausgangslage günstiger als bei reinen Staatsschutzdelikten, weil es hier eine eigene Verfahrensrolle hat. § 23 GeschGehG ist ein relatives Antragsdelikt: Nach § 23 Abs. 8 GeschGehG ist ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Gerade der nachrichtendienstliche Hintergrund begründet dieses besondere öffentliche Interesse regelmäßig — dennoch sollte das Unternehmen die Antragsfrist im Blick behalten und den Antrag nicht von der Annahme abhängig machen, die Behörde werde ohnehin tätig.

Entscheidend ist eine tatbestandliche Weichenstellung, die viele Unternehmen unterschätzen: Der strafrechtliche Schutz setzt voraus, dass die Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG ist — und das verlangt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Fehlt es daran, entfällt der Schutz. Zu den Anforderungen an ein wirksames Schutzkonzept: Geheimnisschutz-Compliance und das Schutzkonzept nach dem GeschGehG.

Für das verletzte Unternehmen ist die Verletztenrolle bei § 23 GeschGehG ein Hebel, den die Staatsschutzdelikte nicht bieten: Strafantrag, Anschluss als Nebenkläger nach § 395 StPO und darüber Akteneinsicht. Wer diese Rolle früh einnimmt, steuert mit — statt nur Zeuge im behördlich geführten Verfahren zu sein. Die Kehrseite: Interne Aufklärung und staatliches Ermittlungsinteresse müssen koordiniert werden, damit eigene Maßnahmen die spätere Beweisführung nicht beeinträchtigen.

Konstellation 2: Insider oder Dritter sabotiert im Auftrag eines Dienstes

Sabotiert ein Insider oder ein im Auftrag eines Nachrichtendienstes handelnder Dritter Betriebsanlagen oder IT-Systeme, ist das Unternehmen Geschädigter eines Bündels von Tatbeständen. Einen einheitlichen Straftatbestand „Sabotage“ kennt das deutsche Recht nicht; je nach Handlung greifen die Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB), die Computersabotage (§ 303b StGB) und — bei verfassungsfeindlicher Tendenz — die verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB). Bereitet ein Täter Sabotage im Auftrag einer ausländischen Stelle vor, erfasst § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) bereits die Vorbereitung.

Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt diese Konstellation als reale und zunehmende Gefährdung, insbesondere im Sektor Transport und Verkehr, aber auch gegen Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie. Der Fall vor dem Oberlandesgericht München, in dem der Hauptangeklagte am 30. Oktober 2025 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zeigt das Muster: Eine niedrigschwellig für russische Stellen tätige Person spähte Anschlagsziele aus und bereitete Brand- und Sprengstoffanschläge vor, um Rüstungslieferungen zu unterbinden.

Für das geschädigte Unternehmen ist die Rollenlage hier anders als beim Geheimnisverrat. Die Sabotage- und Staatsschutzdelikte sind Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden; ein Strafantrag ist nicht erforderlich, aber auch keine Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen mitwirkt. Praktisch bedeutsam ist die Sicherung von Beweismitteln — Logdaten, Zugangsprotokolle, Videoaufzeichnungen — und ihre geordnete Übergabe an die Ermittlungsbehörden, damit die Zuordnung der Tat und die spätere Durchsetzung von Schadensersatz gelingt.

Konstellation 3: Geheimdienstliche Agententätigkeit — wenn § 99 StGB hinzutritt

Handelt der angeworbene Mitarbeiter oder Dritte geheimdienstlich für den Geheimdienst einer fremden Macht, tritt § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit) hinzu. Seit dem 2. April 2026 ist diese Tat ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (BGBl. 2026 I Nr. 95). Sie wird als Offizialdelikt von Amts wegen und regelmäßig vom Generalbundesanwalt verfolgt.

Für das betroffene Unternehmen ist die Einordnung wichtig, weil sie die eigene Rolle bestimmt. Schutzgut des § 99 StGB ist die Bundesrepublik Deutschland, nicht das einzelne Unternehmen; § 99 StGB ist deshalb nicht im Nebenklagekatalog des § 395 StPO enthalten. Das Unternehmen ist Ausspähungsobjekt und Geschädigter, seine Verfahrensrolle läuft aber über die Zeugenstellung, die Anzeige und — soweit einschlägig — über parallel verwirklichte Delikte wie § 23 GeschGehG, die eine eigene Verletztenrolle eröffnen. In der Praxis ist deshalb die Prüfung entscheidend, ob neben dem Staatsschutzdelikt ein Geheimschutzdelikt verwirklicht ist, das dem Unternehmen die stärkere prozessuale Position verschafft.

Die interne Aufklärung eines solchen Vorgangs berührt zudem sensible Fragen des Zusammenspiels mit dem Staatsschutzverfahren. Wird das Unternehmen selbst zum Gegenstand von Ermittlungsmaßnahmen — etwa einer Durchsuchung zur Sicherung von Beweismitteln —, sind die Rechte und Pflichten in dieser Lage zu kennen: Rechte bei einer Durchsuchung im Unternehmen.

Was das betroffene Unternehmen konkret prüfen sollte

Aus der Verletzten- und Geschädigtenperspektive ergeben sich für das Unternehmen mehrere Weichenstellungen, die früh zu klären sind. Zunächst die Rollenbestimmung: Liegt ein Geheimnisverrat nach § 23 GeschGehG vor, der eine eigene Verletztenrolle mit Strafantrag und Nebenklage eröffnet, oder „nur“ ein Staatsschutz- oder Sabotagedelikt, bei dem das Unternehmen Geschädigter ohne Nebenklagerecht ist? Diese Zuordnung entscheidet über Antragserfordernis, Fristen und Akteneinsicht.

Sodann die Beweissicherung. Interne Protokolle, Zugriffsdaten und technische Spuren sind zu sichern, bevor sie überschrieben werden — zugleich aber so, dass eigene Maßnahmen die behördliche Beweisführung nicht beeinträchtigen. Bei nachrichtendienstlichem Hintergrund ist die Abstimmung mit den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden regelmäßig geboten, weil das staatliche Ermittlungsinteresse und das Unternehmensinteresse an schneller Schadensbegrenzung auseinanderfallen können.

Die arbeitsrechtliche Flanke gegenüber dem angeworbenen Mitarbeiter — Kündigung, Schadensersatz, Sicherung von Regressansprüchen — tritt hinzu, folgt aber eigenen Voraussetzungen und ist von der strafrechtlichen Bewertung zu trennen.

Häufige Fragen

Ist unser Unternehmen Verletzter, wenn ein Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse an einen Geheimdienst weitergibt?

Ja. Bei einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG ist das Unternehmen unmittelbar Verletzter. Es kann Strafantrag stellen und sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen, weil § 23 GeschGehG über § 395 StPO in den Nebenklagekatalog aufgenommen ist. Über die Nebenklage erhält das Unternehmen unter anderem Akteneinsicht und Mitwirkungsrechte im Verfahren.

Müssen wir einen Strafantrag stellen oder ermittelt die Staatsanwaltschaft von selbst?

§ 23 GeschGehG ist ein relatives Antragsdelikt (§ 23 Abs. 8 GeschGehG). Grundsätzlich ist ein Strafantrag erforderlich; die Staatsanwaltschaft kann aber auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Bei nachrichtendienstlichem Hintergrund liegt ein solches Interesse regelmäßig nahe. Dennoch sollte das Unternehmen die Antragsfrist wahren und den Antrag nicht davon abhängig machen, dass die Behörde ohnehin tätig wird.

Welche Rolle haben wir, wenn der Täter für einen Geheimdienst spioniert (§ 99 StGB)?

Bei geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 StGB ist Schutzgut die Bundesrepublik Deutschland, nicht das einzelne Unternehmen. § 99 StGB ist ein Offizialdelikt und nicht im Nebenklagekatalog enthalten; das Unternehmen ist Ausspähungsobjekt und Geschädigter, aber nicht nebenklageberechtigt. Eine stärkere Verfahrensrolle ergibt sich erst, wenn zugleich ein Geheimschutzdelikt wie § 23 GeschGehG verwirklicht ist. Deshalb ist stets zu prüfen, welche Tatbestände nebeneinander vorliegen.

Ein Dritter hat im Auftrag eines Dienstes unsere Anlagen sabotiert — welche Straftatbestände greifen?

Einen einheitlichen Sabotage-Tatbestand gibt es nicht. Je nach Handlung greifen § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe), § 303b StGB (Computersabotage) und bei verfassungsfeindlicher Tendenz § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage). Die Vorbereitung von Sabotage im Auftrag einer ausländischen Stelle erfasst § 87 StGB. Diese Delikte sind Offizialdelikte; für das geschädigte Unternehmen stehen die Beweissicherung und die geordnete Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden im Vordergrund.

Was sollten wir zuerst tun, wenn wir einen solchen Vorfall entdecken?

Zunächst die Rolle bestimmen (Verletzter nach § 23 GeschGehG oder Geschädigter eines Staatsschutz-/Sabotagedelikts), weil davon Antragserfordernis, Fristen und Akteneinsicht abhängen. Parallel die Beweise sichern — interne Protokolle, Zugriffsdaten, technische Spuren — und zwar so, dass eigene Maßnahmen die behördliche Beweisführung nicht beeinträchtigen. Bei nachrichtendienstlichem Hintergrund ist die Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden regelmäßig geboten. Die arbeits- und schadensersatzrechtliche Seite gegenüber dem Mitarbeiter folgt eigenen Voraussetzungen.

Für das betroffene Unternehmen entscheidet sich der Umgang mit einem solchen Vorfall nicht an der Frage, ob eine Straftat vorliegt, sondern an der präzisen Bestimmung der eigenen Rolle und der daraus folgenden Rechte. Ob eine eigene Verletztenrolle mit Strafantrag und Nebenklage besteht, welche Tatbestände nebeneinander verwirklicht sind und wie sich interne Aufklärung zum staatlichen Verfahren verhält — an diesen Weichenstellungen bemisst sich, ob das Unternehmen den Vorgang mitgestaltet oder ihn nur erleidet. Angesichts der im Verfassungsschutzbericht 2025 beschriebenen Zunahme niedrigschwelliger Anwerbung und auftragsbasierter Sabotage gewinnt diese Rollenklarheit an praktischer Bedeutung. Die strafrechtliche Einordnung staatlich gesteuerter Sabotageakte — welche Tatbestände bei Sprengstoff-, Brand- und Cyberanschlägen greifen — behandelt gesondert der Cluster zu Sabotage im Strafrecht: Welcher Tatbestand greift?.

Quellen

  • Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), § 23 (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen), § 2 Nr. 1, § 4 — gesetze-im-internet.de/geschgehg/
  • Strafprozessordnung (StPO), § 374 (Privatklage), § 395 (Nebenklage), i.d.F. nach GeschGehGEG Art. 3
  • Strafgesetzbuch (StGB), § 99 (Geheimdienstliche Agententätigkeit), i.d.F. BGBl. 2026 I Nr. 95, in Kraft 02.04.2026 — gesetze-im-internet.de/stgb/__99.html
  • Strafgesetzbuch (StGB), § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken), § 88 (Verfassungsfeindliche Sabotage), § 303b (Computersabotage), § 316b (Störung öffentlicher Betriebe) — gesetze-im-internet.de/stgb/
  • Bundesministerium des Innern / Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2025, Kapitel „Spionage, Cyberangriffe und sonstige sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Aktivitäten für eine fremde Macht“
  • OLG München, Urteil v. 30.10.2025 (Fall „Dieter S.“), berichtet u.a. bei ZDFheute, Euronews und t-online (Aktenzeichen nicht öffentlich zugänglich)

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