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Halbleiter-Wafer in Reinraum — Investitionsprüfung als Sicherheitsfilter bei Unternehmenserwerb (§ 55a AWV).

Investitionsprüfung: Ab welcher Beteiligung wird ein Unternehmenserwerb auf Sicherheitsrisiken geprüft?

7 Min.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 03.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027

AUF EINEN BLICK

Die Investitionsprüfung ist das außenwirtschaftsrechtliche Verfahren, mit dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit prüft (§§ 55 ff. AWV). Die sektorenübergreifende Prüfung kann jeden Erwerb ab 25 % der Stimmrechte durch einen Unionsfremden erfassen; bei Zielunternehmen mit kritischer Infrastruktur oder anderen besonders sicherheitsrelevanten Leistungen genügt bereits ein Erwerb von 10 % (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AWV), bei Emerging Technologies wie Halbleitern, künstlicher Intelligenz oder Quantentechnologie ein Erwerb von 20 % (§ 55a Abs. 1 Nr. 8 bis 27 AWV). Der Zweck der Prüfung ist sicherheitspolitisch: Sie soll verhindern, dass über einen Beteiligungserwerb kritisches Know-how abfließt oder Zugang zu Spionage und Sabotage entsteht. Für die Geschäftsleitung des Zielunternehmens folgt daraus eine Obliegenheit, die investitionskontroll- und sicherheitsrechtliche Dimension einer Transaktion frühzeitig zu erfassen.

Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt ausländische Direktinvestitionen ausdrücklich als mögliches Einfallstor für politische Einflussnahme, Spionage und Sabotage. Als Beispiel für die entstehenden Abhängigkeiten nennt er den Fall des Chipherstellers Nexperia, durch den eine Chipkrise für die europäische Autoindustrie drohte. Die Investitionsprüfung ist das zentrale Instrument, mit dem der Staat diesen Risiken vorbeugt. Wie die Spionageabwehr insgesamt strukturiert ist, ordnet der Überblick zum Wirtschaftsschutz bei staatlich gelenkter Spionage ein.

Welche Prüfschwellen gelten bei ausländischen Unternehmenserwerben?

Die Prüfschwellen der sektorenübergreifenden Investitionsprüfung richten sich danach, wie sicherheitsrelevant das Zielunternehmen ist. Die folgende Übersicht ordnet die Schwellen den Fallgruppen zu:

KonstellationPrüfschwelle (Stimmrechte)Rechtsgrundlage
Sektorenübergreifend, Grundfall (Unionsfremder)25 %§ 55 Abs. 1 AWV i.V.m. § 56 Abs. 1 AWV
Kritische Infrastruktur u.a. besonders sicherheitsrelevante Leistungen10 %§ 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AWV
Emerging Technologies (Halbleiter, KI, 3D-Druck, Quantentechnologie u.a.)20 %§ 55a Abs. 1 Nr. 8 bis 27 AWV
Sektorspezifisch (Rüstungsgüter; auch EU-/EFTA-Erwerber)10 %§§ 60 ff. AWV

Erfasst ist der unmittelbare wie der mittelbare Erwerb. Auch Aufstockungserwerbe können die Prüfung erneut auslösen, wenn dabei bestimmte Schwellen von 20, 25, 40, 50 oder 75 % überschritten werden (§ 56 Abs. 2 AWV). Die Meldepflicht trifft nach § 55a Abs. 4 AWV allein den unmittelbaren Erwerber; das Zielunternehmen ist rechtlich nicht meldepflichtig, hat aber ein erhebliches eigenes Interesse an einem sauberen Verfahren, weil ein meldepflichtiger Erwerb bis zur Freigabe schwebend unwirksam bleibt.

Nicht jede Umstrukturierung fällt in den Anwendungsbereich. Nach § 55 Abs. 1b AWV sind rein konzerninterne Umstrukturierungen ausgenommen, wenn die Obergesellschaft gleichbleibt, sich lediglich die Beteiligungskette verändert und kein Gesellschafter aus einem bislang nicht beteiligten Rechtskreis hinzutritt.

Warum die Prüfung ein Sicherheits- und kein reines Wettbewerbsinstrument ist

Die Investitionsprüfung schützt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, nicht den Wettbewerb. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von der kartellrechtlichen Fusionskontrolle. Prüfmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraussichtlich beeinträchtigt — was das BMWE prognostisch beurteilt.

Der sicherheitspolitische Charakter zeigt sich an den berücksichtigungsfähigen Kriterien. Nach § 55a Abs. 3 Nr. 3 AWV kann in die Prognose einfließen, ob ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren, die in Deutschland bestimmte Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz erfüllen würden. Die Prüfung erfasst damit ausdrücklich auch die sicherheits- und strafrechtliche Vorgeschichte der Erwerberseite.

Aus Sicht des Verfassungsschutzberichts 2025 ist gerade der sukzessive Erwerb von Unternehmen aus zukunftssträchtigen Branchen ein Mechanismus, über den mittel- bis langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Technologiestandorts beeinträchtigt werden kann — und über den zugleich Zugang zu Spionage und Sabotage entsteht. Die Investitionsprüfung ist das Instrument, das diesen Zugang an der Schwelle des Erwerbs kontrolliert.

Was die Geschäftsleitung des Zielunternehmens beachten muss

Die Geschäftsleitung des Zielunternehmens ist zwar nicht meldepflichtig, trägt aber eine eigene Sorgfaltsverantwortung für die sicherheits- und investitionskontrollrechtliche Dimension einer Transaktion. Wird ein prüfrelevanter Erwerb ohne Freigabe vollzogen, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; bestimmte Vollzugshandlungen sind zudem strafbewehrt. Die strafrechtliche Seite — die Strafbarkeit des vorzeitigen Vollzugs nach § 18 Abs. 1b AWG — behandelt der Beitrag zum Vollzugsverbot der Investitionskontrolle.

Für die Organe folgt daraus ein konkreter Prüfauftrag in der Due Diligence: Fällt das Unternehmen unter eine der 27 Fallgruppen des § 55a Abs. 1 AWV? Ist der Erwerber unionsfremd, oder liegt eine Umgehungskonstellation vor? Wird eine Prüfschwelle erreicht? Die unterlassene Klärung dieser Fragen kann sich später als Organisationsversäumnis darstellen, wenn ein Erwerb ohne Freigabe vollzogen wird und daraus ein Ermittlungsverfahren oder eine Rückabwicklung folgt. Die regulatorische Seite der KRITIS-Betreiberpflichten — also die Pflichten nach Erwerb — behandelt gesondert der Beitrag zur KRITIS-Compliance.

Der Sicherheitszweck der Investitionsprüfung verschiebt den Blick der Due Diligence. Es genügt nicht, die Transaktion kartell- und zivilrechtlich zu prüfen. Prüfrelevant ist auch, ob das eigene Technologie- und Infrastrukturportfolio eine Fallgruppe des § 55a Abs. 1 AWV erfüllt und ob die Erwerberseite eine sicherheitsrechtlich belastete Vorgeschichte hat — Fragen, die im klassischen M&A-Prozess leicht untergehen.

Häufige Fragen

Ab welcher Beteiligungshöhe greift die Investitionsprüfung?

Die sektorenübergreifende Prüfung kann jeden Erwerb ab 25 % der Stimmrechte durch einen Unionsfremden erfassen (§ 55 Abs. 1 AWV). Bei Zielunternehmen mit kritischer Infrastruktur oder anderen besonders sicherheitsrelevanten Leistungen genügt ein Erwerb von 10 % (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AWV), bei Emerging Technologies wie Halbleitern oder Quantentechnologie ein Erwerb von 20 % (§ 55a Abs. 1 Nr. 8 bis 27 AWV). Die sektorspezifische Prüfung für Rüstungsgüter greift ab 10 %, auch bei EU-/EFTA-Erwerbern.

Prüft das BMWE auf Spionage- und Sabotagerisiken?

Ja, mittelbar. Prüfmaßstab ist, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Nach § 55a Abs. 3 Nr. 3 AWV kann berücksichtigt werden, ob der Erwerber an Aktivitäten beteiligt war, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz erfüllen würden. Der Verfassungsschutzbericht 2025 benennt Direktinvestitionen ausdrücklich als möglichen Zugang zu Spionage und Sabotage.

Ist das Zielunternehmen selbst meldepflichtig?

Nein. Die Meldepflicht nach § 55a Abs. 4 AWV trifft allein den unmittelbaren Erwerber. Das Zielunternehmen hat jedoch ein erhebliches eigenes Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahren, weil ein meldepflichtiger Erwerb bis zur Freigabe durch das BMWE schwebend unwirksam ist und bestimmte Vollzugshandlungen strafbewehrt sind.

Fallen auch konzerninterne Umstrukturierungen unter die Prüfung?

Grundsätzlich ja, aber mit einer Ausnahme. Nach § 55 Abs. 1b AWV sind rein konzerninterne Umstrukturierungen vom Anwendungsbereich der sektorenübergreifenden Prüfung ausgenommen, wenn die Obergesellschaft gleichbleibt, sich lediglich die Beteiligungskette ändert und kein Gesellschafter aus einem bislang nicht beteiligten Rechtskreis hinzutritt. Andere interne Umstrukturierungen können erfasst sein, sind aber oft unbedenklich, wenn sich die Gefährdungslage nicht ändert.

Wie lange dauert die Investitionsprüfung?

Entscheidet das BMWE nicht innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über die Eröffnung eines Prüfverfahrens, erlischt seine Eingriffsbefugnis und der Erwerb gilt als freigegeben (§ 58 Abs. 2 AWV). Wird ein vertieftes Prüfverfahren eröffnet, verlängert sich der Zeitraum entsprechend den Fristen des § 14a AWG.

Die Investitionsprüfung ist für das Zielunternehmen weniger eine Formalie als eine sicherheitsrechtliche Weichenstellung. Ob eine Transaktion prüfrelevant ist, entscheidet sich an der Kombination aus Beteiligungshöhe, Fallgruppe und Rechtskreis des Erwerbers — und die frühzeitige Klärung dieser Punkte gehört zur Sorgfalt der Geschäftsleitung. Angesichts der im Verfassungsschutzbericht 2025 beschriebenen Nutzung von Direktinvestitionen als Zugang zu Technologie, Spionage und Sabotage ist mit einer weiter zunehmenden Prüfintensität zu rechnen.

Quellen

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG), §§ 4, 5, 13, 14a, 15 — gesetze-im-internet.de/awg_2013/
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV), §§ 55, 55a, 56, 58, 60–62 — gesetze-im-internet.de/awv_2013/
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Investitionsprüfung sowie FAQ zum Außenwirtschaftsrecht
  • Bundesministerium des Innern / Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2025, Abschnitt „Ausländische Direktinvestitionen“
  • EU-Screening-Verordnung (VO (EU) 2019/452)

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