Quick Answer: § 266a StGB bestraft das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre. Schwarzarbeit wird nach dem SchwarzArbG verfolgt; Mindestlohnverstöße nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern bis 500.000 Euro; Lohnwucher nach § 291 StGB mit bis zu drei Jahren (gewerbsmäßig bis zehn Jahre). 2025 leitete die FKS rund 98.200 Ermittlungsverfahren ein.
Inhalt
- 1. Warum das Arbeitsstrafrecht ein Massenphänomen ist
- 2. Rechtsquellen und Systematik des Arbeitsstrafrechts
- 3. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- 4. Der besonders schwere Fall: § 266a Abs. 4 StGB
- 5. Strafbefreiende Selbstanzeige: § 266a Abs. 6 StGB
- 6. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- 7. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Befugnisse und Prüfpraxis
- 8. Scheinselbstständigkeit: Die gefährlichste Falle im Arbeitsstrafrecht
- 9. Mindestlohngesetz (MiLoG) – Ordnungswidrigkeiten und Schnittstelle zu § 266a
- 10. Lohnwucher – § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
- 11. Menschenhandel und Arbeitsausbeutung – §§ 232, 233 StGB
- 12. Illegale Arbeitnehmerüberlassung – AÜG
- 13. Arbeitsschutzstrafrecht: ArbSchG, ArbZG, JArbSchG
- 14. Lohnsteuerhinterziehung – § 370 AO als Paralleldelikt
- 15. Geschäftsführerhaftung und strafrechtliche Verantwortungszurechnung
- 16. DRV-Betriebsprüfung und Statusfeststellung
- 17. Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (2025)
- 18. Verteidigungsstrategie bei § 266a StGB
- 19. Checkliste: Arbeitsstrafrecht-Compliance
- 20. FAQ
1. Warum das Arbeitsstrafrecht ein Massenphänomen ist
Das Arbeitsstrafrecht ist kein Nischenthema für Großbaustellen und organisierte Kriminalität. Mit konstant 10.000 bis 13.000 Strafverfahren pro Jahr allein wegen § 266a StGB gehört das Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu den am häufigsten verfolgten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls hat im Jahr 2025 rund 25.800 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt, rund 98.200 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten eingeleitet und eine Schadenssumme von rund 675 Millionen Euro festgestellt.
Betroffen sind vor allem lohnintensive Branchen: Baugewerbe, Gastronomie und Hotellerie, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, Spedition und Logistik, Fleischwirtschaft und Paketdienstleister. Die Komplexität des Arbeitsstrafrechts liegt in seiner Zersplitterung: Relevante Normen finden sich im StGB (§ 266a, § 291), im SchwarzArbG, MiLoG, AEntG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, JArbSchG, MuSchG, IfSG, BetrVG und in der AO.
2. Rechtsquellen und Systematik des Arbeitsstrafrechts
| Normkomplex | Zentrale Vorschriften | Sanktion |
|---|---|---|
| Beitragsvorenthaltung | § 266a StGB | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (bes. schwer: 6 Mo.–10 Jahre) |
| Schwarzarbeit | §§ 8–11 SchwarzArbG | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre / Bußgeld bis 500.000 € |
| Mindestlohn | § 21 MiLoG | Bußgeld bis 500.000 € |
| Lohnwucher | § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (gewerbsmäßig: 6 Mo.–10 Jahre) |
| Arbeitsausbeutung | §§ 232, 232b, 233 StGB | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre / 6 Mo.–10 Jahre |
| Illegale AÜ | § 15, 15a AÜG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr / Bußgeld bis 500.000 € |
| Arbeitsschutz | § 26 ArbSchG, § 23 ArbZG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr / Bußgeld bis 25.000–30.000 € |
| Lohnsteuer | § 370 AO | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (bes. schwer: 6 Mo.–10 Jahre) |
| Aufsichtspflicht | § 130 OWiG | Bußgeld bis 1.000.000 € |
3. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 266a StGB ist die Zentralnorm des Arbeitsstrafrechts. Die Vorschrift schützt das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungsträger und das individuelle Vermögensinteresse des Arbeitnehmers.
Abs. 1 – Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird — auch bei Schwarzarbeit. § 266a Abs. 1 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist unerheblich.
Abs. 2 – Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen: Gleicher Strafrahmen. Anders als bei Abs. 1 genügt bloßes Nichtzahlen nicht — es muss eine aktive Täuschung oder ein pflichtwidriges Unterlassen der Meldung hinzukommen.
Abs. 3 – Veruntreuung sonstiger Entgeltbestandteile: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für das Einbehalten von Entgeltbestandteilen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Dritte zu zahlen hat (vermögenswirksame Leistungen, Lohnpfändungen).
Täterkreis: Sonderdelikt — Täter kann nur der Arbeitgeber sein. Bei Gesellschaften haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB), bei faktischer Geschäftsführung auch der faktische GF.
Unmöglichkeit der Zahlung: § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zahlen konnte. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Sozialversicherungsbeiträge genießen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten (Vorrangthese). Werden stattdessen Lieferanten oder Gesellschafter bedient, bleibt die Strafbarkeit bestehen.
4. Der besonders schwere Fall: § 266a Abs. 4 StGB
In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelbeispiele: Aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß vorenthalten (BGH: ab ca. 50.000 €); fortgesetzte Begehung unter Verwendung unrichtiger/verfälschter Belege; bandenmäßige Begehung mit Scheinrechnungssystemen. Bei bandenmäßiger Begehung werden in der Praxis regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt.
5. Strafbefreiende Selbstanzeige: § 266a Abs. 6 StGB
§ 266a Abs. 6 StGB eröffnet eine Strafbefreiung — aber nur für Fälle des Abs. 1 (Arbeitnehmeranteile), nicht für Abs. 2 oder 3. Voraussetzungen: schriftliche Information der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach; Darlegung der Gründe; ernsthafte Bemühungen nachweisen; fristgerechte Nachzahlung. Das Zeitfenster ist eng — wer erst nach Monaten reagiert, kann sich nicht mehr auf Abs. 6 berufen. Für die Lohnsteuer bleibt nur § 371 AO; eine koordinierte Strategie für beide Bereiche ist zwingend.
6. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- oder Beitragspflichten nicht erfüllt, steuerliche Pflichten vernachlässigt, als Sozialleistungsempfänger Mitteilungspflichten verletzt oder ohne erforderliche Gewerbeanmeldung tätig wird.
| Norm | Tathandlung | Sanktion |
|---|---|---|
| § 8 SchwarzArbG | Schwarzarbeit leisten oder ausführen lassen | Bußgeld bis 500.000 € |
| § 10 SchwarzArbG | Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel zu ungünstigen Bedingungen | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (gewerbsmäßig: 6 Mo.–5 Jahre) |
| § 11 SchwarzArbG | Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| § 21 SchwarzArbG | Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Verurteilung > 3 Mo. FS / > 90 TS | Sperre für 3 Jahre |
7. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Befugnisse und Prüfpraxis
Die FKS als Behörde der Zollverwaltung ist die zentrale Prüfbehörde. Ihre Befugnisse: unangekündigtes Betreten und Durchsuchen von Geschäftsräumen, Einsicht in Lohn- und Geschäftsunterlagen, Personenfeststellung, Vernehmungen sowie strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse (§§ 14, 14a SchwarzArbG). Besonders kontrollierte Branchen nach § 2a SchwarzArbG: Baugewerbe, Gastronomie, Personenbeförderung, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, Spedition/Logistik, Fleischwirtschaft. Seit dem Modernisierungsgesetz 2025 kann die FKS IT-Systeme der Prüfbeteiligten unmittelbar nutzen.
8. Scheinselbstständigkeit: Die gefährlichste Falle im Arbeitsstrafrecht
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als selbstständig deklarierte Tätigkeit tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist. Typische Indizien: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation, fehlende eigene Betriebsmittel, Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber, Vergütung nach Arbeitsstunden.
Strafrechtliche Konsequenz: Rückwirkend entstehen Beitragsforderungen — 4 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV), bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 266a Abs. 1 und 2 StGB vor. Die strafrechtliche Verjährung (5 Jahre) läuft unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Nachforderung.
9. Mindestlohngesetz (MiLoG) – Ordnungswidrigkeiten und Schnittstelle zu § 266a
Die Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (seit 01.01.2026: 13,90 €/Stunde) ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG (Bußgeld bis 500.000 €). Die strafrechtliche Schnittstelle zu § 266a: Da die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des tatsächlich geschuldeten (nicht des gezahlten) Lohns berechnet werden, ist bei Mindestlohnunterschreitung zugleich eine Beitragsvorenthaltung strafbar. Die Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG iVm § 14 AEntG gilt branchenübergreifend.
10. Lohnwucher – § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
Lohnwucher liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche eines Arbeitnehmers ausnutzt und einen Lohn zahlt, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht. Grenze: unter zwei Dritteln des üblichen Tariflohns. Strafrahmen: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; bei gewerbsmäßiger Begehung sechs Monate bis zehn Jahre (kein Geldstrafen-Ermessen). Zivilrechtlich: Nichtigkeit nach § 138 BGB; Anspruch auf Marktlohn.
11. Menschenhandel und Arbeitsausbeutung – §§ 232, 233 StGB
Menschenhandel (§ 232 StGB): Grundtatbestand 6 Monate bis 5 Jahre. Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB): bis 3 Jahre / schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre. Zwangsarbeit (§ 232b StGB): 6 Monate bis 10 Jahre. Typisch: Beschäftigung von Ausländern ohne Papiere unter elenden Bedingungen, Einbehaltung von Pässen. Die Reform des SchwarzArbG 2025 hat Opferschutzkoordinator*innen bei der FKS gestärkt.
12. Illegale Arbeitnehmerüberlassung – AÜG
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis (§ 15 AÜG): Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. § 15a AÜG bestraft die Entleihung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung; gewerbsmäßig/wiederholt bis zu 3 Jahre. Verstöße gegen Gleichstellungspflicht, Überlassungshöchstdauer: OWi bis 500.000 € (§ 16 AÜG). Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung gelten Verleiher und Entleiher als Arbeitgeber — beide können nach § 266a StGB haften.
13. Arbeitsschutzstrafrecht: ArbSchG, ArbZG, JArbSchG
§ 26 ArbSchG: Strafbar bei beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen oder vorsätzlicher Leib-/Lebensgefährdung. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Fahrlässigkeit: OWi bis 25.000 €.
§ 23 ArbZG: Vorsätzliche Verstöße, die Gesundheit gefährden oder beharrlich wiederholt werden. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr; einfache OWi bis 30.000 €.
§§ 58, 59 JArbSchG: Vorsätzliche Verstöße gegen Beschäftigungsverbote für Minderjährige mit Gesundheitsgefährdung. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr.
14. Lohnsteuerhinterziehung – § 370 AO als Paralleldelikt
Die Nichtabführung von Lohnsteuer ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO — Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre. In der Praxis geht § 266a StGB regelmäßig mit § 370 AO einher. Ermittlungsverfahren werden häufig parallel von FKS (§ 266a) und Steuerfahndung (§ 370 AO) geführt. Eine koordinierte Verteidigungsstrategie für beide Bereiche ist zwingend erforderlich.
15. Geschäftsführerhaftung und strafrechtliche Verantwortungszurechnung
Der Geschäftsführer ist primärer Adressat des § 266a StGB:
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Handeln als Organ — GF wird tauglicher Täter des Sonderdelikts
- Faktische Geschäftsführung: Auch ohne formelle Bestellung haftbar (BGH ständige Rspr.)
- § 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung — Bußgeld bis 1.000.000 €, wenn durch mangelnde Aufsicht Straftaten ermöglicht wurden
Vorrangpflicht: Der BGH verlangt, dass der GF bei Liquiditätsengpässen die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten sicherstellt. Wer stattdessen Lieferanten oder Gesellschafter bedient, macht sich strafbar — auch wenn die Löhne selbst gezahlt werden.
16. DRV-Betriebsprüfung und Statusfeststellung
Die DRV prüft nach § 28p SGB IV alle vier Jahre die korrekte Beitragsabführung. Bei Unregelmäßigkeiten: Nachforderungsbescheid und Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bei § 266a-Anfangsverdacht. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet Auftraggebern die Möglichkeit, den Status verbindlich zu klären — wer dem Bescheid vertraut, kann sich auf einen Verbotsirrtum berufen.
17. Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (2025)
Am 22.12.2025 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (BGBl. 2025 I Nr. 369) in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen:
- Erweiterte digitale Prüfbefugnisse der FKS: unmittelbare Nutzung der IT-Systeme der Prüfbeteiligten, formatunabhängige Einsichtnahme
- Ausweismitführungspflicht auf plattformbasierte Lieferdienste ausgedehnt (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG n.F.)
- Stärkung des Opferschutzes: Opferschutzkoordinator*innen bei der FKS
- Verbesserte grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit EU-Behörden (§ 6a SchwarzArbG)
Für Unternehmen: Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit ist deutlich gestiegen — doppelte Buchführung und Lohnsoftware-Manipulationen werden systematisch erkannt.
18. Verteidigungsstrategie bei § 266a StGB
Sofortmaßnahmen bei Durchsuchung/Vorladung: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung (gilt für GF, Lohnbuchhalter und Mitarbeiter). Durchsuchungsanordnung auf Verhältnismäßigkeit prüfen. Beschlagnahme dokumentieren.
Zentrale Verteidigungsansätze:
- Unmöglichkeit der Zahlung: Bei plötzlichem Liquiditätsentzug (Kreditkündigung) durchaus erfolgreich, aber hohe Anforderungen (Vorrangthese)
- Fehlende Arbeitgebereigenschaft: Echte Selbstständigkeit anhand Gesamtwürdigung belegen
- Fehlender Vorsatz: Bei komplexen Abgrenzungsfragen kann ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen
- Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6: Rechtzeitige schriftliche Information + Nachzahlung
- Einstellung nach § 153a StPO: Vollständige Nachzahlung + Kooperation fördert Einstellungsbereitschaft
19. Checkliste: Arbeitsstrafrecht-Compliance
Für alle Arbeitgeber:
- Alle Beschäftigungsverhältnisse korrekt zur Sozialversicherung angemeldet (§ 28a SGB IV)
- SV-Beiträge fristgerecht abgeführt (drittletzter Bankarbeitstag des Monats)
- Mindestlohn eingehalten und dokumentiert (§ 17 MiLoG: Arbeitszeitaufzeichnungspflicht bei Minijobs und § 2a-Branchen)
- Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) für freie Mitarbeiter mit Abhängigkeitsmerkmalen durchgeführt
- Lohnsteuer korrekt angemeldet und abgeführt
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorhanden (§ 1 AÜG)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen, A1-Bescheinigungen bei grenzüberschreitender Entsendung
- Notfallplan bei Liquiditätsengpässen: Beitragsvorrang, rechtzeitige Mitteilung an Einzugsstelle (§ 266a Abs. 6)
- Schulung der Lohnbuchhaltung zu Beitragspflichten und Meldefristen
Zusätzlich für Baugewerbe und § 2a-Branchen:
- Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV sichergestellt
- Personalausweis-Mitführungspflicht belehrt und dokumentiert (§ 2a SchwarzArbG)
- Vorbereitung auf unangekündigte FKS-Prüfungen (Ansprechpartner, Unterlagenbereitschaft)
Interne Ressourcen: Compliance-Officer-Haftung und General Counsel · Unternehmensstrafrecht in Deutschland – Überblick · Untreue § 266 StGB im Unternehmen · Beschuldigtenrechte im Strafverfahren
20. FAQ
Was genau ist unter „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“ zu verstehen?
§ 266a Abs. 1 StGB bestraft den Arbeitgeber, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt. „Vorenthalten“ bedeutet schlicht Nichtzahlung bei Fälligkeit — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Lohn tatsächlich ausgezahlt hat. Auch bei Schwarzarbeit besteht die Beitragspflicht. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist unerheblich, da dieser über die Beiträge nicht verfügungsbefugt ist.
Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit?
§ 266a Abs. 1 StGB droht mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (Abs. 4) sechs Monate bis zehn Jahre. § 8 SchwarzArbG (OWi) wird mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet. Hinzu kommt eine dreijährige Vergabesperre für öffentliche Aufträge (§ 21 SchwarzArbG). Bei paralleler Lohnsteuerhinterziehung erhöht sich das Gesamtstrafmaß weiter.
Kann ich mich als Geschäftsführer strafbar machen, wenn ich die Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen kann?
§ 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zahlung objektiv möglich war. Bei vollständiger Mittellosigkeit entfällt die Strafbarkeit. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Der GF muss im Vorfeld sicherstellen, dass bei Fälligkeit ausreichende Mittel bereitstehen. Wer andere Gläubiger vorrangig bedient, macht sich strafbar — Sozialversicherungsbeiträge genießen Vorrang.
Was ist Scheinselbstständigkeit und warum ist sie strafrechtlich relevant?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als selbstständig deklarierte Tätigkeit tatsächlich eine abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist. Abgrenzung durch Gesamtwürdigung. Strafrechtlich: Für scheinselbstständige Mitarbeiter werden Beiträge geschuldet und vorenthalten (§ 266a StGB). Nachforderung rückwirkend für 4 Jahre, bei Vorsatz bis 30 Jahre.
Gibt es eine strafbefreiende Selbstanzeige bei § 266a StGB?
Ja, aber nur für Abs. 1 (Arbeitnehmeranteile). § 266a Abs. 6 StGB eröffnet Strafbefreiung bei schriftlicher Information der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit, Darlegung der Gründe und fristgerechter Nachzahlung. Das Zeitfenster ist eng. Für Arbeitgeberanteile (Abs. 2) und Veruntreuung (Abs. 3) gibt es keine vergleichbare Norm. Koordinierte Strategie mit § 371 AO ist essentiell.
Was ist Lohnwucher und wann mache ich mich strafbar?
§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ausnutzung der Zwangslage eines Arbeitnehmers bei Lohn unter zwei Dritteln des üblichen Tariflohns. Vorsatz erforderlich. Bei gewerbsmäßiger Begehung: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe. Zivilrechtlich nichtig (§ 138 BGB); Anspruch auf Marktlohn.
Welche Befugnisse hat die FKS bei einer Prüfung?
Die FKS darf unangekündigt Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen, Personen befragen und seit dem Modernisierungsgesetz 2025 auch IT-Systeme der Prüfbeteiligten unmittelbar nutzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die FKS hat strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse nach §§ 14, 14a SchwarzArbG.
Was passiert bei einer DRV-Betriebsprüfung?
Die DRV prüft alle vier Jahre (§ 28p SGB IV). Bei Unregelmäßigkeiten: Nachforderungsbescheid und ggf. Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Der Übergang von der Betriebsprüfung zum Strafverfahren ist fließend. Bei Verdacht sofort Strafverteidiger hinzuziehen — Aussagen in der Prüfung können strafprozessual verwertet werden.
Kann ein Mindestlohnverstoß zu einem Strafverfahren führen?
Indirekt ja. Der Mindestlohnverstoß selbst ist OWi (§ 21 MiLoG, bis 500.000 €). Da aber Beiträge auf Basis des geschuldeten Mindestlohns berechnet werden, liegt bei Unterschreitung zugleich eine Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB vor — Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Mindestlohnverstoß ist damit regelmäßig der Ausgangspunkt für ein Strafverfahren.
Führt eine Verurteilung nach § 266a StGB zum Verlust öffentlicher Aufträge?
Ja. § 21 SchwarzArbG: Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen führt zu dreijährigem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Für Bauunternehmen und andere Branchen mit hohem Anteil öffentlicher Aufträge ist dies eine existenzbedrohende Nebenfolge.
Was hat sich durch das Modernisierungsgesetz 2025 geändert?
Das am 22.12.2025 in Kraft getretene Gesetz (BGBl. 2025 I Nr. 369) erweitert die digitalen Prüfbefugnisse der FKS erheblich — unmittelbarer IT-Zugriff. Ausweismitführungspflicht auf Lieferdienste ausgedehnt. Opferschutz gestärkt. Grenzüberschreitende EU-Zusammenarbeit verbessert. Aufdeckungswahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit ist deutlich gestiegen.
Welche Branchen sind besonders im Fokus der Schwarzarbeitsbekämpfung?
§ 2a SchwarzArbG listet auf: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition/Transport/Logistik einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. In diesen Branchen gelten verschärfte Mitführungspflicht, Sofortmeldepflicht und erhöhte Prüffrequenz der FKS.
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