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Durchsuchung Unternehmen — Verlassene Aktentasche in leerem Bürokorridor — Hausdurchsuchung §102 StPO Strafrecht

Hausdurchsuchung im Unternehmen: Rechte, Pflichten und Sofortmaßnahmen

17 Min.

Stand: April 2026Zuletzt geprüft: 20.04.2026Nächste Überprüfung: Oktober 2026

AUF EINEN BLICK

Eine Durchsuchung im Unternehmen ist die strafprozessuale Suche nach Beweismitteln in Geschäfts- oder Privaträumen nach den §§ 102, 103 StPO — nicht zu verwechseln mit steuerlichen (§§ 208 ff. AO) oder kartellrechtlichen Prüfungsrechten (§ 59 GWB). Sie greift in das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) ein und steht unter Richtervorbehalt (§ 105 StPO); die Staatsanwaltschaft darf nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen. Für das Unternehmen entscheidend sind die ersten Minuten: Beschluss prüfen, Strafverteidiger hinzuziehen, jede Mitnahme dokumentieren und ihr widersprechen — bei Beschlagnahmen nach § 98 Abs. 2 StPO, bei vorläufiger Datensicherung zur Durchsicht nach § 110 Abs. 4 StPO. Auch die anschließende Datendurchsicht nach § 110 StPO bleibt Teil der Durchsuchung — und damit zeitlich wie sachlich gerichtlich überprüfbar.

Was ist eine Durchsuchung im Unternehmen?

Eine Durchsuchung im Unternehmen ist die strafprozessuale Suche nach Beweismitteln nach den §§ 102, 103 StPO — umgangssprachlich Hausdurchsuchung. Sie zielt darauf, Beweismittel aufzufinden oder einen Tatverdächtigen zu ergreifen, und ist eine offene Maßnahme mit Anwesenheits- und Kontrollrechten des Betroffenen.

Es ist kurz nach acht Uhr morgens, als Ermittlungsbeamte vor der Tür stehen und einen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Für ein Unternehmen ist die Situation einschneidend: betrieblich störend, nach außen rufgefährdend und rechtlich riskant, wenn die ersten Reaktionen unkoordiniert erfolgen. Ein unbedachtes Gespräch oder eine vorschnelle Herausgabe kann die Verteidigungsposition dauerhaft schwächen.

Dieser Beitrag ordnet den prozessualen Gesamtbogen ein: von der Anordnung über den Vollzug und die Durchsicht bis zur Beschlagnahme und zum Rechtsschutz. Für die vertiefenden Einzelfragen — Notfallplan, anwaltlicher Beschlagnahmeschutz, IT-Zugriff, Beschwerde — verweist er auf die jeweiligen Fachbeiträge.

Die ersten 30 Minuten: Verhalten bei einer Durchsuchung

In der Anfangsphase einer Durchsuchung kommt es auf eine festgelegte Reihenfolge an: nicht behindern, Verteidiger rufen, Beschluss sichern, dokumentieren, der Sicherstellung widersprechen. Die folgende Liste strukturiert die Reaktion, bis der Strafverteidiger eingebunden ist; sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  1. Ruhe bewahren, nicht behindern. Keine überstürzten Handlungen; aktiver Widerstand gegen eine auf Beschluss beruhende Maßnahme kann strafbar sein (§ 113 StGB).
  2. Strafverteidiger sofort anrufen. Noch an der Tür, vor jeder Aussage und jeder Herausgabe. Die Kontaktaufnahme ist unverzüglich zu verlangen und sollte ermöglicht werden; ein Anspruch, dass die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers vollständig ruht, besteht regelmäßig nicht.
  3. Durchsuchungsbeschluss lesen und kopieren. Tatvorwurf, benannte Räume, gesuchte Beweismittel, Datum. Der Beschluss ist die Grundlage jedes späteren Rechtsbehelfs.
  4. Beamte und Ablauf dokumentieren. Namen, Behörde, Dienstnummern, Zeitpunkte; ein eigenes Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände führen (Schattenprotokoll).
  5. Eine Zentralperson benennen. Idealerweise Compliance Officer oder Krisenbeauftragter führt die Kommunikation; alle anderen verweisen auf sie.
  6. Mitarbeiter instruieren. Beschuldigte schweigen (§ 136 StPO); als Zeuge Befragte dürfen einen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO). Niemand löscht Daten oder vernichtet Unterlagen (§§ 258, 274 StGB).
  7. Keine freiwillige Herausgabe über den Beschluss hinaus. Freiwillig Übergebenes lässt sich später regelmäßig schwerer als Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 StPO angreifen. Vor jeder Herausgabe klären, ob sie freiwillig erfolgt oder ob widersprochen wird.
  8. Der Mitnahme widersprechen. Der Mitnahme von Unterlagen, Datenträgern und Daten sollte vorsorglich widersprochen werden, soweit sie nicht bewusst freiwillig herausgegeben werden. Der Widerspruch dokumentiert, dass keine freiwillige Herausgabe gewollt ist, und sichert die spätere gerichtliche Überprüfung — bei Beschlagnahmen nach § 98 Abs. 2 StPO, bei vorläufiger Datensicherung zur Durchsicht nach § 110 Abs. 4 StPO. Unterbleibt der Widerspruch, wird die spätere Überprüfung deutlich schwieriger.

Vertiefende Analysen zu diesem Thema

Rechtsrahmen: Wann darf durchsucht werden?

Die strafprozessuale Durchsuchung richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO und greift in Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein. Notwendiger Eingriffsanlass ist der Anfangsverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus.

§ 102 StPO regelt die Durchsuchung beim Verdächtigen. Sie setzt einen personenbezogenen Anfangsverdacht voraus und muss der Beweisauffindung oder der Ergreifung dienen.

§ 103 StPO erlaubt die Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten — auch bei einem selbst nicht beschuldigten Unternehmen, bei dem relevante Unterlagen vermutet werden. Hier genügt keine bloße Vermutung; es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen.

Richtervorbehalt und Gefahr im Verzug (§ 105 StPO)

Grundsätzlich ordnet der Richter die Durchsuchung an (§ 105 Abs. 1 StPO); nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen selbst handeln. Dieser Ausnahmefall ist eng auszulegen und gerichtlich voll überprüfbar — die nachträgliche Kontrolle einer auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung ist ein typischer Ansatzpunkt der Verteidigung.

Abgrenzung zu anderen Betretungsrechten

Andere Gesetze kennen eigene Betretungs- und Prüfungsrechte — etwa das Steuerrecht (§§ 208 ff. AO) oder das Kartellrecht (§ 59 GWB). Diese folgen anderen Regeln und sind keine strafprozessualen Durchsuchungen. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil Anlass, Rechtsschutz und Mitwirkungspflichten je nach Regime auseinanderfallen.

Der Durchsuchungsbeschluss: Bestimmtheit und Angriffspunkte

Der Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so umschreiben, dass der äußere Rahmen der Maßnahme messbar und kontrollierbar bleibt — diese Begrenzungsfunktion ist der zentrale Schutz gegen eine ausufernde Durchsuchung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. April 2023 entschieden, dass Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können (BVerfG 2 BvR 2180/20). Wo der konkrete, tatsachenbasierte Tatvorwurf fehlt, fehlt der äußere Rahmen — und damit die Grenze gegen eine grenzenlose Ausforschung.

Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung präzise zu führen: Nicht heilbar sind allein Defizite bei der Umschreibung von Tatvorwurf und Beweismitteln. Defizite in der Begründung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit kann das Beschwerdegericht hingegen nachbessern (BVerfG 2 BvR 2180/20, Rn. 29). Wer die Beschwerde auf einen bloßen Begründungsmangel stützt, läuft daher Gefahr, dass die Behörde nachschiebt; tragfähig ist die Rüge des Umgrenzungsmangels.

Für die Verteidigung folgt ein doppelter Ansatzpunkt: die Prüfung des Beschlusses auf Tatverdacht, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit vor Ort — und, falls der Beschluss die Umgrenzung verfehlt, die Beschwerde, ohne dass die Ermittlungsbehörde den Mangel später nachschieben könnte.

Ablauf und Vollzug im Unternehmen

Unternehmensdurchsuchungen folgen einem weitgehend standardisierten Ablauf in vier Phasen.

Phase 1 — Ankunft. Die Beamten weisen sich aus und legen den Beschluss vor. Jetzt nach dem Beschluss verlangen, ihn lesen und sofort den Strafverteidiger informieren.

Phase 2 — Sicherung. Häufig werden Zugänge gesichert und Mitarbeiter gebeten, zunächst an ihren Plätzen zu bleiben. Mitarbeiter dürfen nicht beliebig festgehalten werden; kurzzeitige organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des Vollzugs oder zur Identitätsfeststellung (§ 164 StPO) kommen in Betracht, weitergehende Freiheitsbeschränkungen brauchen eine tragfähige gesetzliche Grundlage.

Phase 3 — Suche. Ermittler durchsuchen Räume, Akten und Speichermedien. Sie dürfen sicherstellen (Beschlagnahme) oder freiwillig Überlassenes mitnehmen — nur innerhalb des im Beschluss genannten Rahmens.

Phase 4 — Abschluss. Es wird ein Durchsuchungsverzeichnis erstellt; das Unternehmen hat Anspruch auf eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihr Ergebnis (§ 107 StPO) und ein Anwesenheitsrecht des Inhabers oder Vertreters (§ 106 StPO).

Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsicht

Die Beschlagnahme ist die Sicherstellung von Gegenständen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen (§§ 94 ff. StPO) — abzugrenzen von der freiwilligen Herausgabe. Nach §§ 94 ff. StPO können Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Maßnahmen zur Sicherung einer möglichen Einziehung folgen eigenen strafprozessualen Regeln und sind davon getrennt zu prüfen.

Bei umfangreichen Unterlagen und Daten tritt neben die Sicherstellung häufig die Durchsicht nach § 110 StPO. Sie dient der Aussonderung potenziell beweiserheblichen Materials und ist von der endgültigen Beschlagnahme zu unterscheiden. Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a, 98 Abs. 2 StPO entsprechend (§ 110 Abs. 4 StPO).

Die technischen Einzelfragen — Cloud-Erstreckung nach § 110 Abs. 3 StPO, Passwörter, Smartphone-Zugriff — behandelt der Beitrag zur IT-Beschlagnahme nach § 110 StPO.

Beschlagnahmeverbote und privilegierte Unterlagen

Nicht beschlagnahmt werden dürfen insbesondere schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern, soweit sie dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegen. Der Schutz hängt von Rolle, Mandatsbezug und Beschuldigtenstellung ab; ein In-house-Counsel genießt im deutschen Strafverfahren keinen umfassenden Verteidigerschutz.

Die Reichweite ist seit den Jones-Day-Entscheidungen eng konturiert: Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO greift nur im Vertrauensverhältnis zum im konkreten Verfahren Beschuldigten (BVerfG 2 BvR 1405/17). Der EGMR hat die gegen die deutschen Entscheidungen gerichteten Beschwerden als unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; eine Verletzung von Art. 8 EMRK wurde nicht festgestellt (EGMR 1022/19 und 1125/19, Kock u. a. / Jones Day v. Germany). Wird potenziell privilegiertes Material erfasst, ist sofort zu widersprechen und gesonderte Verwahrung beziehungsweise gerichtliche Klärung zu verlangen. Die Einzelheiten vertieft der Beitrag zum Legal Privilege nach § 97 StPO.

Dauer und Verhältnismäßigkeit der Datendurchsicht (§ 110 StPO)

Die vorläufige Sicherstellung von Daten zum Zweck der Durchsicht ist Teil der jeweiligen Durchsuchungsmaßnahme — und bleibt deshalb an deren Voraussetzungen gebunden, auch zeitlich. Bei Durchsuchungen nach § 102 StPO hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Durchsicht nach § 110 Abs. 1 und 3 StPO nur rechtmäßig ist, solange die Durchsuchungsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt fortbestehen: Anfangsverdacht, Eignung zum Auffinden von Beweismitteln und Verhältnismäßigkeit (BGH StB 42/25; bestätigt durch BGH StB 68/25). Für Unternehmensdurchsuchungen bei nicht beschuldigten Dritten (§ 103 StPO) ist dieser Gedanke als Verhältnismäßigkeitsmaßstab mitzudenken. An der Eignung fehlt es insbesondere, wenn gerade nach Material gesucht wird, das einem Beschlagnahme- oder Verwertungsverbot unterliegt.

Daraus folgt ein konkreter Verfahrenshebel: Die Auswertung muss zügig und verhältnismäßig erfolgen. Mit zunehmender Dauer steigen die Anforderungen an die Darlegung der Umstände, die den Zeitablauf rechtfertigen; pauschale Hinweise auf große Datenmengen oder Personalmangel genügen nicht. Beschränkt sich die Staatsanwaltschaft über längere Zeit auf Sachstandsanfragen, ohne eigene Beschleunigungsbemühungen und eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dokumentieren, kann dies die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung angreifbar machen (LG Essen 25 Qs 20/25; ebenso zur Verhältnismäßigkeit der Auswertedauer LG Hamburg 616 Qs 14/25).

Die pauschale Beschlagnahme großer Datenmengen ohne vorherige Durchsicht ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn eine Sichtung technisch und rechtlich möglich ist.

Auch der erste Zugriff ist begrenzt: Die pauschale Beschlagnahme großer Datenbestände ohne vorherige Durchsicht ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn eine Sichtung möglich ist; eine vollständige Spiegelung oder Virtualisierung ist nur zulässig, wenn die Sichtung vor Ort technisch nicht möglich ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (LG Nürnberg-Fürth 12 Qs 60/24). Für die Verteidigung eröffnet das einen eigenständigen Prüfungsweg über § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO — gerichtet auf Begrenzung des Datenbestands, zügige Auswertung und Herausgabe nicht beweiserheblichen Materials.

Zugriff auf Daten und Geräte

Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2025 entschieden, dass die zwangsweise biometrische Entsperrung eines Mobiltelefons mit dem Finger des Beschuldigten unter engen Voraussetzungen zulässig ist — gestützt auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den §§ 94 ff. StPO und nur im Rahmen einer richterlich angeordneten, verhältnismäßigen Durchsuchung, die gerade dem Auffinden von Mobiltelefonen dient (BGH 2 StR 232/24).

Die Grenze verläuft zwischen Dulden und aktiver Mitwirkung: Die Selbstbelastungsfreiheit schützt nach dieser Entscheidung nur vor aktiver Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht vor dem Dulden einer Zwangsmaßnahme. Daraus folgt die praktisch wichtigste Unterscheidung: Das zwangsweise Auflegen des Fingers kann nach der Rechtsprechung des BGH unter engen Voraussetzungen zulässig sein; die Preisgabe von PIN, Passwort oder Entsperrmuster ist davon zu trennen — sie verlangt aktive Mitwirkung und ist regelmäßig nicht erzwingbar.

Die dogmatische Grundlage bleibt umstritten: In der Literatur wird eingewandt, § 81b Abs. 1 StPO erfasse nur die Erhebung von Identifikationsmerkmalen zu Beweiszwecken, nicht die Nutzung des Fingerabdrucks als Schlüssel zu weiteren Beweismitteln (unzulässige Zweckerweiterung). Diese Streitfrage ist für die Verteidigung ein konkreter Ansatzpunkt — auch wenn der BGH ein Beweisverwertungsverbot im entschiedenen Fall ohnehin verneint und den Datenzugriff zusätzlich auf §§ 94, 110 StPO gestützt hat.

Die Grenze zwischen erzwingbarem Dulden und nicht erzwingbarer Mitwirkung wird vor Ort gezogen, nicht nachträglich. Wer am Gerät zwischen biometrischer Entsperrung (Finger) und Zugangsdaten (PIN, Passwort, Entsperrmuster) trennt und die Preisgabe von Zugangsdaten verweigert, hält die Selbstbelastungsfreiheit offen — eine einmal freiwillig genannte PIN lässt sich später nicht zurückholen.

Zufallsfunde (§ 108 StPO)

Stoßen die Ermittler auf Gegenstände, die auf eine andere als die dem Beschluss zugrunde liegende Tat hindeuten, dürfen sie diese sicherstellen (§ 108 StPO). Solche Zufallsfunde sind in Wirtschaftsstrafverfahren praktisch bedeutsam, weil eine auf einen Vorwurf gestützte Durchsuchung weitere Sachverhalte ans Licht bringen kann. Der zulässige Rahmen bleibt aber an die Begrenzungsfunktion des Beschlusses gebunden — eine gezielte Suche nach Beweisen für nicht erfasste Taten ist unzulässig.

Rechtsschutz und Verwertungsverbote

Gegen den Durchsuchungsbeschluss und gegen Beschlagnahmen ist die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet; die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erfolgt über § 98 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde hemmt den Vollzug nicht (§ 307 Abs. 1 StPO) — eine Aussetzung der Vollziehung ist aber auf Antrag möglich (§ 307 Abs. 2 StPO).

Ein Verfahrensfehler führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; dieses bleibt eine begründungsbedürftige Ausnahme, die im Wege der Abwägung festzustellen ist (so auch BGH 2 StR 232/24). Unterlagen, die tatsächlich einem Beschlagnahmeverbot unterfallen, sind auszusondern und dürfen nicht verwertet werden; über streitige Fälle entscheidet das Gericht. Die Einzelheiten des nachgelagerten Rechtsschutzes behandelt der Beitrag zur Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme.

Die Verteidigungslinie über alle Phasen

Eine durchdachte Verteidigung behandelt die Phasen einer Durchsuchung nicht isoliert, sondern als zusammenhängende Kette. Sechs Hebel greifen ineinander.

Erstens — der Beschluss. Tatverdacht, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit werden vor Ort geprüft. Die Beschwerde zielt auf den Umgrenzungsmangel, weil nur dieser nicht heilbar ist.

Zweitens — der Vollzug. Die lückenlose Dokumentation des Ablaufs, der Beteiligten und der Asservate schafft die Tatsachengrundlage für jeden späteren Rechtsbehelf. Ohne eigene Aufzeichnung fehlt die Grundlage, den Umfang der Beschlagnahme zu bestreiten.

Drittens — Sicherstellung statt Herausgabe. Der Widerspruch nach § 98 Abs. 2 StPO erhält den Rechtsschutz; die freiwillige Herausgabe verschenkt ihn. Diese Weiche wird in den ersten Minuten gestellt.

Viertens — privilegierte Unterlagen. Kennzeichnung, Trennung, Widerspruch und der Antrag auf gesonderte Verwahrung sichern die Prüfung des Beschlagnahmeschutzes. Maßgeblich ist § 97 StPO; § 160a StPO kann ergänzend Bedeutung haben, ersetzt die konkrete Prüfung aber nicht. Die Reichweite hängt an der Beschuldigtenstellung des Mandanten.

Fünftens — die Durchsicht. Die Begrenzung auf beweiserhebliche Daten und die zügige Auswertung lassen sich über § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO einfordern. Weil die Durchsicht Teil der Durchsuchung ist, ist auch ihre Dauer überprüfbar — ein wirksamer Hebel gegen die pauschale Mitnahme großer Datenbestände.

Sechstens — der Datenzugriff. Bei der Entsperrung von Geräten trennt die Verteidigung Dulden und Mitwirkung: Das Auflegen des Fingers ist duldungspflichtig, die Preisgabe von PIN oder Passwort nicht. Diese Grenze wird vor Ort markiert, nicht nachträglich.

Erst das Zusammenspiel dieser Schritte — von der Tür bis zur gerichtlichen Überprüfung — entscheidet über das Ergebnis. Die Vorbereitung gehört in einen geübten Notfallplan; Aufbau und Rollen behandelt der Dawn-Raid-Notfallplan.

Häufige Fehler bei Unternehmensdurchsuchungen

Aus der Praxis lassen sich wiederkehrende Fehler benennen, die die Position des Unternehmens verschlechtern:

  • Freiwillige Herausgabe ohne anwaltliche Konsultation. Freiwillig Übergebenes ist später regelmäßig schwerer als Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 StPO angreifbar — auch herausgegebene Passwörter.
  • Spontane Aussagen. Auch informelle Gespräche im Flur können später Bedeutung gewinnen. Mitarbeiter sollten daher keine sachbezogenen Angaben machen, bevor Rolle, Belehrungssituation und Beistand geklärt sind.
  • Fehlende Prüfung der Asservate. Ohne eigene Dokumentation fehlt die Grundlage, einzelne Beschlagnahmen anzugreifen.
  • Hinnahme einer überlangen Datenauswertung. Wer die Dauer der Durchsicht nicht über § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO angreift, verschenkt einen Hebel, den die aktuelle Rechtsprechung ausdrücklich eröffnet.
  • Verkennung des Durchsuchungsrahmens. Eine Ausweitung über den Beschluss hinaus ist ohne Einwilligung unzulässig.
  • Unzureichende Kennzeichnung privilegierter Unterlagen. Sie erschwert die spätere Argumentation zum Beschlagnahmeschutz.

Quellen und Rechtsprechung

  • §§ 94, 95a, 97, 98, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 110 StPO; § 81b Abs. 1 StPO; §§ 160a, 304, 307 StPO.
  • BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20.
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24.
  • BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25.
  • BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25.
  • LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2025 – 616 Qs 14/25.
  • LG Essen, Beschl. v. 30.07.2025 – 25 Qs 20/25.
  • LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.01.2025 – 12 Qs 60/24.
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 u. a.
  • EGMR, Entsch. v. 22.10.2024 – 1022/19, 1125/19, Kock u. a. / Jones Day v. Germany.
  • BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02.

Häufige Fragen

Muss ich die Ermittler ins Unternehmen lassen?
Bei einem wirksamen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ja; aktiver Widerstand kann strafbar sein (§ 113 StGB). Zulässig und sinnvoll ist, den Beschluss zuerst zu lesen, eine Kopie zu verlangen und sofort den Strafverteidiger zu informieren. Die Maßnahme darf nicht aktiv behindert werden; ein Anspruch, mit dem Beginn auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten, besteht nicht, eine entsprechende Bitte ist aber häufig zumutbar.
Müssen Mitarbeiter Fragen der Ermittler beantworten?
Beschuldigte müssen nicht aussagen (§ 136 StPO). Zeugen müssen nicht an informellen Gesprächen im Flur teilnehmen; Aussage- und Erscheinenspflichten entstehen erst bei ordnungsgemäßer Ladung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch die Polizei. Zeugen dürfen einen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO). Vor jeder Aussage sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Dürfen Computer und Smartphones mitgenommen werden?
Ja, soweit der Beschluss dies abdeckt; auch Datenkopien sind üblich. Der Zugriff erfolgt regelmäßig als vorläufige Sicherung mit anschließender Durchsicht nach § 110 StPO. Eine zwangsweise biometrische Entsperrung hat der BGH unter engen Voraussetzungen auf § 81b Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 94 ff. StPO gestützt (2 StR 232/24). Ob PIN oder Passwort herauszugeben sind, ist davon zu trennen: Deren Preisgabe wäre aktive Mitwirkung und ist regelmäßig nicht erzwingbar.
Wie lange darf die Auswertung beschlagnahmter Daten dauern?
Die Durchsicht nach § 110 StPO ist Teil der Durchsuchung und muss zügig und verhältnismäßig erfolgen. Der BGH verlangt, dass die Durchsuchungsvoraussetzungen während der Durchsicht fortbestehen (StB 42/25; StB 68/25). Mit zunehmender Dauer steigt die Darlegungslast der Behörde; beschränkt sich die Staatsanwaltschaft über längere Zeit auf Sachstandsanfragen ohne dokumentierte Beschleunigungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kann die Fortdauer der Sicherstellung angreifbar werden (LG Essen, 25 Qs 20/25). Die Überprüfung läuft über § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.
Was gilt für anwaltlich privilegierte Unterlagen?
Schriftverkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger unterliegt dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO. Der Schutz greift aber nur im Vertrauensverhältnis zum im konkreten Verfahren Beschuldigten; eine reine interne Untersuchung begründet ihn nicht (BVerfG 2 BvR 1405/17; der EGMR hat die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen, 1022/19, 1125/19). Wird potenziell privilegiertes Material erfasst, ist sofort Widerspruch zu erheben und gesonderte Verwahrung beziehungsweise gerichtliche Klärung zu verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Durchsicht und Beschlagnahme?
Die Durchsicht nach § 110 StPO ist noch keine Beschlagnahme, sondern ein vorbereitendes Aussonderungsverfahren: Aus dem vorläufig gesicherten Material wird das potenziell Beweiserhebliche bestimmt. Erst danach ergeht eine Beschlagnahmeanordnung. Auch die umfangreiche vorläufige Sicherung kann eigenständig beschwert und entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO überprüft werden — sachlich wie zeitlich.
Kann beschlagnahmtes Material zurückgefordert werden?
Ja. Gegen Beschlagnahmen ist die richterliche Bestätigung nach § 98 Abs. 2 StPO und die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet. Die Beschwerde hemmt den Vollzug nicht (§ 307 Abs. 1 StPO); eine Aussetzung ist auf Antrag möglich (§ 307 Abs. 2 StPO). Unterlagen, die tatsächlich einem Beschlagnahmeverbot unterfallen, sind auszusondern; über streitige Fälle entscheidet das Gericht.

Die Durchsuchung ist der sichtbare Beginn eines Verfahrens, dessen Verlauf in den darauffolgenden Wochen festgelegt wird: durch die Auswertung der Asservate, die Beschwerdeentscheidungen und die Frage, welches Material verwertbar bleibt. Die Weichen dafür werden am Tag der Durchsuchung gestellt — in der Sorgfalt der Dokumentation, der Konsequenz des Widerspruchs und der Präzision, mit der der Beschluss auf seine Grenzen geprüft wird.

[Hinweis: Die Autorenbox wird systemseitig erzeugt (E-E-A-T); kein manuelles Schema im Beitrag.]

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