Herausgegeben von Dr. Andreas Grözinger · Partner bei Gercke Wollschläger
gw-strafrecht.de ↗ LinkedIn Kontakt
Leerer Bürokorridor mit Aktentasche bei einer Durchsuchung im Unternehmen (Symbolbild, KI-generiert)

Hausdurchsuchung im Unternehmen: Rechte, Pflichten und Sofortmaßnahmen

20 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 06.10.2026Nächste Überprüfung: Oktober 2027

AUF EINEN BLICK

Bei einer Durchsuchung im Unternehmen nach den §§ 102, 103 StPO ist zuerst der Durchsuchungsbeschluss zu lesen und zu kopieren und ein Strafverteidiger hinzuzuziehen. Jede Mitnahme gehört in das Verzeichnis nach § 107 Satz 2 StPO und in das eigene Protokoll, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass keine freiwillige Herausgabe erfolgt. Ohne richterliche Anordnung ist die Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug zulässig (§ 105 Abs. 1 StPO); die Gründe dafür muss die Behörde in den Ermittlungsakten dokumentieren. Beschlagnahmt ein Beamter ohne richterliche Anordnung und widerspricht der Betroffene ausdrücklich, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragt werden (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nicht korrigierbar sind informelle Sachverhaltserklärungen von Mitarbeitern, eine unbedachte freiwillige Herausgabe und die Preisgabe einer Geräte-PIN; Rechtsbehelfe richten sich gegen die Anordnung, nicht gegen die eigene Mitwirkung.

Läuft die Maßnahme gerade? Dann ist der erste Schritt der Anruf beim Strafverteidiger: +49 221 476706 22

Was ist in den ersten 30 Minuten zu tun?

In der Anfangsphase entscheidet die Reihenfolge. Die folgenden neun Schritte strukturieren die Reaktion, bis der Strafverteidiger eingebunden ist; sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls und sind kein starres Rechtsprogramm.

  1. Die Maßnahme nicht körperlich behindern. Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte kann nach § 113 StGB strafbar sein, ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB. Rechtlicher Widerspruch, Dokumentation und die Bitte um gerichtliche Klärung bleiben davon unberührt und zulässig.
  2. Durchsuchungsbeschluss anfordern, lesen, kopieren. Prüfen Sie: Welches Unternehmen ist benannt? Welcher Tatvorwurf? Welche Räume, welche Beweismittel? Der Beschluss ist die Grundlage jedes späteren Rechtsbehelfs.
  3. Strafverteidiger hinzuziehen. Die Einsatzleitung kann ein kurzes Zuwarten gestatten, ist dazu aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Kontaktaufnahme selbst darf nicht verhindert werden.
  4. Eine Zentralperson benennen. Üblicherweise Geschäftsführung oder Compliance Officer; alle anderen verweisen auf sie. Die Struktur der ersten Tage zeigt das 48-Stunden-Playbook für den Compliance Officer.
  5. Mitarbeiter instruieren. Spontane Fragen der Beamten während der Durchsuchung müssen Mitarbeiter grundsätzlich nicht beantworten. Für förmliche Vernehmungen gilt anderes: Einer polizeilichen Zeugenladung ist Folge zu leisten und zur Sache auszusagen, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Zeugen dürfen einzelne selbstbelastende Antworten verweigern (§ 55 StPO) und einen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO); Beschuldigte schweigen umfassend (§ 136 StPO). Ob ein Mitarbeiter Zeuge oder Beschuldigter ist, bestimmt den Umfang seiner Pflichten; die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren gelten ab dem ersten Ermittlungsansatz.
  6. Nichts löschen, nichts verändern. Das Beiseiteschaffen oder Vernichten von Unterlagen kann nach §§ 258, 274 StGB strafbar sein und verschärft den Verdacht.
  7. Keine freiwillige Herausgabe über den Beschluss hinaus. Nach § 94 Abs. 2 StPO bedarf es einer Beschlagnahme nur, wenn ein Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird. Wer freiwillig übergibt, vermeidet die förmliche Beschlagnahme — und erschwert damit den unmittelbaren Rechtsschutz.
  8. Jede Mitnahme und Datensicherung dokumentieren. Verlangen Sie das Verzeichnis nach § 107 Satz 2 StPO. Soll keine freiwillige Herausgabe erklärt werden, ist das ausdrücklich festzuhalten — diese Erklärung ist präziser und wirksamer als ein formelhafter Widerspruch gegen alles. Wird ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, ist ein gezielter Widerspruch gegen diese Beschlagnahme festzuhalten: Er führt dazu, dass der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen soll (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  9. Ein Schattenprotokoll führen. Beginn, Namen und Dienststelle der Beamten, durchsuchte Bereiche, mitgenommene Gegenstände. Ohne eigene Aufzeichnung fehlt später die Tatsachengrundlage.

Was ist eine Durchsuchung im Unternehmen?

Eine Durchsuchung im Unternehmen ist die strafprozessuale Suche nach Beweismitteln in Geschäfts- oder Privaträumen nach den §§ 102, 103 StPO — umgangssprachlich Hausdurchsuchung. Gebräuchlich sind daneben die Bezeichnungen Unternehmensdurchsuchung und Durchsuchung von Geschäftsräumen; gemeint ist jeweils dieselbe strafprozessuale Maßnahme. Sie ist eine offene Maßnahme: Der Inhaber der Räume oder sein Vertreter darf anwesend sein (§ 106 StPO), und auf Verlangen sind der Grund der Durchsuchung schriftlich mitzuteilen und ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände zu erteilen (§ 107 StPO).

Welche Norm einschlägig ist, entscheidet sich nicht am Unternehmen als solchem. § 102 StPO betrifft Räume und Sachen, die dem Beschuldigten zugeordnet sind. Eine juristische Person ist im deutschen Strafverfahren regelmäßig nicht selbst Beschuldigte einer Straftat; in Betracht kommt gegen sie vor allem die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und eine Nebenbeteiligung. Richtet sich der Tatverdacht gegen ein Organmitglied oder einen Mitarbeiter und sind die betroffenen Räume diesem zuzurechnen, kann deshalb auch die Durchsuchung von Geschäftsräumen eine solche nach § 102 StPO sein.

Ist das Unternehmen beziehungsweise der Gewahrsamsinhaber verfahrensrechtlich Dritter, richtet sich die Durchsuchung nach § 103 StPO. Sie setzt dann bestimmte Tatsachen dafür voraus, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache dort befindet — bloße Vermutungen genügen nicht. Die Rechte des nicht beschuldigten Unternehmens in dieser Lage vertieft der Beitrag zur Durchsuchung beim Dritten nach § 103 StPO.

Nicht jede behördliche Prüfung ist eine Durchsuchung. Die steuerliche Nachschau (etwa § 146b AO, § 27b UStG) und die Durchsuchung durch die Kartellbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 59b GWB) folgen eigenen Regeln mit anderem Rechtsschutz und anderen Mitwirkungspflichten. Tritt die Steuerfahndung als Strafverfolgungsbehörde auf, gelten dagegen die §§ 102 ff. StPO (§ 404 AO). Für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gilt Entsprechendes; die Besonderheiten behandelt der Beitrag zur FKS-Durchsuchung bei Schwarzarbeit, für bargeldintensive Betriebe der Beitrag zur Kassennachschau in der Gastronomie.

Welche Anforderungen muss der Durchsuchungsbeschluss erfüllen?

Der Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so umschreiben, dass der äußere Rahmen der Maßnahme messbar und kontrollierbar bleibt. Diese Begrenzungsfunktion ist der eigentliche Schutz gegen eine ausufernde Durchsuchung — und der erste Prüfpunkt vor Ort.

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden; Defizite in der Begründung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit kann das Beschwerdegericht dagegen nachbessern (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20).

Diese Unterscheidung prägt die Beschwerdetaktik. Wer die Beschwerde allein auf einen Begründungsmangel stützt, riskiert, dass die Behörde nachschiebt und das Rechtsmittel leerläuft. Eine Beschwerde kann deshalb insbesondere auf einen Umgrenzungsmangel gestützt werden — andere Rechtsfehler bleiben daneben angreifbar.

Zuständig ist grundsätzlich der Richter (§ 105 Abs. 1 StPO); Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen. Gefahr im Verzug ist eng auszulegen und muss mit Tatsachen des Einzelfalls begründet werden; die Behörde hat Ergebnis und Grundlagen dieser Annahme in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Durchsuchung in den Ermittlungsakten darzulegen (BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00). Fehlt ein solcher Vermerk oder bleibt er bei allgemeinen Erwägungen, ist die nichtrichterliche Anordnung angreifbar; ob der Vermerk existiert, zeigt die Akteneinsicht.

Was dürfen Ermittler sicherstellen oder beschlagnahmen?

Mitnehmen dürfen die Ermittler, was der Beschluss abdeckt und als Beweismittel von Bedeutung sein kann (§§ 94 ff. StPO). Rechtlich sind drei Vorgänge zu trennen, weil sich der Rechtsschutz unterscheidet:

  • Freiwillige Herausgabe und Sicherstellung. Wird ein Gegenstand freiwillig herausgegeben, bedarf es keiner Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Der unmittelbare Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 StPO greift dann zunächst nicht — ausgeschlossen ist eine spätere gerichtliche Klärung damit aber nicht, etwa über Reichweite des Einverständnisses, Fortdauer der Verwahrung oder Herausgabe.
  • Beschlagnahme. Die Sicherstellung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen. Ist sie nicht richterlich angeordnet, kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  • Vorläufige Sicherung zur Durchsicht. Werden Papiere mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a, 98 Abs. 2 StPO entsprechend (§ 110 Abs. 4 StPO).

Nicht jede Mitnahme ist also bereits eine Beschlagnahme. Praktisch entscheidend ist weniger ein formelhafter Widerspruch als die klare Erklärung, dass keine freiwillige Herausgabe erfolgt — zusammen mit dem Verzeichnis nach § 107 Satz 2 StPO und dem eigenen Protokoll.

Für den Geschäftsbetrieb eines durchsuchten Unternehmens ist oft nicht die Beschlagnahme selbst das Problem, sondern der Verlust von Originalen und Datenträgern. Der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen ist im Rahmen des Vertretbaren zu vermeiden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02). Praktisch heißt das: Spiegelung statt Mitnahme der Hardware anregen, Kopien geschäftsnotwendiger Unterlagen beantragen und die Rückgabe von Originalen verlangen, die für das Verfahren nicht benötigt werden.

Stoßen die Beamten bei Gelegenheit der Durchsuchung auf Gegenstände, die auf eine andere Straftat hindeuten, sind diese einstweilen in Beschlag zu nehmen (§ 108 Abs. 1 StPO). Eine gezielte Suche nach Beweisen für nicht erfasste Taten bleibt unzulässig. Reichweite und Grenzen vertieft der Beitrag zum Zufallsfund nach § 108 StPO; die technischen Einzelfragen des Datenzugriffs behandelt der Beitrag zur IT-Beschlagnahme im Unternehmen.

Nach einer Durchsuchung muss das Unternehmen den Sachverhalt regelmäßig selbst rekonstruieren, um Umfang und Reichweite des Vorwurfs beurteilen zu können. Welche Rechtsgrundlagen, Fristen und Beweisfragen dabei gelten, behandelt der Beitrag interne Untersuchung durchführen.

Wie lange dürfen Ermittler sichergestellte Daten durchsehen?

Die vorläufige Sicherung und Durchsicht nach § 110 StPO ist von der endgültigen Beschlagnahme zu unterscheiden: Erst während der Durchsicht wird ausgesondert, welche Unterlagen und Daten für das Verfahren von Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 und 3 StPO einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO bildet; für ihre Rechtmäßigkeit kommt es deshalb darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen (BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25). Für Anbieter digitaler Dienste kommen seit dem 18. August 2026 Herausgabe- und Sicherungsanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung hinzu.

Art, Umfang und Dauer der Durchsicht unterliegen dabei zunächst dem eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörde. Dieser Spielraum ist jedoch überprüfbar — nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch in zeitlicher Hinsicht (BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25). Eine feste Höchstdauer folgt daraus nicht; angreifbar ist die Überschreitung des Ermessens, nicht der Zeitablauf als solcher.

Daraus folgt der Verfahrenshebel: Fallen Anfangsverdacht, Eignung zum Auffinden von Beweismitteln oder Verhältnismäßigkeit im Lauf der Auswertung weg, ist auch die Durchsicht nicht mehr zulässig. Für Durchsuchungen bei nicht beschuldigten Unternehmen nach § 103 StPO ist dieser Gedanke als Verhältnismäßigkeitsmaßstab mitzudenken. Grenzen und Rechtsschutzwege im Einzelnen — einschließlich der landgerichtlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast bei langer Auswertung — vertieft der Beitrag zur Datendurchsicht nach § 110 StPO.

Welche Unterlagen sind vor Beschlagnahme geschützt?

§ 97 StPO schützt bestimmte Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern zugeordnet sind — an erster Stelle die schriftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Reichweite und Voraussetzungen hängen von der Art des Materials, dem Mandatsverhältnis, dem Gewahrsam und gesetzlichen Ausnahmen ab. Ein Beschlagnahmeverbot folgt nicht schon daraus, dass Unterlagen in einer Anwaltskanzlei liegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze in den Jones-Day-Beschlüssen verfassungsrechtlich gebilligt: Ein Unternehmen, das lediglich eine interne Untersuchung in Auftrag gibt, ist nicht ohne Weiteres geschützt; die Fachgerichte durften eine beschuldigtenähnliche Stellung verlangen, die voraussetzt, dass eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommt (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die hiergegen gerichteten Beschwerden als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig zurückgewiesen (EGMR, Entsch. v. 22.10.2024 – 1022/19, 1125/19).

Eine organisatorische Trennung von Untersuchungs- und Verteidigungsmandat kann die rechtliche Einordnung erleichtern und potenziell geschützte Unterlagen identifizierbar machen. Ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO begründet sie für sich genommen nicht — die Kennzeichnung als „privilegiert“ ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Wird im Vollzug potenziell geschütztes Material erfasst, ist sofort zu widersprechen und gesonderte Verwahrung oder gerichtliche Klärung zu verlangen. Die Reichweite im Einzelnen behandelt der Beitrag zum Legal Privilege nach § 97 StPO, das Zusammenspiel mit der Aufklärung im Unternehmen der Leitfaden zu internen Untersuchungen.

Dürfen Ermittler ein Smartphone zwangsweise entsperren?

Die zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person kann zulässig sein. Als Ermächtigungsgrundlage hat der Bundesgerichtshof § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO herangezogen — jedenfalls dann, wenn eine nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24).

Davon zu unterscheiden ist die Preisgabe einer nur im Gedächtnis vorhandenen PIN, eines Passworts oder eines Entsperrmusters. Eine solche aktive Wissensoffenbarung kann von einem Beschuldigten grundsätzlich nicht als Aussage erzwungen werden. Technische Zugriffe auf das Gerät oder die Nutzung anderweitig vorhandener Zugangsdaten sind damit nicht ausgeschlossen — die Grenze betrifft die erzwungene Mitwirkung, nicht den Datenzugriff als solchen.

Gegen die Heranziehung des § 81b Abs. 1 StPO lässt sich einwenden, die Norm erfasse die Erhebung von Identifikationsmerkmalen, nicht die Nutzung des Fingerabdrucks als Schlüssel zu weiteren Beweismitteln. Für die Verteidigung bleibt dieser Einwand ein Ansatzpunkt, insbesondere bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Praktisch wichtiger ist, dass am Gerät zwischen Duldung und Wissensoffenbarung unterschieden wird: Eine einmal genannte PIN lässt sich nicht zurückholen.

Welche Rechtsbehelfe hat das Unternehmen?

Der Rechtsbehelf richtet sich danach, welche Maßnahme angegriffen wird — einen einheitlichen Rechtsweg gibt es nicht.

  • Richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung: Beschwerde nach § 304 StPO. Sie bleibt auch nach Vollzug statthaft, dann mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit.
  • Nicht richterlich angeordnete Beschlagnahme: Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  • Vorläufige Sicherung und Mitnahme zur Durchsicht: § 110 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO.
  • Art und Weise des Vollzugs: gesondert zu prüfen und nicht mit dem Angriff auf die Anordnung zu vermengen.

Die Beschwerde hemmt den Vollzug nicht (§ 307 Abs. 1 StPO); eine Aussetzung ist auf Antrag möglich (§ 307 Abs. 2 StPO). Ein Verfahrensfehler führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot — dieses bleibt eine begründungsbedürftige Ausnahme, die im Wege der Abwägung festzustellen ist. Wer allein darauf setzt, verkennt die Ausgangslage; wirksamer ist, die Maßnahme selbst anzugreifen und den Datenbestand zu begrenzen.

Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens behandelt der Beitrag zur Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme; die prozessuale Gesamtstellung von der Akteneinsicht bis zur Einziehungsbeteiligung der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.

Was passiert nach der Durchsuchung?

Mit dem Abzug der Beamten endet die Maßnahme, nicht das Verfahren. Es folgt die Auswertung der sichergestellten Gegenstände, und erst die Akteneinsicht zeigt, worauf sich Tatverdacht und Maßnahmen stützen. Im Ermittlungsverfahren darf sie beschränkt werden, soweit andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO). Ob und in welchem Umfang Einsicht gewährt wird, hängt zudem von der Verfahrensstellung ab — ein beschuldigtes Organmitglied, das Unternehmen als Nebenbeteiligter und ein bloß von der Durchsuchung betroffener Dritter stehen nicht gleich. Am Ende steht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zwischen Einstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO) und Anklage.

Das Unternehmen erhält Akteneinsicht im Strafverfahren gegen seine Organe oder Mitarbeiter vor allem über seine Stellung als Nebenbeteiligter. Kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, gelten für seine Beteiligung nach § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO unter anderem die Vorschriften über die Vertretung des Einziehungsbeteiligten sinngemäß. Nach § 428 Abs. 1 StPO kann es sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, für den die Verteidigervorschriften einschließlich des Akteneinsichtsrechts nach § 147 StPO entsprechend gelten; § 428 Abs. 3 StPO erstreckt dies auf das Ermittlungsverfahren. Ab welchem Zeitpunkt das Unternehmen diese Stellung vor einer gerichtlichen Beteiligungsanordnung beanspruchen kann, ist nicht abschließend geklärt; Beschränkungen nach § 147 Abs. 2 StPO gelten auch hier.

Neben Beweismitteln kann die Staatsanwaltschaft im Zuge einer Durchsuchung im Unternehmen auch Vermögen sichern. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert eine spätere Wertersatzeinziehung und wird bei Bankguthaben durch Pfändung vollzogen (§ 111f StPO). Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest bei Gefahr im Verzug selbst angeordnet, beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung (§ 111j Abs. 2 Satz 1 StPO); der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO). Voraussetzungen und Grenzen behandelt der Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren.

Richtet sich der Verdacht gegen mehrere Organmitglieder oder Mitarbeiter, braucht jeder Beschuldigte einen eigenen Verteidiger: Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen (§ 146 StPO). Eine Abstimmung der Verteidiger untereinander und mit der Vertretung des Unternehmens (Sockelverteidigung) verbietet § 146 StPO nicht, solange jeder Verteidiger allein den Interessen seines Mandanten verpflichtet bleibt.

In dieser Phase gilt dieselbe Zurückhaltung wie am Tag der Durchsuchung: Interne Vermerke, E-Mails und Nachrichten zum Vorwurf können später Akteninhalt werden. Wie das Verfahren danach weiter verläuft, zeigt der Beitrag zum Ablauf des Wirtschaftsstrafverfahrens; führt der Ermittlungsdruck zu einem Haftbefehl, behandelt der Beitrag zum Abwenden der Untersuchungshaft nach § 116 StPO die Haftvermeidung.

Eine eigene Konstellation entsteht, wenn Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung gemeinsam auftreten. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen dann nebeneinander: Die Mitwirkungspflichten der §§ 90, 200 AO bestehen fort, doch § 393 Abs. 1 AO verbietet Zwangsmittel, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten; das gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet ist. Welche Auskunft in welchem Verfahren geschuldet wird, ist deshalb vor jeder Antwort zu trennen.

Welche Fehler lassen sich nach der Durchsuchung nicht mehr korrigieren?

Nicht mehr korrigierbar sind bei einer Durchsuchung im Unternehmen die Folgen eigener Mitwirkung. Rechtsbehelfe nach § 304 StPO oder § 98 Abs. 2 StPO richten sich gegen Anordnung und Vollzug der Maßnahme, nicht gegen das, was Mitarbeiter erklärt, das Unternehmen freiwillig herausgegeben oder jemand an Zugangsdaten genannt hat. Vier Fehler haben diese Wirkung:

  1. Informelle Sachverhaltserklärungen. Erklären Mitarbeiter den Beamten den „normalen Geschäftsablauf“, um die Maßnahme abzukürzen, können diese Äußerungen als Ermittlungsansatz festgehalten und später Gegenstand von Vernehmungen werden. Ob eine einzelne Äußerung verwertbar ist, hängt von Verfahrensstellung, Belehrung und Erhebungssituation ab; zurückholen lässt sie sich nicht.
  2. Freiwillige Herausgabe ohne Vorbehalt. Wer Unterlagen oder Datenträger freiwillig übergibt, macht die förmliche Beschlagnahme entbehrlich (§ 94 Abs. 2 StPO), und der unmittelbare Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 StPO greift zunächst nicht. Das Einverständnis lässt sich für die Zukunft zurücknehmen; was bis dahin ausgewertet wurde, kennen die Ermittler.
  3. Preisgabe einer PIN oder eines Passworts. Die Offenbarung einer nur im Gedächtnis vorhandenen Zugangsinformation kann von einem Beschuldigten grundsätzlich nicht als Aussage erzwungen werden. Wer sie dennoch nennt, eröffnet den Zugriff auf die Daten des Geräts.
  4. Löschen oder Beiseiteschaffen von Unterlagen. Das Vernichten oder Unterdrücken von Beweismitteln kann nach §§ 258, 274 StGB strafbar sein. Bei Beschuldigten kann es zudem den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stützen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).

In Verfahren wegen Wirtschaftsdelikten zeigt sich erfahrungsgemäß, dass nicht der Konflikt mit den Beamten die Verteidigungsposition verengt, sondern gut gemeinte, unabgestimmte Kooperation.

Die Verteidigungslinie: sechs Hebel

Eine wirksame Verteidigung behandelt die Phasen der Durchsuchung als zusammenhängende Kette. Sechs Hebel greifen ineinander:

  1. Der Beschluss. Prüfung auf Tatverdacht, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit vor Ort; eine Beschwerde kann insbesondere auf den Umgrenzungsmangel gestützt werden, weil dieser nicht heilbar ist.
  2. Der Vollzug. Das eigene Protokoll schafft die Tatsachengrundlage für jeden späteren Rechtsbehelf; Einwendungen gegen Art und Weise des Vollzugs sind gesondert zu führen.
  3. Herausgabe oder Duldung. Zu dokumentieren ist, ob freiwillig übergeben oder lediglich eine angeordnete Maßnahme geduldet wird. Diese Weiche wird in den ersten Minuten gestellt.
  4. Privilegierte Unterlagen. Kennzeichnung, Trennung und der Antrag auf gesonderte Verwahrung sichern die Prüfung des § 97 StPO, ersetzen dessen Voraussetzungen aber nicht; § 160a StPO kann ergänzend Bedeutung haben.
  5. Die Durchsicht. Über § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO lassen sich Begrenzung des Datenbestands und Herausgabe nicht beweiserheblichen Materials einfordern — auch mit Blick auf die zeitliche Dimension.
  6. Der Datenzugriff. Am Gerät wird zwischen Duldung und aktiver Wissensoffenbarung getrennt; diese Grenze wird vor Ort markiert, nicht nachträglich.

Die Vorbereitung darauf gehört in einen Notfallplan; Aufbau und Rollenverteilung behandelt der Dawn-Raid-Notfallplan. Werden parallel die Privatwohnungen von Organmitgliedern durchsucht, gelten die Hinweise zur Wohnungsdurchsuchung. Die Einordnung dieses Themas in die übrigen Grundlagenbeiträge zeigt Das Fundament.

Ob eine Mitnahme als freiwillige Herausgabe gilt, welches Material nach § 97 StPO zu trennen ist und was Mitarbeiter gegenüber den Beamten erklären, entscheidet sich während der Maßnahme selbst. Die Begleitung durch einen Verteidiger vor Ort ist an dieser Stelle der übliche Weg.

Häufige Fragen

Muss ich die Ermittler ins Unternehmen lassen?
Legen die Ermittler einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor, darf der Zutritt nicht körperlich vereitelt werden; Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt kann nach § 113 StGB strafbar sein. Ob der Beschluss rechtmäßig ist, lässt sich vor Ort regelmäßig nicht abschließend beurteilen — auch ein fehlerhafter, aber nicht aufgehobener Beschluss wird zunächst vollzogen. Mögliche Mängel sind zu dokumentieren und anschließend mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen.
Kann eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss rechtmäßig sein?
Ja, aber nur bei Gefahr im Verzug: Dann dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 105 Abs. 1 StPO selbst anordnen. Der Ausnahmefall ist eng auszulegen und gerichtlich voll überprüfbar. Die Behörde muss die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentieren (BVerfG, 2 BvR 1444/00); fehlt diese Dokumentation oder bleibt sie allgemein, ist das ein Ansatzpunkt der Verteidigung.
Müssen Mitarbeiter Fragen der Ermittler beantworten?
Spontane Fragen während der Durchsuchung müssen Mitarbeiter grundsätzlich nicht beantworten. Anderes gilt für förmliche Vernehmungen: Einer polizeilichen Zeugenladung ist Folge zu leisten und zur Sache auszusagen, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Zeugen dürfen einzelne selbstbelastende Antworten verweigern (§ 55 StPO) und einen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO); Beschuldigte schweigen umfassend (§ 136 StPO).
Was passiert, wenn Ermittler mehr mitnehmen, als im Beschluss steht?
Eine gezielte Ausweitung über Gegenstand und Umfang des Beschlusses ist unzulässig. Zufallsfunde dürfen jedoch einstweilen in Beschlag genommen werden, wenn sie bei Gelegenheit der zulässigen Durchsuchung entdeckt werden und auf eine andere Straftat hindeuten (§ 108 Abs. 1 StPO). Praktisch entscheidend ist, die Mitnahme sofort im eigenen Protokoll festzuhalten, das Verzeichnis nach § 107 Satz 2 StPO zu verlangen und klarzustellen, dass keine freiwillige Herausgabe erfolgt.
Dürfen Computer und Smartphones mitgenommen werden?
Ja, soweit der Beschluss dies abdeckt; der Zugriff erfolgt regelmäßig als vorläufige Sicherung mit anschließender Durchsicht nach § 110 StPO. Die zwangsweise biometrische Entsperrung mit dem Finger hat der Bundesgerichtshof unter engen Voraussetzungen auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO gestützt (2 StR 232/24). Die Preisgabe einer nur im Gedächtnis vorhandenen PIN oder eines Passworts ist davon zu unterscheiden: Sie kann von einem Beschuldigten grundsätzlich nicht als Aussage erzwungen werden.
Wie lange dürfen Ermittler sichergestellte Daten durchsehen?
Die Durchsicht nach § 110 StPO ist Teil der Durchsuchung; ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob die Durchsuchungsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt noch vorliegen (BGH, StB 42/25). Art, Umfang und Dauer unterliegen zunächst dem Ermessen der Ermittlungsbehörde, dessen Überschreitung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in zeitlicher Hinsicht überprüfbar ist (StB 68/25). Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Die Überprüfung läuft über § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Schützt eine interne Untersuchung die Unterlagen vor Beschlagnahme?
Nicht automatisch. Nach den Jones-Day-Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutz des § 97 StPO von einer Beschuldigten- oder beschuldigtenähnlichen Stellung des Unternehmens abhängig zu machen; dafür muss eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommen (2 BvR 1405/17). Der EGMR hat die hiergegen gerichteten Beschwerden am 22. Oktober 2024 zurückgewiesen. Eine organisatorische Trennung von Untersuchungs- und Verteidigungsmandat erleichtert die Zuordnung, begründet aber für sich genommen kein Beschlagnahmeverbot.

Quellen

  • Strafprozessordnung, insbesondere §§ 55, 68b, 81b, 94, 95a, 97, 98, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 110, 111e, 111f, 111j, 112, 136, 146, 147, 153, 153a, 160a, 163, 170, 304, 307, 428, 444 StPO — gesetze-im-internet.de
  • BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20 — Volltext
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 — Volltext
  • BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00 — Volltext
  • BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 — Volltext
  • Abgabenordnung § 146b, Umsatzsteuergesetz § 27b, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 59b — AO, UStG, GWB
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24 — Volltext
  • BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 — Volltext
  • BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 — Volltext
  • EGMR, Entsch. v. 22.10.2024 – 1022/19, 1125/19, Kock u. a. / Deutschland — HUDOC

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

Zum Inhalt springen