AUF EINEN BLICK
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO gilt bereits im Erstgespräch und während der Mandatsanbahnung, soweit die Kommunikation erkennbar der anwaltlichen Beratung, Mandatsprüfung oder Verteidigersuche dient — unabhängig davon, ob anschließend ein Mandat zustande kommt. Das Anbahnungsverhältnis ist die Kontaktphase zwischen ratsuchender Person und Rechtsanwalt vor Abschluss des Anwaltsvertrags; im Strafverfahren schützen es das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) und das absolute Erhebungs- und Verwendungsverbot (§ 160a Abs. 1 StPO), strafrechtlich bewehrt § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Verschwiegenheit (BGH, Beschl. v. 18.02.2014 – StB 8/13). Für Durchsuchung und Beschlagnahme gelten dagegen die engeren Grenzen des § 97 StPO.
Ab wann gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht?
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht beginnt nicht erst mit der Mandatserteilung, sondern bereits mit der ersten Kontaktaufnahme, soweit diese erkennbar der anwaltlichen Beratung, Mandatsprüfung oder Verteidigersuche dient. § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO erstreckt die Pflicht auf „alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist“ — und in Ausübung des Berufs handelt der Rechtsanwalt schon, wenn er ein Erstgespräch führt, eine Anfrage entgegennimmt oder eine Mandatsübernahme prüft. Ausgenommen sind nur Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Abs. 2 S. 3 BRAO).
Der Bundesgerichtshof hat diesen Schutzbeginn für das Strafverfahren ausdrücklich bestätigt: Das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) schützt, beginnt nicht erst mit Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags, sondern umfasst auch das Anbahnungsverhältnis (BGH, Beschl. v. 18.02.2014 – StB 8/13). Wer einen Verteidiger sucht, bringt nach dieser Entscheidung jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Gesprächsinhalt vertraulich bleibt — unabhängig davon, ob ein Verteidigungsverhältnis später zustande kommt.
Geschützt ist dabei nicht nur der Inhalt des Gesprächs. Auch die Tatsache der Kontaktaufnahme selbst — dass ein Geschäftsführer überhaupt einen Strafverteidiger konsultiert hat — unterfällt der Verschwiegenheit, weil sie Rückschlüsse auf die geschützte Beziehung zulässt. Wie sich dieser Schutz in das Gesamtsystem einfügt, zeigt der Grundlagen-Beitrag zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren.
Welche Normen schützen das Erstgespräch mit dem Strafverteidiger?
Das Erstgespräch mit einem Rechtsanwalt ist auf 3 Ebenen geschützt: berufsrechtlich, strafrechtlich und strafprozessual. Die Ebenen greifen ineinander, haben aber unterschiedliche Reichweiten.
Berufsrecht: § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA verpflichten den Rechtsanwalt umfassend zur Verschwiegenheit. Der berufsrechtliche Schutzbereich ist der weiteste: Er erfasst alles in Ausübung des Berufs Bekanntgewordene, gilt zeitlich unbegrenzt über das Mandatsende hinaus und bindet über § 43a Abs. 2 S. 4 BRAO auch die in Textform zu verpflichtenden Beschäftigten der Kanzlei. Herr des Geheimnisses ist die ratsuchende Person; nur sie kann von der Verschwiegenheit entbinden.
Strafrecht: § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) bedroht den Rechtsanwalt, der ein ihm als Anwalt anvertrautes oder sonst bekanntgewordenes fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe; bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu 2 Jahren (§ 203 Abs. 6 StGB). Erfasst sind ausdrücklich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse — für Unternehmensvertreter im Erstgespräch der praktisch wichtigste Fall.
Strafprozessrecht: § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO geben Verteidigern und Rechtsanwälten das Recht, das Zeugnis über das zu verweigern, was ihnen „in dieser Eigenschaft“ anvertraut oder bekanntgeworden ist; § 53a StPO erstreckt dieses Recht auf mitwirkende Personen der Kanzlei. Flankierend verbietet § 160a Abs. 1 StPO Ermittlungsmaßnahmen, die auf solche geschützten Erkenntnisse gerichtet sind, absolut — und § 148 Abs. 1 StPO garantiert dem Beschuldigten den unüberwachten Verkehr mit dem Verteidiger. Eine Grenze zieht das Gesetz allerdings selbst: Für Syndikusrechtsanwälte ist das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 StPO im Rahmen ihrer Syndikustätigkeit ausgeschlossen — vorbehaltlich § 53a StPO. Ein Gespräch mit der eigenen Rechtsabteilung ist deshalb prozessual nicht ohne Weiteres so geschützt wie die Kommunikation mit einem externen Strafverteidiger.
Was hat der BGH zum Anbahnungsverhältnis entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat den Schutz der Mandatsanbahnung in 2 Entscheidungen konturiert, die bis heute die Leitlinie bilden. Im Beschluss vom 18.02.2014 (BGH StB 8/13) ging es um 2 Telefonate, die ein Rechtsanwalt mit einem überwachten Beschuldigten führte, um ihm seine Verteidigung anzubieten. Der 3. Strafsenat stellte klar: Der gesamte Inhalt beider Telefonate unterlag § 53 StPO, weil er in direktem Bezug zur Funktion des Rechtsanwalts als möglicher Verteidiger stand — unabhängig davon, von wem die Initiative ausging, und obwohl ein Mandat nie zustande kam. Die aus der Telekommunikationsüberwachung stammenden Aufzeichnungen durften nicht verwendet werden und waren nach § 160a Abs. 1 S. 3 StPO unverzüglich zu löschen; ein Zurückstellen der Löschung, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ließ der Senat nicht zu.
Mit Beschluss vom 04.02.2016 (BGH StB 23/14) erweiterte der Senat den Schutz auf die Verteidigersuche über Dritte: Gespräche, die die Ehefrau eines inhaftierten Beschuldigten mit einer Rechtsanwältin über dessen mögliche Verteidigung führte, eröffnen ebenfalls den Anwendungsbereich der § 160a Abs. 1, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO — obwohl die Anwältin nie mandatiert wurde und ihr Gesprächspartner nicht der Beschuldigte selbst war.
Wo endet der Schutz der Mandatsanbahnung?
Der Schutz der Mandatsanbahnung endet dort, wo der funktionale Berufsbezug fehlt oder eine speziellere Vorschrift ein niedrigeres Schutzniveau anordnet. 3 Grenzlinien sind praktisch bedeutsam.
Erstens erfasst § 53 StPO nur Erkenntnisse mit funktionalem Zusammenhang zur Berufsausübung. Was der Rechtsanwalt als Privatperson oder nur bei Gelegenheit seiner Berufsausübung erfährt, bleibt ungeschützt (BGH, Beschl. v. 15.11.2006 – StB 15/06). Ein Zufallsgespräch ohne Beratungsbezug begründet kein Anbahnungsverhältnis.
Zweitens gilt das absolute Verbot des § 160a Abs. 1 StPO nicht uneingeschränkt für die Durchsuchung und Beschlagnahme: § 160a Abs. 5 StPO erklärt § 97 StPO für vorrangig, und dessen Beschlagnahmeschutz setzt nach dem Bundesverfassungsgericht ein Vertrauensverhältnis zu einem Beschuldigten oder eine beschuldigtenähnliche Stellung voraus (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 u. a. – „Jones Day“). Unterlagen aus einer rein vorsorglichen Beratung sind deshalb nicht schon allein wegen der anwaltlichen Einbindung beschlagnahmefrei. Welche Anforderungen an die beschuldigtenähnliche Stellung gelten, behandelt der Beitrag zum Legal Privilege und Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO.
Drittens entfällt der Schutz bei Tatverstrickung des Berufsgeheimnisträgers: Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht seiner Beteiligung an der Tat oder an Anschlussdelikten, greifen § 160a Abs. 4 StPO und § 97 Abs. 2 StPO. Der Verdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen; die bloße Behauptung genügt nicht.
Für die Zielgruppe dieses Beitrags bedeutet das: Die Kommunikation im Erstgespräch ist rechtlich stark geschützt — der richtige Zeitpunkt der Kontaktaufnahme wird dadurch zur Verfahrensfrage. Wer nach einer Vorladung als Beschuldigter zögert, einen Verteidiger anzurufen, aus Sorge, schon die Anfrage könne bekannt oder verwertet werden, verkennt die Rechtslage: Gerade diese Anfrage ist geschützt. Ungeschützt ist dagegen, was vor oder neben der anwaltlichen Sphäre kommuniziert wird — etwa die parallele Schilderung des Sachverhalts gegenüber Kollegen oder in der internen E-Mail. Für die vertrauliche Erstaufnahme eines Anliegens: vertrauliche Kontaktaufnahme.
Häufige Fragen
Gilt die anwaltliche Schweigepflicht auch, wenn kein Mandat zustande kommt?
Sind Telefonate zur Verteidigersuche vor einer Telekommunikationsüberwachung geschützt?
Gilt der Schutz auch, wenn Angehörige den Anwalt für den Beschuldigten kontaktieren?
Macht sich der Anwalt strafbar, wenn er Inhalte aus dem Erstgespräch weitergibt?
Sind Unterlagen aus der Anbahnungsphase auch vor Beschlagnahme geschützt?
Quellen
- BGH, Beschl. v. 18.02.2014 – StB 8/13, NJW 2014, 1314 — Anbahnungsverhältnis; Löschung von TKÜ-Aufzeichnungen.
- BGH, Beschl. v. 04.02.2016 – StB 23/14, NStZ 2016, 740 — Verteidigersuche über Angehörige.
- BGH, Beschl. v. 15.11.2006 – StB 15/06, BGHSt 51, 140.
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 („Jones Day“).
- § 43a BRAO; § 203, § 205 StGB; § 53, § 53a, § 97, § 148, § 160a StPO — gesetze-im-internet.de (Stand Juli 2026).
- § 2 BORA — brak.de.
Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 13.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027
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