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Geschwärztes Dokument im Gegenlicht — Subventionsbetrug § 264 StGB und Schadensumfang

BGH 28.10.2025 – VI ZR 234/21: Schadensumfang beim Subventionsbetrug

27. April 2026

Stand: 27. April 2026  |  Autor: Dr. Andreas Grözinger  |  Lesezeit: ca. 7 Minuten

Quick Answer

Mit Versäumnisurteil vom 28.10.2025 (VI ZR 234/21) hat der VI. Zivilsenat klargestellt: Der zivilrechtliche Schaden bei § 264 I Nr. 1 StGB richtet sich nicht pauschal nach der gesamten ausgezahlten Subvention, sondern nach den materiellen Fördervoraussetzungen. Aufblähung über fingierte Generalunternehmer-Rechnungen ist Scheingeschäft (§ 4 I SubvG), nicht Gestaltungsmissbrauch (§ 4 II SubvG).

Sachverhalt: Drei Förderbescheide, fingierte Baukosten

Zwei sächsische GmbHs erhielten zwischen 2004 und 2006 aus dem Förderprogramm „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ insgesamt 3,38 Millionen Euro Subventionen für den Aus- und Neubau von Betriebsstätten. In den Anträgen wurden die Investitionskosten mit Hilfe zwischengeschalteter Generalunternehmer (eine deutsche AG, eine maltesische Ltd.) künstlich aufgebläht – ein Teil der abgerechneten Bauleistungen wurde nicht erbracht. Außerdem waren die Angaben zu den Eigenmitteln teilweise fehlerhaft.

Der Beklagte wurde wegen Subventionsbetrugs nach § 264 I Nr. 1 StGB verurteilt. Das klagende Land Sachsen forderte zivilrechtlich Schadensersatz in Höhe der gesamten ausgezahlten Subvention. Das OLG Dresden sprach nur 842.154,55 € zu. Das Land legte Revision ein.

Holding: Schadensumfang folgt dem Schutzzweck

§ 264 StGB als Schutzgesetz mit gegenständlich begrenztem Schutzbereich

Der VI. Zivilsenat bestätigt: § 264 I Nr. 1 StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB und schützt staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme. Der Schadensersatz beschränkt sich aber auf die im Subventionsverhältnis konkret bezeichnete Gegenleistung. Erwartungen, die über die im Zuwendungsbescheid festgelegte Mittelverwendung hinausgehen, sind nicht vom schadensrechtlichen Vermögensschutz umfasst.

Die Faustregel des Senats

Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden.

Eigenmittel können materielle Fördervoraussetzung sein

Das OLG hatte angenommen, das Verlangen von Eigenmitteln habe „allenfalls“ den Zweck gehabt, nur nachhaltige Projekte zu fördern – und weil die Projekte tatsächlich verwirklicht wurden, sei die Eigenmittel-Anforderung erfüllt. Der BGH lehnt diesen Automatismus ab. Anforderungen an Eigenmittel können konkrete materielle Fördervoraussetzungen darstellen, deren Fehlen den gesamten Förderbetrag als Schaden begründet. Der bloße Verweis auf realisierte Projekte trägt die Verneinung nicht.

Generalunternehmer-Aufblähung: Scheingeschäft, nicht Gestaltungsmissbrauch

Das OLG hatte angenommen, die Konstruktion sei ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 4 II SubvG. Der BGH korrigiert: Wenn Generalunternehmer „nur auf dem Papier“ zwischengeschaltet werden, um Baukosten künstlich zu erhöhen, liegt ein Scheingeschäft nach § 4 I SubvG vor. Beim Scheingeschäft ist der verdeckte tatsächliche Sachverhalt maßgeblich – also die wirklichen Baukosten ohne Aufblähung. Der Schaden bemisst sich nach der Differenz zur tatsächlich gerechtfertigten Förderung.

Verteidiger-Lesart: Drei Hebel für die Verteidigung

Schadenshöhe ist Verteidigungs-Kernfeld

Anklagebehörden setzen den Schaden gerne mit der gesamten Fördersumme gleich. Dieser Schluss ist nach BGH VI ZR 234/21 gerade nicht selbstverständlich – er muss für jeden Förderbestandteil gesondert geprüft werden, ob die fehlerhafte Angabe für diese Position eine materielle Fördervoraussetzung berührt. Wer differenziert vorträgt, kann den Schaden erheblich reduzieren.

Eigenmittel-Frage als möglicher Total-Hebel

Wo Eigenmittel als materielle Fördervoraussetzung in den Vergaberichtlinien verankert sind und tatsächlich nicht vorhanden waren, droht der Totalschaden über die gesamte Förderung. Die Verteidigung muss früh prüfen, welcher Charakter der Eigenmittel-Anforderung zukommt – reine Nachhaltigkeits-Bonität (kein Totalschaden) oder konkrete Vergabevoraussetzung (Totalschaden).

Scheingeschäft vs. Gestaltungsmissbrauch differenzieren

Beim Vorwurf der Generalunternehmer-Aufblähung sollte die Verteidigung explizit auf das Scheingeschäft (§ 4 I SubvG) abstellen. Diese Einordnung führt zur Maßgeblichkeit des verdeckten realen Sachverhalts – der Schaden bleibt auf den Aufblähungs-Anteil beschränkt, statt die gesamte Förderung mitzureißen.

Zivil- und Strafverfahren: Parallelität nutzen, nicht erleiden

Die strafrechtliche Verurteilung begründet dem Grunde nach die Haftung; über die Höhe wird im Zivilprozess gestritten. Wer im Strafverfahren ein vorbehaltloses Geständnis ablegt oder im Adhäsionsverfahren konzediert, schwächt die zivilrechtliche Schadensverteidigung erheblich. Strafverteidiger und Zivilverteidiger müssen früh zusammenarbeiten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann besteht der zivilrechtliche Schaden in voller Förderhöhe?

Wenn eine materielle Fördervoraussetzung fehlt, die für die Gewährung der gesamten Subvention maßgeblich ist – etwa wenn der Antragsteller schon dem Grunde nach nicht förderberechtigt war. Sind nur einzelne Positionen betroffen (z.B. überhöhte Baukosten bei sonst korrekter Antragstellung), ist der Schaden auf diese Positionen beschränkt.

Sind Eigenmittel materielle Fördervoraussetzung oder nur Nachhaltigkeitsindikator?

Das hängt von den konkreten Vergaberichtlinien ab. Der BGH stellt klar: Eigenmittel können konkrete materielle Fördervoraussetzungen sein. In diesem Fall begründet ihr Fehlen den Totalschaden. Die Beurteilung erfolgt fallbezogen anhand der konkreten Förderbedingungen.

Was ist der Unterschied zwischen Scheingeschäft und Gestaltungsmissbrauch?

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einverständlich nur der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen werden soll. Gestaltungsmissbrauch setzt einen real gewollten, aber unangemessenen rechtlichen Aufbau voraus. Bei Generalunternehmer-Aufblähung „nur auf dem Papier“ liegt nach BGH VI ZR 234/21 ein Scheingeschäft vor – der Schaden bleibt auf den Aufblähungs-Anteil begrenzt.

Wie beeinflusst die strafrechtliche Verurteilung den Zivilprozess?

Die strafrechtliche Verurteilung begründet dem Grunde nach die zivilrechtliche Haftung aus § 823 II BGB i.V.m. § 264 StGB. Über die Schadenshöhe wird im Zivilprozess gestritten. Wer im Strafverfahren früh und differenziert vorträgt, schafft sich auch zivilrechtlich Verteidigungsmaterial.


Grundlage: Rechtlicher Überblick

Primärquellen: BGH, Versäumnisurt. v. 28.10.2025 – VI ZR 234/21 (BeckRS 2025, 38642) · § 264 StGB · § 4 SubvG · § 823 BGB · BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 5 StR 228/23

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