AUF EINEN BLICK
Die Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen ist als Hinterziehung von Einfuhrabgaben nach § 370 der Abgabenordnung (AO) strafbar, weil Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß Art. 5 Nr. 20 des Unionszollkodex (UZK) Steuern im Sinne des § 3 Abs. 3 AO sind. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei einer Verkürzung ab 50.000 Euro oder gewerbsmäßiger Begehung (§ 373 AO) bis zu zehn Jahren. Verteidigungsrelevant sind drei Ebenen: der Vorsatz, die verfassungsrechtliche Bestimmtheit der unionsrechtlichen Ausfüllungsnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) und die Frage, ob die einschlägige Antidumping-Verordnung ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB ist.
Anti-Dumping-Zölle treffen heute eine breite Palette von Importwaren, etwa Fahrräder, E-Bikes sowie bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus China. Frühere Maßnahmen gegen Solarmodule aus China sind für die strafrechtliche Rechtsprechung weiterhin bedeutsam, gelten aber nicht mehr als aktuelle EU-Antidumpingmaßnahme. Wer Anti-Dumping-Zölle durch unrichtige Angaben umgeht, riskiert nicht nur die Nacherhebung für mehrere Jahre, sondern ein Steuerstrafverfahren gegen die handelnden Personen. Der vorliegende Beitrag ordnet die Tatbestände, die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die prozessualen Konsequenzen aus der Perspektive der Unternehmensverteidigung ein. Den zollstrafrechtlichen Rahmen in der Gesamtschau bietet der Pillar Zollstrafrecht.
Was bedeutet „Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen“ im strafrechtlichen Sinn?
Die Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen bezeichnet Gestaltungen, die den auf eine bestimmte Ware und einen bestimmten Ursprung gerichteten Zoll durch unrichtige Angaben oder tatsächliche Verlagerungen ins Leere laufen lassen. Anti-Dumping-Zölle (ADZ) sind Sonderabgaben, die die Europäische Union nach der Antidumping-Grundverordnung (VO (EU) 2016/1036) erhebt, wenn Waren unter ihrem Normalwert in den EU-Markt eingeführt werden und die europäische Industrie schädigen. Sie werden auf der Grundlage der Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgesetzt (Art. 56, Art. 162 UZK).
Strafrechtlich relevant wird die Umgehung, sobald gegenüber dem Hauptzollamt unrichtige oder unvollständige Angaben über die preis-, ursprungs- oder tarifbestimmenden Tatsachen gemacht werden und der Zoll deshalb zu niedrig oder gar nicht festgesetzt wird. Damit ist der Taterfolg der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 AO) eingetreten. Die Tat ist kein zollrechtliches Spezialdelikt, sondern eine gewöhnliche Steuerhinterziehung, weil Einfuhrabgaben nach § 3 Abs. 3 AO Steuern sind.
Strafbar ist dabei nicht jede Umgehung von Antidumpingzöllen als wirtschaftliche Gestaltung, sondern die vorsätzliche Verkürzung von Einfuhrabgaben durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu Zollwert, Ursprung, Tarifposition oder verpflichtungsrelevanten Preisbedingungen. Die Ausnutzung zollrechtlich zulässiger Gestaltungsspielräume, etwa eine echte Produktionsverlagerung mit tatsächlichem Ursprungswechsel, erfüllt den Tatbestand nicht.
Welche Waren sind von Anti-Dumping-Zöllen betroffen? (Fallgruppen)
Anti-Dumping-Zölle betreffen aktuell zahlreiche Warengruppen mit Ursprung in der Volksrepublik China und weiteren Drittstaaten. Die folgenden Beispiele prägen die Verteidigungspraxis, wobei die jeweils geltenden Sätze und Warennummern stets anhand der aktuellen EU-Durchführungsverordnung zu prüfen sind:
Solarmodule und Photovoltaikzellen aus kristallinem Silicium — historischer Rechtsprechungskomplex. Die EU belegte Solarmodule aus China ab 2013 mit Anti-Dumping- und Ausgleichszöllen; diese Maßnahmen liefen am 3. September 2018 nach fünf Jahren aus (zuletzt Durchführungsverordnung (EU) 2017/367). Strafrechtlich bleibt der Komplex bedeutsam, weil er der BGH-Entscheidung 1 StR 389/21 zugrunde liegt. Für Solarglas aus China bestehen demgegenüber weiterhin Antidumping- und Ausgleichszölle (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080).
Fahrräder und wesentliche Fahrradteile aus China. Der endgültige Antidumpingzoll beträgt bis zu 48,5 % und wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 für weitere fünf Jahre aufrechterhalten; er ist auf Versendungen aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen ausgeweitet.
E-Bikes (Elektrofahrräder) aus China. Für Elektrofahrräder mit Ursprung in China gelten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 weiterhin Antidumpingzölle; die Antidumpingzollsätze reichen nach der Verordnung von 9,9 % bis 70,1 %. Daneben bestehen gesonderte Ausgleichszölle (Durchführungsverordnung (EU) 2025/114).
Energiesparlampen aus China. Die frühere Maßnahme (im konkreten BGH-Fall 59,5 % des Nettopreises) ist Gegenstand der Leitentscheidung 1 StR 218/10 zur Umetikettierung über Vietnam.
Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus China. Betroffen sind unter anderem Aluminiumstrangpresserzeugnisse (22,1 %), warmgewalzte Flacherzeugnisse, verzinnte Flacherzeugnisse (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042) und Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl; zur Tarifierung von Verbindungselementen liegen dem EuGH 2025 zwei Vorlagen vor (BFH und ein lettisches Gericht).
Die wirtschaftliche Brisanz folgt aus der Höhe der Sätze: Da Anti-Dumping-Zölle ein Vielfaches des regulären Zollsatzes betragen, ist die Schwelle des „großen Ausmaßes“ von 50.000 Euro je Tat schnell überschritten, und damit der besonders schwere Fall des § 370 Abs. 3 AO eröffnet.
Wie wird die Strafbarkeit der ADZ-Umgehung begründet?
Die Strafbarkeit folgt aus § 370 AO in Verbindung mit dem Unionszollrecht. Antidumping- und Ausgleichszölle sind nach Art. 5 Nr. 20 UZK Einfuhrabgaben und damit Steuern im Sinne des § 3 Abs. 3 AO; ihre Hinterziehung unterfällt denselben Strafvorschriften wie jede andere Steuerhinterziehung. Die Zollanmeldung ist die steuerrechtliche Erklärung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, in der vollständige und richtige Angaben zu machen sind (Art. 162 UZK).
Die Strafbarkeit folgt nicht unmittelbar aus einer unionsrechtlichen Strafnorm, sondern aus deutschem Strafsteuerrecht. Das Unionszollrecht bestimmt die abgabenrechtlichen Pflichten und damit die Ausfüllungsnormen; die Strafdrohung selbst steht in § 370 AO. Die herrschende Auffassung begreift § 370 AO daher als Blankettvorschrift, die erst im Zusammenlesen mit den steuer- und zollrechtlichen Ausfüllungsnormen einen vollständigen Straftatbestand ergibt. Diese Konstruktion ist der dogmatische Angelpunkt, an dem die Verteidigung ansetzt.
Drei typische Tatmuster wiederholen sich in der Praxis. Bei der Unterfakturierung wird ein zu niedriger Zollwert angemeldet; der Antidumpingzoll fällt entsprechend zu niedrig aus. Bei der Überfakturierung wird ein künstlich erhöhter Preis ausgewiesen, um einen Mindesteinfuhrpreis zu überschreiten und so die Befreiung zu erschleichen, wie im Solarmodul-Komplex. Bei der Ursprungsverschleierung wird der nichtpräferenzielle Ursprung unrichtig angegeben, etwa durch Umladung und Umetikettierung in einem Drittstaat, um den länderbezogenen Zoll zu vermeiden.
Welche Rechtsprechung prägt die Strafbarkeit der ADZ-Umgehung?
Der Bundesgerichtshof behandelt die Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen seit Jahren als Einfuhrabgabenhinterziehung. In der Entscheidung BGH, Urt. v. 27.08.2010 – BGH 1 StR 218/10 ging es um Energiesparlampen chinesischen Ursprungs, die mit einem Antidumpingzoll von 59,5 % belegt waren und über Vietnam umgeleitet, umetikettiert und unter falscher Warennummer angemeldet wurden. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 373 AO; die zugrunde liegende Antidumping-Verordnung ordnete er als Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB ein.
Mit BGH, Urt. v. 06.09.2022 – BGH 1 StR 389/21 entschied der 1. Strafsenat zum Solarmodul-Komplex, dass eine inhaltlich unrichtige Verpflichtungsrechnung eine Antidumpingzollschuld entstehen lassen kann. Wird diese Schuld nicht festgesetzt, tritt eine Steuerverkürzung ein, und durch die Bezugnahme auf die unrichtige Rechnung macht der Beteiligte zugleich unrichtige Angaben. Nimmt er die Unrichtigkeit billigend in Kauf, handelt er vorsätzlich und ist wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Eine Gegenposition markiert das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 5. Mai 2021 (LG Nürnberg-Fürth 3 KLs 504 Js 2388/18). Das Gericht sprach die Angeklagten im Solarmodul-Komplex frei, weil die strafbarkeitsbegründenden unionsrechtlichen Normen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstießen, obwohl der Sachverhalt den Tatbeständen der §§ 370, 373, 374 AO grundsätzlich unterfiel.
Welche Verteidigungsansätze bestehen bei der ADZ-Umgehung?
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der ADZ-Umgehung setzt auf mehreren Ebenen an, die sich je nach Sachverhalt kombinieren lassen.
Vorsatz und Irrtum. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist nur bei Vorsatz strafbar; bloße Leichtfertigkeit erfüllt allein den Bußgeldtatbestand des § 378 AO. Die Komplexität des Zoll- und Antidumpingrechts, die häufige Einschaltung von Spediteuren und Zolldeklaranten und die wechselnden Verordnungslagen eröffnen Raum für einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB). Wer die tarif- oder ursprungsbestimmenden Tatsachen nicht kannte, hat keinen Vorsatz hinsichtlich der Steuerverkürzung.
Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Rindfleischetikettierungs-Entscheidung (BVerfG 2 BvL 1/15) eine dynamische Blankettverweisung auf Unionsrecht für nichtig erklärt, weil sie zu unbestimmt war. Zwar hat dasselbe Gericht § 370 Abs. 1 AO als Blankett im Grundsatz für verfassungsgemäß gehalten (BVerfG 2 BvR 871/04). Ob die konkret einschlägige Antidumping-Verordnung mit ihren Verpflichtungsrechnungs- und Mindestpreis-Anforderungen den strafrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.
Zeitgesetz und lex mitior (§ 2 Abs. 3, Abs. 4 StGB). Anti-Dumping-Maßnahmen sind regelmäßig befristet und treten nach fünf Jahren außer Kraft, sofern keine Verlängerung erfolgt (Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036). Der Bundesgerichtshof hat die einschlägige Antidumping-Verordnung in BGH 1 StR 218/10 als Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB eingeordnet, das für den Tatzeitraum auch nach seinem Außerkrafttreten anwendbar bleibt. Zu prüfen ist, ob die konkret einschlägige Antidumping-Regelung nach ihrer Struktur tatsächlich als Zeitgesetz einzuordnen ist oder ob ausnahmsweise Raum für den Grundsatz des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) bleibt. In der Parallelmaterie des Außenwirtschaftsrechts hat der 3. Strafsenat entschieden, dass die Blankettstrafvorschriften des AWG gerade keine Zeitgesetze sind und lex mitior anwendbar ist (BGH 3 StR 373/21) — diese Linie ist aber nicht ohne Weiteres auf ADZ-Verordnungen übertragbar. Einen Überblick zu vergleichbaren Konstruktionen bietet der Beitrag zur EPPO und dem grenzüberschreitenden Steuerbetrug.
Tarifierung und Ursprung. Ob eine Ware überhaupt unter eine Antidumping-Maßnahme fällt, hängt von ihrer zolltariflichen Einreihung und ihrem Ursprung ab. Diese Vorfragen sind häufig streitig und werden vor den Finanzgerichten ausgetragen. Der Bundesfinanzhof hat 2025 dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Tarifierung von Verbindungselementen aus Stahl vorgelegt (BFH, Beschl. v. 18.11.2025 – BFH VII R 16/23); eine weitere Vorlage zu denselben Verbindungselementen liegt dem EuGH aus Lettland vor (Rechtssache C-889/24). Solange die Einreihung offen ist, fehlt der sichere Boden für den objektiven Tatbestand.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen ADZ-Umgehung typischerweise ab?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen beginnt regelmäßig mit einer Zollprüfung oder einer Mitteilung des Zollfahndungsamts. In Verfahren wegen Ursprungsverschleierung zeigt sich typischerweise, dass die Zollbehörden über Missionsberichte und Ursprungsermittlungen im Ausfuhrland den tatsächlichen Warenursprung rekonstruieren. Wird der Verdacht erhärtet, folgt die Nacherhebung der Abgaben für die Vergangenheit, häufig für mehrere Jahre. Die strafrechtliche und die abgabenrechtliche Schiene laufen dabei parallel.
Die Nacherhebung richtet sich gegen das Unternehmen als Zollschuldner; das Steuerstrafverfahren richtet sich gegen die handelnden Personen, also Geschäftsführer, Einkaufs- oder Importverantwortliche. Die Mitteilung der Zollschuld ist nach Art. 103 UZK grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt; ist die Zollschuld infolge einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung entstanden, kann sich dieser Zeitraum auf bis zu zehn Jahre verlängern. Da zudem die steuerliche Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), erreichen die nacherhobenen Beträge oft eine existenzbedrohende Höhe.
Für die Verteidigung ist die frühe Verzahnung beider Verfahren entscheidend. Angaben im Besteuerungs- und Nacherhebungsverfahren können im Strafverfahren verwertet werden; umgekehrt wirkt sich die strafrechtliche Bewertung des Vorsatzes auf die verlängerten Fristen aus. Eine Einlassung sollte daher nie isoliert auf einer der beiden Schienen erfolgen.
Häufige Fragen
Ist die Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen strafbar?
Welche Waren sind von EU-Anti-Dumping-Zöllen betroffen?
Was ist der Unterschied zwischen Unterfakturierung und Überfakturierung?
Kann die Umgehung straffrei sein, wenn der Anti-Dumping-Zoll später aufgehoben wird?
Welche Rolle spielt der Bestimmtheitsgrundsatz bei der ADZ-Umgehung?
Wie lange kann der Zoll Anti-Dumping-Zölle nacherheben?
Die Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen bleibt ein Feld mit erheblicher Bewegung, sowohl auf der Ebene der materiellen Maßnahmen als auch in der Rechtsprechung. Die beiden 2025 anhängig gewordenen EuGH-Vorlagen zur Tarifierung von Stahl-Verbindungselementen (VII R 16/23; C-889/24) und die fortbestehende verfassungsrechtliche Frage nach der Bestimmtheit der unionsrechtlichen Ausfüllungsnormen zeigen, dass die zoll- und verfassungsrechtlichen Vorfragen den Ausgang eines Steuerstrafverfahrens maßgeblich bestimmen können.
Der Beitrag gibt den Stand Juni 2026 wieder. Die konkret geltenden Antidumpingzollsätze und TARIC-Codes sind vor jeder Einfuhr anhand der jeweils aktuellen EU-Verordnung und der TARIC-Datenbank zu prüfen.
Quellen
- § 370 AO; § 373 AO; § 378 AO; § 3 Abs. 3 AO; § 169 Abs. 2 S. 2 AO; § 2 Abs. 3, Abs. 4 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 5 Nr. 20, Art. 56, Art. 103, Art. 162 UZK; VO (EU) 2016/1036.
- BGH, Urt. v. 27.08.2010 – 1 StR 218/10 (Energiesparlampen; Zeitgesetz).
- BGH, Urt. v. 06.09.2022 – 1 StR 389/21 (Solarmodule; Verpflichtungsrechnung).
- BGH, Beschl. v. 25.11.2024 – 3 StR 373/21 (AWG-Blankette keine Zeitgesetze).
- LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 05.05.2021 – 3 KLs 504 Js 2388/18 (Freispruch Bestimmtheit).
- BVerfG, Beschl. v. 29.04.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 (§ 370 AO als Blankett).
- BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 – 2 BvL 1/15 (Rindfleischetikettierungsgesetz nichtig).
- BFH, Beschl. v. 18.11.2025 – VII R 16/23 (EuGH-Vorlage Verbindungselemente).
- EuGH, Rechtssache C-889/24 (Vorabentscheidungsersuchen Verbindungselemente, anhängig).


