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Aktenschrank mit geöffneter Schublade — Zufallsfund nach § 108 StPO bei der Durchsuchung im Unternehmen

Zufallsfund bei der Durchsuchung: Was § 108 StPO erlaubt — und was nicht

7 Min.

AUF EINEN BLICK

Ein Zufallsfund ist ein bei Gelegenheit einer Durchsuchung entdeckter Gegenstand, der in keiner Beziehung zur laufenden Untersuchung steht, aber auf eine andere Straftat hindeutet (§ 108 Abs. 1 S. 1 StPO). Solche Gegenstände sind einstweilen in Beschlag zu nehmen; die Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten. Unzulässig ist die gezielte Suche nach Zufallsfunden — die Durchsuchung bleibt auf die im Beschluss bezeichneten Beweismittel begrenzt. Gegen die vorläufige Beschlagnahme kann regelmäßig eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, insbesondere analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 06.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027

Bei Durchsuchungen im Unternehmen sind Zufallsfunde eher Regel als Ausnahme: Der Beschluss nennt einen Abrechnungszeitraum, die Ermittler stoßen auf Unterlagen aus späteren Jahren; gesucht werden Projektakten, gefunden wird private Korrespondenz eines Geschäftsführers. Was dann gilt, regelt § 108 StPO. Den vollständigen Ablauf einer Durchsuchung im Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten behandelt der Grundlagen-Beitrag; hier geht es ausschließlich um den Zufallsfund.

Was passiert mit einem Zufallsfund bei der Durchsuchung?

§ 108 Abs. 1 S. 1 StPO ordnet für Zufallsfunde die einstweilige Beschlagnahme an: Gegenstände, die in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, „sind einstweilen in Beschlag zu nehmen“. Die durchsuchenden Beamten haben dabei kein Entschließungsermessen — die vorläufige Sicherung ist Pflicht. Der Staatsanwaltschaft ist von dem Fund Kenntnis zu geben (§ 108 Abs. 1 S. 2 StPO).

Die einstweilige Beschlagnahme ist eine vorläufige Maßnahme. Ob aus dem Zufallsfund ein neues Ermittlungsverfahren und eine dauerhafte Beschlagnahme wird, entscheidet sich anschließend in diesem neuen Verfahrenszusammenhang. Regelmäßig bedarf es dafür einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung oder gerichtlichen Bestätigung nach den allgemeinen Regeln der §§ 94, 98 StPO. Eine wichtige Ausnahme enthält § 108 Abs. 1 S. 3 StPO: Bei der Durchsuchung ganzer Gebäude nach § 103 Abs. 1 S. 2 StPO — der Umfelddurchsuchung zur Ergreifung bestimmter Beschuldigter — findet die Zufallsfund-Regel keine Anwendung. Die Besonderheiten der Durchsuchung beim Dritten nach § 103 StPO behandelt ein eigener Beitrag dieser Serie.

Wo die Grenze verläuft: Beschlussgegenstand oder Zufallsfund

Der Durchsuchungsbeschluss umgrenzt den Eingriff zeitlich, räumlich und nach dem Tatvorwurf. Diese eingrenzende Beschreibung hat grundrechtsschützende Funktion: Sie begrenzt den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung und macht die Durchsuchung messbar und kontrollierbar (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03).

Alles, was außerhalb dieser Umgrenzung liegt, kann nur über § 108 StPO mitgenommen werden. Das LG Nürnberg-Fürth hat das für den Abrechnungsbetrug einer Apotheke konkretisiert: Unterlagen zu Zeiträumen nach dem im Beschluss bezeichneten Tatzeitraum rechtfertigt der Beschluss nicht — ihre Mitnahme ist nur als Zufallsfund zulässig, wobei jede nicht vom Beschluss erfasste monatliche Abrechnung eine neue Straftat im Sinne des § 108 Abs. 1 StPO darstellt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.03.2022 – 12 Qs 6/22).

Spiegelbildlich gilt: Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist unzulässig. Ermittler dürfen eine Durchsuchung wegen Tat A nicht als Vehikel nutzen, um Material zu Tat B einzusammeln, für die die Anordnungsvoraussetzungen fehlen. Ob Funde tatsächlich „bei Gelegenheit“ gemacht wurden, lässt sich später nur anhand des Ablaufs rekonstruieren — Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll sind dafür die zentrale Quelle.

Ist ein Zufallsfund verwertbar?

Zufallsfunde aus einer rechtmäßigen Durchsuchung sind im neuen Verfahren grundsätzlich verwertbar. Die Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO ist nicht auf Katalogstraftaten beschränkt; anders als bei Zufallserkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) besteht deshalb keine katalogbezogene Verwendungsschranke. Grenzen bestehen in 4 Konstellationen:

Konstellation Folge
Fund beim Arzt mit Bezug zum Schwangerschaftsabbruch einer Patientin Gesetzliches Verwertungsverbot, § 108 Abs. 2 StPO
Fund im Gewahrsam von Presseangehörigen Verwendungsbeschränkung, § 108 Abs. 3 StPO
Gegenstand unterliegt einem Beschlagnahmeverbot § 97 StPO; die Sicherung zur Umgehung des Verbots ist unzulässig
Ausgangsdurchsuchung war rechtswidrig Kein automatisches Verwertungsverbot; Abwägung im Einzelfall

Die letzte Konstellation — Verwertungsverbot nach rechtswidriger Durchsuchung — folgt eigenen, strengen Maßstäben und ist Gegenstand eines eigenen Beitrags dieser Serie.

Rechtsschutz und Verfahrenshebel beim Zufallsfund

Gegen die vorläufige Mitnahme eines Zufallsfunds kann regelmäßig eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, insbesondere über einen Antrag analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO — nach der Linie des LG Nürnberg-Fürth bereits vor Einleitung des neuen Verfahrens, beim Richter des Ausgangsverfahrens (12 Qs 6/22). Der Betroffene muss nicht abwarten, bis die Staatsanwaltschaft über die Verfahrenseinleitung entschieden hat.

Beim Zufallsfund entscheidet die Dokumentation der ersten Stunde. Jeder mitgenommene Gegenstand gehört einzeln ins Sicherstellungsprotokoll, mit Fundort und Zuordnung: Beschlussgegenstand oder Zufallsfund. Fehlt diese Trennung, lässt sich später weder die Umgrenzung des Beschlusses kontrollieren noch eine gezielte Suche nach Zufallsfunden belegen — beides sind die zentralen Angriffspunkte gegen die Maßnahme.

Führt der Zufallsfund zu einem neuen Ermittlungsverfahren, stellt sich für das Unternehmen zugleich die Frage nach eigener Sachverhaltsaufklärung — dazu der Leitfaden zu internen Untersuchungen im Unternehmen. Das Rechtsmittelsystem gegen Durchsuchung und Beschlagnahme insgesamt behandelt der Beitrag zu Beschwerde und Rechtsschutz gegen Durchsuchung und Beschlagnahme.

Der Zufallsfund ist damit kein rechtsfreier Glückstreffer der Ermittler, sondern eine eng konditionierte Ausnahme: Beschlagnahmepflicht ja — aber nur bei echtem Gelegenheitsfund, unter Beachtung der Verbote der §§ 97, 108 Abs. 2 und 3 StPO und mit sofort eröffnetem Rechtsschutz.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 06.07.2026.

Häufige Fragen

Was ist ein Zufallsfund nach § 108 StPO?

Ein Zufallsfund ist ein bei Gelegenheit einer Durchsuchung gefundener Gegenstand, der in keiner Beziehung zu der laufenden Untersuchung steht, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeutet (§ 108 Abs. 1 S. 1 StPO). Solche Gegenstände sind einstweilen in Beschlag zu nehmen; die Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten.

Dürfen Ermittler gezielt nach Zufallsfunden suchen?

Nein. Die Durchsuchung bleibt auf die im Beschluss bezeichneten Beweismittel und den umgrenzten Tatvorwurf beschränkt; diese Umgrenzung hat grundrechtsschützende Funktion (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03). Eine Durchsuchung darf nicht als Vorwand dienen, Material für einen anderen Verdacht einzusammeln, für den die Anordnungsvoraussetzungen fehlen.

Ist ein Zufallsfund im neuen Verfahren verwertbar?

Grundsätzlich ja, wenn die Ausgangsdurchsuchung rechtmäßig war. Gesetzliche Grenzen ziehen § 108 Abs. 2 StPO (Arzt-Funde zum Schwangerschaftsabbruch), § 108 Abs. 3 StPO (Presseangehörige) und § 97 StPO (Beschlagnahmeverbote). War die Durchsuchung rechtswidrig, entsteht kein automatisches Verwertungsverbot; es entscheidet eine Abwägung im Einzelfall.

Wer entscheidet über die endgültige Beschlagnahme eines Zufallsfunds?

Die einstweilige Beschlagnahme vor Ort ist nur vorläufig. Ob daraus eine dauerhafte Beschlagnahme wird, entscheidet sich im neuen Verfahrenszusammenhang — regelmäßig durch gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nach den allgemeinen Regeln der §§ 94, 98 StPO. Die vorläufige Mitnahme selbst kann nach der Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth der Richter des Ausgangsverfahrens bestätigen (Beschl. v. 10.03.2022 – 12 Qs 6/22).

Wie kann sich das Unternehmen gegen die Beschlagnahme eines Zufallsfunds wehren?

Gegen die einstweilige Beschlagnahme kann regelmäßig eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, insbesondere analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO — auch schon vor Einleitung des neuen Verfahrens. Gegen die spätere richterliche Beschlagnahmeentscheidung ist die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet. Voraussetzung wirksamer Kontrolle ist die einzelne Erfassung jedes Gegenstands im Sicherstellungsprotokoll.

Quellen

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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