AUF EINEN BLICK
Wenn Zoll oder Polizei größere Bargeldbeträge einbehalten, laufen zwei getrennte Regime mit unterschiedlichen Fristen und Rechtswegen. Der Zoll kann Barmittel nach § 12a Abs. 7 ZollVG bis zu 30 Tage sicherstellen, um Herkunft oder Verwendungszweck aufzuklären; das Amtsgericht kann diese Frist einmalig auf 90 Tage verlängern. Seit dem 1. April 2026 kann das Bargeld nach dem neu gefassten § 31a ZollVG bereits als Gegenstand der Anmelde-Ordnungswidrigkeit eingezogen werden — ohne Strafverurteilung und ohne Geldwäschevorwurf. Im Inland stützen Polizei und Staatsanwaltschaft den Zugriff auf die §§ 94, 111b StPO; endgültig verloren ist das Geld erst über die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Eine gesetzliche Beweislastumkehr gibt es dabei nicht: Der Bundesgerichtshof verlangt die volle richterliche Überzeugung nach § 261 StPO. Praktisch entsteht gleichwohl erheblicher Erklärungsdruck — die Verteidigung setzt deshalb an drei Punkten an: Fristen, Herkunftsbelege und Verhältnismäßigkeit.
Bargeld ist in der Ermittlungspraxis zum Verdachtsmoment geworden. Für Unternehmen mit bargeldintensivem Geschäft — Gastronomie, Kfz- und Edelmetallhandel, Baugewerbe — und für Geschäftsleiter auf Reisen entsteht daraus ein Liquiditätsrisiko, das oft schwerer wiegt als der Vorwurf selbst. Wer den richtigen Adressaten, den richtigen Rechtsweg und die maßgebliche Frist kennt, verliert keine Zeit. Die materiellen Grundlagen der Vermögensabschöpfung behandelt der Beitrag zur [Einziehung im Strafverfahren](https://www.ccompliance.de/einziehung-strafverfahren/); hier geht es um den Zugriff auf physisches Bargeld.
## Wer darf Bargeld überhaupt einbehalten — Zoll oder Staatsanwaltschaft?
Der Zoll kontrolliert den grenzüberschreitenden Barmittelverkehr auf zwei Grundlagen, die häufig verwechselt werden. Beim Verbringen über die EU-Außengrenze besteht nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine aktive Anmeldepflicht ab 10.000 Euro, die von sich aus zu erfüllen ist. Beim Verbringen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des deutschen Zollverwaltungsgesetzes gilt demgegenüber § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG: Danach müssen natürliche Personen Barmittel ab 10.000 Euro **auf Verlangen** der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen und zugleich Herkunft, wirtschaftlich Berechtigten und Verwendungszweck darlegen. Innerhalb dieses Regimes besteht also keine aktive Anmeldung wie an der Außengrenze — wer aber gefragt wird, muss anzeigen und darlegen.
Für unbegleitete Barmittel im Post-, Fracht- und Kurierverkehr gilt § 12a Abs. 2 ZollVG: Ab 10.000 Euro kann der Zoll Absender, Empfänger oder deren Vertreter auffordern, binnen 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben, und die Mittel bis zur Vorlage sicherstellen.
Der eigentliche Zugriff folgt aus § 12a Abs. 7 ZollVG. Danach können Zollbedienstete Barmittel bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um Herkunft oder Verwendungszweck aufzuklären — das sogenannte Clearingverfahren. Das Amtsgericht des Sicherstellungsbezirks kann diese Frist **einmalig auf 90 Tage** verlängern. Zwei Details sind praktisch entscheidend: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung haben nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung **keine aufschiebende Wirkung**. Und die Schwelle von 10.000 Euro gilt hier nicht: Nach § 12a Abs. 7 Nr. 3 ZollVG darf auch unterhalb dieses Betrags sichergestellt werden, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine kriminelle Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 bestehen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist das Geld an denjenigen herauszugeben, bei dem es sichergestellt wurde.
Im Inland — bei der Durchsuchung, der Verkehrskontrolle, dem Zugriff am Betriebssitz — greifen dagegen Polizei und Staatsanwaltschaft zu, gestützt auf die §§ 94, 111b StPO. Hier gibt es keine 30-Tage-Grenze; die Dauer bemisst sich allein nach der Verhältnismäßigkeit.
## Was sich zum 1. April 2026 geändert hat
Die Sanktionsnormen des Zollverwaltungsgesetzes sind neu geordnet worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) wurden die §§ 31 und 31a ZollVG mit Wirkung vom 1. April 2026 ersetzt. Die Bußgeldtatbestände stehen seither gebündelt in § 31 ZollVG; § 31 Abs. 6 ZollVG sieht für die Barmittelverstöße eine Geldbuße bis zu einer Million Euro vor. Wer noch „§ 31a ZollVG“ als Bußgeldnorm zitiert, zitiert die alte Fassung — nahezu die gesamte online verfügbare Beratungsliteratur tut das bislang.
Materiell erheblicher ist der Inhalt des neuen § 31a ZollVG. Die Vorschrift trägt jetzt die Überschrift „Einziehung“ und bestimmt, dass Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 lit. b oder Abs. 4 Nr. 1 ZollVG bezieht, eingezogen werden können; § 23 OWiG ist anzuwenden. Das bedeutet: Das nicht angemeldete Bargeld kann als Gegenstand der Ordnungswidrigkeit dauerhaft eingezogen werden — **ohne Strafverurteilung, ohne Geldwäschevorwurf und ohne Rückgriff auf § 76a Abs. 4 StGB**. Bis dahin war die Einziehung im Zollrecht enger an strafrechtliche Zugriffsinstrumente angebunden.
Der Verweis auf § 23 OWiG verschärft das zusätzlich. Nach dieser Vorschrift dürfen Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie gehören, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache Gegenstand der Handlung war, oder sie in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat. Der Zugriff kann damit auch Dritteigentum erfassen — etwa Firmengelder, die ein Mitarbeiter transportiert.
## Wann das Geld endgültig verloren ist: § 76a Abs. 4 StGB
Führt das Clearingverfahren nicht zur Freigabe und bleiben zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, kann der Vorgang an die Staatsanwaltschaft gelangen — § 12a Abs. 8 ZollVG verpflichtet die Zollbehörden zur Übermittlung der Daten unter anderem an die Strafverfolgungsbehörden, die Finanzbehörden und die FIU. Kommt dagegen nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, bleibt das Hauptzollamt als zuständige Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren (§ 31 Abs. 5 ZollVG). Ein Automatismus zur Staatsanwaltschaft besteht nicht.
Wird abgegeben, endet die zollrechtliche Fristenlogik; das Geld wird strafprozessual beschlagnahmt und das Verfahren kann auf die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB zulaufen.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Gegenstand wegen des Verdachts einer der in Satz 3 aufgezählten Katalogstraftaten sichergestellt wurde — Geldwäsche gehört dazu, und genau darüber wird der Bargeldfall regelmäßig in den Katalog geführt. Liegt das vor, soll der Gegenstand auch dann eingezogen werden, wenn er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der Betroffene wegen der zugrundeliegenden Tat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite bestätigt (BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 5 StR 702/24): § 76a Abs. 4 StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat; es kann sich um irgendeine, nicht näher konkretisierbare Tat handeln. Auch die Vermischung legaler und bemakelter Mittel hilft nicht weiter — der legale Anteil bleibt nur erhalten, wenn der bemakelte Anteil völlig unerheblich ist.
Ebenso wichtig ist aber die andere Hälfte dieser Entscheidung: Die Strafkammer muss zur **vollen richterlichen Überzeugung** nach § 261 StPO gelangen, und der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt uneingeschränkt. Eine gesetzliche Beweislastumkehr existiert nicht. § 437 StPO erlaubt dem Gericht lediglich, seine Überzeugung insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen zu stützen und daneben das Ermittlungsergebnis zur Anlasstat, die Auffindungs- und Sicherstellungsumstände sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das sind Indizien, keine Vermutung. Praktisch entsteht daraus gleichwohl erheblicher Erklärungsdruck: Wer zu einem auffälligen Missverhältnis nichts vorträgt, überlässt dem Gericht die Würdigung allein anhand der Indizien der Gegenseite.
Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit. Derselbe Senat hat entschieden (BGH, Urt. v. 4.6.2025 – 5 StR 622/24), dass die Ermessensentscheidung nach § 76a Abs. 4 StGB eine umfassende Abwägung erfordert, die sich nicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit eines Dritterwerbers beschränken darf. Die „Soll“-Fassung der Norm dient nach der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH, Beschl. v. 13.2.2025 – 2 StR 419/23) gerade dazu, unverhältnismäßige Anordnungen im Einzelfall zu vermeiden.
## Verteidigung: Mitwirkungspflichten und Schweigerecht sauber trennen
Der wirksamste Hebel ist eine geschlossene Belegkette zur Mittelherkunft — Kontoauszüge, Kaufverträge, Kassenbücher, Erb- oder Schenkungsnachweise, Gesellschafterbeschlüsse bei Firmengeldern. Sie richtet sich zunächst an das Hauptzollamt, nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
Dabei entsteht die zentrale Spannung des Verfahrens, und sie beginnt mit einer Unterscheidung, die in der Beratungspraxis häufig verwischt wird. § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG begründet auf Verlangen eine **Anzeige- und Darlegungspflicht**: anzugeben sind Art, Zahl und Wert der Barmittel sowie Herkunft, wirtschaftlich Berechtigter und Verwendungszweck. § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG tritt daneben und betrifft den **Nachweis** durch geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente. Beide Verstöße sind bußgeldbewehrt. Es trifft also nicht zu, dass gegenüber dem Zoll nur Unterlagen vorzulegen wären und im Übrigen geschwiegen werden dürfte.
Zwei Folgeregelungen werden regelmäßig übersehen. Erstens: Nach § 12a Abs. 5 S. 2 ZollVG dürfen die Mitteilungen und Aufzeichnungen **auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden** — was im Clearingverfahren erklärt wird, kann also im Steuerstrafverfahren wiederauftauchen. Zweitens: Führt die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel, dürfen die Zollbehörden nach § 12a Abs. 6 ZollVG personenbezogene Daten unmittelbar bei nicht öffentlichen Stellen erheben; gegenüber Kreditinstituten und anderen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz sind Auskunftsersuchen zulässig, die binnen drei Werktagen zu beantworten sind. Schweigen führt hier nicht zum Stillstand des Verfahrens.
Drei weitere Ansatzpunkte gehören in jede Prüfung. Erstens die **Fristenkontrolle**: Ist die 30-Tage-Frist des § 12a Abs. 7 ZollVG abgelaufen und keine gerichtliche Verlängerung erwirkt worden, sind die Voraussetzungen der Sicherstellung entfallen und das Geld ist herauszugeben. Zweitens der **richtige Rechtsweg**: Gegen die zollrechtliche Sicherstellung führen Widerspruch und Anfechtungsklage zu den Verwaltungsgerichten — allerdings ohne aufschiebende Wirkung, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mitzudenken ist; gegen die strafprozessuale Beschlagnahme richten sich Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Beschwerde. Wird der Vorgang abgegeben, wechselt der Rechtsweg mitten im Verfahren; das ist eine häufige Fehlerquelle. Drittens die **Verhältnismäßigkeit**, die auf beiden Ebenen greift: über § 24 OWiG im Bußgeldverfahren, über die Soll-Fassung des § 76a Abs. 4 StGB im Einziehungsverfahren.
Betrifft die Maßnahme statt Bargeld ein Konto, gelten andere Regeln; dazu der Beitrag zur [Kontosperrung durch die Staatsanwaltschaft](https://www.ccompliance.de/kontosperrung-staatsanwaltschaft-auszahlungsanspruch/). Steht der Geldwäschevorwurf im Vordergrund, führt der Beitrag zur [Geldwäsche nach § 261 StGB](https://www.ccompliance.de/geldwaesche-261-stgb/) in den materiellen Tatbestand ein.
## Was der Gesetzgeber plant
Das Land Berlin hat am 4. März 2026 eine Länderinitiative in den Bundesrat eingebracht, die bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB eine **gesetzliche Vermutung** einführen soll: Besteht ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften, soll vermutet werden, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/5777 vom 6. Mai 2026 vor. Er ist Entwurf und nicht geltendes Recht.
Bemerkenswert ist, dass die Entwurfsbegründung die geltende Rechtslage präzise beschreibt: Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt des § 437 StPO sei zweifelhaft, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung zur Überzeugung des Gerichts feststehen müssten. Damit bestätigt der Gesetzgeber selbst, was die Verteidigung gegen die verbreitete Gegenannahme einwendet — und macht zugleich deutlich, dass eine Beweislastumkehr eine bewusste gesetzgeberische Neuerung wäre, nicht die Fortschreibung des Bestehenden. Bis zu einer Verabschiedung bleibt es bei der vollen Überzeugungsbildung nach § 261 StPO.
Häufige Fragen
Wie lange darf der Zoll mein Bargeld einbehalten?
Muss ich dem Zoll erklären, woher das Geld stammt?
Was passiert, wenn ich zur Herkunft nichts sage?
Kann Bargeld eingezogen werden, obwohl ich nicht verurteilt werde?
Gilt bei Bargeld unklarer Herkunft eine Beweislastumkehr?
Kann auch Firmengeld eingezogen werden, das ein Mitarbeiter transportiert hat?
Welcher Rechtsbehelf ist der richtige?
## Quellen
– Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), §§ 12a, 31, 31a: gesetze-im-internet.de/zollvg
– Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 341, Art. 3 (in Kraft 1.4.2026)
– Verordnung (EU) 2018/1672 über die Überwachung von Barmitteln: eur-lex.europa.eu
– Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), §§ 22, 23, 24: gesetze-im-internet.de/owig_1968
– Strafgesetzbuch, §§ 76a, 76b; Strafprozessordnung, §§ 94, 111b, 261, 437: gesetze-im-internet.de
– BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 5 StR 702/24 (selbständige Einziehung; Vermischungsfälle)
– BGH, Urt. v. 4.6.2025 – 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711 (Verhältnismäßigkeitsprüfung § 76a Abs. 4 StGB)
– BGH, Beschl. v. 13.2.2025 – 2 StR 419/23, wistra 2025, 385 (Soll-Vorschrift; Erfüllungs- und Verschiebungsfälle)
– BGH, Urt. v. 18.9.2019 – 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149 (nicht konkretisierbare rechtswidrige Tat)
– BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354
– BR-Drs. 131/26 v. 4.3.2026; BT-Drs. 21/5777 v. 6.5.2026 — Gesetzentwurf zur gesetzlichen Vermutung bei § 76a Abs. 4 StGB; **Entwurf, kein geltendes Recht**
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