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Wehr an einem deutschen Gewässer — Gesetzgebungsverfahren zum Umweltstrafrecht im Bundestag.

Umsetzungsgesetz zur EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie: Was gilt heute — und was steht nur im Entwurf

7 Min.

AUF EINEN BLICK

Das Gesetz zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist am 24. Juli 2026 nicht in Kraft. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6133) befindet sich nach der ersten Lesung vom 11. Juni 2026 und der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss vom 6. Juli 2026 in der Ausschussberatung; zweite und dritte Lesung, die abschließende Befassung des Bundesrates nach dem Bundestagsbeschluss, Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus. Für Taten bis zum Inkrafttreten gelten grundsätzlich die §§ 324–330d StGB in unveränderter Fassung — die vielfach zitierten Verschärfungen sind Entwurfsrecht, nicht geltendes Recht.

Was gilt am 24. Juli 2026 — und was nicht

Die §§ 324–330d StGB gelten am 24. Juli 2026 unverändert. § 324 Abs. 1 StGB (Gewässerverunreinigung) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 326 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit bestimmten Abfällen) ebenfalls bis zu fünf Jahren, § 327 Abs. 2 StGB (unerlaubtes Betreiben genehmigungsbedürftiger Anlagen) bis zu drei Jahren. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 2 OWiG beträgt weiterhin höchstens zehn Millionen Euro bei vorsätzlicher und fünf Millionen Euro bei fahrlässiger Anknüpfungstat.

Nicht geltendes Recht sind demgegenüber die umweltstrafrechtlichen Änderungen des Regierungsentwurfs: die erweiterte Versuchsstrafbarkeit, die angehobenen Strafrahmen, das neue Schutzgut „Ökosystem“ und die vorgesehene Anhebung der Verbandsgeldbuße. Für den Gesamtüberblick über die geltenden Tatbestände und ihre Struktur siehe den Beitrag zum Umweltstrafrecht nach §§ 324–330d StGB.

Warum der Tatzeitpunkt entscheidet

Für die strafrechtliche Beurteilung kommt es grundsätzlich auf das zur Tatzeit geltende Recht an. § 2 Abs. 1 StGB bestimmt, dass sich Strafe und Nebenfolgen nach dem Gesetz richten, das zur Zeit der Tat gilt. Eine spätere Verschärfung wirkt nicht rückwirkend zulasten Beschuldigter. Zu beachten bleibt § 2 Abs. 3 StGB: Gilt bei Beendigung der Tat ein milderes Gesetz, ist dieses maßgeblich. Praktisch wird dieser Meistbegünstigungsgrundsatz beim vorliegenden Entwurf selten greifen, weil er überwiegend Verschärfungen vorsieht — dogmatisch ist er aber stets mitzuprüfen.

Nicht der Zeitpunkt der Beratung, sondern der Tatzeitpunkt bestimmt damit das anwendbare Recht. Eine Tat aus dem Jahr 2025 wird nach dem 2025 geltenden Recht beurteilt, auch wenn die Hauptverhandlung erst nach Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes stattfindet.

Wo das Gesetzgebungsverfahren steht

Der Regierungsentwurf trägt die Drucksachennummer 21/6133 und datiert vom 26. Mai 2026. Das Bundeskabinett hatte ihn am 29. April 2026 beschlossen; vorausgegangen war der Referentenentwurf des BMJV vom 17. Oktober 2025. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2026 in erster Lesung debattiert und ihn anschließend an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gemeinsam überwiesen wurde ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern“ (BT-Drs. 21/6362).

Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 Stellung genommen; Stellungnahme und Gegenäußerung der Bundesregierung sind als BT-Drs. 21/6668 dokumentiert. Am 6. Juli 2026 fand im Rechtsausschuss eine zweistündige öffentliche Anhörung mit sieben Sachverständigen statt. Danach fehlen bis zum Inkrafttreten noch: Beschlussempfehlung des Ausschusses, zweite und dritte Lesung im Bundestag, die abschließende Befassung des Bundesrates nach dem Bundestagsbeschluss, Ausfertigung und Verkündung.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 21. Mai 2026 abgelaufen (Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie). Deutschland befindet sich damit im Umsetzungsverzug — ein Umstand, der die politische Dynamik erhöht, aber am geltenden Strafrecht nichts ändert.

Die inhaltliche Konfliktlinie: Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit

Der zentrale Streitpunkt der Anhörung vom 6. Juli 2026 war die Frage, ob der deutsche Entwurf über das europarechtlich gebotene Maß hinausgeht. Mehrere Sachverständige kritisierten, dass der Entwurf bei bestimmten Tatbeständen bereits fahrlässiges Handeln kriminalisiert, während die Richtlinie nur Leichtfertigkeit verlangt. Prof. Dr. Dr. h. c. Martin Heger von der Humboldt-Universität zu Berlin sah das Abstellen auf Fahrlässigkeit statt Leichtfertigkeit kritisch und problematisierte zudem, dass die Einführung des Begriffs „Ökosystem“ Schwierigkeiten im Sinne des Bestimmtheitsgebots bereite.

Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg hielt dem Entwurf zwar zugute, der Mammutaufgabe gerecht zu werden, wies aber darauf hin, dass organisierte Umweltkriminalität in Deutschland keine Rolle spiele und Umweltstraftaten im Unternehmenskontext die „rare Ausnahme“ seien. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BT-Drs. 21/6668) beanstandet, dass der Entwurf an mehreren Stellen über die europäischen Vorgaben hinausgehe und unbestimmte Rechtsbegriffe einführe, die mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar seien. Die Bundesregierung hat diese Kritik in ihrer Gegenäußerung zurückgewiesen und die Begriffe als „ausreichend konkretisiert“ bezeichnet.

Gegenläufige Stimmen gab es ebenfalls: Dr. Stephan Sina vom Ecologic Institut hielt die Umsetzung in zwei Punkten für zu kurz greifend und forderte weitere Ausnahmen von der Legalisierungswirkung von Genehmigungen sowie schärfere Sanktionen bei ökozidartigen Taten.

Was das für laufende Mandate bedeutet

Für Taten vor dem Inkrafttreten bleibt grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht maßgeblich (§ 2 Abs. 1 StGB). Entwurfsstände können eine Strafbarkeit nicht begründen. In Verteidigung und Beratung sollten sie deshalb klar als politisch-legislative Entwicklung gekennzeichnet werden, nicht als geltendes Recht.

Drei Punkte sind derzeit praktisch bedeutsam. Erstens sollte jede Sachverhaltsdarstellung den Tatzeitpunkt exakt fixieren, weil er über das anwendbare Recht entscheidet. Zweitens ist die Bestimmtheitsdebatte um den Ökosystem-Begriff kein akademisches Nebenthema: Bleibt der Begriff in der verabschiedeten Fassung so unbestimmt, wie Bundesrat und Sachverständige befürchten, entsteht daraus ein möglicher Angriffspunkt nach Art. 103 Abs. 2 GG für künftige Verfahren. Drittens lohnt die Beobachtung der Fahrlässigkeits-Leichtfertigkeits-Frage, weil sie darüber entscheidet, ob der Sorgfaltsmaßstab in Betriebsabläufen künftig deutlich strenger wird.

Wie sich die geplanten Verschärfungen im praktisch wichtigsten Anwendungsfeld auswirken würden, zeigt der Beitrag zu § 326 StGB bei gewerblichen Abfallströmen. Die Vorgaben der Richtlinie selbst sind im Beitrag zur Richtlinie (EU) 2024/1203 dargestellt. Da das Änderungsgesetz auch das Chemikaliengesetz erfasst, ist ergänzend die Blankettstruktur des Chemiestrafrechts zu beachten.

Häufige Fragen

Gilt das neue Umweltstrafrecht schon?
Nein. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist am 24. Juli 2026 nicht in Kraft. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6133) befindet sich seit der ersten Lesung vom 11. Juni 2026 in der Ausschussberatung. Zweite und dritte Lesung, die abschließende Bundesratsbefassung nach dem Bundestagsbeschluss, Ausfertigung und Verkündung stehen aus. Bis dahin gelten die §§ 324–330d StGB unverändert.
Was passiert, weil die Umsetzungsfrist am 21. Mai 2026 abgelaufen ist?
Der Fristablauf nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1203 begründet einen Umsetzungsverzug Deutschlands gegenüber der Europäischen Union. Er ersetzt aber kein deutsches Strafgesetz. Strafbarkeit zulasten Beschuldigter setzt eine hinreichend bestimmte nationale Strafnorm voraus; daran ändern Richtlinienvorgaben ohne Umsetzung nichts.
Welche Strafrahmen gelten aktuell im Umweltstrafrecht?
§ 324 Abs. 1 StGB (Gewässerverunreinigung) und § 326 Abs. 1 StGB (unerlaubter Umgang mit bestimmten Abfällen) sehen jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. § 327 Abs. 2 StGB (unerlaubtes Betreiben genehmigungsbedürftiger Anlagen) reicht bis zu drei Jahren, § 327 Abs. 1 StGB bei kerntechnischen Anlagen bis zu fünf Jahren. § 330 Abs. 1 StGB sieht für besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre vor.
Wie hoch ist die Verbandsgeldbuße derzeit?
Nach § 30 Abs. 2 OWiG beträgt das Höchstmaß zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlich und fünf Millionen Euro bei einer fahrlässig begangenen Anknüpfungsstraftat. Reicht dieses Höchstmaß nicht aus, um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, kann es nach § 17 Abs. 4 OWiG überschritten werden. Die im Entwurf vorgesehene Anhebung ist nicht in Kraft.
Was war der Streitpunkt der Anhörung vom 6. Juli 2026?
Strittig war vor allem, ob die deutsche Umsetzung über das europarechtlich gebotene Maß hinausgehen soll. Mehrere Sachverständige kritisierten, dass der Entwurf teilweise fahrlässiges Handeln kriminalisiert, während die Richtlinie nur Leichtfertigkeit verlangt. Ein zweiter Streitpunkt war die Bestimmtheit des neuen Begriffs „Ökosystem“. Gegenstimmen hielten die Umsetzung dagegen für zu zurückhaltend.
Nach welchem Recht wird eine Tat aus dem Jahr 2025 beurteilt?
Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmen sich Strafe und Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Eine Tat aus dem Jahr 2025 wird daher nach den damals geltenden §§ 324–330d StGB beurteilt — auch dann, wenn die Hauptverhandlung erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes stattfindet. Zu prüfen bleibt § 2 Abs. 3 StGB: Ein bei Beendigung der Tat geltendes milderes Gesetz wäre maßgeblich.

Quellen

EU-Recht
Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L, 2024/1203, 30.04.2024

Gesetzgebungsverfahren
BT-Drs. 21/6133 — Regierungsentwurf, Stand 26.05.2026
BT-Drs. 21/6362 — Antrag Die Linke „Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern“, 09.06.2026
BT-Drs. 21/6668 — Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, 24.06.2026
Deutscher Bundestag, Erste Lesung 11.06.2026, Textarchiv
BMJV, Gesetzgebungsverfahren „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203″, Stand 11.06.2026

Anhörung
Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, öffentliche Anhörung 06.07.2026, 43. Sitzung

Geltendes Recht
§§ 324–330d StGB; § 2 StGB — gesetze-im-internet.de
§ 30 OWiG, § 17 Abs. 4 OWiG — gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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