Beaching: Freispruch im Verfahren um illegale Schiffsverschrottung in Indien
Redaktioneller Hinweis: Der Volltext des OLG-Urteils (2 ORs 4 SRs 68/25) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht publiziert. Die Auswertung beruht auf der Pressemitteilung 7/2025 des OLG Schleswig sowie auf der dejure.org-Listung des Aktenzeichens. Bei Vorliegen des Volltexts wird der Beitrag aktualisiert.
Das AG Rendsburg hat zwei Reeder vom Vorwurf der illegalen Abfallverbringung nach § 18a Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG freigesprochen, nachdem ein Containerschiff zur Verschrottung an einen indischen Strand gefahren wurde. Das OLG Schleswig hat den Freispruch am 12.12.2025 (2 ORs 4 SRs 68/25) bestätigt. Die Entscheidungen ziehen klare Grenzen für die Strafbarkeit des sogenannten „Beaching“ – und enthalten eine bislang wenig beachtete Bestimmtheits-Argumentation, die für die Verteidigung in laufenden Verfahren von Bedeutung ist.
TL;DR
- Freispruch aus tatsächlichen Gründen: Der Entledigungswille muss im Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet feststehen.
- Ein voll funktionstüchtiges Schiff ist nicht allein wegen Alters oder späterer Verschrottung automatisch Abfall.
- Subjektiver Abfall verlangt konkrete, nach außen erkennbare Umstände – nicht nur eine offene „notfalls auch zum Schrottpreis“-Klausel.
- OLG Schleswig: Art. 103 Abs. 2 GG schließt eine Ausdehnung des § 18a AbfVerbrG auf Verbringungen aus dem EU-Gebiet aus.
- Für künftige Fälle sind die Umweltstrafrichtlinie (EU) 2024/1203 und die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 (Geltung ab 21.05.2026) im Blick zu behalten.
Was passiert ist
Die Angeklagten waren Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft einer KG, die wirtschaftliche Eigentümerin eines 1998 in Polen gebauten Containerschiffs war. Das Schiff lief am 02.11.2016 aus Bremerhaven aus, fuhr über das Mittelmeer durch den Suezkanal nach Alang/Indien und wurde dort am 30.12.2016 auf den Strand gefahren. Zuvor hatten die Geschäftsführer das Schiff am 15./16.12.2016 an einen Käufer in Charleston/Nevis veräußert; bezahlt wurde nach Leichtgewicht (10.688 t à 305,51 USD). Aus dem Differenzpreis gegenüber einer regulären türkischen Werft errechnete die Anklage Mehreinnahmen von rund 1,5 Mio. USD.
Die Staatsanwaltschaft Kiel sah hierin eine illegale Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Art. 2 Nr. 35 lit. f i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 – strafbewehrt durch § 18a Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG (in Kraft seit 10.11.2016, zuvor § 326 Abs. 2 StGB a.F.).
Was das Gericht entschieden hat
Das AG Rendsburg sprach beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen frei. Tragend ist die Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Abfallbegriff: Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das im Tatzeitraum noch funktionstüchtige Containerschiff bereits beim Auslaufen aus Bremerhaven Abfall war (Rn. 63). Damit kam es darauf an, ob die Geschäftsführer sich des Schiffes zu diesem Zeitpunkt bereits entledigen wollten.
Das Gericht hat dies verneint. Zwar genüge schlüssiges Handeln, doch erfordere auch die konkludente Entledigung greifbare Umstände, die auf einen Verkauf an eine Abwrackwerft schließen lassen (Rn. 65). Solche Umstände fehlten am 02.11.2016: Das Schiff wurde noch am 26.10. und 16.11.2016 für konkrete Charteraufträge registriert, mehrfach über den Befrachtungsmakler ausgeschrieben, durch eine vollzählige Besatzung gewartet und lackiert. Die Klausel „notfalls auch zum Schrottpreis“ im Beschlussentwurf vom 27.10.2016 lasse offen, an wen verkauft werden sollte – einschließlich des Secondhandmarkts (Rn. 70 ff.). Eine Entledigungsabsicht ließ sich nach Auffassung des Gerichts erst zum 15.12.2016 feststellen, dem Tag des Verkaufs an die H Inc. – zu diesem Zeitpunkt war der für § 18a AbfVerbrG bzw. § 326 Abs. 2 StGB erforderliche Inlandsbezug nicht mehr gegeben (Rn. 79; mit Verweis auf LG Hamburg, Beschl. v. 31.03.2025 – 636 KLs 9/23, RdTW 2025, 236).
Das OLG Schleswig hat die Revision der Staatsanwaltschaft am 12.12.2025 verworfen. In der Pressemitteilung 7/2025 stellt der II. Strafsenat zusätzlich klar: Der Anwendungsbereich des § 18a AbfVerbrG erfasst nach dem Wortlaut nur Verbringungen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet (§ 1 Nr. 1 AbfVerbrG). Eine Ausdehnung auf das Verbringen aus dem EU-Gebiet (Gibraltar 05./06.12.2016) scheide nach Art. 103 Abs. 2 GG aus.
Eine in Teilen der Literatur vertretene Gegenauffassung, die den maßgeblichen Tatzeitpunkt erst mit Ankunft am Abwrackort annimmt, hat das Gericht nicht aufgegriffen. Maßgeblich blieb der Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet.
Was das aus Verteidigersicht bedeutet
Drei Verteidigungslinien sind tragfähig.
Nachweis der Entledigungsabsicht. Die Anklage muss konkret manifestierte Umstände zum maßgeblichen Tatzeitpunkt darlegen. Eine offene „Schrottpreis“-Klausel im Gesellschafterbeschluss reicht dafür nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres. Wer als Verteidiger früh Charterausschreibungen, Maklerprotokolle und Wartungsbelege sichert, kann bereits den objektiven Tatbestand der Abfalleigenschaft erschüttern – bevor die Vorsatzfrage überhaupt erreicht wird.
Territorialität. Das OLG zieht mit Art. 103 Abs. 2 GG eine klare Grenze: § 18a AbfVerbrG erfasst nach seinem Wortlaut nur Verbringungen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet. Wird die Entledigungsabsicht erst nach Verlassen des Bundesgebiets gefasst, spricht nach dieser Entscheidung viel gegen eine Strafbarkeit nach § 18a AbfVerbrG, sofern kein anderer tragfähiger Inlandsbezug besteht. Eine unionsrechtskonforme Erweiterung des Straftatbestands stößt an die Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG.
Neue Rechtslage im Blick behalten. Die Umweltstrafrichtlinie (EU) 2024/1203 ist bis zum 21.05.2026 umzusetzen. Parallel löst die Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 ab demselben Datum die VO (EG) 1013/2006 ab und ändert auch die Schiffsrecycling-Verordnung (EU) 1257/2013. Für laufende Verfahren mit Tatzeitraum davor schützt § 2 Abs. 1 StGB vor rückwirkender Verschärfung – die Verteidigung argumentiert hier strikt nach altem Recht. Für die Beratung künftiger Verschrottungsentscheidungen ist die Verschärfungsrichtung dagegen unübersehbar.
Worauf Verteidigung und Beratung jetzt achten
Vor der Veräußerung. Verkaufsbeschlüsse sollten alternative Beschäftigungswege ausdrücklich offenhalten, wenn sie tatsächlich bestehen. Die Befrachtungsbemühungen müssen bis zum Vertragsabschluss aktenkundig weiterlaufen. Crew-Besetzung sowie Wartungs- und Lackierungsarbeiten sind keine Formsache, sondern später entlastende Indizien.
Im Ermittlungsverfahren. Erste Schritte: Akteneinsicht zu Charter-E-Mails, Maklerausschreibungen und Wartungsprotokollen, parallel Sicherung des E-Mail-Verkehrs zwischen Reederei und Kapitän. Die Beweiswürdigung des AG Rendsburg zeigt: Solche Unterlagen können das Verfahren prägen; das Vertragsdokument allein muss nicht ausschlaggebend sein.
Cash-Buyer und Ausflaggung. Bei Veräußerungen an spezialisierte Cash-Buyer ist die Käuferstruktur und die vorgesehene Recyclinganlage zu prüfen. Eine Liberia-Flagge schließt die VO (EU) 1257/2013 als unmittelbar anwendbares Recht aus (vgl. AG Rendsburg Rn. 55). Risiken nach Abfallverbringungsrecht und § 18a AbfVerbrG bleiben aber bestehen – ein häufig übersehener Punkt.
Bei laufenden Ermittlungen ist die frühzeitige Sicherung der Charter- und Wartungsdokumentation ein zentraler erster Schritt. Wer das versäumt, riskiert, dass die Anklage ihre Indizienkette aus offenen Beschlussklauseln und Verkaufsmails ungestört aufbaut.
FAQ
Was ist Beaching und ist es strafbar?
Beaching bezeichnet das Abwracken funktionsfähiger Schiffe durch gezieltes Auflaufen auf Sandstränden, etwa in Indien, Pakistan oder Bangladesch. Eine Strafbarkeit nach § 18a AbfVerbrG setzt eine illegale Abfallverbringung aus dem Bundesgebiet voraus – also insbesondere, dass das Schiff im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Abfall war.
Wann gilt ein Schiff als Abfall im Sinne des § 18a AbfVerbrG?
Ein funktionstüchtiges Schiff ist nicht allein deshalb Abfall, weil es später verschrottet wird. Subjektiver Abfall liegt vor, wenn der Besitzer sich des Schiffes durch Beseitigung oder Verwertung entledigen will und sich dieser Wille nach außen ausreichend konkret zeigt (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG). Bloße Verkaufsbereitschaft genügt nicht ohne Weiteres.
Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt des Auslaufens?
Nach AG Rendsburg und OLG Schleswig war in dieser Konstellation der Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet maßgeblich. Wurde die Entledigungsabsicht erst nach Verlassen des Bundesgebiets oder des EU-Gebiets gefasst, kann der erforderliche Inlandsbezug für § 18a AbfVerbrG fehlen.
Kann der Tatbestand unionsrechtlich erweitert werden?
Nach dem OLG Schleswig nicht über den Wortlaut hinaus. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet eine Ausdehnung strafrechtlicher Normen zulasten des Beschuldigten. Eine Verbringung aus dem EU-Gebiet ist deshalb nicht automatisch von § 18a AbfVerbrG erfasst.
Ändert die Umweltstrafrichtlinie (EU) 2024/1203 die Rechtslage?
Möglich. Die Richtlinie ist bis zum 21.05.2026 umzusetzen. Für frühere Tatzeiträume schützt § 2 Abs. 1 StGB vor rückwirkender Verschärfung. Für neue Fälle sollten Reedereien zusätzlich die ab 21.05.2026 geltende Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 beachten, die auch die Schiffsrecycling-Verordnung (EU) 1257/2013 ändert.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag ist Teil des Themenschwerpunkts Umweltstrafrecht:
- Umweltstrafrecht §§ 324–330d StGB — Vollständiger Überblick
- Strafrechtlicher Abfallbegriff (§ 326 StGB) — Verteidigung
- Unternehmensstrafrecht Deutschland — Überblick
- Haftung von Compliance-Officer und General Counsel
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. ccompliance ist ein Fachblog von Gercke Wollschläger PartG mbB, Köln.


