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Kommunale Abfindung als Untreue — LG Hagen und BGH zur Grenze der Vermögensbetreuungspflicht (KI-generiert)

Abfindung als Untreue: LG Hagen und BGH zu 250.000 Euro ohne tragfähigen Trennungsgrund

9 Min.

KI-generiert

AUF EINEN BLICK

Das LG Hagen wertete eine kommunale Abfindung von 250.000 Euro als Untreue nach § 266 StGB, weil für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein tragfähiger arbeitsrechtlicher Anlass bestand und der Zahlung keine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. § 266 StGB erfasst nach dem Urteil nicht jede hohe Abfindung, sondern nur evidente und schwerwiegende Verstöße gegen die Vermögensbetreuungspflicht. Der Personalreferent wurde wegen Untreue verurteilt; der Arbeitnehmer mangels eigener Vermögensbetreuungspflicht nur wegen Beihilfe zur Untreue. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Arbeitnehmers am 25. März 2025 bestätigt (4 StR 357/23); das Verfahren ist damit rechtskräftig.

Das Urteil des LG Hagen vom 29. März 2023 (49 KLs 500 Js 376/19 – 30/19) betrifft eine besonders scharfe Grenzkonstellation kommunaler Personalpolitik: Eine Stadt zahlte einem Beschäftigten 250.000 Euro, obwohl dessen Arbeitsleistung nach den Feststellungen des Gerichts beanstandungsfrei war und kein Kündigungsgrund bestand. Die Entscheidung zeigt, wann eine Abfindung im öffentlichen Dienst nicht mehr nur arbeitsrechtlich oder haushaltsrechtlich problematisch ist, sondern strafrechtlich als Untreue bewertet wird — inzwischen höchstrichterlich bestätigt. Für den Gesamtüberblick zur strafrechtlichen Vermögensbetreuungspflicht verweist der Beitrag auf den Pillar Untreue nach § 266 StGB. Die Konstellation berührt zugleich die strafrechtliche Haftung von Leitungs- und Kontrollfunktionen, weil auch die Freigabe und Genehmigung von Zahlungen den Kern der Vermögensbetreuungspflicht trifft.

Wann wird eine kommunale Abfindung zur Untreue?

Eine kommunale Abfindung wird nach § 266 StGB (Untreue) zur Straftat, wenn ein vermögensbetreuungspflichtiger Amtsträger eine Zahlung veranlasst, die mit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit evident unvereinbar ist. Das LG Hagen knüpft die Strafbarkeit nicht an die bloße Höhe der Abfindung, sondern an die fehlende sachliche Rechtfertigung der Zahlung.

Der strafrechtliche Kern liegt im Missverhältnis zwischen Zahlung und Gegenleistung. Nach den Feststellungen des LG Hagen hatte die Stadt kein objektiv tragfähiges Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitsleistung des Beschäftigten war nicht zu beanstanden; die behaupteten Konflikte beruhten im Wesentlichen auf zwischenmenschlichen Animositäten und unkonkreten Vorwürfen. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte nach der Wertung des Gerichts keinen kompensationsfähigen Vermögenswert. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätten Gehalt und Arbeitsleistung einander gegenübergestanden. Die Stadt hätte also nicht ohne Gegenleistung zahlen müssen.

Die Höhe einer Abfindung begründet für sich genommen keine Untreue. Strafrechtlich tragend wird die Zahlung erst, wenn fehlender Trennungsgrund, sachfremde Bemessungskriterien und erkannte Haushaltswidrigkeit zu einem evidenten Vermögensnachteil zusammentreten.

Warum war die Abfindung von 250.000 Euro pflichtwidrig?

Die Abfindung von 250.000 Euro war nach dem LG Hagen pflichtwidrig, weil sie nicht durch arbeitsrechtliche Risiken oder ein nachvollziehbares Verwaltungsinteresse getragen war. Das Gericht sah keine Umstände, die den Wunsch der Stadt rechtfertigten, sich gegen Zahlung eines erheblichen Betrags von dem Beschäftigten zu trennen.

Der Personalreferent wusste nach den Urteilsfeststellungen, dass kein Kündigungsgrund bestand und dass die vorgetragenen Vorwürfe nicht konkret belastbar waren. Gleichwohl bot er dem Beschäftigten 250.000 Euro an, um die Personalangelegenheit schnell und konfliktarm zu erledigen. Nach den Feststellungen stützte sich die Bemessung teilweise auf sachfremde Erwägungen — persönliche und soziale Umstände des Beschäftigten sowie mögliche politische Außenwirkungen. Solche Kriterien bewertete das LG Hagen als ungeeignet, die Verausgabung kommunaler Haushaltsmittel zu rechtfertigen.

Dass der Arbeitnehmer bereits vor Auszahlung eine neue Stelle bei einer anderen Stadt hatte, entzog einem behaupteten sozialen Abstieg zusätzlich die Grundlage. Die Abfindung erschien damit nicht als Risikobegrenzung, sondern als erkaufter Ausstieg ohne Gegenleistung.

Welche Rolle spielt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisiert im öffentlichen Bereich die Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB. Das LG Hagen stellte auf § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) und den Grundsatz ab, dass öffentliche Stellen Haushaltsmittel nicht ohne sachlichen Grund weggeben dürfen. Diesen Maßstab hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Leitentscheidung vom 24. November 2020 (5 StR 553/19) für den öffentlichen Bereich entwickelt.

Der strafrechtliche Maßstab bleibt jedoch eng. Öffentliche Arbeitgeber behalten bei Personalentscheidungen einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum; Mitarbeiterzufriedenheit, Funktionsfähigkeit der Behörde und innerbetriebliche Harmonie sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Das LG Hagen sah diesen Spielraum im entschiedenen Fall überschritten. Nach der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer weder untragbar noch ein arbeitsrechtlich relevanter Störfaktor. Die Verwaltung durfte daher nicht 250.000 Euro aufwenden, um ein Personalproblem zu lösen, das nach den Feststellungen des Gerichts keinen objektiv tragfähigen Kern hatte.

Für die Verteidigung ist diese Differenzierung zentral. Der Angriffspunkt liegt nicht allein bei der Höhe einer Zahlung, sondern bei der Evidenz des Pflichtverstoßes. Je nachvollziehbarer arbeitsrechtliche Risiken, Prozessrisiken oder betriebliche Störungen dokumentiert sind, desto schwieriger wird die strafrechtliche Qualifikation als Untreue.

Warum wurde der Arbeitnehmer nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt?

Der Arbeitnehmer wurde nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt, weil ihn selbst keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt traf. § 266 StGB ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer fremde Vermögensinteressen in qualifizierter Weise zu betreuen hat. Das Gericht betonte zugleich, dass die Ausführung der Haupttat maßgeblich vom Einverständnis des Arbeitnehmers abhing. Ohne seine Zustimmung hätte der Auflösungsvertrag nicht geschlossen werden können. Diese Beteiligung genügte aber nicht für Täterschaft, weil die besondere Pflichtenstellung fehlte.

Für den Vorsatz des Arbeitnehmers genügte nach dem LG Hagen eine laienhafte Parallelwertung — keine juristisch exakte Subsumtion unter § 266 StGB. Es reichte, dass er die wesentlichen Umstände erkannte: keinen Kündigungsgrund, beanstandungsfreie Arbeitsleistung, außergewöhnliche Höhe und sachfremde Bemessungskriterien. Auch eine anwaltliche Einschätzung, wonach die Zahlung weit außerhalb des Üblichen lag, verstärkte diese Erkenntnis.

Was hat der BGH entschieden — ist das Urteil rechtskräftig?

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Arbeitnehmers bestätigt. Mit Beschluss vom 25. März 2025 (4 StR 357/23) verwarf der 4. Strafsenat dessen Revision, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Das Verfahren gegen den Arbeitnehmer ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der BGH stellte in seiner Begründung darauf ab, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrags erkannte, dass der Personalreferent gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstieß. Damit ist die zentrale Wertung des LG Hagen — dass auch der Empfänger einer offensichtlich pflichtwidrigen Zahlung strafrechtlich haftet — höchstrichterlich bestätigt.

Das Urteil gegen den Personalreferenten war bereits zuvor rechtskräftig, da er kein Rechtsmittel einlegte; das Verfahren gegen den früheren Bürgermeister wurde wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und eingestellt. Für die Praxis bedeutet die Rechtskraft: Die Maßstäbe des Falls sind keine erstinstanzliche Einzelmeinung, sondern eine vom BGH gebilligte Linie.

Welche Rechtsfolgen zog das LG Hagen?

Das LG Hagen verurteilte den Personalreferenten wegen Untreue zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und den Arbeitnehmer wegen Beihilfe zu 120 Tagessätzen zu je 10 Euro (90 davon als vollstreckt). Zusätzlich ordnete das Gericht gegen den Arbeitnehmer die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250.000 Euro an.

Beim Personalreferenten nahm das LG Hagen einen besonders schweren Fall an — wegen des Vermögensverlusts großen Ausmaßes und des Missbrauchs der Amtsträgerstellung. Für den Arbeitnehmer entkräftete das LG Hagen die Regelwirkung des besonders schweren Falls — wegen der fehlenden eigenen Vermögensbetreuungspflicht, der bloßen Beihilfe und der angeordneten Einziehung.

Welche Verteidigungslinien zeigt die Entscheidung?

Die Entscheidung zeigt 4 zentrale Verteidigungslinien bei Abfindungen öffentlicher Arbeitgeber: Pflichtwidrigkeit, Vermögensnachteil, Vorsatz und Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Vorentscheidungen — jede stark abhängig von der Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Bei der Pflichtwidrigkeit entscheidet, ob die Zahlung noch innerhalb eines vertretbaren personalwirtschaftlichen Spielraums liegt. Belastbare Trennungsgründe, dokumentierte Leistungs- oder Verhaltensprobleme und realistische Prozessrisiken können gegen die Evidenz eines Pflichtverstoßes sprechen.

Beim Vermögensnachteil kommt es darauf an, ob der Abfindung eine wirtschaftlich bewertbare Gegenleistung gegenübersteht. Das LG Hagen verneinte dies, weil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach seiner Würdigung kostenneutral gewesen wäre: Die Stadt hätte Gehalt gezahlt, aber auch beanstandungsfreie Arbeitsleistung erhalten.

Beim Vorsatz ist die Beweiswürdigung besonders angreifbar. Das Urteil stützt sich auf eine Gesamtschau objektiver Indizien: Kenntnis fehlender Kündigungsgründe, Höhe der Abfindung, sachfremde Kriterien, anwaltliche Hinweise und spätere Beschäftigungszusage. In solchen Verfahren zeigt sich die Angriffsfläche typischerweise in der Mehrdeutigkeit dieser Indizien.

Arbeitsgerichtliche Vorentscheidungen schließen eine strafgerichtliche Würdigung nicht aus. Das LG Hagen stellte ausdrücklich darauf ab, dass tatsächliche Feststellungen zivilrechtlicher Urteile als Vorfragen nicht in Rechtskraft erwachsen. Das zeigt der Fall selbst: Das Landesarbeitsgericht Hamm verneinte 2022 einen Rückforderungsanspruch der Stadt, während die Strafgerichte die Zahlung als Untreue werteten. Der arbeitsrechtliche Bestand einer Abfindungsvereinbarung beseitigt daher nicht das strafrechtliche Risiko.

Häufige Fragen

Ist jede hohe Abfindung im öffentlichen Dienst Untreue?

Nein. Nach dem LG Hagen begründet nicht die Höhe der Abfindung allein eine Untreue nach § 266 StGB. Strafrechtlich relevant wird eine hohe Abfindung erst, wenn sie evident sachlich nicht gerechtfertigt ist, gegen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt und dem öffentlichen Arbeitgeber keine adäquate Gegenleistung zufließt. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Beschluss vom 25. März 2025 (4 StR 357/23) bestätigt.

Ist das Urteil zur Iserlohner Abfindungsaffäre rechtskräftig?

Ja. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des wegen Beihilfe verurteilten Arbeitnehmers mit Beschluss vom 25. März 2025 (4 StR 357/23) verworfen; das Verfahren ist rechtskräftig. Das Urteil gegen den Personalreferenten war bereits zuvor rechtskräftig, weil er kein Rechtsmittel einlegte. Das Verfahren gegen den früheren Bürgermeister wurde wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und eingestellt.

Kann ein Arbeitnehmer Beihilfe zur Untreue leisten, wenn er eine Abfindung annimmt?

Ein Arbeitnehmer kann nach dem LG Hagen Beihilfe zur Untreue leisten, wenn er erkennt, dass die Zahlung auf einer Pflichtverletzung des vermögensbetreuungspflichtigen Amtsträgers beruht. Täter der Untreue ist er mangels eigener Vermögensbetreuungspflicht nicht. Eine Beihilfe kommt aber in Betracht, wenn sein Einverständnis die pflichtwidrige Zahlung ermöglicht. Der BGH hat diese Bewertung bestätigt.

Bindet ein arbeitsgerichtliches Urteil das Strafgericht bei der Untreueprüfung?

Nein. Nach dem LG Hagen bindet ein arbeitsgerichtliches Urteil das Strafgericht nicht. Zivil- oder arbeitsgerichtliche Feststellungen betreffen Vorfragen, erwachsen aber nicht in strafrechtlich bindende Rechtskraft. Im Iserlohner Fall verneinte das Landesarbeitsgericht Hamm einen Rückforderungsanspruch der Stadt, während die Strafgerichte die Zahlung als Untreue werteten — beide Würdigungen stehen nebeneinander.

Die Entscheidung verschiebt die strafrechtliche Bewertung kommunaler Abfindungen nicht in Richtung einer allgemeinen Angemessenheitskontrolle. Sie markiert eine engere Schwelle: Strafrechtlich gefährlich wird eine Abfindung, wenn öffentliche Mittel eingesetzt werden, um ohne tragfähigen Trennungsgrund ein Personalproblem zu beseitigen, und die Beteiligten die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Zahlung erkennen. Mit der Bestätigung durch den BGH ist diese Schwelle nun höchstrichterlich abgesichert.

Quellen

  • BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – 4 StR 357/23 (Pressemitteilung Nr. 078/2025 v. 22.04.2025).
  • LG Hagen, Urt. v. 29.03.2023 – 49 KLs 500 Js 376/19 – 30/19, openJur 2024, 4430.
  • BGH, Urt. v. 24.11.2020 – 5 StR 553/19, HRRS 2021 Nr. 327 (Maßstab Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).
  • LAG Hamm, Urt. v. 15.02.2022 – 6 Sa 903/21 (zivilrechtliche Parallelentscheidung, Rückforderung verneint).
  • § 266 StGB; § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW.

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