AUF EINEN BLICK
Läuft die Maßnahme gerade? Dann ist der erste Schritt der Anruf beim Strafverteidiger: +49 221 476706 22. Der weitere Beitrag ordnet die Rechtslage ein — er ist für die Zeit danach gedacht.
§ 103 StPO erlaubt die Durchsuchung bei Personen, die selbst nicht beschuldigt sind — etwa beim Unternehmen, wenn gegen einen Mitarbeiter oder Geschäftspartner ermittelt wird. Zulässig ist sie nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, und nur, wenn Tatsachen den Schluss zulassen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den Räumen befindet. Anders als beim Beschuldigten genügt kein abstrakter Auffindeverdacht: Es müssen konkrete Gründe für das Auffinden sprechen (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03).
Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 06.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027
Die häufigste Durchsuchungs-Konstellation im Unternehmen ist nicht die gegen das Unternehmen selbst: Ermittelt wird gegen einen Geschäftsführer persönlich, einen ausgeschiedenen Mitarbeiter oder einen Vertragspartner — und durchsucht werden die Geschäftsräume der Gesellschaft als Dritter. Für diese Konstellation gilt § 103 StPO mit eigenen, strengeren Regeln. Den Gesamtablauf und die Handlungsoptionen am Durchsuchungstag behandelt der Grundlagen-Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen; dieser Beitrag vertieft ausschließlich die Drittdurchsuchung.
Wann ist eine Durchsuchung beim nicht beschuldigten Unternehmen zulässig?
§ 103 Abs. 1 S. 1 StPO lässt Durchsuchungen bei anderen Personen als dem Beschuldigten nur zu 3 Zwecken zu: zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Hinzu kommt eine Tatsachenschwelle: Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Schwelle geschärft: Fehlt ein gegen den Betroffenen selbst gerichteter Tatverdacht, muss der Eingriffsanlass hinsichtlich des Durchsuchungsziels näher konkretisiert sein — konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der Beweisgegenstand beim Unverdächtigen gefunden werden kann (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03). Bloße Vermutungen, der Beschuldigte könnte Unterlagen „auch“ beim Geschäftspartner gelagert haben, tragen eine Drittdurchsuchung nicht.
Für die Beschreibung der gesuchten Gegenstände genügt allerdings eine eingegrenzte, gattungsmäßige Bestimmung, wenn ein unmittelbarer Bezug zum Ermittlungsverfahren besteht — eine Inventarliste verlangt auch § 103 StPO nicht. Der Grundrechtsschutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf geschäftlich genutzte, nicht allgemein zugängliche Räume. Die Durchsuchung von Büros, Serverräumen oder Archiven eines nicht beschuldigten Unternehmens bedarf daher grundsätzlich einer richterlichen Anordnung und muss die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO einhalten.
§ 102 oder § 103 StPO: der Unterschied in einer Tabelle
Die Abgrenzung entscheidet über die Anforderungen an den Beschluss — und damit über die Angriffspunkte:
| Kriterium | § 102 StPO (Beschuldigter) | § 103 StPO (Dritter) |
|---|---|---|
| Adressat | Verdächtiger / Beschuldigter | Nicht verdächtige Person, z. B. das Unternehmen |
| Verdachtsanforderung | Anfangsverdacht gegen den Betroffenen; abstrakter Auffindeverdacht genügt | Kein Verdacht gegen den Betroffenen nötig — dafür konkrete Auffindegründe erforderlich |
| Zweck | Auffinden von Beweismitteln allgemein | Nur Ergreifung, Spurenverfolgung oder Beschlagnahme bestimmter Gegenstände |
| Beschreibung der Suchobjekte | Gattungsmäßig ausreichend | Bestimmte Gegenstände; gattungsmäßige Eingrenzung nur bei unmittelbarem Verfahrensbezug |
| Zufallsfunde | § 108 Abs. 1 S. 1 StPO anwendbar | Anwendbar — außer bei der Gebäudedurchsuchung nach § 103 Abs. 1 S. 2 StPO (§ 108 Abs. 1 S. 3 StPO) |
Praktisch bedeutsam ist die Umqualifizierung: Verdichten sich während der Maßnahme Anhaltspunkte gegen das Unternehmen oder seine Leitungspersonen selbst, wechselt die Konstellation in Richtung § 102 StPO — mit allen Konsequenzen für Beschuldigtenrechte der Betroffenen. Welche Rechte dann gelten, behandelt der Beitrag zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren.
Welche eigenen Rechte hat das Unternehmen als Dritter?
Das Drittunternehmen ist nicht bloß Kulisse fremder Ermittlungen, sondern selbst Grundrechtsträger mit eigener Beschwer. Daraus folgen eigene Befugnisse: Anwesenheit bei der Durchsuchung und Hinzuziehung von Zeugen richten sich nach § 106 StPO; der Beschluss ist auf Verlangen vorzuzeigen; gegen die Durchsuchungsanordnung steht dem Unternehmen die Beschwerde offen, gegen die Sicherstellung von Unterlagen und Daten zur Durchsicht der Antrag analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (BVerfG, 2 BvR 358/03).
Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeits-Dimension: Beim Unverdächtigen wiegt der Eingriff schwerer, weil er die Maßnahme nicht durch eigenes verdächtiges Verhalten veranlasst hat. Die freiwillige Herausgabe der konkret bezeichneten Gegenstände (§ 95 StPO) kann deshalb das mildere Mittel sein, wenn sie den Ermittlungszweck ebenso zuverlässig erreicht — ihre dokumentierte Anbietung vor oder zu Beginn der Maßnahme wird zum Verhältnismäßigkeitsargument gegen die Fortsetzung der Durchsuchung und gegen überschießende Mitnahmen.
Der Beschluss nach § 103 StPO ist die zentrale Prüfungsurkunde. Er muss die bestimmten Gegenstände und die konkreten Auffindegründe erkennen lassen — Formulierungen, die nur den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten referieren und für die Auffindewahrscheinlichkeit beim Dritten nichts hergeben, tragen die Anordnung nicht. Diese Lücke ist mit der Beschwerde angreifbar und präjudiziert zugleich die Diskussion über die Reichweite der Mitnahmen.
Geschäftsgeheimnisse und Daten unbeteiligter Kunden geben dem Drittunternehmen zusätzliches Abwägungsgewicht: Je weiter die Durchsicht in Bestände ausgreift, die mit den „bestimmten Gegenständen“ des Beschlusses nichts zu tun haben, desto deutlicher verlässt die Maßnahme ihre Rechtsgrundlage. Welche Rechte dem Unternehmen im Ermittlungsverfahren insgesamt zustehen — auch jenseits der Durchsuchung —, vertieft der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.
Die Drittdurchsuchung bleibt damit eine Maßnahme mit eingebauter Begrenzung: 3 zulässige Zwecke, bestimmte Gegenstände, konkrete Auffindegründe. Jedes dieser Merkmale ist justiziabel — und beim Dritten prüft die Rechtsprechung strenger als beim Beschuldigten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 06.07.2026.
Häufige Fragen
Darf ein Unternehmen durchsucht werden, das selbst nicht beschuldigt ist?
Ja, aber nur unter den engen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 1 StPO: zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Zusätzlich müssen Tatsachen den Schluss zulassen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache gerade in diesen Räumen befindet.
Was unterscheidet die Durchsuchung nach § 103 StPO von der nach § 102 StPO?
§ 102 StPO betrifft den Verdächtigen: Dort genügt neben dem Tatverdacht ein abstrakter Auffindeverdacht. § 103 StPO betrifft Dritte: Ein Verdacht gegen sie ist nicht erforderlich, dafür müssen konkrete Gründe für das Auffinden der bestimmten Gegenstände sprechen (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03), und die Durchsuchung ist auf 3 Zwecke beschränkt.
Gilt der Wohnungsgrundrechtsschutz auch für Geschäftsräume?
Ja. Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03). Die Durchsuchung von Büros, Serverräumen oder Archiven eines nicht beschuldigten Unternehmens bedarf deshalb grundsätzlich einer richterlichen Anordnung und muss zusätzlich die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO einhalten.
Kann das Unternehmen die Durchsuchung durch Herausgabe abwenden?
Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die freiwillige Herausgabe der im Beschluss bestimmten Gegenstände (§ 95 StPO) kann aber das mildere Mittel sein, wenn sie den Ermittlungszweck ebenso zuverlässig erreicht. Wird sie dokumentiert angeboten, entsteht ein Verhältnismäßigkeitsargument gegen die Fortsetzung der Durchsuchung und gegen die Mitnahme weiterer Bestände.
Gilt § 108 StPO für Zufallsfunde auch bei der Drittdurchsuchung?
Grundsätzlich ja: Auch beim Dritten sind Zufallsfunde einstweilen in Beschlag zu nehmen. Ausgenommen ist die Gebäudedurchsuchung nach § 103 Abs. 1 S. 2 StPO — bei dieser Umfelddurchsuchung zur Ergreifung eines Beschuldigten findet die Zufallsfund-Regel keine Anwendung (§ 108 Abs. 1 S. 3 StPO). Zur Zufallsfund-Systematik im Einzelnen: Zufallsfund bei der Durchsuchung nach § 108 StPO.
Quellen
- BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 – 2 BvR 358/03, BVerfGK 1, 126 = NJW 2003, 2669 (Volltext: bundesverfassungsgericht.de)
- § 103 StPO: gesetze-im-internet.de/stpo/__103.html
- §§ 95, 98, 102, 105, 106, 108 StPO: gesetze-im-internet.de


