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Leerer Behördenflur mit geschlossenen Türen — Einziehung beim Geschäftsführer nach § 73 StGB (BGH 1 StR 502/25)

Einziehung beim Geschäftsführer, wenn die Taterträge der Gesellschaft zuflossen: BGH 1 StR 502/25

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AUF EINEN BLICK

Fließen die durch eine Straftat erlangten Zahlungen auf die Konten einer Gesellschaft, darf der Wert der Taterträge nicht ohne zusätzliche Feststellungen beim handelnden Geschäftsführer eingezogen werden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 (BGH 1 StR 502/25) hat der 1. Strafsenat in einem Betrugsfall die Wertersatz-Einziehung von 948.500 Euro aufgehoben und nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung abgesehen. Erlangt hatte die Vermögenswerte allein die GmbH, deren Konten die ertrogenen Zahlungen erreichten; sie verfügt als Rechtssubjekt über eine eigene, vom Vermögen des Angeklagten zu trennende Vermögensmasse und wäre daher grundsätzlich Einziehungsadressatin nach § 73b StGB. Gegen das handelnde Organ greift die Wertersatz-Einziehung nur, wenn über die bloße Verfügungsgewalt hinaus festgestellt ist, dass sich seine eigene Vermögensbilanz änderte — sei es durch tatsächliche Weiterleitung der Erträge an ihn („indirekter Vermögenszufluss“), sei es, weil er die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzte. Fehlen solche Feststellungen, ist der Angriff auf die Einziehung für die Verteidigung häufig der wirtschaftlich wichtigste Hebel des Verfahrens.

  1. Worum ging es in BGH 1 StR 502/25?
  2. Die Grundregel: Getrennte Vermögenssphären
  3. Der „indirekte Vermögenszufluss“: Wann die Zwischenschaltung den Durchgriff doch trägt
  4. Warum der BGH nicht zurückverwies, sondern von der Einziehung absah
  5. Die Verteidigungs- und Beratungslinie

Die Vermögensabschöpfung ist seit der Reform 2017 das schärfste Instrument der Staatsanwaltschaft — und der Vermögensarrest gegen die Privatperson trifft Geschäftsführer oft härter als die Strafe selbst. Ob der abzuschöpfende Betrag aber überhaupt beim Handelnden angesetzt werden darf, wenn er der Gesellschaft zufloss, entscheidet der 1. Strafsenat in 1 StR 502/25 zugunsten einer strengen Sphärentrennung — und präzisiert dabei die Zurechnungsfigur des „indirekten Vermögenszuflusses“. Den Gesamtrahmen zur Vermögensabschöpfung steckt der Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren ab; dieser Beitrag behandelt allein die Adressatenfrage bei Zufluss an die Gesellschaft.

Worum ging es in BGH 1 StR 502/25?

Der 1. Strafsenat hatte über die Revision eines wegen Betruges verurteilten Angeklagten zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 1 StR 502/25, LG München I). Das Landgericht hatte ihn wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro angeordnet. In zwei Fällen flossen die ertrogenen Zahlungen auf die Konten einer GmbH; im dritten Fall wurde eine Verbindlichkeit der GmbH dadurch erfüllt, dass ein betrügerisch erlangtes Kraftfahrzeug ausgehändigt wurde.

Die Konstellation ist damit eine andere als in den bekannten Schwarzarbeits- und Steuerfällen, in denen der Vorteil in ersparten Abgaben besteht: Hier handelt es sich um gegenständliche Zuflüsse aus Betrugstaten, die eine Gesellschaft vereinnahmte. Für die entscheidende Frage — Einziehung beim Organ oder bei der Gesellschaft — macht das im Ergebnis keinen Unterschied: Maßgeblich ist, wem der Vermögenswert unmittelbar zufloss.

Die Grundregel: Getrennte Vermögenssphären

Der Ausgangspunkt des Senats ist die strikte Trennung der Vermögenssphären. Erlangt hatte die Vermögenswerte allein die GmbH, auf deren Konten die Zahlungen flossen beziehungsweise deren Verbindlichkeit durch das erlangte Fahrzeug getilgt wurde. Die Gesellschaft verfügt als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse, die von derjenigen des Angeklagten zu trennen ist. Deshalb wäre grundsätzlich sie — und nicht der für sie handelnde Angeklagte — Einziehungsadressatin nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (Dritteinziehung).

Daraus folgt der zentrale Prüfungsschritt: Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Die bloße Möglichkeit des Geschäftsführers, über die Gesellschaftskonten zu verfügen, genügt dafür gerade nicht.

Hier liegt der wirtschaftlich wichtigste Verteidigungshebel. Die Anklage stützt die Einziehung gegen die Privatperson gern auf die faktische Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers — „er konnte über die Konten verfügen, also hat er erlangt“. Genau diese Gleichsetzung trägt nicht. Die Verteidigung sollte das Tatgericht zwingen, zwischen Verfügungsgewalt und eigener Vermögensbilanz sauber zu trennen und für den Durchgriff auf die Privatperson die besonderen, ihn rechtfertigenden Umstände konkret festzustellen. Fehlt diese Feststellung — wie im Fall des LG München I —, ist die Einziehung gegen das Organ nicht haltbar; der Wert ist dann bei der Gesellschaft abzuschöpfen, nicht beim Mandanten.

Der „indirekte Vermögenszufluss“: Wann die Zwischenschaltung den Durchgriff doch trägt

Die Sphärentrennung ist kein absoluter Schutz — und 1 StR 502/25 schärft genau die Grenze. Der Senat unterscheidet zwei Wege, auf denen die Einziehung den handelnden Täter trotz Zwischenschaltung der Gesellschaft erreichen kann.

Der erste ist der „indirekte Vermögenszufluss“. Ist die Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und werden die abzuschöpfenden Taterträge tatsächlich an den Täter weitergeleitet, unterbricht die Zwischenschaltung den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht. Der Vorteil gilt dann als beim Täter erlangt. Der Senat benennt zugleich die Gegenausnahme: Anders liegt es, wenn der Übertragung an das Organ ein Rechtsgrund zugrunde liegt — insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag — oder der an den Täter übertragene Vermögensvorteil aus einer legalen Quelle stammt (unter Bezug auf BGH, Urt. v. 09.07.2025 – 1 StR 475/23). Wer also aus der Gesellschaft ein reguläres, rechtsgrundgestütztes Geschäftsführergehalt bezieht, empfängt insoweit keinen zurechenbaren Tatertrag.

Der zweite Weg greift, wenn keine Weiterleitung im vorgenannten Sinn vorliegt. Dann kommt die Einziehung beim Täter nur in Betracht, wenn er die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm — seine Vermögensmasse also mit der der Gesellschaft verschmolzen ist — oder wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Zufluss an die Gesellschaft sogleich an ihn weitergeleitet wurde (unter Bezug auf BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – 6 StR 426/21).

Warum der BGH nicht zurückverwies, sondern von der Einziehung absah

Der praktisch bemerkenswerteste Teil des Beschlusses ist der Verfahrensausgang. Das Landgericht hatte keine Feststellungen getroffen, die einen der beiden anerkannten Ausnahmefälle — indirekter Vermögenszufluss oder formaler Mantel — rechtfertigen würden. Damit war die Einziehungsentscheidung von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Statt die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten entfällt damit in diesem Revisionsverfahren; die 948.500 Euro werden auf Grundlage dieses Urteils nicht bei ihm abgeschöpft.

Für die Verteidigung ist das ein doppelter Erfolg: Der fehlerhafte Durchgriff auf die Privatperson wird nicht nur beanstandet, sondern es kommt in diesem Verfahren nicht zu einer Zurückverweisung zur Nachholung der fehlenden Feststellungen gegen den Angeklagten. Das ist ein eigenständiger, oft übersehener Hebel — allerdings eine verfahrensökonomische Option im Revisionsverfahren, keine materiell-rechtliche Aussage, dass der Vermögenswert schlechthin nicht einziehungsfähig wäre. Das Absehen nach § 421 StPO betrifft die Einziehung gegen den Angeklagten im konkreten Verfahren; über prozessuale Folgen gegenüber der Gesellschaft ist damit nicht entschieden.

Wo die Einziehung an fehlenden Feststellungen zur Vermögensbilanz scheitert und eine Nachholung im zweiten Rechtsgang unverhältnismäßig erschiene, kann das Revisionsgericht nach § 421 StPO von der Einziehung absehen, statt zurückzuverweisen. Die Verteidigung kann diesen Weg anregen, weil er die Abschöpfung gegen den Angeklagten in diesem Verfahren beendet.

Die Verteidigungs- und Beratungslinie

Aus 1 StR 502/25 ergibt sich eine klare Prüfungsfolge. Zuerst ist zu klären, wem der Vermögenswert unmittelbar zufloss — bei Zahlung auf Gesellschaftskonten regelmäßig der Gesellschaft. Sodann ist die faktische Verfügungsgewalt des Mandanten strikt von seiner Vermögensbilanz zu trennen; die bloße Kontovollmacht trägt die Einziehung gegen die Privatperson nicht. Anschließend ist zu prüfen, ob ein „indirekter Vermögenszufluss“ vorliegt — also eine tatsächliche Weiterleitung der Erträge an den Mandanten ohne rechtsgrundgestützte, legale Grundlage — oder ob die Gesellschaft als formaler Mantel ohne Vermögenstrennung diente. Fehlt beides in den Feststellungen, ist die Einziehung gegen das Organ aufzuheben; gegebenenfalls ist ein Absehen nach § 421 StPO anzuregen.

Für die Gestaltung folgt daraus ein präventiver Hinweis: Wer als Geschäftsführer eine saubere Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen dokumentiert, Entnahmen ordnungsgemäß bucht und Vergütungen auf einen tragfähigen Rechtsgrund stützt, entzieht einem späteren Durchgriff auf das Privatvermögen die tatsächliche Grundlage. Umgekehrt schafft die Vermischung der Vermögenssphären — private Aufwendungen aus der Gesellschaftskasse, verdeckte Sofort-Weiterleitungen — genau die Anknüpfung, die der BGH für den Durchgriff verlangt.

Der Angriff auf die Einziehung steht neben dem Angriff auf den Schuldvorwurf und ist von diesem unabhängig: Schaden und Vorteil sind verschiedene Größen und können erheblich divergieren. Die gesonderte Auseinandersetzung mit dem Einziehungs- und Arrestbeschluss ist deshalb ein eigenständiger Bestandteil der Verteidigung in Vermögensstrafverfahren. Die dogmatische Nachbarschaft zur Frage, wann eine bloß fördernde Handlung überhaupt zurechenbar ist, behandelt der Cluster zur Beihilfe zu § 266a StGB nach BGH 4 StR 482/24; den Einziehungsteil bei Vermögensdelikten der Pillar zur Untreue nach § 266 StGB.

Häufige Fragen

Kann der Wert von Taterträgen beim Geschäftsführer eingezogen werden, wenn die Zahlungen der GmbH zuflossen?
Grundsätzlich nein. Fließen die durch die Tat erlangten Vermögenswerte der Gesellschaft zu, ist nach BGH 1 StR 502/25 (12.01.2026) grundsätzlich die Gesellschaft Einziehungsadressatin im Wege der Dritteinziehung nach § 73b StGB. Gegen den handelnden Geschäftsführer greift die Einziehung nur, wenn über seine bloße Verfügungsgewalt hinaus festgestellt ist, dass sich seine eigene Vermögensbilanz änderte — etwa durch tatsächliche Weiterleitung der Erträge an ihn oder weil er die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzte. Im entschiedenen Betrugsfall fehlten solche Feststellungen; der BGH hat die Einziehung von 948.500 Euro aufgehoben.
Was ist ein „indirekter Vermögenszufluss“?
Ist die Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und werden die Taterträge tatsächlich an den Täter weitergeleitet, unterbricht die Zwischenschaltung den Kausal- und Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht — der Vorteil gilt dann als beim Täter erlangt und kann bei ihm eingezogen werden. Der BGH (1 StR 502/25 unter Bezug auf 1 StR 475/23) nennt zwei Gegenausnahmen: Der Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn der Übertragung an das Organ ein Rechtsgrund zugrunde liegt — insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag — oder der übertragene Vorteil aus einer legalen Quelle stammt. Ein reguläres, rechtsgrundgestütztes Geschäftsführergehalt ist danach kein zurechenbarer Tatertrag.
Reicht die Kontovollmacht des Geschäftsführers für die Einziehung gegen ihn aus?
Nein. Der BGH trennt strikt zwischen der faktischen Verfügungsgewalt über Gesellschaftsmittel und der eigenen Bereicherung des Handelnden. Die juristische Person hat eine eigene, vom Privatvermögen des Organs zu trennende Vermögensmasse. Für die Einziehung gegen die Privatperson bedarf es einer über die Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass der Täter selbst etwas erlangte, was seine Vermögensbilanz änderte. Fehlt diese Feststellung, ist die Einziehung gegen das Organ aufzuheben.
Wann darf trotz Zwischenschaltung der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer eingezogen werden?
In zwei Konstellationen. Erstens beim „indirekten Vermögenszufluss“: Die Erträge werden von der zwischengeschalteten Gesellschaft tatsächlich an den Täter weitergeleitet, ohne dass ein Rechtsgrund oder eine legale Quelle die Übertragung trägt. Zweitens ohne Weiterleitung, wenn der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel seiner Tat nutzte und Vermögen nicht trennte (Verschmelzung der Vermögensmassen) oder jeder inkriminierte Zufluss sogleich an ihn weitergeleitet wurde. Beide Fälle müssen konkret festgestellt sein; eine Vermutung besteht nicht.
Warum hat der BGH die Sache nicht zurückverwiesen?
Weil das Landgericht keine Feststellungen getroffen hatte, die einen der anerkannten Ausnahmefälle rechtfertigen, war die Einziehungsentscheidung nicht gedeckt. Statt zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung abgesehen. Die Einziehungsentscheidung entfällt damit ersatzlos — ein für die Verteidigung besonders günstiger Ausgang, weil die Abschöpfung endgültig beseitigt ist und nicht in einem zweiten Rechtsgang nachgeholt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen § 73 und § 73b StGB in dieser Konstellation?
§ 73 Abs. 1 StGB betrifft die Einziehung beim Täter oder Teilnehmer, der durch die Tat etwas erlangt hat; § 73c StGB regelt die Einziehung des Wertersatzes. § 73b StGB regelt die Dritteinziehung — die Abschöpfung bei einer anderen Person oder Gesellschaft, der der Vorteil zufloss. Fließen die Taterträge der Gesellschaft zu, ist der richtige Adressat grundsätzlich die Gesellschaft nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Prozessual ist dann zu prüfen, ob die Gesellschaft als Einziehungsbeteiligte in das laufende Verfahren einzubeziehen ist oder ob — je nach Verfahrensstand — ein selbständiges Einziehungsverfahren in Betracht kommt.

Quellen

  • BGH, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 StR 502/25 (LG München I, 8 KLs 256 Js 202065/23), ECLI:DE:BGH:2026:120126B1STR502.25.0 — Betrug; Absehen von der Wertersatz-Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Vermögenssphärentrennung; „indirekter Vermögenszufluss“.
  • BGH, Urteil vom 09.07.2025 – 1 StR 475/23 (Rn. 12) — „indirekter Vermögenszufluss“ (in 502/25 zitiert).
  • BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – 6 StR 426/21 (Rn. 9) — formaler Mantel/Sofort-Weiterleitung (in 502/25 zitiert).
  • §§ 73, 73b, 73c StGB; § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 111e StPO — gesetze-im-internet.de.
  • Zur gefestigten Linie (Kontext, nicht Teil der Gründe) BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – 1 StR 529/19; BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 512/24.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 5. Juli 2026 · Nächste Überprüfung: Oktober 2026 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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