AUF EINEN BLICK
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (BT-Drs. 21/6668) zwei Änderungen am Unternehmenssanktionenrecht gefordert: Compliance-Vorkehrungen sollen aus dem allgemeinen Zumessungskatalog des § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E herausgelöst und als eigenständiges, obligatorisch mildernd zu berücksichtigendes Kriterium geregelt werden; zusätzlich sollen fünf Grundelemente „geeigneter“ Compliance-Maßnahmen gesetzlich in § 130 Abs. 1 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht) kodifiziert werden. Die Bundesregierung lehnt beide Vorschläge in ihrer Gegenäußerung ab. Für Unternehmen ist der Befund zweischneidig: Ein gesetzlicher Compliance-Katalog erhöht die Vorhersehbarkeit, schafft der Verfolgungsbehörde aber zugleich eine Checkliste, an der sich jedes Fehlen eines Elements als Aufsichtsdefizit darstellen lässt.
Die Reform des § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) wird meist auf die vervierfachten Höchstbeträge verkürzt. Der nächste Verfahrensschritt verschiebt den Fokus jedoch auf eine andere Frage: Wie stark und in welcher Norm soll Compliance gesetzlich verankert werden? Diese Frage entscheidet die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 21/6668) noch nicht — aber sie legt die Konfliktlinie offen. Den Gesamtüberblick über §§ 30/130 OWiG, Sanktionsrahmen und Verteidigung bietet der Pillar-Beitrag Unternehmensstrafrecht Deutschland: §§ 30/130 OWiG.
Was fordert der Bundesrat in BT-Drs. 21/6668 zu Compliance?
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (BT-Drs. 21/6668) zwei getrennte Änderungen, die beide die gesetzliche Verankerung von Compliance betreffen. Die Stellungnahme ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und knüpft an den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6133 an. Beide Vorschläge reichen — wie schon der Regierungsentwurf — weit über das Umweltstrafrecht hinaus und betreffen jede Anknüpfungstat nach § 30 Abs. 1 OWiG.
Der erste Vorschlag betrifft die Bemessung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Der zweite betrifft die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Sie stehen im engen Sachzusammenhang: Der § 130-Katalog soll definieren, was „geeignete“ Compliance ist, und der § 30-Vorschlag verweist für die mildernde Berücksichtigung ausdrücklich auf eben diese Grundelemente. Wer nur einen der beiden Stränge liest, erfasst die Systematik des Vorschlags nicht.
Die Einordnung des Regierungsentwurfs, aus dem beide Vorschläge hervorgehen, behandelt der Cluster zu den Zumessungskriterien der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (BT-Drs. 21/6133).
Vorschlag 1: Compliance soll aus dem Zumessungskatalog des § 30 Abs. 2a OWiG-E herausgelöst werden
Der Bundesrat will § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E streichen und Compliance stattdessen in zwei neuen, eigenständigen Sätzen regeln (BT-Drs. 21/6668, Nr. 16). Nach dem Regierungsentwurf ist Compliance nur eines von mehreren Zumessungskriterien in einem Beispielskatalog — ein „insbesondere in Betracht“ zu ziehender Umstand. Der Bundesrat hält diese Verortung für zu schwach und will die mildernde Wirkung geeigneter Compliance-Vorkehrungen aus dem Katalog herauslösen und als gesonderte Regel formulieren.
Der vorgeschlagene neue Wortlaut nennt „vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit von ihr getroffene geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung oder Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ und verweist für die Frage, was geeignet ist, auf die Grundelemente des parallel vorgeschlagenen § 130-Katalogs. Entscheidend ist das Wort „geeignet“: Reine Scheinmaßnahmen sollen nicht mildernd wirken. Der Bundesrat verweist ausdrücklich auf das sogenannte window dressing — Vorkehrungen, die wirksame Bemühungen nur vorgaukeln — und hält für diesen Fall sogar eine bußgelderhöhende Berücksichtigung für möglich.
Die praktische Stoßrichtung ist eine Aufwertung. Solange Compliance nur ein Katalogkriterium unter mehreren ist, hängt ihr Gewicht stärker von der Würdigung im Einzelfall ab. Eine eigenständige Regelung würde die mildernde Wirkung geeigneter Compliance-Maßnahmen normativ hervorheben und ihr im Zumessungsverfahren mehr Bindungskraft verleihen.
Vorschlag 2: Fünf Compliance-Grundelemente sollen in § 130 OWiG kodifiziert werden
Der Bundesrat will in § 130 Abs. 1 OWiG einen gesetzlichen Katalog geeigneter Aufsichts- und Compliance-Maßnahmen einfügen (BT-Drs. 21/6668, Nr. 15). § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht) sanktioniert bislang das Unterlassen der „erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen“, ohne diese näher zu bestimmen; die Konturen ziehen Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Tatbestand, Bußgeldebenen und Verteidigungsansätze der Norm behandelt der Beitrag zur Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG; dieser Cluster nimmt allein den Gesetzgebungsvorschlag heraus. Der Vorschlag benennt erstmals im Gesetzestext, welche Maßnahmen als geeignet gelten — ausdrücklich nicht abschließend („insbesondere“).
Der vorgeschlagene § 130 Abs. 1 S. 3 OWiG nennt fünf Grundelemente:
- die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen;
- die regelmäßige Ermittlung und Bewertung der vom Betrieb ausgehenden Gefahren der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Risikoanalyse);
- den Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter;
- ein Verfahren, das Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit Hinweise auf mögliche Verstöße ermöglicht (Hinweisgebersystem);
- die Aufklärung von Verdachtsmomenten sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.
Der Bundesrat orientiert die Grundelemente an anerkannten Compliance-Standards und an der Rechtsprechung, insbesondere an der Entscheidung des Landgerichts München I (LG München I 5 HKO 1387/10). Für Unternehmen, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, soll die „geeignete Stelle“ im Sinne der Nummer 4 die interne Meldestelle nach § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG sein. Der Katalog knüpft die Anforderungen zugleich an Größe, Art und Organisation des Betriebs und an das Kriterium der Zumutbarkeit — kleine und mittlere Unternehmen sollen nicht überfordert werden.
Die Bundesregierung lehnt beide Vorschläge ab
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung sowohl die Herauslösung von Compliance aus § 30 Abs. 2a OWiG-E als auch den Compliance-Katalog in § 130 OWiG ab (BT-Drs. 21/6668, Gegenäußerung zu Nr. 15 und Nr. 16). Damit bleibt es nach dem Stand der Drucksache bei der Struktur des Regierungsentwurfs: Compliance ist ein Zumessungskriterium unter mehreren, und § 130 OWiG enthält keinen gesetzlichen Maßnahmenkatalog.
Zum § 30-Vorschlag hält die Bundesregierung es für systemwidrig, ein einzelnes „Für“-Kriterium aus dem Beispielskatalog herauszugreifen und gesondert zu regeln, während andere mildernde Umstände — etwa das Bemühen um Schadenswiedergutmachung — im Katalog verbleiben. Vergleichbare Zumessungsvorschriften mit Beispielskatalogen sähen eine solche Sonderregelung ebenfalls nicht vor; die Gegenäußerung nennt § 81d Abs. 1 S. 2 GWB, § 24 Abs. 4 S. 4 LkSG und § 46 Abs. 2 StGB. Eine unionsrechtliche Pflicht zur Sonderregelung bestehe nicht.
Zum § 130-Vorschlag argumentiert die Bundesregierung, welche Maßnahmen ein Unternehmen ergreifen müsse, sei eine Frage des Einzelfalls — abhängig von Branche, Größe, Struktur und Risikoexposition. Sehr allgemein formulierte Vorgaben brächten allenfalls einen geringen Mehrwert, und eine Bußgeldvorschrift sei ohnehin der falsche Ort, um allgemeine Compliance-Anforderungen zu regeln. Wo für einzelne Branchen bereits Vorgaben bestünden, seien diese im Aufsichtsrecht geregelt, nicht in den Sanktionsvorschriften.
Was die Ablehnung für Unternehmen praktisch bedeutet
Die Ablehnung durch die Bundesregierung ändert für die laufende Compliance-Praxis unmittelbar nichts — sie konserviert aber eine Rechtslage, in der die mildernde Wirkung von Compliance weiter maßgeblich von der Rechtsprechung getragen wird. Die Leitentscheidung bleibt der Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach ein wirksames, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegtes Compliance-Management-System die Verbandsgeldbuße mindern kann (BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16). Ein unmittelbarer, eigenständiger Normanker für die Milderung entsteht nach dem Stand der Drucksache nicht.
Für die Verteidigung folgt daraus, dass die Milderung weiterhin argumentativ aus der Rechtsprechung und aus dem — dann als Katalogkriterium verbleibenden — § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E herzuleiten ist. Das Gewicht der Compliance im Zumessungsverfahren hängt damit stärker von der belegbaren Wirksamkeit des Systems ab als von seinem bloßen Vorhandensein. Ein Compliance-System, dessen Wirksamkeit sich nicht dokumentieren lässt, läuft im Zumessungsverfahren nicht nur leer — es kann den Verdacht nähren, es sei nur zur Kaschierung eingerichtet worden.
Die scheinbar entlastende Forderung des Bundesrates nach einem § 130-Katalog verdient dabei die kritischere Betrachtung. Sobald der Gesetzgeber Grundelemente „geeigneter“ Compliance benennt, entsteht ein normativer Maßstab, an dem sich ein bestehendes System messen lassen muss. Fehlt eines der genannten Elemente — etwa eine dokumentierte, regelmäßige Risikoanalyse —, lässt sich dieses Fehlen im Verfahren leichter als Aufsichtsdefizit nach § 130 Abs. 1 OWiG einordnen. Der Katalog senkt für die Verfolgungsbehörde die Begründungslast, ein Defizit zu behaupten. Diese Ambivalenz ist der eigentliche verfahrensrelevante Kern des Vorschlags — und sie besteht unabhängig davon, ob der Vorschlag am Ende Gesetz wird.
Wie geht das Verfahren weiter?
Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung sind ein Zwischenschritt im Gesetzgebungsverfahren, nicht dessen Abschluss. Nach der Gegenäußerung berät der Bundestag den Entwurf weiter; über die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen entscheidet der Bundestag im Rahmen der Ausschussberatungen und der weiteren Lesungen. Bis zur Verkündung des Gesetzes bleibt das geltende Recht maßgeblich: § 30 OWiG mit den bisherigen Höchstbeträgen und § 130 OWiG mit seiner offenen Erforderlichkeitsschwelle.
Für Unternehmen ergibt sich daraus eine klare Beobachtungsaufgabe. Zwei Fragen entscheiden über die praktische Tragweite: Bleibt Compliance ein Katalogkriterium in § 30 Abs. 2a OWiG-E, oder wird es — entgegen der Gegenäußerung — doch eigenständig geregelt? Und erhält § 130 OWiG einen gesetzlichen Compliance-Katalog, der zugleich als behördliches Prüfraster wirkt? Beide Fragen sind am endgültigen Gesetzeswortlaut abzugleichen, sobald dieser vorliegt. Die parallel diskutierten politischen Forderungen behandelt der Cluster zu den Eckpunkten des Runden Tisches zum Unternehmenssanktionenrecht.
Häufige Fragen
Was ist BT-Drs. 21/6668?
Will der Bundesrat Compliance im Gesetz stärker verankern?
Welche fünf Compliance-Grundelemente schlägt der Bundesrat für § 130 OWiG vor?
Warum lehnt die Bundesregierung den Compliance-Katalog in § 130 OWiG ab?
Ändert die Stellungnahme des Bundesrates schon jetzt die Rechtslage?
Wäre ein gesetzlicher Compliance-Katalog für Unternehmen nur vorteilhaft?
Quellen
- BT-Drs. 21/6668 vom 24.06.2026 (zu BT-Drs. 21/6133): Stellungnahme des Bundesrates (Beschluss der 1066. Sitzung vom 12. Juni 2026) und Gegenäußerung der Bundesregierung, insbesondere Nr. 15 (§ 130 Abs. 1 S. 2, 3 – neu – OWiG), Nr. 16 (§ 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5, S. 4/5 – neu – OWiG) nebst Gegenäußerung.
- BT-Drs. 21/6133: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, insbesondere Artikel 3 (§ 30 Abs. 2a OWiG-E) nebst Begründung.
- § 30 OWiG; § 130 OWiG; § 131 Abs. 3 OWiG — gesetze-im-internet.de.
- § 81d Abs. 1 S. 2 GWB; § 24 Abs. 4 S. 4 LkSG; § 46 Abs. 2 StGB; § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG.
- BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379.


