AUF EINEN BLICK
Die BT‑Drs. 21/6133 hebt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bei vorsätzlicher Anknüpfungstat von 10 auf 40 Millionen Euro und bei fahrlässiger Anknüpfungstat von 5 auf 20 Millionen Euro an. Diese neuen Höchstbeträge gelten nicht nur für Umweltstraftaten, sondern für jede Straftat, für die ein Verband nach § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlich ist. Zugleich führt der geplante § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Kriterienkatalog für die Bemessung der Verbandsgeldbuße ein und benennt Compliance-Vorkehrungen, Aufklärung und Wiedergutmachung ausdrücklich als Zumessungsfaktoren. Für Unternehmensverfahren verschiebt sich der Schwerpunkt damit von der reinen Anknüpfungstat hin zu Organisation, Compliance-Wirksamkeit und dokumentierter Reaktion auf Regelverstöße.
Die Diskussion um die Reform des § 30 OWiG verkürzt sich häufig auf die höheren Zahlen. Für Unternehmen, Geschäftsleiter, Compliance Officer und Inhouse Counsel liegt die eigentliche Tragweite der Bundestagsdrucksache 21/6133 (BT‑Drs. 21/6133) jedoch in zwei Punkten, die in der ersten Wahrnehmung untergehen: Die neuen Höchstbeträge erfassen das gesamte Verbandssanktionsrecht — nicht nur das Umweltstrafrecht. Und der Entwurf bindet die Bußgeldhöhe erstmals gesetzlich an die Qualität der Unternehmensorganisation.
Den Gesamtüberblick über die Entwicklung des Unternehmenssanktionsrechts bietet der Pillar-Beitrag „Unternehmenssanktionen und Verbandsgeldbuße“.
Die BT‑Drs. 21/6133 hebt die Verbandsgeldbuße auf 40 Millionen Euro an — und zwar für alle Anknüpfungstaten
Die BT‑Drs. 21/6133 erhöht das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG-E auf 40 Millionen Euro bei vorsätzlicher und 20 Millionen Euro bei fahrlässiger Straftat einer Leitungsperson. Bislang liegen die Höchstbeträge bei 10 Millionen Euro (Vorsatz) und 5 Millionen Euro (Fahrlässigkeit). Die Anhebung beträgt damit das Vierfache.
Der Entwurf ist seinem amtlichen Titel nach ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Artikel 3 des Entwurfs ändert jedoch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und reicht inhaltlich weit über das Umweltstrafrecht hinaus. Die Entwurfsbegründung stellt ausdrücklich klar: Der neue Höchstbetrag soll nicht nur bei vorsätzlichen Umweltstraftaten gelten, sondern auch bei sonstigen Straftaten, für die ein Verband nach § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlich gemacht werden kann.
Das ist die zentrale, in der öffentlichen Wahrnehmung oft übersehene Aussage des Entwurfs. Eine Verbandsgeldbuße wegen Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung oder einer Außenwirtschaftsstraftat einer Leitungsperson unterliegt künftig demselben Höchstrahmen von 40 Millionen Euro wie eine Umweltstraftat. Der Gesetzgeber begründet die allgemeine Anhebung damit, dass die im Umweltstrafrecht verhandelte Regelung als „Blaupause“ für weitere EU-Rechtsakte dient und eine „Zerfaserung“ des Sanktionsrahmens vermieden werden soll.
Wer den Entwurf als reines Umweltstrafrechtsprojekt liest, unterschätzt seine Reichweite. Die vervierfachte Höchstbuße trifft jeden Verband, dessen Leitungsperson eine zurechenbare Straftat begeht — unabhängig vom Deliktsfeld. Für die Risikoeinschätzung in laufenden und künftigen Verfahren ist nicht die Überschrift des Gesetzes maßgeblich, sondern der geänderte § 30 Abs. 2 OWiG.
Der geplante § 30 Abs. 2a OWiG-E schafft erstmals einen gesetzlichen Zumessungsmaßstab
Der geplante § 30 Abs. 2a OWiG-E führt erstmals allgemeine gesetzliche Grundlagen und Kriterien für die Bemessung der Verbandsgeldbuße ein. Das geltende Recht enthält keine solche allgemeine Regelung; die Praxis orientiert sich bislang an § 17 OWiG, an der Rechtsprechung und an Sondervorschriften wie § 81d GWB (Kartellrecht) und § 24 Abs. 4 LkSG (Lieferkettensorgfalt). Diese Sondervorschriften bleiben nach der Entwurfsbegründung vorrangig anwendbar.
Der neue § 30 Abs. 2a OWiG-E ist dreistufig aufgebaut, was für die Verteidigungsargumentation wichtig ist:
- § 30 Abs. 2a S. 1 OWiG-E nennt die drei Bemessungsgrundlagen: die Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Nr. 1), den Vorwurf gegen den Verband (Nr. 2) und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands (Nr. 3).
- § 30 Abs. 2a S. 2 OWiG-E ordnet die Abwägung der für und gegen den Verband sprechenden Umstände an.
- § 30 Abs. 2a S. 3 OWiG-E listet — ausdrücklich nicht abschließend — sieben Zumessungskriterien auf, die diese Grundlagen ausfüllen.
Diese Architektur verschiebt den Blick. Künftig steht nicht mehr nur die Anknüpfungstat einer Leitungsperson im Mittelpunkt. Maßgeblich werden auch die spezifische Verbandsverantwortung und die organisatorischen Strukturen des Unternehmens.
Compliance-Maßnahmen werden ausdrücklich zum Zumessungskriterium nach § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E
Der geplante § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E nennt „vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen … zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ als Zumessungskriterium. Die Entwurfsbegründung bezeichnet diese Vorkehrungen ausdrücklich als „Compliance-Maßnahmen“. Damit hebt der Entwurf einen bislang nur richterrechtlich anerkannten Gedanken auf die Ebene eines allgemeinen gesetzlichen Kriteriums.
Den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung markiert der BGH: Ein wirksames, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegtes Compliance-Management-System kann die Höhe einer Verbandsgeldbuße mindern (BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16). Die Entwurfsbegründung knüpft an diese Entscheidung an. Eine substanzielle Milderung kommt danach nur in Betracht, wenn der Verband Compliance-Maßnahmen ergriffen hat, die tatsächlich auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sind.
Eine Minderung tritt nicht automatisch ein. Entscheidend ist, ob die Vorkehrungen ernsthaft eingerichtet, tatsächlich gelebt und auf die relevanten Risiken des Unternehmens zugeschnitten waren. Dass es trotz eines Compliance-Systems zu einer Tat gekommen ist, spricht nach der Entwurfsbegründung für sich genommen nicht gegen die Ernsthaftigkeit des Bemühens, da auch eine robuste Compliance einzelne Taten nicht ausnahmslos verhindern kann.
Definition: Wann liegt ein bußgeldrelevantes Compliance-System vor?
Ein bußgeldrelevantes Compliance-System liegt vor, wenn organisatorische Maßnahmen eingerichtet sind, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhindern, aufdecken oder ihre Folgen begrenzen sollen, die tatsächlich auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sind und deren Wirksamkeit nachvollziehbar dokumentiert werden kann.
Für die Bußgeldzumessung genügt daher nicht die bloße Existenz von Richtlinien, Verhaltenskodizes oder Schulungsunterlagen. Maßgeblich ist die praktische Wirksamkeit. Dazu gehören insbesondere Risikoanalyse, klare Zuständigkeiten, Kontrollen, Schulungen, Hinweis- und Aufklärungsstrukturen sowie eine dokumentierte Reaktion auf erkannte Schwachstellen.
Pseudo-Compliance kann die Geldbuße sogar erhöhen
Ein formales oder wirkungsloses Compliance-System wirkt nach der BT‑Drs. 21/6133 nicht bußgeldmindernd — und kann die Sanktion in bestimmten Konstellationen sogar verschärfen. Die Entwurfsbegründung formuliert das deutlich: Wenn „Compliance-Maßnahmen“ nur dazu dienen, delinquente Strukturen zu überdecken, kann dies bußgeldverschärfend zur Geltung kommen.
Die Begründung benennt eine weitere kritische Konstellation: Wo die Geschäftsleitung selbst an der Tat beteiligt ist und damit zeigt, dass sie hinter den von ihr vorgegebenen Compliance-Regelungen nicht steht, kommt deren mildernde Berücksichtigung regelmäßig nicht in Betracht. Eine defizitäre oder vorgetäuschte Verbandsorganisation kann den Vorwurf gegen den Verband nach § 30 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 OWiG-E erhöhen.
Für die Praxis folgt daraus eine zweischneidige Lage. Ein Compliance-System, dessen Wirksamkeit sich nicht belegen lässt, läuft im Zumessungsverfahren nicht nur leer. Es kann den Verdacht nähren, die Strukturen seien nur zur Kaschierung eingerichtet worden.
Aufklärung und Wiedergutmachung werden eigenständige Zumessungskriterien
Der geplante § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 4 OWiG-E macht das Nachtatverhalten des Verbands eigenständig bußgeldrelevant: das Bemühen, die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen. Besonders mildernd wirkt es sich nach der Entwurfsbegründung aus, wenn der Verband die Tat freiwillig offenlegt (Selbstanzeige) oder maßgeblich zur Aufklärung beiträgt.
Diese Honorierung der Aufklärung erzeugt für Unternehmensverfahren ein praktisches Spannungsfeld. Interne Untersuchungen sind für die Strafzumessung wertvoll, berühren aber zugleich Selbstbelastungsschutz, Beschlagnahmefähigkeit der Untersuchungsunterlagen, Arbeitsrecht und Datenschutz. Der Entwurf beantwortet diese Abgrenzungsfragen nicht. Er erhöht aber den Anreiz, früh und umfassend aufzuklären — und damit den Bedarf, Aufklärungsmaßnahmen von Beginn an rechtlich einzuordnen und revisionssicher zu dokumentieren.
Auch nachträgliche Compliance-Maßnahmen werden berücksichtigt
Der geplante § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E erfasst ausdrücklich auch nach der Tat getroffene Vorkehrungen, insbesondere solche, die die durch die Tat aufgezeigten Compliance-Defizite beheben. Nicht jedes Unternehmen verfügt vor einem Vorfall über ein vollständig ausgebautes System; für die Zumessung kann deshalb auch die Reaktion nach Aufdeckung eines Verstoßes relevant werden.
Zu berücksichtigen sein können insbesondere interne Untersuchungen, die Aufklärung des Sachverhalts, die Sicherung und Auswertung relevanter Unterlagen, verbesserte Kontrollmechanismen, angepasste Richtlinien, zusätzliche Schulungen sowie personelle oder strukturelle Organisationsänderungen.
Entscheidend bleibt die Angemessenheit im Einzelfall. Eine nachträgliche Maßnahme wirkt nur überzeugend, wenn sie auf den konkreten Verstoß reagiert und vergleichbare Risiken künftig reduziert. Dass Compliance-Maßnahmen ohnehin gesetzlich geboten sind oder eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vermeiden sollen, steht ihrer mildernden Berücksichtigung nach der Entwurfsbegründung nicht grundsätzlich entgegen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse nach BT‑Drs. 21/6133 — Größe und Ertragslage als Maßstab
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands sind nach § 30 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 OWiG-E eigenständige Bemessungsgrundlage; ihre Konkretisierung erfolgt über Größe und Ertragslage nach § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 7 OWiG-E. Erfasst sind alle Umstände, die die Fähigkeit des Verbands beeinflussen, eine Geldbuße aufzubringen. Je leistungsfähiger ein Verband ist, desto höher muss die Geldbuße ausfallen, um ihre Sanktionswirkung zu erreichen — und umgekehrt.
Zur Einordnung der „Größe“ kann nach der Entwurfsbegründung auf die handelsbilanzrechtlichen Größenklassen der §§ 267, 267a HGB zurückgegriffen werden. Die „Ertragslage“ meint den wirtschaftlichen Erfolg der abgelaufenen Rechnungsperiode; Rückstellungen für die Verbandsgeldbuße selbst bleiben dabei außer Ansatz, weil sonst der Sanktionszweck unterlaufen würde.
Für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Differenzierung zentral. Die Vervierfachung der Höchstbeträge bedeutet nicht, dass in jedem Fall eine hohe Verbandsgeldbuße droht. Die Entwurfsbegründung hält ausdrücklich fest, dass KMU trotz der höheren Obergrenzen keine unverhältnismäßigen Sanktionen befürchten müssen. Zu berücksichtigen sind auch eine drohende Existenzgefährdung, konkret gefährdete Arbeitsplätze oder ein drohendes Insolvenzverfahren.
Was die Reform für die Verteidigung in Unternehmensverfahren konkret verändert
Die BT‑Drs. 21/6133 verlagert den Schwerpunkt der Verteidigung von der reinen Tatfrage auf die Organisationsfrage. Die Auseinandersetzung um Anknüpfungstat und Zurechnung bleibt zentral. Daneben tritt aber deutlich stärker die Rekonstruktion der Unternehmensorganisation — und damit eine erhöhte Dokumentationsabhängigkeit der Bußgeldhöhe.
Im Zumessungsverfahren werden künftig unter anderem folgende Fragen verfahrensentscheidend:
- Welche Compliance-Strukturen bestanden vor dem Vorfall, und lässt sich ihre Wirksamkeit belegen?
- Welche Kontrollen und Schulungen waren tatsächlich eingerichtet — und dokumentiert?
- Gab es einschlägige Vorverstöße, die nach § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 3 OWiG-E bußgelderhöhend wirken könnten?
- Wie und wie früh hat das Unternehmen nach Bekanntwerden des Verdachts reagiert?
- Welche Verbesserungen wurden nach dem Vorfall umgesetzt?
Daraus ergeben sich konkrete Ansatzpunkte. Die Wirksamkeit eines Compliance-Systems muss belegbar gemacht werden, bevor sie im Verfahren nutzbar ist — abstrakte Organigramme genügen nicht. Aufklärungsmaßnahmen sind so zu strukturieren, dass ihr Zumessungswert gehoben wird, ohne Selbstbelastungsschutz oder den Schutz vor Beschlagnahme interner Unterlagen zu opfern. Und die wirtschaftlichen Verhältnisse sind aktiv und nachvollziehbar in das Verfahren einzuführen, weil sie nach § 30 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 OWiG-E die Obergrenze relativieren.
§ 30 OWiG wird organisationsbezogener — bleibt aber Verbandsgeldbuße
Die BT‑Drs. 21/6133 führt kein eigenständiges Unternehmensstrafrecht ein, sondern bleibt im System der Verbandsgeldbuße nach dem OWiG. Anknüpfungspunkt bleibt die Tat einer Leitungsperson. Neu ist die ausdrückliche gesetzliche Einbindung von Verbandsvorwurf, Aufarbeitung, Compliance-Vorkehrungen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Ergänzend ordnet der Entwurf die Systematik neu: Der bisherige § 30 Abs. 2a OWiG wird ohne inhaltliche Änderung zu § 30 Abs. 3a OWiG-E verschoben, der zugleich erstmals die Festsetzung der Geldbuße gegen Rechtsnachfolger bei Gesamtrechtsnachfolge und Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) regelt. Folgeänderungen betreffen Verweisungen etwa in § 81a GWB.
Die eigentliche Reform der BT‑Drs. 21/6133 liegt deshalb nicht allein in den höheren Zahlen. Sie liegt in der allgemeinen Geltung der neuen Höchstbeträge über das Umweltstrafrecht hinaus und in der gesetzlichen Verknüpfung von Unternehmensorganisation, Compliance-Wirksamkeit und Sanktionierung. Wer § 30 OWiG weiterhin ausschließlich als klassische Verbandsgeldbuße versteht, erfasst die Entwicklung nur unvollständig.
Weiterführende Beiträge
Für den Gesamtzusammenhang:
- Pillar: Unternehmenssanktionen und Verbandsgeldbuße
- Cluster: Rechtsnachfolge bei der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 3a OWiG-E
- Cluster: Compliance als bußgeldmindernder Faktor bei Unternehmenssanktionen
- Cluster: Interne Untersuchungen und Selbstbelastungsschutz im Bußgeldverfahren
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG künftig?
Nach der BT‑Drs. 21/6133 steigt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße bei vorsätzlicher Anknüpfungstat von 10 auf 40 Millionen Euro und bei fahrlässiger Anknüpfungstat von 5 auf 20 Millionen Euro. Diese Höchstbeträge gelten für jede Straftat, für die ein Verband nach § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlich ist — nicht nur für Umweltstraftaten.
Gelten die höheren Höchstbeträge nur im Umweltstrafrecht?
Nein. Obwohl der Entwurf der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie dient, gelten die neuen Höchstbeträge des § 30 Abs. 2 OWiG-E allgemein. Die Entwurfsbegründung erstreckt sie ausdrücklich auf sonstige Straftaten wie Betrug, Untreue, Korruption oder Steuerhinterziehung, um eine Zerfaserung des Sanktionsrahmens zu vermeiden.
Werden Compliance-Maßnahmen ausdrücklich berücksichtigt?
Ja. Der geplante § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E nennt vor oder nach der Tat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich als Zumessungsfaktor. Die Entwurfsbegründung bezeichnet diese Vorkehrungen als Compliance-Maßnahmen und knüpft an BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16 an.
Garantiert ein Compliance-Management-System eine niedrigere Verbandsgeldbuße?
Nein. Ein Compliance-Management-System führt nicht automatisch zu einer niedrigeren Geldbuße. Maßgeblich ist, ob die Vorkehrungen tatsächlich auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt, wirksam, risikobezogen und nachvollziehbar dokumentiert sind. Reine Pseudo-Compliance kann die Geldbuße nach der Entwurfsbegründung sogar erhöhen.
Können auch nachträgliche Compliance-Maßnahmen bußgeldmindernd wirken?
Ja. Der geplante § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E erfasst ausdrücklich auch nach der Tat getroffene Vorkehrungen, insbesondere solche zur Behebung der durch die Tat aufgezeigten Defizite. Dazu können interne Untersuchungen, verbesserte Kontrollen, zusätzliche Schulungen und organisatorische Anpassungen gehören.
Führt die Reform zu einem Unternehmensstrafrecht?
Nein. Die BT‑Drs. 21/6133 bleibt beim System der Verbandsgeldbuße nach dem OWiG und führt kein eigenständiges Unternehmensstrafrecht ein. Anknüpfungspunkt bleibt die Tat einer Leitungsperson; die Bußgeldzumessung wird aber stärker organisationsbezogen ausgestaltet.
Quellen
- BT‑Drs. 21/6133, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen, insbesondere Artikel 3 (§ 30 OWiG-E) nebst Begründung.
- § 30 OWiG; § 17 OWiG; § 130 OWiG.
- § 81d GWB; § 24 Abs. 4 LkSG; §§ 267, 267a HGB; § 123 Abs. 1 UmwG.
- BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379.


