Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 03.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027
AUF EINEN BLICK
Sabotage ist im deutschen Strafrecht kein eigenständiger Straftatbestand. Wer Infrastruktur oder Unternehmen sabotiert, wird je nach Handlung nach einem Bündel unterschiedlicher Normen bestraft: Im Staatsschutzstrafrecht erfassen § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) die Vorbereitung im fremden Auftrag und § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) das absichtliche Außer-Tätigkeit-Setzen von Versorgungs-, Verkehrs- und Sicherheitseinrichtungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz. Ohne diese Tendenz greifen die gemeingefahrlichen Delikte: § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe), § 303b StGB (Computersabotage), § 315 StGB (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr) und § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion). Welche Norm einschlägig ist, entscheidet sich an der Art der Handlung, dem angegriffenen Objekt und der Absicht des Täters — und genau an dieser Zuordnung setzt die Verteidigung an.
Der Verfassungsschutzbericht 2025 benennt russische Nachrichtendienste als zentrale Akteure staatlich gesteuerter Sabotage in Deutschland und beschreibt den Einsatz niedrigschwellig angeworbener Personen für Brand- und Sprengstoffanschläge, insbesondere gegen den Sektor Transport und Verkehr. Für Unternehmen der kritischen Infrastruktur ist die strafrechtliche Einordnung solcher Angriffe deshalb keine akademische Frage. Wie die Spionage- und Sabotageabwehr insgesamt strukturiert ist, ordnet der Überblick zum Wirtschaftsschutz bei staatlich gelenkter Spionage ein.
Warum es keinen einheitlichen Sabotage-Tatbestand gibt
Sabotage ist in Deutschland kein eigener Straftatbestand, sondern eine Sammelbezeichnung für Angriffe auf die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen. Der Gesetzgeber hat diese Angriffe über verschiedene Vorschriften erfasst, die sich in Schutzrichtung und Voraussetzungen unterscheiden. Das hat praktische Folgen: Ein und dieselbe Handlung kann mehrere Tatbestände zugleich erfüllen, die in Tateinheit zueinander stehen.
Die Trennlinie verläuft zwischen Staatsschutzstrafrecht und gemeingefahrlichen Delikten. Staatsschutzdelikte wie § 88 StGB setzen eine verfassungsfeindliche oder sicherheitsgefährdende Absicht voraus. Die gemeingefahrlichen Delikte der §§ 303b, 315, 316b StGB greifen unabhängig von einer solchen Absicht, sobald die Funktionsfähigkeit oder Sachsubstanz betroffen ist. Diese Vorschriften standen lange im Hintergrund; der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat ihnen neue Relevanz verschafft.
Welche Tatbestände greifen bei welcher Sabotagehandlung?
Die einschlägige Norm richtet sich nach Handlung, Angriffsobjekt und Absicht. Die folgende Übersicht ordnet typische Sabotagehandlungen den zentralen Tatbeständen zu:
| Handlung / Konstellation | Zentraler Tatbestand | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Vorbereitung von Sabotage im Auftrag einer ausländischen Stelle | § 87 StGB | Auftrag von außerhalb + verfassungsfeindliche Tendenz |
| Außer-Tätigkeit-Setzen von Versorgungs-/Verkehrsanlagen mit staatsfeindlicher Absicht | § 88 StGB | Verfassungsfeindliche Absicht |
| Beschädigen einer Betriebsanlage (Strom, Wasser, Bahn) ohne solche Absicht | § 316b StGB | Eingriff in die Sachsubstanz |
| Störung einer wesentlichen Datenverarbeitung / KRITIS-IT | § 303b StGB | Erhebliche Störung, für anderen wesentlich |
| Eingriff in den Bahnverkehr mit Gefahr für Leib/Leben | § 315 StGB | Konkreter Gefahrerfolg |
| Brand-/Sprengstoffanschlag | §§ 306 ff., 308 StGB | Brand bzw. Explosion |
Der Unterschied zwischen § 88 und § 316b StGB ist für die Verteidigung zentral. § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) verlangt, dass der Täter absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik handelt, erfasst dafür aber auch sonstige Störhandlungen jenseits der Sachbeschädigung. § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe) setzt eine solche Absicht nicht voraus, verlangt aber regelmäßig einen Eingriff in die Sachsubstanz der Betriebsanlage.
Bei § 315 StGB (gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr) ist die Hürde höher, als es zunächst scheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nicht jede Beeinträchtigung des Bahnbetriebs; erforderlich ist ein konkreter Gefahrerfolg — eine „kritische Verkehrssituation“ oder ein Beinahe-Unfall (grundlegend BGH, Beschl. v. 30.03.1995 – 4 StR 725/94; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 4 StR 188/15). Wo dieser Erfolg ausbleibt, bleibt es bei anderen Tatbeständen.
Wie der OLG-München-Fall 2025 die Tatbestände verknüpft
Der Fall „Dieter S.“ zeigt, wie sich staatlich gesteuerte Sabotage strafrechtlich zusammensetzt. Das Oberlandesgericht München verurteilte den Hauptangeklagten am 30. Oktober 2025 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorwürfe verknüpften mehrere Tatbestände: Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB), Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Brandstiftung, Sichbereiterklaren zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr sowie sicherheitsgefährdendes Abbilden militärischer Anlagen.
Der Fall illustriert zugleich die Verbindung zur niedrigschwelligen Anwerbung. Nach den Feststellungen sammelte der Angeklagte Informationen über potenzielle Anschlagsziele und erklärte sich bereit, Sprengstoff- und Brandanschläge in Deutschland zu begehen, um die militärische Unterstützung der Ukraine zu unterminieren. Zur Strafbarkeit dieser Anwerbungsstrukturen aus Sicht des betroffenen Unternehmens: Low-Level-Agenten und die Rechtsstellung des Unternehmens als Verletzter.
Sabotage im Cyberraum: § 303b StGB und Pre-Positioning
Sabotage findet zunehmend im Cyberraum statt, wo § 303b StGB (Computersabotage) der zentrale Tatbestand ist. Er erfasst die erhebliche Störung einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Für Betreiber kritischer Infrastruktur sieht das Gesetz besonders schwere Fälle vor.
Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt eine besondere Vorbereitungshandlung: das sogenannte Pre-Positioning. Dabei platzieren staatliche Cyberakteure verdeckt Schadsoftware oder schaffen verborgene Zugriffsmoglichkeiten in IT-Systemen, um diese nicht nur zur Spionage zu nutzen, sondern bei Bedarf später für Sabotage zu aktivieren. Strafrechtlich kann bereits diese Vorbereitung relevant werden — etwa über § 303b StGB in Verbindung mit den Vorbereitungstatbeständen und, bei nachrichtendienstlichem Hintergrund, über die Staatsschutzdelikte. Die betreiberseitigen Pflichten zur Absicherung behandelt der Beitrag zur KRITIS-Compliance; den personellen Sabotageschutz durch Sicherheitsüberprüfungen die SÜG-Novelle 2026.
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland einen Straftatbestand „Sabotage“?
Nein. Sabotage ist im deutschen Strafrecht kein eigenständiger Straftatbestand. Einschlägig sind je nach Handlung Staatsschutzdelikte wie § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) und § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) sowie gemeingefahrliche Delikte wie § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe), § 303b StGB (Computersabotage) und § 315 StGB (gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr). Eine Handlung kann mehrere dieser Tatbestände zugleich erfüllen.
Was unterscheidet § 88 StGB von § 316b StGB?
§ 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) verlangt, dass der Täter absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik handelt, erfasst dafür aber auch sonstige Störhandlungen jenseits der Sachbeschädigung. § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe) setzt keine verfassungsfeindliche Absicht voraus, verlangt aber regelmäßig einen Eingriff in die Sachsubstanz der Betriebsanlage. Beide Vorschriften können in Tateinheit stehen.
Ist ein Cyberangriff auf kritische Infrastruktur strafbar?
Ja. Der zentrale Tatbestand ist § 303b StGB (Computersabotage), der die erhebliche Störung einer für einen anderen wesentlichen Datenverarbeitung erfasst; für kritische Infrastruktur sieht das Gesetz besonders schwere Fälle vor. Bei nachrichtendienstlichem Hintergrund können zusätzlich Staatsschutzdelikte greifen. Auch verdecktes Platzieren von Schadsoftware zur späteren Aktivierung (Pre-Positioning) kann strafrechtlich relevant sein.
Reicht für § 315 StGB jede Störung des Bahnbetriebs aus?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nicht jede Beeinträchtigung des Bahnbetriebs. Erforderlich ist ein konkreter Gefahrerfolg — eine „kritische Verkehrssituation“ oder ein Beinahe-Unfall (BGH, Beschl. v. 30.03.1995 – 4 StR 725/94; BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 4 StR 188/15). Bleibt dieser Erfolg aus, kommen andere Tatbestände wie § 316b StGB in Betracht.
Wie werden Sabotageakte im Auftrag ausländischer Stellen erfasst?
Die Vorbereitung von Sabotage im Auftrag einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs erfasst § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Kommt es zur Ausführung, treten die einschlägigen gemeingefahrlichen Delikte hinzu. Der OLG-München-Fall vom 30. Oktober 2025 verband § 87 StGB mit der Verabredung zu Sprengstoff- und Brandanschlägen.
Die strafrechtliche Bewertung von Sabotage entscheidet sich nicht an dem Etikett „Sabotage“, sondern an der präzisen Zuordnung zu den einzelnen Tatbeständen. Ob eine verfassungsfeindliche Absicht nachweisbar ist, ob ein konkreter Gefahrerfolg vorliegt, ob die Sachsubstanz betroffen ist — an diesen Merkmalen bemisst sich die Strafbarkeit und das Strafmaß. Angesichts der im Verfassungsschutzbericht 2025 beschriebenen Zunahme staatlich gesteuerter Sabotage, gerade im Sektor Transport und Verkehr, gewinnen diese lange im Hintergrund stehenden Vorschriften an praktischer Bedeutung.
Quellen
- Strafgesetzbuch (StGB), § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken), § 88 (Verfassungsfeindliche Sabotage) — gesetze-im-internet.de/stgb/
- Strafgesetzbuch (StGB), § 303b (Computersabotage), § 315 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr), § 316b (Störung öffentlicher Betriebe), § 308 (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) — gesetze-im-internet.de/stgb/
- BGH, Beschluss v. 30.03.1995 – 4 StR 725/94 (konkreter Gefahrerfolg bei § 315 StGB)
- BGH, Beschluss v. 30.06.2015 – 4 StR 188/15 (Bestätigung)
- Bundesministerium des Innern / Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2025, Abschnitt „Sabotage“
- OLG München, Urteil v. 30.10.2025 (Fall „Dieter S.“), berichtet u.a. bei ZDFheute, Euronews und t-online (Aktenzeichen nicht öffentlich zugänglich)


