AUF EINEN BLICK
Wer zugleich Zeuge vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss und Beschuldigter oder potenzieller Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, steht im Zielkonflikt zwischen Aussagepflicht (§§ 20, 27 PUAG) und Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur). § 22 Abs. 2 PUAG erlaubt fragenbezogene Verweigerung. PUA-Aussagen können im Strafverfahren verwertet werden. Koordinierte Verteidigung über beide Verfahren ist zwingend.
1. Die Parallelkonstellation: Warum sie zum Normalfall geworden ist
In den jüngeren großen Untersuchungsausschüssen – Wirecard, Cum-Ex Hamburg, Maut, BER, Breitscheidplatz, NSA – hat sich ein Muster verfestigt: Parlamentarische Aufklärung und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen laufen parallel, teilweise gegen denselben Personenkreis. Was früher die Ausnahme war, ist heute die Regel. Die politische Öffentlichkeit verlangt rasche Aufklärung, die Strafjustiz arbeitet in langsameren Taktungen – das Zeitgefüge zwingt beide Verfahren in zeitlichen Gleichlauf.
Für den Betroffenen bedeutet das eine Zweifrontenlage. Als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss ist er zur Aussage verpflichtet (§ 20 Abs. 1 PUAG), bei Weigerung drohen Ordnungsgeld und Erzwingungshaft (§ 27 PUAG). Als Beschuldigter oder Verdächtiger in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat er dagegen das verfassungsrechtlich verankerte Recht zu schweigen – die Selbstbelastungsfreiheit nach nemo-tenetur-Grundsatz. Beide Rollen treffen im selben Menschen aufeinander, häufig sogar in Bezug auf denselben Sachverhaltskomplex.
Diese Konstellation ist juristisch nicht neu: In der Beweiserhebung des Parteispendenausschusses der 14. Wahlperiode hatte rund jeder fünfte Zeuge seine Aussage unter Hinweis auf parallele staatsanwaltschaftliche Ermittlungen verweigert. Strukturell hat sich seitdem wenig geändert. Was sich geändert hat, ist die Intensität der medialen Begleitung und die Geschwindigkeit, mit der PUA-Protokolle von Strafverfolgungsbehörden ausgewertet werden.
2. § 18 Abs. 1 Satz 4 PUAG: Der PUA kann Ermittlungsakten beiziehen
Die rechtliche Brücke zwischen PUA und Strafverfahren ist in § 18 Abs. 1 Satz 4 PUAG explizit vorgesehen: Der Untersuchungsausschuss kann die Beiziehung von Akten der Strafverfolgungsbehörden verlangen. In der Praxis wird diese Befugnis regelmäßig genutzt – insbesondere dann, wenn der parlamentarische Aufklärungsauftrag mit einem laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren thematisch verbunden ist.
Aus Perspektive der Verteidigung ergeben sich daraus zwei Konsequenzen. Erstens: Was in den Ermittlungsakten steht, wird dem PUA zugänglich – einschließlich etwaiger Beschuldigten-Aussagen, Zeugenprotokolle, abgehörter Telefonate, beschlagnahmter Dokumente. Zweitens: Die Information fließt auch in die Gegenrichtung. Protokolle aus PUA-Vernehmungen gehen nach Abschluss des Ausschusses häufig den Staatsanwaltschaften zu – explizit durch Übersendung oder faktisch durch öffentliche Zugänglichkeit.
Für die strategische Verteidigung heißt das: Es gibt keine „vertraulichen Informationsräume“ mehr zwischen beiden Verfahren. Jede Aussage wirkt in beide Richtungen. Jede Position, die im einen Verfahren eingenommen wird, muss mit der Position im anderen verfahren konsistent sein – jede Inkonsistenz wird im Strafverfahren zur Belastung und im PUA zum Glaubwürdigkeitsproblem.
3. Zeugenpflicht trotz Beschuldigten-Status: Der Verfassungsrahmen
Die verfassungsrechtliche Grundspannung zwischen Aussagepflicht und Selbstbelastungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden. In der sogenannten Gemeinschuldner-Entscheidung (BVerfGE 56, 37) hatte das Gericht bereits 1981 geklärt, dass ein Gemeinschuldner zwar zur Auskunft gegenüber dem Konkursverwalter verpflichtet sein kann, diese Auskünfte aber in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen – ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot, das später gesetzlich in § 97 Abs. 1 InsO verankert wurde.
Für die PUA-Zeugenpflicht hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt: Statt eines generellen Verwertungsverbots räumt § 22 Abs. 2 PUAG ein fragenbezogenes Auskunftsverweigerungsrecht ein. Wer durch wahrheitsgemäße Antwort die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung begründen würde, darf die konkrete Frage zurückweisen. Der Schutz ist damit restriktiver als in der Insolvenzordnung, weil die Verweigerung eine aktive Geltendmachung verlangt.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Lösung ist anerkannt. Das BVerfG hat die Selbstbelastungsfreiheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet – siehe unter anderem BVerfGE 38, 105 (Zeugenbeistand), BVerfGE 56, 37, 43 (Gemeinschuldner) und BVerfGE 110, 1 (allgemeines Verfahrensrechtsprinzip). § 22 Abs. 2 PUAG ist die konkrete Umsetzung dieser Grundsätze im parlamentarischen Verfahren.
Europäische Dimension: Die Selbstbelastungsfreiheit ist auch Teil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Entscheidungen (insbesondere Funke ./. Frankreich, 25.02.1993; Saunders ./. Vereinigtes Königreich, 17.12.1996; O’Halloran und Francis ./. Vereinigtes Königreich, 29.06.2007) Art und Grad des Zwangs sowie die Verwertung erzwungener Aussagen geprüft. Für deutsche Zeugen im PUA hat die EMRK-Perspektive vor allem Bedeutung, wenn die PUA-Aussage später in einem Strafverfahren verwertet wird – die Schwelle zur Konventionsverletzung ist niedriger als die zur Menschenwürde-Verletzung aus Art. 1 GG.
4. § 22 Abs. 2 PUAG: Das fragenbezogene Auskunftsverweigerungsrecht
Der Normtext von § 22 Abs. 2 PUAG ist präzise: Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuziehen würde. Drei Tatbestandsmerkmale sind hervorzuheben.
„Solche Fragen“: Das Recht ist fragenbezogen, nicht als Gesamtverweigerung konzipiert. Der Zeuge muss erscheinen und auf alle unbelastenden Fragen antworten. Er darf aber jede einzelne belastende Frage mit Verweis auf § 22 Abs. 2 PUAG zurückweisen. Ein pauschales Schweigen oder eine Erklärung, zu einem ganzen Themenkomplex nicht aussagen zu wollen, ist nicht zulässig.
„Gefahr“: Es genügt die konkrete Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung. Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder dass der Zeuge selbst eine Strafbarkeit anerkennt. Der Maßstab ist objektiv: Könnte die Antwort – aus der Perspektive eines durchschnittlichen Ausschussmitglieds – einen Anfangsverdacht begründen, besteht die Gefahr.
„Strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“: Erfasst sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten. In wirtschaftsrechtlichen Komplexen ist dies relevant: Vor allem § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) und die einschlägigen Fachgesetze im Kartell-, Aufsichts- und Kapitalmarktrecht begründen Ordnungswidrigkeiten-Gefahr, auch wenn das strafrechtliche Risiko geringer ist.
Die Geltendmachung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Zeugen oder seines Beistands. Der Ausschuss kann die Begründung verlangen, darf dabei jedoch nicht zwingend verlangen, dass der Zeuge das strafrechtliche Risiko substantiiert; schon die plausible Behauptung genügt.
Muster-Formulierung für die fragenbezogene Verweigerung (nicht zur wörtlichen Übernahme):
> „Auf diese Frage werde ich aus Gründen des § 22 Abs. 2 PUAG keine Auskunft geben. Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage würde mich bzw. einen nahestehenden Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung [bzw. eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens] aussetzen.“
Diese Formulierung wird vom Zeugen selbst abgegeben, nicht vom Beistand; der Beistand kann den Zeugen durch ein leises Wort oder einen Antrag auf kurze Beratungspause darauf hinweisen, dass eine Frage das Verweigerungsrecht auslöst. Alternativ kann der Zeuge sich bereits im Eingangsstatement für bestimmte Themenbereiche – etwa „sämtliche Fragen zur Zahlungsabwicklung mit der [X] GmbH im Zeitraum 2019/2020“ – vorab auf die Verweigerung berufen; damit werden spätere Einzelbegründungen entbehrlich.
5. Entscheidungs-Matrix: Aussagen oder Verweigern?
Die strategische Frage in der Parallelkonstellation lautet selten „alles sagen oder nichts sagen“, sondern: Welche Fragen beantworte ich, welche verweigere ich, und welche beantworte ich in welcher Form? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, die in einer Entscheidungs-Matrix zusammengefasst werden können.
| Situation | Strafverfahrens-Risiko | Empfehlung PUA-Aussage |
|---|---|---|
| Zeuge ist selbst Beschuldigter im gleichen Sachverhalt | hoch | Fragenbezogen verweigern, wo belastend; umfassend aussagen zu entlastenden Fakten |
| Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber Zeuge nicht beschuldigt | mittel-hoch | Einzelfallprüfung jeder Frage; Verweigerung, wo Anfangsverdacht denkbar |
| Nur medialer Verdacht, kein Ermittlungsverfahren | mittel | Tendenz zur Aussage, mit Beistand vorher Risikofragen identifiziert |
| Zeuge ist Angehöriger eines Beschuldigten | variabel | Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO iVm § 22 Abs. 1 PUAG prüfen |
| Zeuge wäre Drittbelastender (andere Person Beschuldigter) | gering für Zeugen | Vollständig aussagen, aber Wahrheitspflicht strikt einhalten |
| Ehemaliger Mitarbeiter, kein individuelles Risiko | gering | Aussagen; Aufmerksamkeit auf Kollegen, die belastet werden könnten |
| Berufsgeheimnisträger ohne Entbindung | eigenständiger Fall | § 22 Abs. 1 PUAG iVm § 53 StPO (Zeugnisverweigerung, nicht Auskunft) |
| Verdacht auf Ordnungswidrigkeit ohne strafrechtliche Dimension | Ordnungswidrigkeiten-Risiko | § 22 Abs. 2 PUAG deckt auch OWiG-Risiken ab |
Die Matrix ist kein Ersatz für die Einzelfallanalyse, sondern eine Orientierung. Entscheidend ist in jedem konkreten Fall das Gespräch zwischen Zeuge und Beistand, in dem die erwartbaren Fragenkataloge durchgegangen und pro Frage eine Haltung festgelegt wird.
6. Beweisverwertung im Strafverfahren: Was mit der PUA-Aussage geschieht
Das Protokoll einer PUA-Vernehmung (§ 25 PUAG) ist ein öffentliches Dokument. Es wird als Teil der Ausschussdokumentation veröffentlicht und ist damit für Staatsanwaltschaften frei zugänglich. Was dort gesagt wurde, kann im Strafverfahren verwendet werden – in drei Konstellationen ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
Verwertung gegen den Zeugen als späteren Beschuldigten: Wenn die PUA-Aussage freiwillig und in Kenntnis der Selbstbelastungsrisiken erfolgt ist, steht ihrer Verwertung grundsätzlich nichts entgegen. Anders als bei erzwungenen Auskünften in einem Aufsichtsverfahren mit gesetzlicher Auskunftspflicht (etwa § 393 AO im Steuerstrafrecht) greift kein spezifisches Verwertungsverbot. Die Selbstbelastungsfreiheit ist durch § 22 Abs. 2 PUAG bereits prozessual gewährleistet – wer auf das Verweigerungsrecht verzichtet hat, muss die Konsequenzen tragen.
Verwertung gegen Dritte: Was der Zeuge über andere Personen aussagt, kann im Strafverfahren gegen diese ohne Weiteres verwertet werden. Die PUA-Aussage hat in diesem Punkt dieselbe Qualität wie jede andere Zeugenaussage; sie kann allerdings später in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung unter den dortigen förmlichen Voraussetzungen (unmittelbarer Beweis durch Vernehmung) wiederholt werden müssen.
Widersprüche zu späteren Aussagen: Die kritische Konstellation ist die Aussageänderung. Wenn der Zeuge im PUA einen Sachverhalt in bestimmter Weise schildert und im späteren Strafverfahren abweichend aussagt, wird das Gericht die PUA-Aussage als Vorhalt nutzen. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann dadurch massiv beschädigt werden. Die konsequente inhaltliche Abstimmung beider Aussagen ist daher zwingend.
Für die Verteidigung folgt daraus ein Grundsatz: Jede Aussage im PUA muss so vorbereitet werden, als würde sie unmittelbar in die Hauptverhandlung des Strafverfahrens eingeführt werden. Ungenauigkeiten, Spekulationen oder ungeprüfte Erinnerungen sind keine „nur politischen“ Aussagen – sie werden strafprozessual gemessen.
7. Koordination zwischen PUA-Beistand und Strafverteidiger
In der Parallelkonstellation stellt sich die Frage, ob Zeugen und Beschuldigte vom selben Anwalt oder derselben Sozietät betreut werden sollten. Die Antwort lautet in der Regel: ja – aus praktischen und strategischen Gründen.
Warum aus einer Hand? Der PUA-Beistand und der Strafverteidiger brauchen eine einheitliche Faktengrundlage, eine kohärente Sprachregelung und eine abgestimmte Gesamtstrategie. Zwei getrennte Mandatsbeziehungen erzeugen Reibungsverluste: Informationsasymmetrien zwischen beiden Anwälten, unterschiedliche taktische Empfehlungen, potenzielle Widersprüche in Einlassungen und Statements. Der Mandant muss dann zwischen zwei Beratern vermitteln – eine Überforderung in einer Hochdrucksituation.
Wann getrennt? Ausnahmen bestehen bei Interessenkonflikten innerhalb eines Konzerns. Wenn die Sozietät die Gesellschaft in den Ermittlungen gegen das Unternehmen (etwa § 30 OWiG-Verfahren) vertritt und der geladene Zeuge ein Vorstandsmitglied ist, das gegebenenfalls später auch persönlich in den Fokus gerät, kann eine getrennte Mandatierung verteidigungsrechtlich geboten sein. Die BGH-Doppelmandats-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 30.11.1989 – III ZR 112/88) bietet den dogmatischen Rahmen.
Was koordiniert werden muss: Chronologie der Ereignisse, Sprachregelung zu Kernereignissen, Identifikation der Risikozonen für das Auskunftsverweigerungsrecht, Umgang mit Vorhalten aus Ermittlungsakten, Abstimmung des Eingangsstatements mit der strafrechtlichen Einlassungsstrategie, Medienkommunikation. Die Koordination erfolgt idealerweise in wöchentlichen gemeinsamen Besprechungen zwischen Zeuge, PUA-Beistand und Strafverteidiger.
8. Cum-Ex Hamburg und Wirecard als Paradigmen
Zwei jüngere Verfahren illustrieren die Parallelkonstellation besonders deutlich.
Im Cum-Ex-Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft standen hochrangige politische Akteure und Bankvertreter im Fokus einer Untersuchung, die parallel zu den Strafverfahren am Landgericht Bonn lief. Zeugen, die in Hamburg befragt wurden, hatten häufig mit einem laufenden strafrechtlichen Verfahren in Nordrhein-Westfalen zu rechnen – und umgekehrt. Die politisch aufgeladene Befragung auf landesparlamentarischer Ebene schuf ein Umfeld, in dem die disziplinierte Anwendung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheidend war.
Im Wirecard-Untersuchungsausschuss wiederum wurden Wirtschaftsprüfer, Aufsichtspersonen aus BaFin und APAS sowie Manager der Wirecard AG vernommen – zu einem Zeitpunkt, zu dem das Strafverfahren gegen Markus Braun vor dem Landgericht München I in die Hauptverhandlung ging. Die zeitgleiche öffentliche Auseinandersetzung mit Fragen, die im Strafverfahren noch beweisrechtlich zu klären waren, hat die Komplexität der Koordination deutlich gemacht – und zugleich die Bedeutung der BGH-Wirecard-Entscheidung vom 27.01.2021 (StB 43/20, 44/20, 48/20) zur Schweigepflicht-Entbindung hervorgehoben.
Beide Verfahren zeigen: Ohne koordinierte anwaltliche Vertretung über PUA und Strafverfahren hinweg riskieren Betroffene, in einem der Verfahren Aussagen zu tätigen, die im anderen gegen sie verwendet werden.
9. Typische Fehler in der Parallelkonstellation
Die Aufarbeitung jüngerer Verfahren hat sechs wiederkehrende Fehler erkennbar gemacht, die sich in der Verteidigung von Zeugen mit paralleler strafrechtlicher Exposition zeigen.
Erstens: Annahme, ein Ermittlungsverfahren existiere nicht, solange es nicht öffentlich bekannt ist. In der Praxis werden Ermittlungsverfahren häufig im Verlauf oder nach PUA-Vernehmungen eingeleitet – gerade auf Basis der Aussagen. Die Verteidigung muss vom strafrechtlichen Risiko ausgehen, auch ohne formale Verfahrenseinleitung.
Zweitens: Unterschätzung der Breite des § 22 Abs. 2 PUAG. Das Auskunftsverweigerungsrecht erfasst auch Ordnungswidrigkeiten-Gefahren (insbesondere § 30 OWiG) und Angehörigen-Risiken. In Konzernkonstellationen kann die Gefahr für einen engen Kollegen oder ein familiäres Umfeld ein valider Verweigerungsgrund sein.
Drittens: Reaktive Inanspruchnahme des Verweigerungsrechts. Wer das Recht erst im Saal einzelfallweise aktiviert, wirkt defensiv und erzeugt den medialen Eindruck, „etwas zu verbergen zu haben“. Die strategisch richtige Variante ist die vorab erklärte Position im Eingangsstatement: „Zu bestimmten Fragekomplexen werde ich aus Gründen des § 22 Abs. 2 PUAG keine Auskunft geben – namentlich zu [Themenbereich].“
Viertens: Inkonsistente Einlassungen zwischen PUA und Strafverfahren. Die häufigste Falle. Wer im PUA umfassend aussagt und im Strafverfahren schweigt, liefert der Staatsanwaltschaft das Material für die Anklage. Wer umgekehrt im PUA schweigt und sich im Strafverfahren umfänglich einlässt, bekommt die PUA-Protokolle vorgehalten und muss Widersprüche erklären.
Fünftens: Fehlender Informationsfluss zwischen PUA-Beistand und Strafverteidiger. Wenn beide Anwälte nicht denselben Informationsstand haben, nicht dieselbe Sprachregelung nutzen und nicht dasselbe Rollenverständnis des Mandanten tragen, entstehen Reibungsverluste, die operativ unbeherrschbar werden.
Sechstens: Vernachlässigung der medialen Nachwirkungen. PUA-Aussagen werden bundesweit rezipiert, auch von Spruchkörpern im Strafverfahren. Die zunehmende Durchdringung der Medien mit juristischen Fachdiskussionen macht es zunehmend unmöglich, öffentliche und strafrechtliche Sphäre zu trennen.
10. FAQ
Häufige Fragen
Kann meine Aussage im Untersuchungsausschuss im Strafverfahren gegen mich verwendet werden?
Grundsätzlich ja. Das Protokoll einer PUA-Vernehmung (§ 25 PUAG) ist öffentlich zugänglich und kann von Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren ausgewertet werden. Anders als bei erzwungenen Auskünften unter gesetzlicher Auskunftspflicht (etwa § 97 InsO im Insolvenzverfahren) besteht kein generelles Verwertungsverbot. Der Schutz der Selbstbelastungsfreiheit ist durch das fragenbezogene Auskunftsverweigerungsrecht nach § 22 Abs. 2 PUAG bereits prozessual gewährleistet.
Wann darf ich als Zeuge im PUA die Auskunft verweigern?
Auf konkrete Fragen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung Sie oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens aussetzen würde (§ 22 Abs. 2 PUAG). Das Recht ist fragenbezogen: Sie müssen erscheinen, alle unbelastenden Fragen beantworten und die Verweigerung ausdrücklich erklären. Eine pauschale Gesamtverweigerung ist unzulässig und kann zu Ordnungsgeld nach § 27 PUAG führen.
Muss ich vor dem PUA erscheinen, wenn ich im Strafverfahren beschuldigt bin?
Ja. Die Erscheinenspflicht nach § 20 Abs. 1 PUAG besteht unabhängig von einer parallelen strafrechtlichen Beschuldigtenstellung. Sie erscheinen als Zeuge, nicht als Beschuldigter. Im Ausschuss können Sie einzelne belastende Fragen nach § 22 Abs. 2 PUAG zurückweisen, müssen aber unbelastende Fragen beantworten. Die Nichterscheinung führt zu Ordnungsgeld, im Wiederholungsfall zu Erzwingungshaft.
Welche Koordination zwischen PUA-Beistand und Strafverteidiger ist nötig?
Beide Verfahren müssen aus einer einheitlichen Gesamtstrategie heraus geführt werden. Das umfasst: gemeinsame Faktenbasis und Chronologie, abgestimmte Sprachregelung, identifizierte Risikozonen für das Auskunftsverweigerungsrecht, konsistente Einlassungen in beiden Verfahren, gemeinsame Medienkommunikation. In der Regel ist die Mandatierung aus einer Hand – also desselben Anwalts oder derselben Sozietät für Beistand und Verteidigung – die strategisch überlegene Lösung.
Darf der PUA Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft anfordern?
Ja, nach § 18 Abs. 1 Satz 4 PUAG. Der Ausschuss kann die Beiziehung von Akten aus Strafverfahren verlangen, und die Staatsanwaltschaften sind zur Rechts- und Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG verpflichtet. In der Praxis wird dieses Instrument regelmäßig genutzt. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass Informationen aus dem Ermittlungsverfahren im PUA präsent sein können – einschließlich Beschuldigten- und Zeugenaussagen, beschlagnahmter Dokumente und abgehörter Gespräche.
Wie unterscheidet sich nemo tenetur im PUA von dem im Strafverfahren?
Im Strafverfahren hat der Beschuldigte ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht (§§ 136, 243 Abs. 5 StPO): Er darf zur Sache insgesamt schweigen, ohne jede Frage einzeln beantworten zu müssen. Im PUA gilt dagegen die grundsätzliche Zeugenaussagepflicht; der Schutz erfolgt punktuell durch § 22 Abs. 2 PUAG – fragenbezogen, nicht als Gesamtverweigerung. Der PUA-Zeuge muss also unbelastende Fragen beantworten, während der Beschuldigte im Strafverfahren auch dazu schweigen darf.
Was bedeutet die fragenbezogene Auskunftsverweigerung in der Praxis?
Der Zeuge beantwortet die Ladung und erscheint. Zu Beginn der Vernehmung kann er – oft vorab über den Beistand – auf die Bereiche hinweisen, zu denen er sich nicht äußern wird. Auf jede konkret gestellte Frage, deren Beantwortung strafrechtliche Relevanz haben könnte, verweigert er die Aussage mit ausdrücklicher Erklärung („Ich berufe mich auf mein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 22 Abs. 2 PUAG“). Der Ausschussvorsitzende kann Begründung verlangen; die plausible Behauptung der Selbstbelastungsgefahr genügt.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Mai 2026.


