Verbandssanktionengesetz (E) – Das Wichtigste in Kürze

I. Das Verbandssanktionengesetz – Der Entwurf ist da!

Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wurde als Entwurf am 22.04.2020 als Teil des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgestellt. Zuvor hatte es bereits einen „inoffiziellen“ Entwurf gegeben. Der „offizielle“ Entwurf eines VerSanG übernimmt zwar die wesentlichen Regelungen des Ursprungsentwurf. Neu ist dagegen die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Außerdem streicht der Entwurf die „Todesstrafe“ für Verbände, die Verbandsauflösung.

II. Was bezweckt das Verbandssanktionengesetz ?

Ziel des VerSanG ist es, die Sanktionierung von Verbänden auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Namentlich soll das Verbandssanktionengesetz klare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen einführen und Anreize für die Einführung von Compliance schaffen.

III. Was ist neu am Verbandssanktionengesetz ?

Das Verbandssanktionengesetz sieht wesentliche Neuerungen vor.

1. Legalitätsprinzip

Das Herzstück des Verbandssanktionengesetzes ist die Einführung des Legalitätsprinzips. Dadurch werden Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung verbandsbezogener Straftaten verpflichtet. Anders als im OWiG steht ihnen somit kein Ermessen zu.

2. Sanktionen

Nach dem VerSanG betragen Verbandsgeldsanktionen bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Außerdem kommt eine Veröffentlichung von Verurteilungen in einem Verbandssanktionenregister in Betracht.

3. Compliance

Des Weiteren soll Compliance erstmals zu einer gesetzlichen Bemessungsgrundlage für Sanktionen gemacht werden. Beispielsweise sind nach § 15 Abs 3 Nr 6 VerSanG die vor der Verbandstat getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten (Nr 6) zu berücksichtigen. Auch das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen ist zu berücksichtigen. Die nach der Verbandstat getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten wirken ebenfalls strafmildernd.

4. Interne Untersuchungen

Schließlich regelt das Verbandssanktionengesetz erstmalig, wie interne Untersuchungen nach Auffassung des Gesetzgebers aussehen müssen. § 17 VerSanG beschreibt, welche Maßnahmen ein Unternehmen zur Aufklärung der Verbandstat ergreifen muss. Werden die internen Untersuchungen nach diesen Maßstäben durchgeführt, kann sich das Unternehmen auf eine hälftige Strafminderung freuen. Verletzt das Unternehmen dagegen auch nur eine dieser Obliegenheiten, scheidet eine Reduzierung der Strafe aus.