Fünftes TierSchG-Änderungsgesetz 2026: Videoüberwachung in Schlachthöfen nach neuem § 4d TierSchG
Quick Answer: Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat im April 2026 den Referentenentwurf für das Fünfte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes in die Verbändeanhörung gegeben. Kern ist ein neuer § 4d TierSchG mit verpflichtender Videoüberwachung in tierschutzrelevanten Bereichen von Schlachthöfen. Der Strafrahmen des § 17 TierSchG bleibt unverändert bei drei Jahren.
Inhalt
- Hintergrund: Von der gescheiterten Ampel-Novelle zum Koalitionsvertrag 2025
- Der Referentenentwurf April 2026 im Überblick
- Der neue § 4d TierSchG im Detail
- Strafrechtliche Folgen: Aufzeichnungen als Beweismittel
- Datenschutz im Widerstreit: DSGVO vs. Art. 20a GG
- Praktische Umsetzung: Was Betriebe jetzt tun sollten
- Was nicht im Entwurf steht
- Ausblick: Parlamentarischer Zeitplan
- FAQ
1. Hintergrund: Von der gescheiterten Ampel-Novelle zum Koalitionsvertrag 2025
Die unter Bundesminister Cem Özdemir betriebene Novelle des Tierschutzgesetzes (BT-Drs. 20/12719 vom 24.05.2024) war am Bruch der Ampelkoalition am 06.11.2024 dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Der Entwurf hatte unter anderem vorgesehen: Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern, verpflichtende Videoüberwachung in größeren Schlachthöfen, strengere Amputationsvorgaben und höhere Bußgelder bis 50.000 Euro.
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom April 2025 fiel demgegenüber deutlich schmaler aus: Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, Verbot des anonymen Online-Handels mit Tieren, Prüfung einer Videoüberwachung in Schlachthöfen, eigenes Gesetz für Tierversuche. Keine Aussage zur Strafrahmenerhöhung bei § 17 TierSchG.
Vor diesem Hintergrund hat das BMLEH unter dem neuen Minister den Referentenentwurf „Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ (abrufbar auf der Glaeserne-Gesetze-Seite des BMLEH) erarbeitet und am 09.04.2026 in die Verbändeanhörung gegeben. Am 13.04.2026 fand parallel eine Sachverständigenanhörung zum Linken-Antrag (BT-Drs. 21/139) statt.
2. Der Referentenentwurf April 2026 im Überblick
Der Entwurf fokussiert sich — abgesehen von formalen Anpassungen — auf einen einzigen substantiellen Eingriff: die Einführung des neuen § 4d TierSchG mit verpflichtender Videoüberwachung in Schlachthöfen. Weitere vom Koalitionsvertrag angekündigte Reformthemen (Online-Handel, Qualzucht-Verbot, Strafrahmen) sind nicht im aktuellen Entwurf enthalten. Damit bleibt die Novelle hinter den Erwartungen der Tierschutzverbände zurück und eröffnet zugleich Rechtsunsicherheit, weil weitere Teilschritte folgen dürften.
| Bereich | Alt (aktuell geltend) | Neu (Referentenentwurf 04/2026) |
|---|---|---|
| Videoüberwachung Schlachthof | Freiwillig, teils landesrechtliche Vereinbarungen (z. B. Niedersachsen 2019) | Verpflichtend in tierschutzrelevanten Bereichen nach § 4d TierSchG n.F. |
| Strafrahmen § 17 TierSchG | Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe | Unverändert 3 Jahre |
| Bußgeldrahmen § 18 TierSchG | Bis 25.000 Euro | Unverändert (im aktuellen Entwurf) |
| Anbindehaltung | Keine zeitliche Begrenzung | Unverändert (im aktuellen Entwurf — Ampelvorgabe entfallen) |
| Qualzuchtverbot | § 11b TierSchG mit Verwaltungsvollzug | Keine Änderung im Entwurf |
| Online-Tierhandel | Keine spezifische Regulierung | Keine Regelung im Entwurf (Koalitionsvertrag noch offen) |
3. Der neue § 4d TierSchG im Detail
Der neue § 4d TierSchG verpflichtet Betreiber von Schlachthöfen, in Bereichen mit erhöhter Tierschutzrelevanz (Anlieferung, Wartestall, Treibgang, Betäubung, Entblutung) eine technische Videoüberwachung einzurichten. Die Details — Auflösung, Speicherfristen, Zugangsberechtigte — sollen nach aktueller Fassung des Entwurfs durch Rechtsverordnung (Tierschutz-Schlachtverordnung n.F.) konkretisiert werden. Typische Eckpunkte, die bereits aus den Verbändestellungnahmen erkennbar sind:
- Aufzeichnungsumfang: Vollständige Erfassung der tierschutzrelevanten Prozessschritte; Vermeidung von Tot-Winkeln
- Speicherfrist: Voraussichtlich 4 Wochen, in Anlehnung an die EU-Diskussion zu Vorratsdatenspeicherung im Tierschutz
- Zugriffsberechtigte: Tierschutzbeauftragter, amtliche Fleischkontrolle, auf Verlangen Veterinärbehörde
- Verpixelung: Personenbezogene Bereiche sind zu verpixeln, reine Mitarbeiter-Überwachung ist ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
- Ausnahmen: Möglicherweise Befreiung für Kleinbetriebe unter einem Schwellenwert des Jahresdurchsatzes
Die Stellungnahmen des Tierschutznetzwerks Kräfte Bündeln und der Welttierschutzgesellschaft kritisieren den Entwurf als zu eng zugeschnitten. Die DJGT hat zudem die Ergänzung eines neuen § 17a TierSchG (Strafbarkeit der verherrlichenden Darstellung von Tiergewalt in sozialen Netzwerken) vorgeschlagen — diese Forderung ist im aktuellen Entwurf nicht aufgenommen, wird im parlamentarischen Verfahren aber Thema werden.
4. Strafrechtliche Folgen: Aufzeichnungen als Beweismittel
Für die Strafverteidigungspraxis ist entscheidend: Sobald die Videoüberwachung Pflicht wird, liegen im Regelfall belastende oder entlastende Aufzeichnungen vor. Die Staatsanwaltschaft wird diese bei jedem Ermittlungsverfahren nach § 17 TierSchG anfordern. Drei strafprozessuale Konsequenzen sind absehbar:
- Beweisnotstand entfällt: Die bisherige Hürde, tierschutzwidriges Verhalten konkret zu beweisen (Hoven/Hahn-Studie 2022), schwindet. Das kann die Verurteilungsquote deutlich erhöhen.
- Eigenvideo vs. Undercover-Video: Das Verhältnis zur Rechtsprechung des LG Kaiserslautern vom 31.01.2025 (3 NBs 6043 Js 20048/21) zur Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen ist klarzustellen. Die Pflichtaufzeichnung ist parallele Informationsquelle — wenn sie nicht mit dem Undercover-Material übereinstimmt, entsteht Erklärungsbedarf für den Betrieb.
- Manipulation wird zur Straftat: Das Löschen, Unterbrechen oder Manipulieren der Pflichtaufzeichnungen dürfte strafbarkeitsbegründend nach § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) oder § 303a StGB (Datenveränderung) wirken, zusätzlich als Beweisvereitelung im Strafverfahren straferschwerend.
Siehe auch unser Schlachthof-Compliance-Playbook für die operative Umsetzung.
5. Datenschutz im Widerstreit: DSGVO vs. Art. 20a GG
Die Videoüberwachung in Schlachthöfen stößt in einen Grundrechtskonflikt: Das Recht der Mitarbeiter auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und die DSGVO kollidieren mit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG. Das LG Kaiserslautern hat dazu im Urteil vom 31.01.2025 bereits eine Leitlinie formuliert: Das staatliche Aufklärungsinteresse überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, weil der Tierschutz Staatszielbestimmung ist.
Mit dem neuen § 4d TierSchG wird diese Abwägung gesetzlich kodifiziert. Praktische Konsequenzen:
- Betriebsvereinbarung nach BetrVG ist zu empfehlen, um Akzeptanz der Belegschaft sicherzustellen
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) wird für die Einführung Pflicht
- Zweckbindung ist strikt auf Tierschutz zu beschränken; Nutzung für Leistungskontrolle bleibt datenschutzwidrig
- Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO gegenüber Mitarbeitern und Besuchern (Schilder, Intranet)
Die bereits bestehenden Leitlinien der Datenschutz-Aufsichtsbehörden (etwa des niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz) werden im Lichte des § 4d TierSchG angepasst.
6. Praktische Umsetzung: Was Betriebe jetzt tun sollten
Auch wenn der parlamentarische Abschluss unsicher ist: Die Verpflichtung zur Videoüberwachung rückt näher. Betriebe sollten frühzeitig handeln — auch weil eine freiwillige Einrichtung vor Inkrafttreten im Strafverfahren zur Entlastung beitragen kann:
- Status-quo-Analyse des bestehenden Kamerabestands und der tierschutzrelevanten Prozessschritte
- Technische Bedarfsplanung mit einem auf Schlachthof-Videotechnik spezialisierten Anbieter
- Datenschutz-Folgenabschätzung einleiten, Betriebsrat frühzeitig einbinden
- Betriebsvereinbarung entwerfen (Speicherfristen, Zugriffsberechtigte, Pseudonymisierung)
- Integration ins Tierschutz-CMS — die Videoüberwachung ist Baustein, nicht Substitut
- Schulung des Tierschutzbeauftragten in Auswertungs-Methodik
- Protokollierung der Anpassungsschritte als Entlastungsbeweis für die Zeit der Einführung
7. Was nicht im Entwurf steht
Bemerkenswert ist, was der Referentenentwurf nicht regelt — weil daraus folgt, welche Reformthemen im parlamentarischen Verfahren noch nachgeschoben werden könnten:
- Keine Erhöhung des Strafrahmens in § 17 TierSchG (die Tierschutzverbände fordern seit Jahren 5 Jahre)
- Keine Änderung an § 11b TierSchG (Qualzucht); die Rechtsprechung um die Französische Bulldogge (VG Düsseldorf, 05.11.2024 – 23 K 7084/22) bleibt ohne gesetzliche Konsolidierung
- Keine Regulierung des Online-Handels mit Tieren trotz ausdrücklicher Koalitionsvereinbarung
- Keine Verbandsklage im Tierschutz
- Kein verwaltungsakzessorischer Tierschutzstrafrecht-Ansatz (wie teils gefordert)
- Kein § 17a TierSchG zu Animal Crushing Content auf sozialen Netzwerken
Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die nächste Reformwelle ist vorprogrammiert. Betriebe, die jetzt auf Compliance-Niveau investieren, sichern sich Vorsprung.
8. Ausblick: Parlamentarischer Zeitplan
Nach der Verbändeanhörung (bis voraussichtlich Mai/Juni 2026) folgt die Ressortabstimmung, dann der Kabinettsbeschluss und die Einleitung des parlamentarischen Verfahrens (Bundestag + Bundesrat). Ein realistischer Zeitplan:
- Q2 2026: Abschluss Verbändeanhörung, Einarbeitung Stellungnahmen
- Q3 2026: Kabinettsbeschluss, Zuleitung Bundestag
- Q4 2026 bis Q1 2027: 1.–3. Lesung Bundestag, parallel Bundesrat
- Q2 2027: Mögliches Inkrafttreten mit Übergangsfrist für Bestandsbetriebe (vermutlich 12–24 Monate)
Eine Verzögerung ist realistisch, da im parlamentarischen Verfahren die oben genannten fehlenden Reformthemen wieder eingebracht werden dürften.
Weiterführende interne Ressourcen: Tierschutzstrafrecht: § 17 TierSchG & Verteidigung · Schlachthof-Compliance-Playbook · Lebensmittelstrafrecht: LFGB §§ 58–60
Externe Primärquellen: Referentenentwurf BMLEH (Glaeserne-Gesetze) · Tierschutzgesetz auf gesetze-im-internet.de · VO (EG) 1099/2009 (EU-Schlachtverordnung)
9. FAQ
Ab wann gilt die Videoüberwachungspflicht in Schlachthöfen?
Die Videoüberwachungspflicht wird mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes wirksam. Der Referentenentwurf ist im April 2026 in die Verbändeanhörung gegeben worden. Bei üblichem Verfahrensgang ist mit einem Inkrafttreten frühestens 2027 zu rechnen, voraussichtlich mit Übergangsfristen für Bestandsbetriebe. Die genauen technischen Anforderungen wird eine Rechtsverordnung (TierSchlV n.F.) konkretisieren.
Welche Bereiche des Schlachthofs müssen videoüberwacht werden?
Nach Entwurf sind tierschutzrelevante Bereiche zu überwachen: Anlieferung, Wartestall, Treibgang, Betäubungsbereich und Entblutungsstrecke. Die genaue Abgrenzung folgt der Rechtsverordnung. Nicht vorgesehen ist die flächendeckende Überwachung von Mitarbeiterbereichen (Pausenräume, Umkleiden). Diese wären datenschutzrechtlich ohnehin unzulässig.
Wer darf die Aufzeichnungen ansehen?
Der aktuelle Entwurf schreibt Zugriffsberechtigung für den Tierschutzbeauftragten und die amtliche Fleischkontrolle fest. Die Veterinärbehörde darf auf Verlangen einsehen. Im Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmen. Der Zugriff für andere Zwecke (z. B. Leistungskontrolle, arbeitsrechtliche Ermittlungen) ist datenschutzrechtlich ausgeschlossen.
Wird der Strafrahmen des § 17 TierSchG auf 5 Jahre erhöht?
Nein. Der aktuelle Referentenentwurf vom April 2026 sieht keine Erhöhung des Strafrahmens vor. Die von Tierschutzverbänden geforderte Anhebung auf fünf Jahre ist nicht enthalten. Ob eine entsprechende Änderung im parlamentarischen Verfahren nachgeschoben wird, ist offen — der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD enthält dazu keine klare Aussage.
Was passiert, wenn ein Schlachthof die Videoüberwachung nicht einrichtet?
Nach dem Entwurf dürfte der Verstoß zunächst als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG sanktioniert werden. Die genaue Rechtsfolge wird im parlamentarischen Verfahren noch ausgestaltet. Zusätzlich droht verwaltungsrechtlich die Untersagung des Betriebs durch das Veterinäramt nach § 16a TierSchG. In der Praxis ist zu erwarten, dass die Einrichtungspflicht mit einer Übergangsfrist versehen wird; wer sie verstreichen lässt, riskiert den Lizenzentzug.
Wie wirkt sich die Pflicht-Videoüberwachung auf heimlich angefertigte Aufnahmen aus?
Der Rechtsprechung des LG Kaiserslautern vom 31.01.2025 (3 NBs 6043 Js 20048/21) zur Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen wird durch § 4d TierSchG keine Grenze gesetzt. Im Gegenteil: Undercover-Material und Pflichtaufzeichnungen werden künftig parallel vorliegen. Stimmen beide nicht überein, ist das für den Betrieb erklärungsbedürftig — die Pflichtaufzeichnung wird damit zum „stillen Zeugen“ für die Authentizität von Fremdaufnahmen.
Welche Kosten entstehen für die Schlachthofbetreiber durch die neue Pflicht?
Die Kosten variieren erheblich nach Betriebsgröße. Für einen mittelgroßen Rinderschlachthof ist mit einmaligen Investitionen von 50.000 bis 150.000 Euro zu rechnen (Kameras, Server, Speicher, Auswertungssoftware). Dazu laufende Kosten für Wartung, Datenschutzmanagement und qualifiziertes Personal zur Auswertung. Für Kleinbetriebe werden im Referentenentwurf Ausnahmen diskutiert; die endgültige Schwelle ist aber noch nicht festgelegt.


