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Bürofassade mit einem einzigen beleuchteten Fenster — Symbol für verborgene Ausforschung und den China-Wissenstransfer unter § 99 StGB

Geschäftsgeheimnisse im China-Kontext: Wann der Wissenstransfer selbst § 99 StGB berührt

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AUF EINEN BLICK

Art. 7 des chinesischen Nationalen Geheimdienstgesetzes verpflichtet alle Organisationen und Bürger, die staatliche Geheimdienstarbeit zu unterstützen, ihr zu assistieren und mit ihr zu kooperieren; Art. 14 erlaubt den Diensten, diese Unterstützung einzufordern. Für den deutschen Wissensgeber verschiebt das die strafrechtliche Perspektive: Nicht nur der Abfluss aus dem Unternehmen ist das Thema, sondern auch der bewusste Transfer in eine Struktur, in der der Empfänger unter Umständen zur Unterstützung staatlicher Geheimdienstarbeit herangezogen werden kann. Damit rückt § 99 StGB in den Blick — die geheimdienstliche Agententätigkeit, deren Strafrahmen seit dem 2. April 2026 im Grundtatbestand Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ob der Tatbestand greift, entscheidet sich vor allem an 2 Merkmalen: dem Handeln „für den Geheimdienst einer fremden Macht“ und der Richtung „gegen die Bundesrepublik Deutschland“. Beide sind im legalen Technologietransfer regelmäßig nicht erfüllt — aber konkrete nachrichtendienstliche Bezüge, sicherheitsrelevante Gegenstände oder staatlich gelenkte Beschaffungsstrukturen können die Bewertung verschieben.

Der Technologie- und Know-how-Transfer nach China gehört zum Alltag exportorientierter Unternehmen: Joint Ventures, Lizenzverträge, Entwicklungskooperationen, Lieferantenqualifizierung, der Aufbau lokaler Fertigung. Die strafrechtliche Aufmerksamkeit richtet sich dabei fast immer auf eine Richtung — den unerwünschten Abfluss von Geschäftsgeheimnissen aus dem Unternehmen. Diese Perspektive greift im China-Kontext zu kurz. Denn der chinesische Rechtsrahmen kann den Empfänger des Wissens unter Umständen verpflichten, die staatliche Geheimdienstarbeit zu unterstützen. Wer das weiß und gleichwohl transferiert, bewegt sich nicht mehr allein im Feld des Geheimnisschutzes, sondern berührt eine Norm des Staatsschutzstrafrechts: § 99 StGB. Dieser Beitrag ordnet die Konstellation aus der Verteidigerperspektive ein — mit Blick darauf, wo das Strafbarkeitsrisiko tatsächlich liegt und wo es überschätzt wird.

Der chinesische Rechtsrahmen: Die Kooperationspflicht nach Art. 7 NIL

Das Nationale Geheimdienstgesetz der Volksrepublik China (National Intelligence Law, NIL) ist am 28. Juni 2017 in Kraft getreten und 2018 ergänzt worden. Im Zentrum der internationalen Diskussion steht Art. 7 NIL. Nach der maßgeblichen Übersetzung verpflichtet die Norm alle Organisationen und Bürger, die nationale Geheimdienstarbeit „in Übereinstimmung mit dem Gesetz“ zu unterstützen, ihr zu assistieren und mit ihr zu kooperieren — und die ihnen bekannt gewordenen Geheimnisse der Geheimdienstarbeit zu wahren.

Drei Elemente sind für die strafrechtliche Bewertung auf deutscher Seite zentral.

Erstens reicht die Pflicht weit. Sie trifft nicht nur staatsnahe Akteure, sondern ausdrücklich „alle Organisationen und Bürger“ — also auch privatwirtschaftliche Unternehmen und ihre Beschäftigten. Art. 14 NIL flankiert die Pflicht mit einer Befugnis: Die Geheimdienste dürfen von den betroffenen Stellen die erforderliche Unterstützung, Hilfe und Zusammenarbeit verlangen. Aus der Obliegenheit wird damit ein durchsetzbares Verlangen.

Zweitens hat der Rahmen einen Auslandsbezug. Art. 10 NIL erfasst Geheimdienstarbeit im In- und Ausland. Ob und in welchem Umfang Art. 7 und Art. 14 NIL chinesische Staatsangehörige, chinesische Gesellschaften oder ausländische Tochtergesellschaften außerhalb der Volksrepublik praktisch erfassen, ist rechtlich und tatsächlich nicht transparent. Für den deutschen Wissensgeber folgt daraus nicht die gesicherte Annahme einer konkreten Weitergabepflicht, sondern ein schwer kalkulierbares Inanspruchnahmerisiko.

Drittens — und das wird in der sicherheitspolitischen Verkürzung oft übergangen — enthält das Gesetz Einschränkungen. Die Kooperation hat „in Übereinstimmung mit dem Gesetz“ zu erfolgen; Art. 8 NIL verpflichtet die Geheimdienstarbeit auf die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der rechtmäßigen Rechte und Interessen von Bürgern und Organisationen. Ein Teil der chinesischen Lehre leitet daraus ab, dass die Norm keine vorbeugende Ausforschung legitimiere und Geheimdienstarbeit defensiv angelegt sei. Diese Lesart ist in der westlichen Sicherheitsbewertung umstritten; für die strafrechtliche Risikoanalyse genügt der Befund, dass die Reichweite der tatsächlichen Inanspruchnahme im Einzelfall offen und nicht transparent ist.

Für die Praxis bleibt eine Unsicherheit, die sich nicht auflösen lässt: Ob, wann und in welchem Umfang ein konkreter chinesischer Partner zur Weitergabe transferierten Wissens herangezogen wird, ist von außen nicht überprüfbar. Genau diese Intransparenz ist der Ausgangspunkt der strafrechtlichen Frage auf deutscher Seite.

§ 99 StGB nach der Reform 2026: Tatbestand und verschärfter Strafrahmen

§ 99 StGB stellt die geheimdienstliche Agententätigkeit unter Strafe. Erfasst ist nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist; § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst bereits das Sich-bereit-Erklären zu einer solchen Tätigkeit gegenüber dem Dienst oder einem Mittelsmann. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; sie schützt die Interessen der Bundesrepublik vor fremder geheimdienstlicher Unterwanderung und setzt keinen Verrat eines Staatsgeheimnisses voraus — anders als der Landesverrat nach § 94 StGB.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20. März 2026 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen zum 2. April 2026 deutlich angehoben. Die geheimdienstliche Agententätigkeit wird nun im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht; was zuvor der Regelstrafrahmen war — Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe —, ist durch die Reform zum minder schweren Fall nach § 99 Abs. 2 StGB herabgestuft. § 99 Abs. 3 StGB erklärt die Vorschrift über tätige Reue (§ 98 Abs. 2 StGB) für entsprechend anwendbar. Bei Staatsschutzsachen nach § 99 StGB führt regelmäßig der Generalbundesanwalt die Verfolgung; erstinstanzlich ist nach Maßgabe von § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig.

Die Strafrahmenanhebung ist für die hier behandelte Konstellation kein Randdetail. Sie erhöht das Sanktions- und Verfahrensrisiko erheblich: Im Grundtatbestand ist keine Geldstrafe mehr vorgesehen; eine Geldstrafe kommt nur noch über den minder schweren Fall des § 99 Abs. 2 StGB in Betracht. Wer die Frage des Wissenstransfers nach China bislang ausschließlich zivil- und außenwirtschaftsrechtlich betrachtet hat, muss die strafrechtliche Dimension deshalb neu gewichten.

Die Kernfrage: Wird der Wissenstransfer zur Agententätigkeit „für“ einen fremden Geheimdienst?

Der Tatbestand des § 99 StGB knüpft an 2 Merkmale, die im China-Transfer gesondert zu prüfen sind. An ihnen entscheidet sich, ob aus einem außenwirtschaftsrechtlichen Vorgang ein Staatsschutzdelikt wird.

„Für den Geheimdienst einer fremden Macht“

Die Tätigkeit muss für den Geheimdienst einer fremden Macht ausgeübt werden. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Einordnung als Geheimdienst nicht auf die Organisationsform an, sondern auf eine funktionelle Betrachtung; eine förmliche Eingliederung des Handelnden in den Dienst ist nicht erforderlich. Das ist der dogmatische Hebel, an dem die China-Konstellation ansetzt. Ein chinesisches Unternehmen ist nicht schon wegen Art. 7 NIL ein Geheimdienst. Strafrechtlich relevant kann seine Rolle erst werden, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass der Transfer in eine geheimdienstliche Beschaffungs- oder Ausforschungsstruktur eingebunden ist; für eine solche tatsächliche Einbindung verlangt die Rechtsprechung keine formale Eingliederung des Handelnden in einen Dienst.

Entscheidend ist die subjektive Seite. § 99 StGB verlangt Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt. Strafbarkeitsrelevant wird der Transfer also nicht schon dadurch, dass abstrakt eine Kooperationspflicht des Empfängers besteht. Erforderlich ist, dass der Wissensgeber es zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, mit seiner Lieferung eine geheimdienstliche Tätigkeit für die fremde Macht zu fördern. Die bloße Kenntnis des NIL begründet diesen Vorsatz nicht; andernfalls würde ein allgemeines Länderrisiko ohne konkrete Verdachtsmomente in einen strafrechtlichen Vorsatz umgedeutet. Anders kann es liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte hinzutreten — etwa ein erkennbarer nachrichtendienstlicher Bezug des Partners, ungewöhnliche Spezifikationsanforderungen ohne zivilen Bezug oder eine Einbindung des Vorhabens in ein staatliches Beschaffungs- oder Rüstungsprogramm.

Das Strafbarkeitsrisiko nach § 99 StGB entsteht nicht aus dem Wissenstransfer als solchem, sondern aus seinem Gegenstand und seiner erkennbaren Zweckrichtung. Solange ein nachrichtendienstlicher Hintergrund nicht erkennbar ist, fehlt es regelmäßig schon an der Tatbestandsrichtung — unabhängig davon, wozu der Empfänger nach chinesischem Recht später herangezogen werden könnte.

Abgrenzung: § 99 StGB, GeschGehG und Außenwirtschaftsrecht

Die China-Konstellation berührt drei Regelungsschichten, die sauber zu trennen sind. Ihre Vermengung ist die häufigste Fehlerquelle in der ersten Bewertung.

Die erste Schicht ist der Geheimnisschutz nach dem GeschGehG. Er betrifft das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und demjenigen, der ein Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangt, nutzt oder offenlegt. Ob überhaupt ein geschütztes Geschäftsgeheimnis vorliegt, hängt neben der fehlenden allgemeinen Bekanntheit und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse wesentlich von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ab; die Anforderungen an solche Maßnahmen sind an anderer Stelle ausführlich dargestellt (siehe Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem GeschGehG). Im hier behandelten Fall ist der Befund ein anderer: Der Wissensgeber transferiert freiwillig und vertraglich. Es geht nicht um den Schutz gegen einen Dritten, sondern um die strafrechtliche Bewertung der eigenen Weitergabe.

Die zweite Schicht ist das Staatsschutzstrafrecht. § 99 StGB greift, wo die Weitergabe eine geheimdienstliche Tätigkeit für eine fremde Macht gegen die Bundesrepublik wird. Diese Schicht ist von der GeschGehG-Ebene unabhängig: Eine Tat nach § 99 StGB setzt kein Geschäftsgeheimnis voraus, und das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses begründet umgekehrt keine Agententätigkeit. Wo der Verdacht staatlich gelenkter Ausforschung gegen ein deutsches Unternehmen im Raum steht — die spiegelbildliche Opferkonstellation —, ist die strategische Reaktion gesondert dargestellt (siehe Wirtschaftsspionage und Geheimnisabfluss).

Die dritte Schicht ist das Außenwirtschaftsrecht. Der Transfer technischen Wissens kann als Ausfuhr im Sinne des Außenwirtschaftsrechts genehmigungspflichtig sein — insbesondere bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use). Auch der reine Wissenstransfer ohne Warenbewegung kann erfasst sein, wenn Technologie im Sinne der einschlägigen Güterlisten weitergegeben wird. Ein Verstoß gegen Genehmigungserfordernisse ist nach § 18 AWG strafbewehrt und tritt im China-Kontext häufig neben die staatsschutzrechtliche Frage. Diese Ebene ist in der Praxis der häufigere und greifbarere Anknüpfungspunkt als § 99 StGB.

Die Schichten verlangen jeweils eine eigene Prüfung. Ein Vorgang kann außenwirtschaftsrechtlich genehmigungspflichtig, geheimnisschutzrechtlich neutral und staatsschutzrechtlich unbedenklich sein — oder in jeder Schicht anders zu bewerten sein.

Wie Wissenstransfer zulässig bleibt: Strukturierung aus der Risikoperspektive

Die Konsequenz aus der Tatbestandsanalyse ist nicht der Verzicht auf den China-Transfer, sondern seine bewusste Strukturierung. Maßgeblich sind die beiden Merkmale, an denen § 99 StGB scheitert oder greift: Gegenstand und Zweckrichtung des Transfers.

Auf der Ebene des Gegenstands ist die Trennung sicherheitsrelevanten von rein kommerziellem Wissen die entscheidende Weiche. Transferiertes Know-how, das ausschließlich der eigenen kommerziellen Verwertung dient und keinen Bezug zur äußeren oder inneren Sicherheit der Bundesrepublik aufweist, liegt außerhalb der Tatbestandsrichtung des § 99 StGB. Wo ein solcher Bezug nicht von vornherein auszuschließen ist — etwa bei Dual-Use-Technologie, bei Forschung mit Sicherheitsrelevanz oder bei Bezug zu kritischer Infrastruktur —, ist die außenwirtschaftsrechtliche Prüfung vorrangig und die staatsschutzrechtliche Dimension mitzudenken.

Auf der Ebene der Zweckrichtung kommt es auf die Dokumentation des kommerziellen Charakters an. Ein nachvollziehbar wirtschaftlich begründetes Vorhaben — Markterschließung, Lokalisierung der Fertigung, Lizenzierung gegen Entgelt — trägt die Einordnung als legaler Wirtschaftsverkehr. Anhaltspunkte, die in die Gegenrichtung weisen, sind ernst zu nehmen: ein erkennbarer nachrichtendienstlicher Hintergrund des Partners, Spezifikationen ohne zivilen Anwendungsbezug, die Einbindung in staatliche Beschaffungs- oder Rüstungsprogramme. Solche Signale verschieben die subjektive Bewertung und können den bedingten Vorsatz begründen, an dem es sonst fehlt.

Praktisch empfiehlt sich eine gestufte Prüfung des Vorhabens: die außenwirtschaftsrechtliche Klassifizierung des zu transferierenden Wissens, die Bewertung des Sicherheitsbezugs des Gegenstands, die Prüfung der Partnerstruktur auf staatliche oder nachrichtendienstliche Anbindung und die Dokumentation des kommerziellen Zwecks. Diese Prüfung ersetzt keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung; sie ordnet das Vorhaben aber strafrechtlich ein, bevor es vollzogen wird. Wer sie unterlässt und später mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert ist, trägt zwar keine strafprozessuale Beweislast. Ohne zeitnahe Dokumentation wird es aber deutlich schwieriger, den kommerziellen Charakter des Vorhabens und das Fehlen einer geheimdienstlichen Zweckrichtung belastbar herauszuarbeiten.

Verfahrensdimension: Was ein Anfangsverdacht nach § 99 StGB bedeutet

Die staatsschutzrechtliche Einordnung hat verfahrensrechtliche Folgen, die sich von einem gewöhnlichen Wirtschaftsstrafverfahren unterscheiden. Bei Staatsschutzsachen nach § 99 StGB führt regelmäßig der Generalbundesanwalt die Verfolgung; ermittelt wird nicht bei der örtlichen Staatsanwaltschaft, sondern auf Bundesebene. Das verändert die Eingriffsintensität: § 99 StGB gehört zu den Katalogtaten, bei denen — bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen — verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO und die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht kommen. Ein Anfangsverdacht kann damit Ermittlungsmaßnahmen auslösen, bevor das Unternehmen vom Verfahren überhaupt Kenntnis erlangt.

Aus der Verteidigerperspektive folgt daraus zweierlei. Erstens entsteht das verfahrensrechtliche Risiko früh und im Verborgenen; die Weichen werden gestellt, bevor eine reaktive Verteidigung möglich ist. Zweitens verschiebt sich der Schwerpunkt der Verteidigung auf die Tatbestandsmerkmale, an denen § 99 StGB im legalen Transfer scheitert — die fehlende tatsächliche Einbindung eines Geheimdienstes und den fehlenden Vorsatz hinsichtlich der geheimdienstlichen Zweckrichtung. Eine belastbare, zeitnahe Dokumentation Vorhabens kann zum zentralen Verteidigungsmittel für den Fall werden, dass der Vorgang später staatsschutzrechtlich hinterfragt wird.

Häufige Fragen

Macht sich strafbar, wer Know-how an ein chinesisches Unternehmen weitergibt, das nach Art. 7 NIL kooperationspflichtig ist?
Nicht allein deshalb. § 99 StGB verlangt eine geheimdienstliche Tätigkeit für eine fremde Macht, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, und setzt Vorsatz voraus. Die bloße Kenntnis, dass der Empfänger nach chinesischem Recht zur Kooperation mit Geheimdiensten verpflichtet sein kann, begründet weder die Tatbestandsverwirklichung noch den Vorsatz. Maßgeblich ist, ob konkrete Anhaltspunkte für einen nachrichtendienstlichen Hintergrund vorliegen.
Wie hat die Reform 2026 den Strafrahmen des § 99 StGB verändert?
Das Gesetz vom 20. März 2026 hat den Strafrahmen zum 2. April 2026 angehoben. Der Grundtatbestand des § 99 Abs. 1 StGB sieht nun Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der frühere Regelstrafrahmen — Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe — ist durch die Reform zum minder schweren Fall nach § 99 Abs. 2 StGB herabgestuft. Praktisch ist im Grundtatbestand keine Geldstrafe mehr vorgesehen; eine Geldstrafe kommt nur noch über den minder schweren Fall des § 99 Abs. 2 StGB in Betracht.
Worin unterscheidet sich das Risiko nach § 99 StGB von einem Verstoß nach § 18 AWG?
Es handelt sich um verschiedene Regelungsschichten. § 18 AWG sanktioniert die ungenehmigte Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter und Technologien, einschließlich des reinen Wissenstransfers bei gelisteten Technologien — er knüpft an das Genehmigungserfordernis an. § 99 StGB ist ein Staatsschutzdelikt und knüpft an die geheimdienstliche Zweckrichtung gegen die Bundesrepublik an. Ein Transfer kann außenwirtschaftsrechtlich genehmigungspflichtig sein, ohne § 99 StGB zu berühren; in sicherheitsrelevanten Konstellationen können beide Normen nebeneinander einschlägig sein. In der Praxis ist die außenwirtschaftsrechtliche Ebene der häufigere und greifbarere Anknüpfungspunkt.
Welche Behörde ermittelt bei einem Verdacht nach § 99 StGB?
Bei Staatsschutzsachen nach § 99 StGB führt regelmäßig der Generalbundesanwalt die Verfolgung; erstinstanzlich ist nach Maßgabe von § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig. § 99 StGB gehört zudem zu den Katalogtaten, bei denen — bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen — verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO und die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht kommen. Ein Anfangsverdacht kann damit Ermittlungsmaßnahmen auslösen, bevor das Unternehmen vom Verfahren Kenntnis erlangt.
Wie lässt sich ein Wissenstransfer nach China strafrechtlich absichern?
Durch eine gestufte Prüfung vor Vollzug des Vorhabens: außenwirtschaftsrechtliche Klassifizierung des zu transferierenden Wissens, Bewertung des Sicherheitsbezugs des Gegenstands, Prüfung der Partnerstruktur auf staatliche oder nachrichtendienstliche Anbindung und Dokumentation des kommerziellen Zwecks. Diese Prüfung ersetzt keine erforderliche außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung, ordnet das Vorhaben aber strafrechtlich ein. Im Fall eines späteren Ermittlungsverfahrens trägt der Betroffene zwar keine Beweislast; eine zeitnahe Dokumentation kann aber entscheidend sein, um den fehlenden Bezug und den fehlenden Vorsatz nachvollziehbar darzustellen.

Einordnung: Eine schmale, aber reale Grenze

Der Wissenstransfer nach China ist kein Staatsschutzdelikt — und wird durch Art. 7 NIL nicht zu einem. Die Kooperationspflicht des Empfängers verändert die Risikolage, begründet aber für sich genommen weder die Tatbestandsrichtung des § 99 StGB noch den erforderlichen Vorsatz. Die Grenze verläuft nicht zwischen China-Geschäft und Inlandsgeschäft, sondern zwischen dem Transfer eigenen kommerziellen Wissens und der geheimdienstlichen Tätigkeit gegen die Bundesrepublik. Diese Grenze ist schmaler geworden, seit die Reform den Strafrahmen angehoben hat und seit der Sicherheitsbezug technischer Güter in der außenwirtschaftsrechtlichen Bewertung an Gewicht gewinnt. Wer den China-Transfer als rein kommerziellen Vorgang behandelt, ohne seinen Gegenstand und seine Zweckrichtung zu prüfen, übersieht die staatsschutzrechtliche Schicht — und steht im Fall eines Anfangsverdachts ohne die Dokumentation da, die seine Verteidigung tragen müsste.

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