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Geöffnete Mahlanlagen-Kammer mit Rückständen — Sinnbild für Prozess- und Abrechnungstransparenz im Edelmetall-Recycling.

Edelmetall-Recycling im Visier der Staatsanwaltschaft: Was der Fall Heraeus für Verarbeiter und Industriekunden bedeutet

10 Min.

Seit Januar 2026 ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nach öffentlicher Berichterstattung gegen 16 aktuelle und ehemalige Mitarbeitende der Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG. Der Verdacht: Im Recyclingprozess zurückgebliebene Edelmetallreste sollen nicht an die Kunden weitergegeben, sondern im Unternehmen einbehalten worden sein — über einen möglichen Zeitraum von 2015 bis 2025. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren; eine Anklage ist nicht erhoben, ein Urteil liegt nicht vor. Der Fall kann den Blick der Ermittlungsbehörden auf Abrechnungs- und Verwahrungsmodelle im Edelmetall-Recycling schärfen. Für Edelmetall-Scheideanstalten und Recyclingunternehmen wie für ihre industriellen Auftraggeber stellt sich dieselbe Frage aus zwei Richtungen: Wo verläuft die Grenze zwischen kaufmännischer Abrechnung und Strafbarkeit?

AUF EINEN BLICK

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt im Heraeus-Komplex wegen des Verdachts der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 StGB) und des gewerbs-/bandenmäßigen Betrugs (§ 263 StGB). Es gilt die Unschuldsvermutung. Welche Deliktsrichtung zunächst trägt, entscheidet sich vor allem am Abrechnungs- und Verwahrungsmodell; die Schadenshöhe bleibt für Betrug, Strafzumessung und Einziehung bedeutsam. Auf Verarbeiterseite geraten vor allem verantwortliche Personen in den Blick, das Unternehmen kann von Einziehung und Verbandsgeldbuße betroffen sein; Industriekunden kommen als mögliche Geschädigte in Betracht. Wer Verträge, Eigentumslage und Mengenflüsse früh dokumentiert, kann die strafrechtliche Bewertung früher einordnen.

Was bei Heraeus vorgeworfen wird

Heraeus Precious Metals zählt zu den weltweit größten Recyclern von Edelmetallen. Industrieunternehmen senden edelmetallhaltige Materialien ein — etwa verbrauchte Katalysatoren, Produktionsabfälle oder Elektronikschrott —, aus denen Platin, Palladium und Rhodium zurückgewonnen werden. Nach den öffentlich gewordenen Vorwürfen sollen Edelmetallreste, die im Verarbeitungsprozess in Mahlanlagen und Fräsen zurückblieben, nicht den Kunden gutgeschrieben, sondern im Unternehmen behalten worden sein.

Der Fall begann nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einem Hinweis: Ein Whistleblower brachte die Angelegenheit nach öffentlicher Berichterstattung im Oktober 2023 ins Rollen. Heraeus untersuchte zunächst intern, beauftragte später eine externe Kanzlei und legte den Sachverhalt gegenüber den Behörden offen. Das Unternehmen hat nach öffentlichen Angaben Rückstellungen von 457,7 Mio. Euro gebildet und erklärt, betroffene Kunden entschädigt zu haben. Bemerkenswert aus strafrechtlicher Sicht: Soweit bislang bekannt, soll sich keiner der Beschuldigten persönlich bereichert haben.

Genau dieser letzte Punkt zeigt, warum der Fall juristisch komplexer ist, als die Schlagzeile vermuten lässt.

Warum die Deliktsfrage am Abrechnungsmodell hängt

Die Staatsanwaltschaft nennt zwei Delikte nebeneinander: veruntreuende Unterschlagung und Betrug. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck einer offenen Sachverhaltsbewertung. Welche Deliktsrichtung zunächst trägt, hängt davon ab, wie Eigentum und Abrechnung vertraglich ausgestaltet sind. Die Schadenshöhe bleibt dabei für den Betrug, die Strafzumessung und die Einziehung relevant — sie beantwortet aber nicht allein die Frage, ob § 246 StGB oder § 263 StGB im Vordergrund steht.

Für die strafrechtliche Einordnung ist deshalb zuerst die Eigentumslage am Scheidgut und das Abrechnungsmodell maßgeblich. Daraus ergibt sich, ob eher eine Zueignungs-, eine Täuschungs- oder eine Vertragsauslegungsfrage im Vordergrund steht.

Drei Grundkonstellationen lassen sich unterscheiden:

Erstens das Verwahr- und Rückgabemodell. Bleibt das Material nach Vertrag und tatsächlicher Handhabung dem Kunden zugeordnet, oder besteht nach Vermischung eine hinreichend bestimmte Miteigentums- oder Herausgabeposition, dann ist das zurückgewonnene Metall herauszugeben. Behält der Verarbeiter dem Kunden zugeordnete Anteile zurück, kann das eine Unterschlagungsprüfung auslösen: § 246 StGB setzt eine fremde bewegliche Sache und deren rechtswidrige Zueignung voraus, bei anvertrauter Sache greift § 246 Abs. 2 StGB. Ob die Sache „fremd“ ist, muss zivilrechtlich konkret hergeleitet werden — aus Eigentumsabrede, Vermischung und Verarbeitung, nicht aus einer schematischen Vermutung.

Zweitens das Abrechnungs- und Ankaufmodell. Der Verarbeiter bestimmt den Edelmetallgehalt durch Analyse und vergütet den Kunden auf dieser Grundlage — oder kauft das Metall zum fixierten Kurs an. Werden hier Ausbeute, Feingehalt oder Mengen bewusst zu niedrig ausgewiesen und der Kunde dadurch zu einer für ihn nachteiligen Vermögensverfügung veranlasst, verschiebt sich die Prüfung zum Betrug. § 263 StGB setzt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden voraus. Kern ist dann die Täuschung über die Abrechnungsgrundlage, nicht das Zurückbehalten einer fremden Sache.

Drittens Mischformen. In der Praxis greifen Verwahrung, Verarbeitung und Ankauf ineinander. Genau in diesen Übergängen entstehen die schwierigen Abgrenzungsfragen — und genau dort entscheidet die Vertragsdokumentation, welche Deliktsrichtung am Ende trägt.

Die Unterscheidung ist keine Theorie. Sie beeinflusst Vorsatzanforderungen, Verjährung, die Reichweite möglicher Einziehung und die Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten oder eine zivilrechtliche Schlechterfüllung vorliegt.

Deliktsrichtung nach Abrechnungsmodell — Überblick

Modell Strafrechtlicher Anknüpfungspunkt Typisches Risiko Zentrale Verteidigungsfrage
Verwahrung / Rückgabe (Material bleibt dem Kunden zugeordnet) Zurückbehalten zugeordneter Anteile → § 246 StGB Unterschlagungsvorwurf, Einziehung Ist das Metall zivilrechtlich „fremd“? Besteht eine bestimmte Herausgabeposition?
Abrechnung / Ankauf (Vergütung nach Analyse oder Kurs) Täuschung über Ausbeute/Feingehalt/Menge → § 263 StGB Betrugsvorwurf, Schaden, Einziehung Lag eine Täuschung über die Abrechnungsgrundlage vor? Entstand ein Vermögensschaden?
Mischform (Verwahrung + Verarbeitung + Ankauf) Abgrenzung im Übergang Parallel § 246 / § 263, ggf. § 266 StGB Welche vertragliche Zuordnung gilt für den konkreten Materialfluss?

Teil A — Für Scheideanstalten und Recyclingunternehmen: Wenn Sie selbst in den Blick geraten

Warum die Behörden jetzt genauer hinsehen können

Vor Heraeus galt das Edelmetall-Recycling vielen Ermittlungsbehörden als technische Nische. Ein Verfahren dieser Größenordnung, ausgelöst durch eine Offenlegung eines Marktführers, kann die Aufmerksamkeit der Behörden auf Mengenflüsse, Ausbeutequoten und die Frage richten, was mit Prozessrückständen geschieht.

Hinzu kommt eine strukturelle Eigenheit der Branche: Der Kunde kann die tatsächliche Ausbeute praktisch nie unabhängig überprüfen. Er ist auf die Analyse und Abrechnung des Verarbeiters angewiesen. Diese Informationsasymmetrie ist betriebswirtschaftlich normal — strafrechtlich macht sie jede Abrechnung zum möglichen Anknüpfungspunkt, sobald ein Verdacht im Raum steht.

Welche Delikte konkret in Betracht kommen

Neben § 246 StGB und § 263 StGB können je nach Konstellation weitere Risiken hinzutreten: Untreue (§ 266 StGB), wenn eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht; Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG; Aufsichtspflichtvorwürfe nach § 130 OWiG; sowie Einziehung nach §§ 73 ff. StGB.

Dabei ist zu trennen: Beschuldigte im Strafverfahren sind natürliche Personen — also verantwortliche Mitarbeitende und Leitungspersonen. Das Unternehmen selbst ist nicht Beschuldigter im engeren Sinn, kann aber Adressat von Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG), Aufsichtspflichtvorwürfen (§ 130 OWiG) und Einziehung (§§ 73 ff. StGB) sein. Wirtschaftlich kann neben Geldstrafe oder Geldbuße vor allem die Einziehung erheblich sein: Soweit durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt wurde, kommen Einziehung und Wertersatzeinziehung nach §§ 73 ff. StGB in Betracht.

Was aus Verteidigersicht zählt

Der Heraeus-Fall zeigt, dass die kritische Phase lange vor einer möglichen Durchsuchung beginnen kann — nämlich in dem Moment, in dem ein interner Hinweis eingeht. Wie ein Unternehmen darauf reagiert, prägt ein späteres Verfahren oft stärker als jede spätere Einlassung. Interne Meldestellen und Hinweisgebersysteme — nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für viele Beschäftigungsgeber ohnehin einzurichten — sind deshalb ein naheliegender Frühwarnpunkt für strafrechtlich relevante Sachverhalte.

Entscheidend ist, dass eine interne Untersuchung von Anfang an strafrechtlich gesteuert wird. Wird sie allein als Compliance- oder Revisionsthema behandelt, entstehen Dokumente und Befragungsprotokolle, die später gegen das Unternehmen und seine Mitarbeitenden verwendet werden können. Eine frühzeitige Offenlegung gegenüber den Behörden — im Sinne einer Unternehmensanzeige oder Offenlegung, nicht als steuerstrafrechtliche Selbstanzeige nach § 371 AO — kann bei der strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Bewertung Bedeutung gewinnen. Sie ersetzt aber keine abgestimmte Verteidigungsstrategie und muss die Rechte betroffener Mitarbeitender berücksichtigen.

Wie Sie sich frühzeitig aufstellen

Wer als Verarbeiter Risiken früh adressiert, kann die Auseinandersetzung stärker auf Vertragsauslegung, Eigentumszuordnung und Mengenbilanz lenken — und damit strafrechtliche Verdachtsmomente früher einordnen. Sinnvoll ist dreierlei: erstens eine Dokumentation, die Eigentumslage, Verwahrform und Abrechnungslogik für jeden Materialfluss nachvollziehbar macht; zweitens eine klar definierte, strafrechtlich begleitete Eskalationskette für eingehende Hinweise; drittens eine nachvollziehbare Mengenbilanz für Prozessrückstände, die den Verbleib jedes wirtschaftlich relevanten Anteils erklärt. Diese Dokumentation kostet im Normalbetrieb wenig. Im Ernstfall kann sie den Unterschied zwischen einer technischen Erklärung und einem Anfangsverdacht ausmachen.

Teil B — Für Industrieunternehmen als Auftraggeber: Wenn Sie geschädigt sein könnten

Die Frage, die sich jetzt stellt

Unternehmen, die in den vergangenen Jahren Edelmetalle zum Recycling oder zur Verarbeitung eingesandt haben — etwa aus der Automobil-, Elektronik-, Chemie- oder Dentalindustrie —, stehen vor einer einfachen, aber folgenreichen Frage: Wurde mein Material vollständig und korrekt abgerechnet? Im Heraeus-Komplex geht es um Platingruppenmetalle aus Katalysatoren und Produktionsabfällen. Betroffen sein können Auftraggeber, deren Material in den relevanten Prozessen verarbeitet wurde und bei denen Abrechnung, Eigentumszuordnung oder Herausgabe von Rückständen prüfungsbedürftig sind.

Warum das auch ein strafrechtliches und kein rein zivilrechtliches Thema ist

Naheliegend erscheint zunächst der zivilrechtliche Anspruch: Herausgabe des Erlangten, ersatzweise Wertersatz aus dem Verarbeitungs- oder Recyclingvertrag. Das ist richtig, aber nicht das ganze Bild. Wer als möglicher Geschädigter Strafanzeige erstattet oder als Zeuge in einem laufenden Verfahren auftritt, trifft Entscheidungen mit strafrechtlicher Tragweite — über den Zeitpunkt, den Umfang der Offenlegung eigener Unterlagen und die Abstimmung mit parallelen zivilrechtlichen Schritten.

Hinzu kommt ein Punkt, der in der Geschädigtenrolle leicht übersehen wird: Die eigene Aufklärung kann eigene Sachverhalte berühren — etwa die interne Buchungs-, Bilanzierungs- oder steuerliche Behandlung der eingesandten Materialien und der Erlöse. Bei einem Geschädigtenmandat sind deshalb beide Richtungen zu prüfen, bevor Schritte nach außen erfolgen.

Wie Sie sich frühzeitig aufstellen

Auch auf der Geschädigtenseite lohnt frühe Aufstellung. Sinnvoll ist, die eigenen Verträge und Abrechnungen des relevanten Zeitraums zu sichten und die Eigentums- und Verwahrkonstruktion zu klären, bevor Ansprüche oder eine Anzeige formuliert werden. Ebenso sollte geklärt sein, ob sich das Unternehmen am Strafverfahren beteiligt — und mit welchem Ziel. Wer hier ohne Strategie agiert, riskiert, zivilrechtliche Ansprüche und strafprozessuale Position gegeneinander auszuspielen, statt sie zu verzahnen.

Was beide Seiten verbindet

So unterschiedlich die Ausgangslage von Verarbeiter und Auftraggeber ist — die strafrechtliche Mechanik ähnelt sich. In beiden Rollen kann die frühe, dokumentierte Klärung von Eigentumslage und Abrechnungsmodell darüber entscheiden, wie ein Verfahren verläuft. Und in beiden Rollen gilt: Die Weichen werden oft gestellt, bevor die Staatsanwaltschaft anklopft. Der Fall Heraeus ist insoweit weniger ein Einzelfall als ein Anlass, die eigene Aufstellung zu überprüfen.

Häufige Fragen

Wird im Fall Heraeus bereits angeklagt oder verurteilt?
Nein. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Stand: Januar 2026). Eine Anklage ist nicht erhoben, ein Urteil liegt nicht vor. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Betrug oder Unterschlagung — was ist der Unterschied im Edelmetall-Recycling?
Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt eine fremde bewegliche Sache und deren Zueignung voraus — etwa das Zurückbehalten von Edelmetall, das dem Kunden zugeordnet ist. Betrug (§ 263 StGB) setzt eine Täuschung voraus — etwa über Ausbeute, Feingehalt oder Menge in der Abrechnung —, einen dadurch hervorgerufenen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden. Welche Deliktsrichtung zunächst trägt, hängt am Verwahrungs- und Abrechnungsmodell.
Mein Unternehmen hat bei einem Recycler verarbeiten lassen — was sollte ich zuerst tun?
Verträge und Abrechnungen des relevanten Zeitraums sichern und die Eigentums- sowie Abrechnungskonstruktion klären, bevor Ansprüche geltend gemacht oder eine Anzeige erstattet wird. Eine strafrechtliche Ersteinschätzung sollte vor Schritten nach außen erfolgen, weil zivil- und strafrechtliche Wege verzahnt werden müssen.
Was bedeutet es strafrechtlich, dass sich angeblich niemand persönlich bereichert hat?
Fehlt eine persönliche Bereicherung, kann das für Vorsatz, Motivlage und Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht bedeutsam sein. Straflosigkeit folgt daraus aber nicht: § 246 StGB erfasst auch die Drittzueignung, und beim Betrug kann die erstrebte Bereicherung ebenfalls einem Dritten zugutekommen.
Können auch kleinere Scheideanstalten in den Blick geraten?
Ja. Maßstab ist nicht die Unternehmensgröße, sondern das Abrechnungsmodell und der Umgang mit Prozessrückständen. Auch mittelständische Verarbeiter sollten Eigentumslage und Mengenbilanzen dokumentieren.

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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