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Tierquälerei: Strafe und Strafmaß nach § 17 TierSchG

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AUF EINEN BLICK

§ 17 TierSchG droht für Tierquälerei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an; einen erhöhten Strafrahmen für schwere, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Fälle enthält die Norm nicht. In der Sanktionspraxis dominiert die Geldstrafe: Von 1.146 im Jahr 2024 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, bei denen das Tierschutzgesetz die schwerste abgeurteilte Straftat war, erhielten 1.099 eine Geldstrafe und 47 eine Freiheitsstrafe, von diesen 43 zur Bewährung. Wirtschaftlich schwerer als die Hauptstrafe wiegen häufig die Nebenfolgen: das Tierhaltungsverbot von einem Jahr bis auf Dauer nach § 20 TierSchG, die Einziehung der Tiere nach § 19 TierSchG und das Berufsverbot nach § 70 StGB. Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Welche Strafe droht bei Tierquälerei nach § 17 TierSchG?

§ 17 TierSchG sieht für Tierquälerei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen ist für alle drei Tatvarianten identisch: das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund (Nr. 1), das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit (Nr. 2 lit. a) und das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (Nr. 2 lit. b).

Eine Qualifikation kennt die Norm nicht. Gewerbsmäßige, bandenmäßige oder besonders umfangreiche Begehung erhöht den Strafrahmen des § 17 TierSchG deshalb nicht; sie wirkt allein über die Strafzumessung nach § 46 StGB. Ein Reformentwurf der 20. Wahlperiode hätte Qualifikationsmerkmale und eine Anhebung des Strafrahmens gebracht, wurde aber nicht Gesetz. Der aktuell im Bundestag beratene Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BT-Drs. 21/6809) zielt auf den Tierschutz beim Schlachten; eine Änderung des § 17 TierSchG sieht er nicht vor (Stand: August 2026).

Die Höchststrafe für Tierquälerei in Deutschland beträgt damit drei Jahre Freiheitsstrafe. Wird auf Geldstrafe erkannt, bemisst sie sich nach § 40 StGB in Tagessätzen: mindestens fünf, höchstens 360 Tagessätze, deren Höhe sich am Nettoeinkommen orientiert und zwischen 1 und 30.000 Euro liegen kann.

Der Versuch einer Straftat nach § 17 TierSchG ist nicht strafbar, weil die Norm für dieses Vergehen keine Versuchsstrafbarkeit anordnet; andere Tatbestände können daneben eingreifen, etwa die versuchte Sachbeschädigung nach § 303 StGB bei fremden Tieren. Fahrlässiges Verhalten erfüllt § 17 TierSchG nicht. Es kann je nach Fallgestaltung als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG verfolgt werden; der Bußgeldrahmen beträgt dort nach § 18 Abs. 4 TierSchG bis zu 25.000 Euro in den dort aufgeführten Fällen und bis zu 5.000 Euro in den übrigen. Wo die Tatbestandsseite streitig ist — Vorsatz, Erheblichkeit, vernünftiger Grund —, führt die Verteidigung gegen den Vorwurf der Tierquälerei nach § 17 TierSchG die Auseinandersetzung; dieser Beitrag beantwortet die Rechtsfolgenfrage, jener die Frage nach den Handlungsoptionen.

Welche Strafen werden tatsächlich verhängt?

Die Strafverfolgungsstatistik weist für 2024 bundesweit 1.156 rechtskräftige Verurteilungen aus, bei denen das Tierschutzgesetz die schwerste abgeurteilte Straftat war — gegenüber 815 im Jahr 2018. Von den 1.146 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten entfielen 1.099 auf Geldstrafen.

Sanktion 2024 (Tierschutzgesetz als schwerste Straftat) Fälle
Geldstrafe 1.099
Freiheitsstrafe mit Bewährung 43
Freiheitsstrafe ohne Bewährung 4

Vier nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen im gesamten Bundesgebiet zeigen, wie selten die vollstreckte Freiheitsstrafe in dieser Statistik ist. Die verhängten Bewährungsstrafen lagen 2024 ganz überwiegend zwischen sechs Monaten und einem Jahr; nur einmal wurde eine Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen. Für die Prognose im Einzelfall bleibt der Aussagewert begrenzt, weil Tatumfang und Vorbelastung die Spanne innerhalb des Strafrahmens bestimmen.

Hinzu kommt ein Erfassungsvorbehalt. In der Statistik zählt nur der abstrakt schwerste Tatbestand, und das Nebenstrafrecht tritt hinter jeden Tatbestand des Strafgesetzbuchs zurück. Wer wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung verurteilt wird, erscheint als Sachbeschädigungsfall. Die tatsächliche Zahl der abgeurteilten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz liegt daher höher als ausgewiesen.

Was die Strafzumessung im Einzelfall bewegt

Die Strafzumessung nach § 46 StGB entscheidet innerhalb des Rahmens von § 17 TierSchG über das konkrete Maß. Strafschärfend wirken in der Praxis vor allem die Zahl der betroffenen Tiere, die Dauer des Zustands, wirtschaftliche Motive und einschlägige Vorbelastungen — insbesondere frühere Beanstandungen des Veterinäramts, die die Kenntnis des Halters dokumentieren.

Die berufliche Stellung des Täters darf dagegen nicht ohne Weiteres strafschärfend herangezogen werden. Das OLG Zweibrücken hat dies für eine Tierärztin ausgesprochen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.06.2020 – 1 OLG 2 Ss 73/19): Bei einer außerhalb der Berufsausübung begangenen Tat ist eine Strafschärfung nur zulässig, wenn Beruf und Berufspflichten in unmittelbarer Beziehung zur Tat stehen. Die Pflichtenbindung aus der Berufsordnung allein genügt dafür nicht. Für das Berufsverbot nach § 70 StGB gilt derselbe Gedanke: Es setzt einen berufstypischen Zusammenhang zwischen Tat und beruflicher Tätigkeit voraus. Dieselbe Entscheidung zeigt die mildernde Richtung: Eine Persönlichkeitsstörung, die sich in übermäßigem Züchten und Horten von Tieren äußert, kann zur Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen.

Die Strafzumessungslinie bei systematischen Verstößen in der Nutztierhaltung zeichnet der Beitrag zum Allgäuer Tierschutzskandal und der BGH-Linie zur Haftung in der Nutztierhaltung nach.

Für die Frage, ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, ist nicht die Tat maßgeblich, sondern die Höhe der Strafe. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Der Eintrag im Bundeszentralregister bleibt davon unberührt. Diese Grenze trägt allerdings nicht überall: In ein Führungszeugnis für Behörden sind solche Verurteilungen nach § 32 Abs. 4 BZRG aufzunehmen, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurde und das Zeugnis gewerberechtlichen Entscheidungen dient. Für Tierhaltungs-, Zucht- und Schlachtbetriebe ist die 90-Tagessatz-Grenze deshalb wichtig, aber kein Freibrief.

Die Nebenfolgen wiegen oft schwerer als die Strafe

Das Tierhaltungsverbot nach § 20 TierSchG ist die einschneidendste Rechtsfolge einer Verurteilung wegen Tierquälerei. Das Gericht kann das Halten, Betreuen, den Handel und den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren für ein Jahr bis fünf Jahre oder für immer verbieten, wenn die Gefahr weiterer Taten nach § 17 TierSchG besteht. Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam; aufgehoben werden kann es frühestens, wenn es sechs Monate gedauert hat und die Gefahr entfallen ist. Wer dagegen verstößt, macht sich nach § 20 Abs. 3 TierSchG erneut strafbar — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bereits vor einer Verurteilung kann ein vorläufiges Verbot nach § 20a TierSchG ergehen; auch dessen Missachtung ist strafbewehrt. Unabhängig davon läuft der Verwaltungsweg: Das Veterinäramt kann die Tierhaltung nach § 16a TierSchG untersagen, Tiere fortnehmen und Anordnungen treffen, regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt und ohne Bindung an den Ausgang des Strafverfahrens. Ein Freispruch beseitigt die behördliche Untersagung nicht automatisch.

Nach § 19 Abs. 1 TierSchG können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Straftat nach § 17, § 20 Abs. 3 oder § 20a Abs. 3 TierSchG bezieht. Die Einziehung steht im Ermessen des Gerichts. Bei gewerbsmäßigem Handel kommt zusätzlich die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB in Betracht — die Mechanik dazu behandelt der Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren. Bei größeren Beständen entscheidet ohnehin nicht die Einziehung über die wirtschaftliche Folge, sondern die Kostentragung für Fortnahme und Unterbringung.

Hinzu treten kann das Berufsverbot nach § 70 StGB von einem bis fünf Jahren, in Ausnahmefällen für immer. Es trifft in der Praxis Tierärzte, Tierhändler und Verantwortliche in Schlacht- und Haltungsbetrieben — setzt aber, wie das OLG Zweibrücken betont hat, den berufstypischen Zusammenhang voraus.

Warum die meisten Verfahren ohne Urteil enden

Der überwiegende Teil der Ermittlungsverfahren wegen § 17 TierSchG endet nicht mit einer Verurteilung, sondern mit einer Einstellung. Empirische Untersuchungen zum Vollzug des Tierschutzstrafrechts führen dies auf die Auslegungsspielräume der Tatbestandsmerkmale und auf Beweisschwierigkeiten zurück, weil der Nachweis konkreter Schmerzen oder Leiden im Einzelfall häufig nicht zu führen ist.

Für die Rechtsfolgenfrage bedeutet das: Zwischen dem abstrakten Höchstmaß von drei Jahren und der tatsächlichen Erledigung liegen mehrere Stufen — Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO und der Strafbefehl nach § 407 StPO, mit dem Geldstrafen ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Strafbefehl trägt allerdings dieselben Nebenfolgen: Ein Tierhaltungsverbot nach § 20 TierSchG wird auch mit seiner Rechtskraft wirksam. Wer den Strafbefehl als schnelle Erledigung akzeptiert, akzeptiert das Verbot mit.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei Dauerzuständen in der Tierhaltung beginnt sie erst mit Beendigung des Zustands (§ 78a StGB), was in Verfahren über lange Zeiträume regelmäßig zu Teilverjährung führt.

Häufige Fragen

Welche Strafe droht bei Tierquälerei?
§ 17 TierSchG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. In der Praxis überwiegt die Geldstrafe deutlich: 2024 entfielen von 1.146 Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht, bei denen das Tierschutzgesetz die schwerste Straftat war, 1.099 auf Geldstrafen und 47 auf Freiheitsstrafen, von denen 43 zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Was ist die Höchststrafe für Tierquälerei in Deutschland?
Die Höchststrafe beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe. § 17 TierSchG enthält keine Qualifikation und kein Regelbeispiel, sodass auch gewerbsmäßige oder besonders umfangreiche Taten keinen erhöhten Strafrahmen auslösen. Sie wirken sich allein über die Strafzumessung nach § 46 StGB aus. Eine Anhebung auf fünf Jahre war in der 20. Wahlperiode vorgesehen, wurde aber nicht Gesetz.
Ist Tierquälerei auch bei Fahrlässigkeit strafbar?
Nein. § 17 TierSchG erfasst nur vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG verfolgt werden; § 18 Abs. 4 TierSchG sieht dafür je nach Tatbestand eine Geldbuße bis 25.000 Euro oder bis 5.000 Euro vor. Auch der Versuch einer Straftat nach § 17 TierSchG ist nicht strafbar, weil das Gesetz dafür keine Versuchsstrafbarkeit anordnet.
Steht eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Führungszeugnis?
Nicht zwingend. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Eingetragen wird die Verurteilung im Register gleichwohl. Für Führungszeugnisse an Behörden zu gewerberechtlichen Zwecken gilt nach § 32 Abs. 4 BZRG eine Ausnahme, wenn die Tat im Zusammenhang mit einem Gewerbe begangen wurde.
Wie lange kann ein Tierhaltungsverbot dauern?
Nach § 20 Abs. 1 TierSchG kann das Gericht das Halten, Betreuen, den Handel und den berufsmäßigen Umgang mit Tieren für ein Jahr bis fünf Jahre oder für immer verbieten. Voraussetzung ist die Gefahr weiterer Taten nach § 17 TierSchG. Eine Aufhebung ist frühestens nach sechs Monaten möglich. Verstöße gegen das Verbot sind nach § 20 Abs. 3 TierSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
Wann verjährt eine Straftat nach § 17 TierSchG?
Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, weil das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei andauernden tierschutzwidrigen Zuständen beginnt die Frist erst mit Beendigung des Zustands (§ 78a StGB). In Verfahren über mehrjährige Zeiträume ist deshalb regelmäßig zu prüfen, welche Tatteile bereits verjährt sind.

Quellen

  • Tierschutzgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) — §§ 16a, 17, 18, 19, 20, 20a.
  • Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Der Straftatbestand der Tierquälerei — Bestandsaufnahme zu § 17 TierSchG, WD 7 – 3000 – 049/26, 02.07.2026; Datengrundlage: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik 2018–2024.
  • Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BT-Drs. 21/6809.
  • OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.06.2020 – 1 OLG 2 Ss 73/19.
  • Strafgesetzbuch — §§ 40, 46, 70, 73 ff., 78, 78a; Bundeszentralregistergesetz — § 32; Strafprozessordnung — §§ 153a, 170 Abs. 2, 407.
  • Hahn/Hoven, Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft, 2022; dies., GA 2023, 17.

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