AUF EINEN BLICK
§ 69 WPO verpflichtet Wirtschaftsprüferkammer und Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer öffentlich im Internet bekannt zu machen. Bei bestimmten Maßnahmen gegen Berufsangehörige kommt eine namentliche Nennung hinzu — und gerade dieser Reputationseffekt ist regelmäßig einschneidender als die Geldbuße selbst. Das zentrale Korrektiv ist § 69 Abs. 2 WPO: Satz 1 erfasst besondere Gefährdungs- und Schadenslagen; der seit dem 10. Februar 2026 geltende Satz 2 eröffnet für Berufsangehörige einen eigenen personenbezogenen Anonymisierungsmaßstab, wenn die öffentliche Bekanntmachung ihrer personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.
Wer als Wirtschaftsprüfer eine berufsaufsichtliche Maßnahme hinnehmen muss, verliert nicht nur Geld. Er verliert seinen Namen auf einer öffentlich durchsuchbaren Behördenseite — für fünf Jahre. Diese Bekanntmachung nach § 69 WPO ist keine Nebenfolge, sondern eine eigenständige, oft die schwerste Sanktionswirkung. Ob eine Bekanntmachung überhaupt ausgelöst wird — und ob sie namentlich oder anonymisiert erfolgt —, gehört deshalb an den Anfang jeder Verteidigungsstrategie, nicht an deren Ende. Wie die Bekanntmachung in das gesamte Berufsaufsichtsverfahren eingebettet ist Wie die Inspektion abläuft, aus der die Maßnahme folgt, behandelt der Beitrag zur APAS-Inspektion nach § 62b WPO., ordnet der Beitrag zur APAS-Verfahren Verteidigung ein; für die strafrechtliche Parallelspur bei fehlerhaften Testaten liefert der Überblick zum Bilanzbetrug durch Wirtschaftsprüfer nach § 332 HGB den Rahmen.
§ 69 WPO verpflichtet die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen. Die Bekanntmachung setzt zwingend voraus, dass die Maßnahme unanfechtbar ist — also nach Ablauf der Rechtsbehelfe oder rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung feststeht. Solange ein Rechtsmittel läuft, darf nicht veröffentlicht werden.
Ob der Name genannt wird, richtet sich nach der Art der Maßnahme. Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 7 WPO gegen einen Berufsangehörigen sind nach § 69 Abs. 1 S. 2 WPO der Name des Berufsangehörigen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu nennen, für die er bei der Pflichtverletzung gehandelt hat. Erfasst sind damit Geldbuße, Tätigkeitsverbot, PIE-Verbot, Berufsverbot, Berufsausschluss und die Feststellung eines mangelhaften Bestätigungsvermerks. Die bloße Rüge (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WPO) ist in dieser Aufzählung des § 69 Abs. 1 S. 2 WPO nicht enthalten — ein Detail, das für die Verteidigung Gewicht hat.
Gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergangene Maßnahmen werden nach § 69 Abs. 1 S. 3 WPO bereits ab der Rüge (Nr. 1 bis 7) unter Nennung der Gesellschaft veröffentlicht. Für Berufspflichtverletzungen bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) nach § 316a HGB übernimmt die APAS die Bekanntmachung (§ 66a Abs. 6 WPO); im Übrigen die WPK.
Die Bekanntmachung nach § 69 WPO wirkt als Reputationssanktion, deren wirtschaftlicher Schaden den Bußgeldbetrag regelmäßig übersteigt. Eine Geldbuße ist bezifferbar und einmalig; die namentliche Veröffentlichung auf der WPK- oder APAS-Seite ist fünf Jahre lang für Mandanten, Aufsichtsräte, Netzwerke und Wettbewerber auffindbar. Nach § 69 Abs. 1 S. 6 WPO werden die Informationen zusätzlich über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zugänglich gemacht — die Reichweite ist damit europäisch, nicht nur national.
Nach § 69 Abs. 3 WPO ist die Bekanntmachung fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen. Diese fünf Jahre sind die eigentliche Sanktionsdauer: Ein PIE-Prüfer, dessen Name im Zusammenhang mit einer Qualitätssicherungs- oder Unabhängigkeitsverletzung erscheint, trägt dieses Signal durch mehrere Prüfungszyklen. Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Priorisierung — der Kampf um das „Ob“ und „Wie“ der Bekanntmachung ist häufig wichtiger als der Streit um die Höhe der Geldbuße.
## Die Härtefalleinrede des § 69 Abs. 2 WPO: zwei Anonymisierungstatbestände
§ 69 Abs. 2 WPO ist das zentrale Korrektiv zur namentlichen Bekanntmachung und enthält seit dem 10. Februar 2026 zwei getrennte Tatbestände. „Berufsangehörige“ meint dabei natürliche Personen, insbesondere Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden in § 69 WPO gesondert behandelt. § 69 Abs. 2 S. 1 WPO ordnet die Anonymisierung an, wenn die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. Diese erste Variante hat eine hohe Schwelle — „erhebliche“ Gefährdung, „unverhältnismäßig großer“ Schaden — und ist in der Praxis für den einzelnen Berufsangehörigen schwer zu erreichen.
Entscheidend ist der durch das Standortfördergesetz eingefügte § 69 Abs. 2 S. 2 WPO. Danach werden gegen Berufsangehörige verhängte Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen anonymisiert bekannt gemacht, wenn eine öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten *unverhältnismäßig* wäre. Dieser zweite Tatbestand verlangt keine Finanzmarktgefährdung und keinen „großen“ Schaden — er stellt allein auf die Verhältnismäßigkeit der Namensnennung im Einzelfall ab. Für natürliche Personen ist damit ein spürbar weiterer, grundrechtssensibler Prüfungsmaßstab eröffnet, der die Persönlichkeits- und Berufsfreiheitsbelange des Berufsangehörigen unmittelbar aufnimmt. Seit dem 10. Februar 2026 enthält § 69 Abs. 2 S. 2 WPO für Berufsangehörige damit einen eigenen Anonymisierungstatbestand: Die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten hat zu unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßig wäre.
§ 69 Abs. 2 WPO ist als gesetzliches Anonymisierungskorrektiv ernst zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen vor, spricht der Normwortlaut für eine anonymisierte Bekanntmachung; die Behörde muss die Verhältnismäßigkeit der personenbezogenen Veröffentlichung nachvollziehbar prüfen. Diese Prüfung ist gerichtlich angreifbar — und genau darin liegt der Verteidigungsansatz.
## Verfahrenshebel: Wie sich die Bekanntmachung angreifen lässt
Der wirksamste Hebel gegen die Bekanntmachung ist, die Maßnahme gar nicht erst unanfechtbar werden zu lassen. Da § 69 Abs. 1 WPO nur *unanfechtbare* Maßnahmen erfasst, verhindert jeder erfolgreiche Rechtsbehelf gegen den Maßnahmenbescheid zugleich die Veröffentlichung. Nach zurückgewiesenem Einspruch kann der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a WPO die Unanfechtbarkeit weiter hinausschieben. Zuständig ist im ersten Rechtszug die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen nach § 72 WPO — die Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen am Sitz der Wirtschaftsprüferkammer zuständig ist. Damit ist das Rechtsbehelfsverfahren nicht nur Sanktionsabwehr, sondern zugleich Bekanntmachungsabwehr.
Führt der Angriff auf die Maßnahme selbst nicht zum Ziel, verlagert sich die Verteidigung auf § 69 Abs. 2 S. 2 WPO. Hier ist substantiiert vorzutragen, warum die Namensnennung im konkreten Fall unverhältnismäßig ist — etwa bei einem einmaligen, folgenlosen Formalverstoß, bei fehlender Marktrelevanz des betroffenen Mandats oder bei einem groben Missverhältnis zwischen geringem Verschulden und schwerem, mehrjährigem Reputationsschaden. Der personenbezogene Maßstab des Satzes 2 nimmt genau diese Einzelfallabwägung auf.
Ein dritter, häufig übersehener Hebel ist § 69 Abs. 1 S. 4 WPO. Danach ist eine vom Berufsangehörigen abgegebene Stellungnahme zur unanfechtbaren Maßnahme in der Bekanntmachung mitzuveröffentlichen. Wo die Nennung nicht mehr abzuwenden ist, lässt sich die Deutungshoheit über den veröffentlichten Sachverhalt zumindest teilweise zurückgewinnen — durch eine präzise formulierte, den Kontext einordnende Stellungnahme, die neben der Maßnahme erscheint. Diese Stellungnahme muss allerdings mit der strafrechtlichen Parallelspur abgestimmt sein, weil jeder veröffentlichte Satz auch dort gelesen wird.
Kommt ein Absehen von der Verfolgung gegen Auflage nach § 67a WPO in Betracht und wird keine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt, fehlt regelmäßig der Anknüpfungspunkt für eine Bekanntmachung nach § 69 WPO. Die Einstellung gegen Geldauflage nach § 67a WPO: Verhandlung dieses Wegs ist deshalb zugleich der sauberste Ansatz, die namentliche Veröffentlichung von vornherein zu vermeiden.
Häufige Fragen
Wird jede Maßnahme gegen einen Wirtschaftsprüfer namentlich veröffentlicht?
Was ist die Härtefalleinrede nach § 69 Abs. 2 WPO?
Wie lange bleibt die Bekanntmachung online?
Kann ich die Veröffentlichung verhindern, wenn ich gegen die Maßnahme vorgehe?
Wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anders behandelt als der einzelne Prüfer?
## Einordnung
§ 69 WPO verlagert das Schwergewicht der Berufsaufsicht von der bezifferbaren Sanktion auf die dauerhafte Reputationsfolge. Die zum 10. Februar 2026 in Kraft getretene Neufassung des § 69 Abs. 2 WPO hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen die namentliche Nennung spürbar erweitert, indem sie für Berufsangehörige einen eigenständigen, allein an der Verhältnismäßigkeit orientierten Anonymisierungstatbestand geschaffen hat. Die behördliche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gerichtlich angreifbar; wie eng oder großzügig die Praxis den neuen Maßstab anwenden wird, bleibt wegen der kurzen Geltungsdauer abzuwarten. Die Weichen dafür werden nicht im Bekanntmachungsstadium gestellt, sondern in der Auseinandersetzung um die zugrunde liegende Maßnahme — und damit ganz am Anfang des Verfahrens.
## Quellen
– § 69 WPO (Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen), Fassung des Standortfördergesetzes v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), in Kraft seit 10.02.2026 — gesetze-im-internet.de/wipro/__69.html
– § 68 WPO (Berufsaufsichtliche Maßnahmen) — gesetze-im-internet.de/wipro/__68.html
– § 66a WPO (Abschlussprüferaufsicht) · § 67a WPO (Absehen von der Verfolgung gegen Auflage) — gesetze-im-internet.de/wipro
– § 71a WPO (Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung) · § 72 WPO (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) — gesetze-im-internet.de/wipro
– Richtlinie (EU) 2023/2864 (zentrales europäisches Zugangsportal, ESAP)
– Wirtschaftsprüferkammer, „Bekanntmachung von Maßnahmen im Internet (§ 69 WPO)“ — wpk.de
– Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), Bekanntmachungen nach § 69 WPO — apasbafa.bund.de

