Rechtsstand: Oktober 2026
AUF EINEN BLICK
Nach einer Havarie oder Behördenkontrolle mit Verdacht einer Umweltstraftat (§§ 324–330a StGB) wendet der Betrieb zuerst die Gefahr ab und meldet das Ereignis. Besteht eine Meldepflicht wie nach § 24 Abs. 2 AwSV, genügen Tatsachen ohne Aussage zur Schuld. Ob das Umweltstrafrecht im Unternehmen greift, hängt wesentlich von der Genehmigungslage ab, weil eine Genehmigung nur in ihrer Reichweite schützt. Gegen das Unternehmen kann eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. Euro je vorsätzlicher Anknüpfungstat festgesetzt werden, die zur Abschöpfung des Vorteils überschritten werden darf (§ 30 Abs. 2 und 3 OWiG). Erste Angaben gegenüber Behörde und Polizei bleiben in der Ermittlungsakte, und der Zustand zum Zeitpunkt des Ereignisses lässt sich später kaum noch beproben.
Wann das Umweltstrafrecht das Unternehmen betrifft und in welcher Rolle
Ein Umweltstrafverfahren betrifft das Unternehmen, sobald ein Ereignis im Betrieb den Verdacht begründet, dass Gewässer, Boden oder Luft unbefugt beeinträchtigt oder Abfälle unerlaubt bewirtschaftet wurden. Typische Auslöser sind eine Havarie, eine Behördenkontrolle mit Probenahme, eine Anzeige von Nachbarn oder Wettbewerbern und die Abgabe eines Bußgeldverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Wie sich das Umweltstrafrecht in die übrigen Felder des Wirtschaftsstrafrechts einordnet, zeigt die Übersicht Das Fundament.
Ein als Ordnungswidrigkeit begonnenes Verfahren gibt die Umweltbehörde nach § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab, sobald Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Für das Chemikalienrecht in Nordrhein-Westfalen beschreibt der Bußgeldkatalog Chemikalienrecht in der Behördenpraxis NRW, wann Behörden so verfahren. Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen. Angaben zur Sache muss er auch dort nicht machen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Gegen einen Bußgeldbescheid, auch gegen das Unternehmen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Beschuldigt werden im Strafverfahren natürliche Personen, in der Regel Geschäftsführer, Betriebsleiter, Schichtverantwortliche oder Mitarbeiter des Entsorgers. Das Unternehmen selbst ist kein Beschuldigter. Es kann aber als Nebenbeteiligter mit einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG belegt oder als Einziehungsbeteiligter in Anspruch genommen werden.
In Nordrhein-Westfalen verfolgt seit dem 2. November 2023 die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) bei der Staatsanwaltschaft Dortmund herausgehobene Umweltstraftaten landesweit. Seit dem 1. Januar 2026 ist nach Mitteilung der Landesregierung zudem das Landgericht Dortmund für alle erst- und zweitinstanzlichen Umweltstrafsachen der Landgerichte in NRW zuständig. In Verfahren wegen Umweltstraftaten zeigt sich erfahrungsgemäß, dass der Streit weniger um den Schaden als um die Reichweite der Genehmigung und um die Zuständigkeit im Betrieb geführt wird.
Welche Vorschriften im Umweltstrafrecht für Unternehmen gelten
Verwaltungsakzessorietät bedeutet, dass die Strafbarkeit an das Umweltverwaltungsrecht anknüpft. Die Anknüpfung ist je Tatbestand verschieden. § 324 StGB verlangt ein unbefugtes Handeln, §§ 324a und 325 StGB die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, § 327 StGB den Betrieb ohne erforderliche Genehmigung. Eine Genehmigung schützt deshalb nur, soweit sie das konkrete Verhalten deckt. Verwaltungsrechtliche Pflichten ergeben sich nach § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB aus Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, vollziehbaren Verwaltungsakten und Auflagen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen. Maßgeblich sind nur Pflichten, die dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dienen.
| Tatbestand | Kern des Vorwurfs | Strafrahmen Vorsatz | Fahrlässigkeit |
|---|---|---|---|
| § 324 StGB | Gewässerverunreinigung | bis 5 Jahre | bis 3 Jahre |
| § 324a StGB | Bodenverunreinigung | bis 5 Jahre | bis 3 Jahre |
| § 325 StGB | Luftverunreinigung beim Betrieb einer Anlage | bis 5 Jahre | bis 3 Jahre |
| § 326 Abs. 1 StGB | Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen | bis 5 Jahre | bis 3 Jahre |
| § 327 Abs. 2 StGB | Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung | bis 3 Jahre | bis 2 Jahre |
| § 330 Abs. 1 StGB | Besonders schwerer Fall, etwa aus Gewinnsucht | 6 Monate bis 10 Jahre | nicht erfasst |
Die Grundtatbestände der §§ 324 bis 327 StGB verjähren in fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall nach § 330 Abs. 1 StGB (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Eine Ausnahme ist die fahrlässige Tat nach § 326 Abs. 3 und 5 Nr. 2 StGB mit drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, beim Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung regelmäßig erst mit dem Ende des Betriebs (§ 78a StGB). Die erste Vernehmung, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder eine richterliche Durchsuchungsanordnung unterbrechen sie (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 StGB). Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber der betroffenen Person (§ 78c Abs. 4 StGB). Spätestens nach dem Doppelten der Frist ist die Tat verjährt (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Das gilt nicht, soweit sie nach einem erstinstanzlichen Urteil oder im besonders schweren Fall ab Eröffnung vor dem Landgericht ruht (§ 78b Abs. 3 und 4 StGB).
Verstöße gegen Chemikaliengesetz, REACH- und CLP-Verordnung folgen eigenen Straf- und Bußgeldvorschriften, die der Beitrag zum Chemiestrafrecht nach ChemG und REACH behandelt. Die Schrittfolge dieses Beitrags gilt für sie entsprechend.
Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6133 zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie ist nach dem Stand vom Oktober 2026 nicht in Kraft. Für vorher beendete Taten bliebe das bisherige Recht maßgeblich, ein darüber hinaus andauernder ungenehmigter Anlagenbetrieb fiele nach § 2 Abs. 2 StGB unter das neue Recht. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zeigt der Beitrag Umweltstrafrecht 2026: was gilt und was nur Entwurf ist, die Vorgaben der Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 ordnet eine Analyse aus dem Jahr 2025 ein.
Schritt 1: Gefahr abwenden und Meldepflichten erfüllen
Wenden Sie nach einer Havarie zuerst die Gefahr ab. Zeigen Sie das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge nach § 24 Abs. 2 AwSV unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle an. Lässt sich eine Gefährdung eines Gewässers nicht anders verhindern, ist die Anlage nach § 24 Abs. 1 AwSV unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Nach § 24 Abs. 2 S. 2 AwSV genügt schon der Verdacht, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist.
Betreiber eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) teilen meldepflichtige Ereignisse nach deren § 19 Abs. 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Bei einem drohenden oder eingetretenen Umweltschaden verlangt § 4 USchadG, die Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte zu unterrichten.
Die Anzeige nennt Stoff, Menge, Ort und Gegenmaßnahmen. Bekannte Tatsachen zur Ursache gehören zur Meldung, auch nach § 4 USchadG. Bewertungen, wer die Ursache zu vertreten hat, gehören nicht dazu. Ein Verwendungsverbot für die Angaben, wie es § 97 Abs. 1 S. 3 InsO kennt, enthält die AwSV nicht. Ob aus dem Verbot des Selbstbelastungszwangs ein ungeschriebenes Verwertungsverbot folgt, ist nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 – 1 BvR 116/77). Wie sich Anzeigepflicht und Schweigerecht zueinander verhalten, klärt die Analyse zum Gewässerschaden nach einer Havarie.
§ 330b StGB honoriert freiwillige Gefahrenabwehr nur bei einzelnen Umweltdelikten. Wendet der Täter die Gefahr freiwillig ab oder beseitigt er den verursachten Zustand, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen. Das gilt etwa beim unerlaubten Umgang mit Abfällen (§ 326 Abs. 1 bis 3 StGB), bei fahrlässiger Tat nach § 326 Abs. 5 StGB entfällt die Strafe. Für Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung (§§ 324, 324a, 325 StGB) und den ungenehmigten Anlagenbetrieb (§ 327 StGB) gilt die Vorschrift nicht. Dort wirkt Gefahrenabwehr nur über Strafzumessung und Einstellungsentscheidung.
Schritt 2: Beweise sichern, bevor andere sie bewerten
Sichern Sie bei Verdacht einer Umweltstraftat Betriebsdaten, Messprotokolle, Wiegescheine und Entsorgungsnachweise vollständig und unverändert, bevor Ermittler sie nach den §§ 94 ff. StPO sicherstellen. Ziehen Sie bei einer behördlichen Probenahme nach Möglichkeit zeitgleich eigene Proben an derselben Stelle und lassen Sie sie unabhängig analysieren. Bitten Sie bei der behördlichen Probenahme um eine Rückstellprobe und eine Abschrift des Protokolls. Einwände gegen Ort, Zeitpunkt oder Methode lassen Sie im Protokoll festhalten. Probenahme, Versiegelung, Transport und Analyse sind zu dokumentieren. Hat sich der Zustand verändert, lässt sich eine Vergleichsprobe unter denselben Bedingungen regelmäßig nicht mehr gewinnen.
Gefahrenabwehr hat Vorrang. Halten Sie ihre Maßnahmen aber mit Fotos und Uhrzeit fest und stimmen Sie sie mit der Behörde ab. Wer darüber hinaus Unterlagen verändert oder Reste beseitigt, kann Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen. Zugunsten anderer kann darin eine Strafvereitelung nach § 258 StGB liegen. Durchsucht die Staatsanwaltschaft das Betriebsgelände, gelten die Regeln für die Durchsuchung im Unternehmen und ihre ersten Stunden.
Schritt 3: Die Genehmigungslage rekonstruieren
Stellen Sie fest, welche Genehmigungen, Auflagen und Anzeigen zum Tatzeitpunkt galten, weil die Umweltstraftatbestände der §§ 324 ff. StGB an Genehmigung und vollziehbare Pflichten anknüpfen. Maßgeblich sind die wirksamen Bescheide mit ihren Nebenbestimmungen und die vollziehbaren Anordnungen. Fehlt die Genehmigung für eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, eine Abfallentsorgungsanlage oder eine Abwasserbehandlungsanlage, kommt § 327 Abs. 2 StGB in Betracht.
Entscheidend ist, ob die Genehmigung das konkrete Betriebsgeschehen sachlich, zeitlich und stofflich deckt. Wo die Tatbestandswirkung des Bescheids endet, zeigt die Analyse zum Anlagenbetrieb ohne Genehmigung nach § 327 StGB. Ob eine bewusste behördliche Duldung die Strafbarkeit ausschließt, ist umstritten. Für Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 17 StGB und Strafzumessung kann sie erheblich werden.
Bei Abfallvorwürfen ist vorab zu klären, ob das Material Abfall ist und ob es verwertet oder beseitigt wurde. Die Abgrenzung hat der 5. Strafsenat mit BGH, Urt. v. 23.10.2013 – 5 StR 505/12 für die Verfüllung eines Kiessandtagebaus vorgenommen. Zugleich präzisierte er die Anforderungen an eine nachhaltige Grundwasserverunreinigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB. Wann ein Stoff Abfall, Nebenprodukt oder wieder Produkt ist, klärt der strafrechtliche Abfallbegriff. Bei grenzüberschreitender Verbringung kommt das Abfallverbringungsgesetz hinzu, dessen Grenzen das Verfahren zum Beaching von Schiffen aufzeigt.
Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch falsche Angaben erschlichene Genehmigung schützt nach § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht. Beruht die Genehmigung auf einem Vorteil für den Amtsträger, kommt eine Strafbarkeit wegen Bestechung von Amtsträgern nach den §§ 333, 334 StGB hinzu.
Schritt 4: Verantwortung im Betrieb klären
Klären Sie bei einem Umweltvorwurf, wer im Betrieb für die verletzte Pflicht zuständig war. Betreiberpflichten des Unternehmens treffen die Geschäftsführung über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ausdrücklich Beauftragte treffen sie nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB zusätzlich, soweit Auftrag und tatsächliche Wahrnehmung reichen. § 130 OWiG knüpft an die Aufsicht über diese Zuständigkeiten an. Die Geschäftsführung bleibt zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung verpflichtet.
Klärt das Unternehmen den Sachverhalt durch eine interne Untersuchung auf, legt es vor der ersten Mitarbeiterbefragung fest, wer sie führt, wem berichtet wird und ob Ergebnisse an Behörden gehen. Unterlagen einer solchen Untersuchung sind vor Beschlagnahme nur begrenzt geschützt (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Wie eine Untersuchung aufgesetzt wird, zeigt der Beitrag interne Untersuchung durchführen.
Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz, Gewässerschutz und Abfall beraten und überwachen, tragen aber regelmäßig keine Betreiberverantwortung. Wo die eigene strafrechtliche Haftung der Betriebsbeauftragten beginnt, hängt von Bestellung, Aufgabenzuschnitt und tatsächlicher Einflussmöglichkeit ab. Eine Garantenpflicht der Compliance-Funktion kann sich aus dem übernommenen Verantwortungsbereich ergeben, wie die Haftung von Compliance-Officer und General Counsel zeigt.
Wer die Entsorgung einem Dritten überträgt, muss sich nach BGH, Urt. v. 02.03.1994 – 2 StR 620/93 vergewissern, dass der Entsorger befugt und tatsächlich leistungsfähig ist. Diese Prüfpflicht prägt bis heute den Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Abfallerzeuger, Vorhersehbarkeit und Zurechnung bleiben gesondert zu prüfen. Typische Konstellationen zeigt der Beitrag zu § 326 StGB und illegaler Abfallentsorgung durch Unternehmen.
Im Verfahren zur Tongrube Vehlitz hing der Ausgang für einzelne Angeklagte an ihrer Kenntnis der Genehmigungslage. Mit BGH, Urt. v. 14.07.2022 – 6 StR 227/21 wurde das Urteil des Landgerichts Stendal rechtskräftig. Verurteilt waren Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH nach §§ 326, 327 StGB und ein Angestellter eines Entsorgungsunternehmens wegen Beihilfe. Drei Mitangeklagte wurden vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen, weil ihre Kenntnis der Genehmigungslage nicht festzustellen war. Klären Sie deshalb für jede beschuldigte Person gesondert, welche Bescheide und Auflagen ihr nachweislich bekannt waren.
Schritt 5: Aussagen und Kommunikation steuern
Machen Sie als beschuldigte Leitungsperson keine Angaben zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte nach § 147 StPO eingesehen hat. Das Schweigerecht des Beschuldigten folgt aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, für Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei in Verbindung mit § 163a Abs. 3 und 4 StPO. Mehrere Beschuldigte derselben Tat darf nach § 146 StPO nicht derselbe Verteidiger vertreten.
Mitarbeiter sind in der Regel Zeugen. Sie müssen auf Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen und aussagen (§ 161a Abs. 1 StPO). Bei der Polizei gilt das nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Nach § 55 StPO dürfen sie Fragen unbeantwortet lassen, die sie selbst der Gefahr der Verfolgung aussetzen.
Ein pauschaler Hinweis an die Belegschaft, jede Aussage zu verweigern, trifft die Rechtslage nicht. Wer Zeugen zu falschen oder unterlassenen Angaben drängt, riskiert den Vorwurf der Strafvereitelung nach § 258 StGB. Mitarbeitern mit eigenem Verfolgungsrisiko kann das Unternehmen einen Zeugenbeistand (§ 68b StPO) zur Seite stellen, der sie bei der Ausübung des Rechts aus § 55 StPO berät.
Stimmen Sie Pressemitteilungen und Schreiben an Kunden oder Behörden zum Ereignis vorab mit der Verteidigung ab. Erklärungen des Unternehmens zur Ursache gelangen in die Ermittlungsakte und können als Beweismittel verwertet werden.
Schritt 6: Sanktionen gegen das Unternehmen begrenzen
Bereiten Sie die Verteidigung des Unternehmens gegen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG von Anfang an getrennt von der Verteidigung der Leitungspersonen vor. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG beträgt die Geldbuße bei einer vorsätzlichen Anknüpfungstat bis zu 10 Mio. Euro und bei einer fahrlässigen bis zu 5 Mio. Euro. Auch nach einer Einstellung gegen die Leitungsperson kann sie nach § 30 Abs. 4 OWiG selbständig festgesetzt werden. Die Verteidigung prüft deshalb früh, ob eine Einstellung der Individualverfahren nach § 153a StPO mit einer Erledigung gegenüber dem Unternehmen verbunden werden kann.
Eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kann bei strafbewehrten Pflichten mit bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich der Rahmen (§ 17 Abs. 2 OWiG). Knüpft die Verbandsgeldbuße daran an, verzehnfacht sich dieser Rahmen (§ 130 Abs. 3 S. 2, § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG). Wie Bußgeldbehörde und Gericht Ahndungs- und Abschöpfungsteil der Geldbuße gegen das Unternehmen bemessen, ist eigens dargestellt.
Setzt die Behörde oder das Gericht eine Verbandsgeldbuße fest, ist eine Einziehung gegen das Unternehmen wegen derselben Tat ausgeschlossen. Das folgt aus § 30 Abs. 5 OWiG für die §§ 73 und 73c StGB. Ohne Geldbuße kann das Erlangte nach § 73b StGB beim Unternehmen eingezogen werden, wenn der Täter für das Unternehmen gehandelt hat. Den Vermögensarrest nach § 111e StPO schon im Ermittlungsverfahren behandelt die Darstellung zu Einziehung und Vermögensarrest im Strafverfahren.
Umweltstraftaten sind keine Eintragungsgründe des Wettbewerbsregisters nach § 2 WRegG. Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen aber nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ausschließen, wenn es bei öffentlichen Aufträgen nachweislich gegen umweltrechtliche Pflichten verstoßen hat. Auch sonst kann eine Umweltstraftat als schwere Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB gewertet werden. Das Unternehmen kann den Ausschluss durch Selbstreinigung nach § 125 GWB abwenden. Die dafür verlangte Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ist mit der Verteidigung der Leitungspersonen abzustimmen.
Prüfen Sie früh die Anzeigeobliegenheiten gegenüber D&O- und Strafrechtsschutzversicherung, weil davon die Übernahme der Verteidigungskosten abhängen kann (§§ 28, 30 VVG).
Welche Fehler sich im Umweltstrafverfahren nicht mehr korrigieren lassen
- Die Meldung als Geständnis. Wer in der Anzeige über die Tatsachen hinaus Schuld bewertet, legt sich fest, bevor er die Ermittlungsakte kennt.
- Keine eigene Probe. Ohne dokumentierte Vergleichsprobe lässt sich das behördliche Ergebnis nur noch über Probenahmeprotokoll, Methode und Sachverständige angreifen.
- Aufräumen vor der Dokumentation. Veränderte Unterlagen oder undokumentiert beseitigte Reste können Verdunkelungsgefahr begründen und belasten jede spätere Erklärung.
- Auskunft ohne Prüfung des Verweigerungsrechts. Wer Fragen der Überwachungsbehörde beantwortet, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzen, obwohl § 52 Abs. 5 BImSchG oder § 101 Abs. 3 WHG die Verweigerung erlauben, kann die Antwort nicht zurücknehmen.
- Eine Verteidigung für alle. Vertritt ein Verteidiger Unternehmen und Leitungspersonen gemeinsam, droht ein Interessenkonflikt nach § 43a Abs. 4 BRAO. Gegenläufige Interessen bei Zuständigkeit und Geldbuße lassen sich dann nicht getrennt geltend machen.
Im Umweltstrafverfahren fällt die maßgebliche Weichenstellung vor der ersten Erklärung gegenüber Umweltbehörde oder Polizei, die über die geschuldeten Tatsachenangaben hinausgeht. Eine solche Erklärung zur Verantwortung ist als Beweismittel verwertbar, lässt sich nicht zurücknehmen und legt die Einlassung aller Beteiligten fest, bevor die Verteidigung die Ermittlungsakte kennt.
Wo nach einer Havarie oder einer Probenahme die geschuldeten Angaben enden und das Schweigerecht beginnt, lässt sich vor der ersten Erklärung gegenüber Behörde oder Polizei klären. Eine Prüfung durch einen Verteidiger, für das Unternehmen und die betroffenen Leitungspersonen getrennt, ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Muss ich eine Havarie melden, wenn mir dadurch ein Strafverfahren droht?
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 AwSV besteht unabhängig von einem möglichen Strafverfahren und dient der Gefahrenabwehr. Anzuzeigen ist das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge unverzüglich bei der Behörde oder der Polizei, schon beim Verdacht. Ein Eingeständnis von Verschulden verlangt die Meldung nicht. Daneben kann § 4 USchadG die Unterrichtung über alle bedeutsamen Aspekte verlangen.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für Umweltstraftaten im Betrieb?
Der Geschäftsführer haftet strafrechtlich persönlich, wenn er die Tat selbst begangen, angeordnet oder als Garant pflichtwidrig nicht verhindert hat (§ 13 StGB). Betreiberpflichten des Unternehmens treffen ihn über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Überträgt er die Leitung des Betriebs (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB) oder ausdrücklich einzelne Betreiberaufgaben (Nr. 2), bleibt er zur Auswahl und Überwachung verpflichtet. Nach BGH 2 StR 620/93 muss sich ein Abfallerzeuger vergewissern, dass der beauftragte Entsorger befugt und leistungsfähig ist. Daneben kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht.
Welche Geldbuße droht dem Unternehmen bei einer Umweltstraftat?
Nach § 30 Abs. 2 OWiG beträgt die Verbandsgeldbuße bis zu 10 Mio. Euro bei vorsätzlicher und bis zu 5 Mio. Euro bei fahrlässiger Anknüpfungstat. Über § 17 Abs. 4 OWiG darf dieser Rahmen überschritten werden, um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6133 hebt die Höchstbeträge allgemein auf 40 und 20 Mio. Euro an, also für jede Anknüpfungstat. Er ist nach dem Stand vom Oktober 2026 nicht in Kraft und erfasste nur Taten, die danach begangen werden oder darüber hinaus andauern (§ 4 Abs. 1 und 2 OWiG).
Muss ich der Umweltbehörde jede Frage beantworten?
Nein. Wer auskunftspflichtig ist, muss Prüfungen dulden und Unterlagen vorlegen. Die Auskunft darf er aber auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzt. Das regeln § 52 Abs. 5 BImSchG für den Immissionsschutz, § 101 Abs. 3 WHG für die Gewässeraufsicht und § 47 Abs. 5 KrWG für die Abfallüberwachung. Ob sich auch das Unternehmen mit Blick auf eine Verbandsgeldbuße darauf berufen kann, ist nicht abschließend geklärt. Meldepflichten wie § 24 Abs. 2 AwSV bleiben unberührt.
Wann verjähren Umweltstraftaten?
Die Grundtatbestände der §§ 324 bis 327 StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall nach § 330 Abs. 1 StGB (§ 78 Abs. 4 StGB). Länger sind die Fristen bei § 330 Abs. 2 und § 330a Abs. 1 und 2 StGB. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, beim Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung regelmäßig erst mit dem Ende des Betriebs. Ein erstinstanzliches Urteil oder die Eröffnung vor dem Landgericht im besonders schweren Fall schieben den Ablauf hinaus (§ 78b StGB).
Was gehört zu einer Umwelt-Compliance, die im Strafverfahren trägt?
Im Straf- und Bußgeldverfahren zählt, was den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG entkräftet. Dazu gehören ein aktuelles Verzeichnis aller Genehmigungen und Auflagen, schriftlich zugewiesene Zuständigkeiten mit Überwachung, eine dokumentierte Prüfung der Entsorger und ein Meldeweg für Grenzwertüberschreitungen und Havarien. Entscheidend ist der Nachweis, dass diese Maßnahmen gelebt und kontrolliert wurden. Nach BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16 kann ein solches System auch die Verbandsgeldbuße mindern.
Quellen
BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 – 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37.
BGH, Urt. v. 02.03.1994 – 2 StR 620/93, BGHSt 40, 84.
BGH, Urt. v. 23.10.2013 – 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45, NJW 2014, 91.
BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, NJW 2017, 3798.
BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, NJW 2018, 2385.
BGH, Urt. v. 14.07.2022 – 6 StR 227/21, NStZ-RR 2022, 306.
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 110/2022.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203, BT-Drs. 21/6133 vom 26.05.2026.
Ministerium der Justiz NRW, Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW).
Landesregierung NRW, Landesweite Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für Umweltstrafsachen, Pressemitteilung vom 18.12.2025.


