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Umweltstrafrecht 2026: §§ 324–330d StGB, EU-Richtlinie 2024/1203, Verbandsgeldbuße bis 40 Mio. € und Compliance-Pflichten

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17. April 2026

Quick Answer: Das deutsche Umweltstrafrecht (§§ 324–330d StGB) wird durch die EU-Richtlinie 2024/1203 grundlegend verschärft: Neue Eignungsdelikte, „Ökozid“-Qualifikation, strafrechtliche Produkthaftung und eine Vervierfachung der Verbandsgeldbuße auf bis zu 40 Mio. € nach § 30 OWiG — auch für Straftaten ohne Umweltbezug. Umsetzungsfrist: 21. Mai 2026. Unternehmen müssen ihre Compliance jetzt anpassen.

Inhalt

1. Grundlagen: §§ 324–330d StGB im Überblick

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Das Umweltstrafrecht ist im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 324–330d StGB) geregelt. Es schützt die natürlichen Lebensgrundlagen — Gewässer, Boden, Luft — vor menschlichen Eingriffen, die über das verwaltungsrechtlich Erlaubte hinausgehen. Daneben existiert ein umfangreiches umweltstrafrechtliches Nebenstrafrecht in BNatSchG, BImSchG, KrWG, ChemG, PflSchG und der Abfallverbringungsverordnung.

Die praktische Bedeutung des Umweltstrafrechts für Unternehmen wird systematisch unterschätzt. Im Zeitraum 2015–2023 registrierten die Behörden laut Statistischem Bundesamt jährlich 1.400 bis 2.200 Ermittlungsverfahren wegen Umweltstraftaten. Europol stuft Umweltkriminalität als eine der Haupteinnahmequellen der organisierten Kriminalität ein.

Überblick: §§ 324–330 StGB (geltendes Recht)

Norm Schutzgut Tathandlung Strafrahmen
§ 324 StGB Gewässer Verunreinigung, nachteilige Veränderung Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 324a StGB Boden Verunreinigung, nachteilige Veränderung Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 325 StGB Luft Immission von Schadstoffen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 325a StGB Lärm, Erschütterungen Verursachung Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 326 StGB Abfallrecht Unerlaubter Umgang mit Abfällen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 327 StGB Anlagengenehmigungen Unerlaubtes Betreiben von Anlagen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 328 StGB Strahlenschutz Umgang mit radioaktiven Stoffen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 329 StGB Schutzgebiete Gefährdung von Natur- und Wasserschutzgebieten Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 330 StGB Qualifikation Besonders schwere Umweltstraftat Freiheitsstrafe 1–10 Jahre
§ 330a StGB Menschenleben Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften Freiheitsstrafe 1–10 Jahre

2. Verwaltungsakzessorietät — das Strukturprinzip des Umweltstrafrechts

Das deutsche Umweltstrafrecht ist verwaltungsakzessorisch aufgebaut: Strafrechtlich relevant ist nicht jede Umweltbeeinträchtigung, sondern nur eine solche, die gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verstößt. Wer eine Genehmigung einhält, handelt grundsätzlich rechtmäßig — auch bei Umweltauswirkungen.

Konsequenzen für die Praxis:
Genehmigungsmanagement ist Compliance: Betrieb ohne erforderliche Genehmigung ist tatbestandsmäßig — unabhängig vom Schadenseintritt
Genehmigungsüberschreitung ist strafbar: Verletzung von Auflagen (Emissionsgrenzwerte, Abfallmengen) erfüllt den Tatbestand
Duldung durch Behörden schützt nicht: Nur eine formelle, wirksame Genehmigung entfaltet Legalisierungswirkung

Der Referentenentwurf des BMJV vom Oktober 2025 hält an der Verwaltungsakzessorietät grundsätzlich fest — eine Durchbrechung wurde von der Wirtschaft als Rechtsunsicherheit abgewendet.

3. Die einzelnen Tatbestände: §§ 324–329 StGB

§ 324 StGB — Gewässerverunreinigung: Das zentrale Umweltdelikt erfasst unbefugte Verunreinigung oder nachteilige Veränderung von Gewässern (oberirdisch, Küste, Grundwasser). Typische Fälle: Einleitung ungeklärter Abwässer, Leckagen, unsachgemäße Lagerung wassergefährdender Stoffe.

§ 324a StGB — Bodenverunreinigung: Konkretes Gefährdungsdelikt. Relevant für Altlastensanierung, Industriestandorte, Landwirtschaft (Pestizide, Gülle).

§ 325 StGB — Luftverunreinigung: Verursachung schädlicher Luftverunreinigungen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten mit Gesundheitsgefährdungspotenzial außerhalb des Betriebsgeländes.

§ 326 StGB — Unerlaubter Umgang mit Abfällen: In der Praxis häufigster Umweltstraftatbestand. Erfasst Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Beseitigen von Abfällen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Grenzüberschreitende Abfallverbringung: zusätzlich Abfallverbringungsverordnung (EU) und AbfVerbrG.

§ 327 StGB — Unerlaubtes Betreiben von Anlagen: Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen (BImSchG, GenTG, AtG) ohne Genehmigung oder nach Stilllegung.

§§ 330, 330a StGB — Schwere Umweltstraftaten: Qualifikationen für besonders schwere Fälle und Todesgefahr, Strafrahmen 1–10 Jahre. Werden durch Ökozid-Qualifikation erweitert.

4. EU-Richtlinie 2024/1203 — der europäische Paradigmenwechsel

Am 11. April 2024 haben Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen (in Kraft 20. Mai 2024). Umsetzungsfrist: 21. Mai 2026.

Kernelemente:
20 Umweltstraftatbestände (Art. 3 und 4) — mehr als doppelt so viele wie die Vorgängerrichtlinie
Mindesthöchststrafen: bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (qualifizierte Taten), bis 8 Jahre (vorsätzliche Delikte), bis 5 Jahre (sonstige)
Unternehmensgeldbußen: mindestens 40 Mio. € (qualifizierte Delikte) oder 5 % des weltweiten Jahresumsatzes — der Mitgliedstaat wählt; Deutschland wählt den festen Betrag
Neue Tatbestände: strafrechtliche Produkthaftung, rechtswidrige Holznutzung, Wasserentnahme, Schiffsrecycling, Quecksilberhandel
Ökozid-Qualifikation für weitreichende/irreversible Ökosystemschäden
Verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Eurojust, OLAF, gemeinsame Ermittlungsgruppen

Deutschland enthielt sich als einziger Mitgliedstaat der Stimme — ein bemerkenswerter politischer Vorgang.

5. Referentenentwurf BMJV vom 17.10.2025 — die deutsche Umsetzung

Das BMJV hat am 17.10.2025 den Referentenentwurf vorgelegt. Kernelemente:

  • Eignungsdelikte: §§ 324, 324a, 325 StGB-E werden auf abstrakte Gefährdung umgestellt
  • „Ökosystem“ als neues Schutzgut: Legaldefinition in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E
  • § 327a StGB-E (neu): Strafrechtliche Produkthaftung für umweltschädliche Erzeugnisse
  • Ökozid-Qualifikation: § 330 StGB-E, Freiheitsstrafe 1–10 Jahre
  • Vervierfachung § 30 OWiG: 10 → 40 Mio. € (vorsätzlich), 5 → 20 Mio. € (fahrlässig) — allgemeingültig
  • Strafschärfungen im Nebenstrafrecht: BNatSchG, BImSchG, KrWG, ChemG, PflSchG, AbfVerbrG
  • Verwaltungsakzessorietät bleibt: Keine Durchbrechung des Grundprinzips

Die Stellungnahmefrist lief bis 14.11.2025. Kritische Eingaben von DIHK, BDEW, AGDW bezüglich Rechtsunsicherheit durch den unbestimmten „Ökosystem“-Begriff. Umsetzungsfrist 21. Mai 2026 erzeugt erheblichen Zeitdruck.

6. Eignungsdelikte statt Erfolgsdelikte: der strafrechtliche Paradigmenwechsel

Bisherige Rechtslage: Umweltstraftatbestände erfordern den Eintritt einer konkreten Gefahr oder eines Schadens — eine tatsächliche Gewässerveränderung, eine nachweisbare Bodenbelastung.

Künftige Rechtslage: Bereits Handlungen, die geeignet sind, erhebliche Schäden herbeizuführen, sollen strafbar sein — auch ohne Schadenseintritt.

Konsequenzen für Unternehmen:
Near Misses können künftig strafrechtlich relevant sein
Beweislast sinkt für Staatsanwaltschaften — keine konkreten Schäden mehr nachzuweisen
Environmental Impact Assessments müssen überarbeitet werden; potenzielle Gefahrenlagen sind zu dokumentieren

Der Entwurf enthält eine Negativklausel: Strafbarkeit entfällt, wenn erhebliche Schäden „offensichtlich ausgeschlossen“ sind — deren Praxistauglichkeit ist umstritten.

7. Ökozid und Ökosystem als neue Schutzgüter

Legaldefinition Ökosystem (§ 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E): „ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit.“

Die Bestimmtheit dieser Definition (Art. 103 Abs. 2 GG) ist umstritten. Land- und Forstwirtschaft befürchten Kriminalisierung alltäglicher Bewirtschaftungstätigkeiten.

Ökozid-Qualifikation (§ 330 StGB-E): Besonders schwere Umweltstraftaten mit weitreichender oder irreversibler Ökosystemschädigung — Freiheitsstrafe 1–10 Jahre. EU-Richtlinie 2024/1203 nimmt in Erwägungsgrund 26 erstmals in einem europäischen Rechtsakt auf den Begriff Bezug, ohne formale Definition.

8. Strafrechtliche Produkthaftung — Lehren aus dem Dieselskandal

Als Reaktion auf die VW-Abgasaffäre schafft der Referentenentwurf mit § 327a StGB-E eine strafrechtliche Produkthaftung: Strafbar wird das rechtswidrige Inverkehrbringen von Produkten, deren Verwendung in größerem Umfang geeignet ist, erhebliche Umweltschäden zu verursachen.

Erfasst sind insbesondere:
– Fahrzeuge/Motoren mit manipulierten Abgassystemen
– Chemische Produkte mit unzulässigen Schadstoffemissionen
– Pflanzenschutzmittel/Biozide außerhalb der Zulassung
– Baustoffe mit unzulässigen Schadstoffbelastungen

Das Produktentwicklungs-, Zulassungs- und QM-Management wird damit zum compliance-kritischen Bereich im Umweltstrafrecht.

9. Verbandsgeldbuße: § 30 OWiG von 10 auf 40 Mio. €

Geltendes Recht Referentenentwurf
Vorsätzliche Straftat bis 10 Mio. € bis 40 Mio. €
Fahrlässige Straftat bis 5 Mio. € bis 20 Mio. €
Abschöpfungsteil (§ 17 Abs. 4 OWiG) unbegrenzt unbegrenzt

Der „Türöffner“: Die Anhebung gilt allgemein — für Korruption, Betrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und alle anderen Delikte nach § 30 OWiG. De facto die größte Sanktionsverschärfung gegen Unternehmen seit Einführung des § 30 OWiG. Der Referentenentwurf überschreitet die EU-Mindestanforderungen damit in dreifacher Hinsicht.

Weitergehende Informationen zur Unternehmenshaftung enthält unsere Übersicht zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland.

10. ZeUK NRW Dortmund — Vorreiter der spezialisierten Umweltstrafverfolgung

Am 20.11.2023 eröffnete NRW die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) als Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund — bundesweite Vorreiterrolle.

Struktur: Zwei Teams: (1) Abfallkriminalität, (2) sonstige schwere Umweltstraftaten. Leiterin: Oberstaatsanwältin Britta Affeldt. Landesweite Zuständigkeit für herausgehobene Verfahren.

Strategische Funktion:
– Monitoring neuer Phänomene der Umweltkriminalität, insbesondere international agierender Netzwerke
– Fokus auf Vermögensabschöpfung bei organisierter Abfallkriminalität
– Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei illegaler Abfallverbringung

Bedeutung: Unternehmen in NRW müssen mit spezialisierter Strafverfolgung rechnen. Die EU-Richtlinie 2024/1203 verpflichtet zur Bereitstellung spezialisierter Ressourcen bundesweit — ähnliche Zentralstellen in anderen Bundesländern sind absehbar.

11. Strafrahmen und Sanktionen im Überblick

Delikt Geltendes Recht RefE (geplant)
Gewässerverunreinigung § 324 StGB bis 5 Jahre bis 5 Jahre (als Eignungsdelikt)
Bodenverunreinigung § 324a StGB bis 5 Jahre bis 5 Jahre (als Eignungsdelikt)
Luftverunreinigung § 325 StGB bis 5 Jahre bis 5 Jahre (als Eignungsdelikt)
Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 326 StGB bis 5 Jahre bis 5 Jahre + erw. Tathandlungen
Strafrechtliche Produkthaftung § 327a StGB-E bis 5 Jahre (neu)
Besonders schwere Umweltstraftat § 330 StGB 1–10 Jahre 1–10 Jahre + Ökozid-Qualifikation
Verbandsgeldbuße § 30 OWiG (vorsätzlich) bis 10 Mio. € bis 40 Mio. €
Verbandsgeldbuße § 30 OWiG (fahrlässig) bis 5 Mio. € bis 20 Mio. €

Neben Bußgeldern drohen: Einziehung (§§ 73 ff. StGB), Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO), Wettbewerbsregistereintrag, Umwelthaftung nach USchadG/BBodSchG/WHG, behördliche Betriebseinschränkungen.

12. Umwelt-Compliance: Pflichten für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände

Der GmbH-Geschäftsführer hat als Betriebsinhaber eine Garantenstellung für die Vermeidung von Umweltgefahren. Er haftet persönlich bei:
– Aktiver Anweisung zu Umweltstraftaten
– Ermöglichung durch Unterlassen (§ 13 StGB)
– Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)

Wirksames Umwelt-CMS (Mindestandforderungen):
– Genehmigungskataster: Vollständige Übersicht aller Genehmigungen, Auflagen und Fristen
– Pflichtendelegation: Schriftliche Delegation auf Betriebsbeauftragte (Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, Gefahrgut)
– Monitoring-System: Überwachung Emissionsgrenzwerte, Abfallquoten, Betriebsgenehmigungen
– Meldewesen: Interne Pflichten bei Grenzwertüberschreitungen, Havarien, Near Misses
– Notfall- und Havarieplan: Dokumentiertes Verfahren für Umweltzwischenfälle
– Whistleblower-System nach HinSchG
– Regelmäßige Audits und lückenlose Dokumentation

Informationen zur persönlichen Haftung enthält unser Beitrag zur Haftung von Compliance-Officer und General Counsel.

13. Red Flags und Checkliste Umweltstrafrecht

Red Flags:
– Betrieb ohne BImSchG-Genehmigung oder mit abgelaufener Genehmigung
– Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Abluft, Abwasser, Lärm)
– Ungeklärte Abfallströme ohne Nachweise über Verbleib/Verwertung
– Grenzüberschreitende Abfallverbringung ohne Notifizierung
– Fehlende Betriebsbeauftragte
– Nicht dokumentierte Abweichungen von Genehmigungsauflagen
– Ausbleibende Meldung bei Havarien und Grenzwertüberschreitungen
– Druck auf Kostensenkung in der Entsorgung ohne Rechtskonformitätsprüfung
– Unkontrollierte Subunternehmer in der Abfallkette

Sofortmaßnahmen bei Umweltzwischenfällen:
– Sofortige Eindämmung (Havariemaßnahmen)
– Behördenmeldung soweit gesetzlich vorgeschrieben (§ 53 WHG, § 15 BImSchG)
– Dokumentation: Zeitpunkt, Ursache, Ausmaß, Maßnahmen
– Strafverteidiger einschalten — vor jeder Behördenaussage
– Keine Beseitigung von Beweismitteln (§ 258 StGB)
– D&O- und UHV-Versicherung informieren

14. Schnittstellen: Korruption, Vergaberecht, Lieferkette

Korruption: Umweltkriminalität und Korruption sind systematisch verflochten — Entsorger bestechen Genehmigungsbehörden, Prüfer werden für gefälschte Entsorgungsnachweise bestochen. Bestechung von Amtsträgern (§§ 331–335 StGB) tritt regelmäßig in Tateinheit mit Umweltstraftaten auf.

Vergabeausschluss: Umweltstraftaten führen über § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB zu fakultativem Vergabeausschluss; bei Verbindung mit Korruption greift der zwingende Ausschluss nach § 123 GWB. Wettbewerbsregistereintrag nach WRegG.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Verpflichtet Unternehmen zur Analyse umweltbezogener Risiken in der Lieferkette. Verstöße: Bußgelder nach § 24 LkSG + Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). EU-CSDDD wird Pflichten weiter verschärfen.

15. FAQ

Was sind die wichtigsten Umweltstraftatbestände im StGB?

Die zentralen Tatbestände stehen im 29. Abschnitt des StGB, §§ 324–330d. Praktisch am häufigsten sind § 324 (Gewässerverunreinigung), § 326 (unerlaubter Umgang mit Abfällen) und § 327 (unerlaubtes Betreiben von Anlagen). Ergänzend existiert umfangreiches Nebenstrafrecht in BNatSchG, KrWG, BImSchG und ChemG. Die EU-Richtlinie 2024/1203 erweitert den Katalog um neue Tatbestände wie die strafrechtliche Produkthaftung.

Was ändert die EU-Richtlinie 2024/1203 konkret?

Die Richtlinie verdoppelt die Zahl der Straftatbestände auf 20, führt Mindesthöchststrafen ein (bis 10 Jahre), verlangt Unternehmensgeldbußen von mindestens 40 Mio. € oder 5 % des Weltjahresumsatzes und schafft neue Tatbestände wie strafrechtliche Produkthaftung und Ökozid-Qualifikation. Umsetzungsfrist: 21. Mai 2026. Der Referentenentwurf des BMJV vom 17.10.2025 setzt dies über Änderungen im StGB, OWiG und zahlreichen Nebengesetzen um.

Was bedeutet die Vervierfachung der Verbandsgeldbuße auf 40 Mio. €?

Der Referentenentwurf hebt den Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bei vorsätzlichen Straftaten von 10 auf 40 Mio. € und bei fahrlässigen von 5 auf 20 Mio. € an. Diese Erhöhung gilt allgemein — nicht nur für Umweltdelikte, sondern für alle Delikte, die § 30 OWiG erfasst. Der Abschöpfungsteil nach § 17 Abs. 4 OWiG bleibt unbegrenzt. Die Reform wird dadurch zum „Türöffner“ für höhere Unternehmensbußgelder insgesamt.

Was ist ein Eignungsdelikt und warum ist das relevant?

Eignungsdelikte bestrafen Handlungen, die geeignet sind, erhebliche Schäden herbeizuführen — auch ohne Schadenseintritt. Für Unternehmen bedeutet das: Near Misses können strafrechtlich relevant werden, die Beweislast der Staatsanwaltschaft sinkt. Compliance-Systeme müssen potenzielle Gefahrenlagen erfassen und dokumentieren, nicht nur eingetretene Schäden.

Was ist die ZeUK NRW in Dortmund?

Die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität NRW ist eine Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund, seit November 2023 aktiv, zweizügig (Abfallkriminalität + sonstige Umweltstraftaten), landesweite Zuständigkeit. Leiterin: OStAnw Britta Affeldt. Bundesweites Vorbild für spezialisierte Umweltstrafverfolgung — vergleichbare Zentralstellen in anderen Ländern sind absehbar.

Haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich bei Umweltstraftaten?

Ja. Der GmbH-Geschäftsführer hat als Betriebsinhaber eine Garantenstellung für die Vermeidung von Umweltgefahren. Er haftet persönlich bei aktiver Anweisung, bei Ermöglichung durch Unterlassen (§ 13 StGB) und bei Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG). Wirksame Delegation an Betriebsbeauftragte reduziert die Haftung, beseitigt die Kontrollpflicht aber nicht.

Was ist die Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht?

Verwaltungsakzessorietät bedeutet: Umweltstrafrechtliche Tatbestände knüpfen an das Handeln unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten an. Wer eine wirksame Genehmigung hat und deren Auflagen einhält, handelt grundsätzlich rechtmäßig. Der Referentenentwurf 2025 hält dieses Prinzip aufrecht. Genehmigungsmanagement ist daher unmittelbar Strafrechtsprävention.

Welche Rolle spielt das Nebenstrafrecht im Umweltbereich?

Das Nebenstrafrecht in BNatSchG, BImSchG, KrWG, ChemG, PflSchG, AbfVerbrG und WHG ergänzt die §§ 324 ff. StGB erheblich. Der Referentenentwurf sieht Strafschärfungen in nahezu allen diesen Gesetzen vor. Für Compliance ist die Kenntnis des branchenspezifischen Nebenstrafrechts unerlässlich.

Was bedeutet der „Ökozid“-Tatbestand?

Ökozid bezeichnet die vorsätzliche, weitreichende oder irreversible Schädigung eines Ökosystems. Die EU-Richtlinie 2024/1203 nimmt erstmals in Erwägungsgrund 26 auf dieses Konzept Bezug. Der Referentenentwurf setzt es als Qualifikation in § 330 StGB-E um (Freiheitsstrafe 1–10 Jahre). Die Legaldefinition des Ökosystems in § 330d StGB-E ist verfassungsrechtlich umstritten.

Wie wirkt sich die Reform auf die Abfallwirtschaft aus?

§ 326 StGB wird um erweiterte Tathandlungen und Eignungsdelikte ergänzt. Grenzüberschreitende Abfallverbringung unterliegt verschärften Strafdrohungen. Die ZeUK NRW fokussiert explizit auf Abfallkriminalität als organisierten Kriminalitätsbereich. Entsorgungsunternehmen müssen Nachweisführung, Subunternehmerkontrollen und Entsorgungsnachweise einer forensischen Prüfung unterziehen.

Was sollte ein Unternehmen bei einer umweltrechtlichen Durchsuchung tun?

Sofort Strafverteidiger mit Umweltrechtsexpertise einschalten. Durchsuchungsbeschluss prüfen und dokumentieren. Schweigerecht der Mitarbeiter sicherstellen. Keine Beweismittel vernichten. Umweltbehörde und Strafverfolgung unterscheiden — behördliche Gefahrenbeseitigungsanordnungen befolgen, strafrechtliche Vernehmungen ablehnen bis anwaltliche Beratung erfolgt. D&O- und UHV-Versicherung informieren.

Wie hängen Umweltstrafrecht und Korruption zusammen?

Umweltkriminalität und Korruption sind systematisch verflochten: Entsorger bestechen Genehmigungsbehörden, Prüfer werden für gefälschte Entsorgungsnachweise bestochen. §§ 331–335 StGB (Amtsträgerbestechung) und § 299 StGB treten regelmäßig in Tateinheit mit Umweltstraftaten auf. Die ZeUK NRW ermittelt diese Verknüpfungen systematisch.

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Dr. Andreas Grözinger und das Team von Gercke Wollschläger beraten Sie — vertraulich und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht & Compliance.

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Dr. Andreas Grözinger ist Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht & Compliance spezialisierten Kanzlei Gercke Wollschläger PartG mbB.

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