Strafrechtlicher Abfallbegriff: Wann § 326 StGB greift — und wann nicht
Der strafrechtliche Abfallbegriff entscheidet, ob § 326 StGB überhaupt eröffnet sein kann. Ohne Abfalleigenschaft fehlt es bereits am Tatobjekt; daneben müssen die weiteren Voraussetzungen des § 326 StGB erfüllt sein. Maßgeblich für den Abfallbegriff ist § 3 KrWG, jedoch mit strafrechtlichen Korrekturen: Verwaltungsrechtliche Willensfiktionen tragen im Strafverfahren nicht. Aushubmaterial, Betonbruch oder abgestellte Mobilkrane können erfasst sein. Dieser Beitrag zeigt, wann die Abfalleigenschaft beginnt, wann sie endet, welche Bedeutung der subjektive Tatbestand hat — und wann ein Verwaltungsakt das Strafgericht bindet.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Abfalleigenschaft ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für § 326 StGB. Strafbarkeit setzt zusätzlich qualifizierte Abfälle im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 1–4 StGB voraus.
- § 326 StGB knüpft am Abfallbegriff des § 3 KrWG an. Die Willensfiktion in § 3 Abs. 3 KrWG hat strafrechtlich nur Indizwirkung (BGH, NStZ 1997, 544).
- EuGH-Urteil „Porr“ (Rs. C-238/21): Unkontaminiertes Aushubmaterial ist kein Abfall, wenn vier kumulative Nebenprodukt-Kriterien erfüllt sind.
- Bau- und Abbruchmaterial ist häufig Abfall; die Einstufung hängt von den Umständen ab. Bloße Vorsortierung beendet die Abfalleigenschaft regelmäßig nicht (VGH München, 22 ZB 21.1817).
- Seit dem 45. StrÄndG (2011) erfasst § 326 Abs. 1 StGB Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung.
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz erforderlich (§ 326 Abs. 1–3 StGB); Fahrlässigkeit nach § 326 Abs. 5 StGB strafbar. Irrtum über die Abfalleigenschaft ist regelmäßig Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB).
- Verwaltungsakzessorietät: Wirksame Genehmigungen entfalten grundsätzlich Tatbestandswirkung — nicht aber, wenn sie erschlichen oder rechtsmissbräuchlich verwendet werden (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Warum der Abfallbegriff strafrechtlich entscheidend ist
§ 326 StGB stellt den unbefugten Umgang mit bestimmten gefährlichen oder umweltrelevanten Abfällen unter Strafe. Erfasst sind nicht alle Abfälle, sondern nur die in § 326 Abs. 1 Nr. 1–4 StGB qualifizierten Abfälle — etwa solche, die Gifte oder Erreger gemeingefährlicher oder übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, oder die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig schädlich zu verändern. Strafbar macht sich, wer derartige Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem zugelassenen Verfahren behandelt (Abs. 1) oder solche Abfälle im Sinne des Absatzes 1 ohne erforderliche Genehmigung verbringt (Abs. 2).
Vorausgesetzt ist in jedem Fall zunächst: Es muss überhaupt Abfall vorliegen. Die Abfalleigenschaft ist also notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Strafbarkeit.
Mit dem 45. Strafrechtsänderungsgesetz vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2557) wurde der Anwendungsbereich des § 326 Abs. 1 StGB erheblich erweitert. Erfasst sind seither nicht mehr nur Abfälle zur Beseitigung, sondern auch Abfälle zur Verwertung. Die Unterscheidung bleibt aber relevant: Sie steuert, wie die Abfälle behandelt werden müssen (BGH, NStZ 2014, 89, 92).
Genau hier liegt der erste Verteidigungsansatz. Wer in einem Ermittlungsverfahren wegen § 326 StGB beschuldigt wird, sollte die Frage „Lag überhaupt Abfall vor?“ nicht überspringen. Sie ist nicht selten der Hebel, an dem das gesamte Verfahren kippt.
Anker im KrWG — aber mit strafrechtlichem Filter
Das Strafrecht enthält keine eigene Definition von Abfall. Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Umweltstraftatbestände (§§ 324 ff. StGB) ausdrücklich auf das Abfallverwaltungsrecht verwiesen (BT-Dr. 8/2382, S. 17). Maßgeblich ist daher § 3 KrWG: Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Diese Anknüpfung hat aber Grenzen. § 3 Abs. 3 KrWG enthält eine Willensfiktion: Der Wille zur Entledigung „ist anzunehmen“, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Eine solche normative Willensfiktion lässt sich mit dem strafprozessualen Schuldgrundsatz nicht vereinbaren. § 261 StPO verlangt eine richterliche Überzeugung von den entscheidungserheblichen Tatsachen — Vermutungen und Fiktionen zulasten des Beschuldigten sind ausgeschlossen.
Die Konsequenz hat der BGH bereits 1997 klargestellt: Der Willensfiktion aus dem KrWG kommt im Strafrecht nur Indizwirkung zu (BGH, NStZ 1997, 544; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 363). Wer einen Mandanten verteidigt, muss diese Differenz aktiv nutzen. Verwaltungsbehörden argumentieren mit der Fiktion, weil sie es im eigenen Verfahren dürfen. Im Strafverfahren reicht das nicht.
Aus Verteidigersicht: Wenn die Anklage allein auf § 3 Abs. 3 KrWG aufbaut, fehlt es an der nach § 261 StPO erforderlichen konkreten Feststellung des Entledigungswillens. Diese Lücke ist offen anzusprechen — nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits in der Verteidigungsschrift.
Abfall oder Nebenprodukt? Die Porr-Entscheidung des EuGH
Mit dem Urteil vom 17.11.2022 (Rs. C-238/21, BeckRS 2022, 31784) hat der EuGH den Anwendungsbereich des Nebenprodukt-Begriffs gestärkt. Anlass war eine österreichische Regelung, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse selbst dann als Abfall einzustufen war, wenn der Besitzer sich seiner weder entledigen wollte noch musste. Der EuGH hat das verworfen.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und § 4 Abs. 1 KrWG liegt ein Nebenprodukt — und damit kein Abfall — vor, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Sichere Weiterverwendung. Im Porr-Fall: verbindliche Abnahmeverpflichtung der Landwirte, tatsächlich zur Rekultivierung bestimmte und auf den Bedarf begrenzte Mengen.
- Direkte Verwendbarkeit ohne weitere Verarbeitung, die über normale industrielle Verfahren hinausgeht.
- Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses.
- Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung — also Erfüllung aller einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen ohne schädliche Folgen.
Sind alle vier Kriterien belastbar erfüllt, fehlt es regelmäßig bereits am Tatobjekt: § 326 StGB knüpft an Abfälle an, und das Material wäre dann schon kein Abfall. Diese Argumentationslinie ist vor allem für Bauunternehmen und Tiefbaubetriebe von Bedeutung — und sie steht und fällt mit der Dokumentation. Abnahmeverträge, Mengenkalkulationen, Verwendungsnachweise: was nicht aktenkundig ist, hilft im Verfahren nicht.
Kasuistik: Aushubmaterial, Bauschutt, Mobilkran
Die jüngere Rechtsprechung zeigt, wie unterschiedlich die Abfalleigenschaft beurteilt werden kann.
Aushubmaterial (EuGH Porr)
Selbst unkontaminiertes Material der höchsten Qualitätsklasse ist nicht zwingend Abfall. Bei Aushubmaterial sind die Porr-Kriterien deshalb besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend ist die konkrete Zweckverwendung: konkrete Abnahmeverpflichtung, bedarfsbegrenzte Mengen, direkte Verwendbarkeit. Formalkriterien, die ohne Umweltbezug die Verwertung blockieren, dürfen nicht zur Abfalleinstufung führen.
Betonbruch und Bauschutt (VG Gelsenkirchen, 20.3.2023, 8 L 1438/22)
Bei Bau-, Abriss- und Aushubarbeiten anfallende Stoffe sind häufig Abfall, weil der Hauptzweck dieser Tätigkeiten regelmäßig nicht auf die Herstellung dieser Stoffe gerichtet ist. Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Einstufung hängt vom Einzelfall ab — insbesondere von Zweckbestimmung, Verwendungsabsicht und Verkehrsanschauung.
Ergänzend stellt der VGH München (29.6.2022, 22 ZB 21.1817) klar: Es kommt auf den sich entledigenden Bauherrn an — nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Materials und nicht auf die Verwendungsabsicht des Empfängers. Das ist relevant, wenn die Verteidigung argumentieren möchte, ein Recyclingunternehmen habe mit „Wertstoff“ gearbeitet. Aus Sicht des Bauherrn kann dennoch Abfall vorgelegen haben.
Mobilkran im öffentlichen Verkehrsraum (VG Potsdam, 8.5.2023, 14 L 603/22)
Ein nicht mehr verkehrstauglicher Mobilkran kann Abfall sein. Das VG Potsdam stützte sich auf die verwaltungsrechtliche Willensfiktion: kein Kennzeichen, defekter Rückscheinwerfer, fehlender Blinker, fehlendes Hinterrad — der Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr war aufgegeben. Konsequenz: Abfall zur Beseitigung mit Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG.
Der Fall ist verwaltungsrechtlich plausibel. Strafrechtlich aber nicht eins zu eins übertragbar. Genau hier wirkt der oben beschriebene Filter: Eine Fiktion, die im Verwaltungsverfahren genügt, kann das Strafgericht nicht binden.
Wann endet die Abfalleigenschaft?
Auch Abfall bleibt nicht ewig Abfall. § 5 Abs. 1 KrWG (in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 AbfRRL) regelt das Ende der Abfalleigenschaft. Voraussetzung ist zunächst, dass der Stoff ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat. Hinzu kommen vier weitere kumulative Bedingungen:
- Übliche Verwendung für bestimmte Zwecke.
- Markt oder Nachfrage für den Stoff.
- Erfüllung technischer Anforderungen sowie aller Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse.
- Keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt durch die Verwendung.
Was als Verwertungsverfahren genügt, hängt vom Material ab. Der 22. Erwägungsgrund der AbfRRL nennt auch Sichtung, Prüfung, Sortierung oder Reinigung. Das VG Gelsenkirchen hat dies aufgegriffen, gleichzeitig aber betont: Das erfolgreiche Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung — die kumulativen weiteren Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Konkret für Bauschutt: Bloße Vorsortierung reicht bei Bau- und Abbruchabfällen regelmäßig nicht aus, um das Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG herbeizuführen. Erst die Bearbeitung in einer Brecheranlage zum Zweck der Weiterveräußerung kann als Verwertungsverfahren genügen (VGH München, 22 ZB 21.1817). Wer also Bauschutt sortiert und weitergibt, ohne ihn zu brechen, liefert weiterhin Abfall — mit möglichen abfallrechtlichen und, bei Vorliegen der zusätzlichen Tatbestandsmerkmale des § 326 StGB, auch strafrechtlichen Konsequenzen.
Beim Mobilkran-Fall hatte das VG Potsdam außerdem klargestellt: Ein Abfall wird erst dann Abfall zur Verwertung, wenn der Besitzer einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat. Die bloße abstrakte Berechtigung, Verwertung zu betreiben, genügt nicht (BVerwG, NVwZ 2006, 589, 592).
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtumslehre
Die Abfalleigenschaft ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. § 16 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter die Umstände kennt, die zur Subsumtion unter dieses Merkmal führen — und nach laienhafter Parallelwertung den sozialen Sinngehalt erfasst. Hier liegt einer der wichtigsten Verteidigungshebel bei § 326 StGB.
Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) — Irrtum über die Abfalleigenschaft
§ 326 Abs. 1–3 StGB setzt Vorsatz voraus. Wer ein Material als Nebenprodukt einstuft und die tatsächlichen Umstände dafür kennt, irrt regelmäßig im Tatbestand, wenn die rechtliche Einordnung sich später als falsch erweist. Konsequenz: Vorsatz entfällt, eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 StGB scheidet aus.
Praktische Konstellationen aus Mandatsperspektive:
- Vertrauen auf einen Abnahmevertrag (Porr-Konstellation): Der Bauleiter rechnet damit, dass das Aushubmaterial als Nebenprodukt qualifiziert ist, weil eine konkrete Abnahmeverpflichtung besteht. Stellt sich später heraus, dass die Mengen nicht „strikt auf den Bedarf begrenzt“ waren, kommt regelmäßig nur Fahrlässigkeit in Betracht.
- Vertrauen auf ein Sachverständigengutachten: Der Geschäftsführer holt vor der Verwertung eine externe Beurteilung ein, die das Material als Nicht-Abfall einstuft. Selbst wenn das Gutachten methodisch angreifbar ist, fehlt typischerweise die positive Kenntnis der Abfalleigenschaft.
- Vertrauen auf eine behördliche Auskunft: Die untere Abfallbehörde teilt schriftlich mit, das Vorhaben sei genehmigungsfrei. Der Mandant handelt entsprechend. Hier kommt im Regelfall der Tatbestandsirrtum in Betracht.
Fahrlässigkeit (§ 326 Abs. 5 StGB)
§ 326 Abs. 5 StGB stellt fahrlässiges Handeln unter Strafe. Auch wenn der Vorsatz entfällt, bleibt also ein Auffangtatbestand. Verteidigung läuft hier nicht über die Verneinung der Abfalleigenschaft, sondern über die Sorgfalt: Welche Erkundigungen waren zumutbar? Welche Beratung wurde eingeholt? Wurde die einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung berücksichtigt?
Die strafzumessungsrelevante Differenz zwischen § 326 Abs. 1 (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) und § 326 Abs. 5 (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) ist erheblich — auch im Hinblick auf nebenstrafrechtliche Folgen wie Eintragungen, gewerberechtliche Konsequenzen und das Verfahren nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen.
Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Erkennt der Täter die Abfalleigenschaft, glaubt aber, das konkrete Verhalten sei nicht verboten — etwa weil eine erteilte Genehmigung nach seinem Verständnis das Verhalten deckt — kommt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht. Der Verbotsirrtum entlastet allerdings nur, wenn er unvermeidbar ist. Der Maßstab ist streng: Bei komplexen Genehmigungslagen wird vom Adressaten regelmäßig erwartet, sich rechtskundig zu informieren. Eine pflichtige Erkundigung bei Behörde oder Fachanwalt ist regelmäßig anzustellen.
Aus Verteidigersicht: Die Trennlinie zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ist im Verfahren von erheblicher praktischer Bedeutung. Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, Verbotsirrtum die Schuld — letzterer aber nur bei Unvermeidbarkeit. Wer im Mandat den Sachverhalt aufnimmt, sollte daher früh die Frage klären: Hat der Mandant die abfallrechtliche Einordnung selbst getroffen oder hat er sie übernommen? Aus welcher Quelle?
Verwaltungsakzessorietät — wann bindet der Verwaltungsakt das Strafgericht?
§ 326 StGB ist ein verwaltungsakzessorisches Delikt. Tatbestandsmerkmale wie „dafür zugelassene Anlage“ (Abs. 1) oder „erforderliche Genehmigung“ (Abs. 2) verweisen unmittelbar auf den Verwaltungsvollzug. Damit stellt sich die Frage, ob und wieweit ein Verwaltungsakt das Strafgericht bindet.
Grundsatz: Tatbestandswirkung wirksamer Verwaltungsakte
Ein wirksamer Verwaltungsakt entfaltet auch im Strafverfahren grundsätzlich Tatbestandswirkung. Wer eine erteilte Genehmigung besitzt und sich in deren Rahmen bewegt, handelt nicht „ohne erforderliche Genehmigung“ im Sinne von § 326 Abs. 2 StGB. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Genehmigung später als rechtswidrig aufgehoben wird, solange sie zum Tatzeitpunkt wirksam war. Der Vertrauensschutz, der das Verwaltungsrecht prägt, schlägt insoweit auf das Strafrecht durch.
Grenzen: Erschleichung, Rechtsmissbrauch, Nichtigkeit
Die Tatbestandswirkung endet, wo der Verwaltungsakt durch Täuschung erlangt oder rechtsmissbräuchlich verwendet wird. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB regelt dies ausdrücklich für den Bereich der §§ 324 ff. StGB: Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erlangte Genehmigung schließt die Strafbarkeit nicht aus. Auch eine nichtige Genehmigung (§ 44 VwVfG) entfaltet keine Schutzwirkung.
Praktische Konsequenz: Wer als Verteidiger eine Genehmigung in der Akte findet, sollte sie nicht als Freispruchgarantie missverstehen. Die Staatsanwaltschaft wird prüfen, wie der Bescheid zustande kam — Antragsangaben, Vorgespräche, etwaige unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen. Umgekehrt ist genau diese Recherche auch Aufgabe der Verteidigung.
Eigenständigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung
Selbst wo Bindungswirkung besteht, gilt § 261 StPO: Im Strafverfahren müssen die tatbestandsrelevanten Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden; verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Beschuldigten. Verwaltungsbescheide, behördliche Stellungnahmen oder Ordnungsverfügungen sind Beweismittel — keine Vorentscheidung. Insbesondere bei der Abfalleigenschaft selbst, die nicht durch Verwaltungsakt gesetzt, sondern nur deklaratorisch festgestellt wird, gilt das uneingeschränkt. Eine behördliche Einstufung als Abfall ist juristisch nicht mehr als ein qualifizierter Beweismittelhinweis.
Aus Verteidigersicht: Die Trennung von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren ist strukturell zugunsten der Verteidigung. Im Verwaltungsverfahren genügen Fiktionen, Indizien, behördliche Einschätzung. Im Strafverfahren nicht. Wer diese Differenz konsequent ausarbeitet, hebelt einen erheblichen Teil typischer Anklagebegründungen aus — gerade in komplexen Sachverhalten mit langer Vorgeschichte und mehreren Behörden.
Verteidigungslinien bei § 326 StGB
In jedem Verfahren empfiehlt sich eine sechsstufige Prüfung, bevor zur eigentlichen Tathandlung Stellung genommen wird:
- Liegt überhaupt Abfall vor? Greifen die Nebenprodukt-Kriterien des § 4 KrWG nach Maßgabe der Porr-Entscheidung?
- Wenn Abfall: Endet die Abfalleigenschaft? Wurde ein Verwertungsverfahren tatsächlich durchlaufen, sind die Bedingungen des § 5 Abs. 1 KrWG erfüllt?
- Liegt qualifizierter Abfall im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 1–4 StGB vor? Ohne diese Qualifikation greift der Tatbestand nicht — auch wenn formal Abfall vorliegt.
- Wenn Abfall: Beseitigung oder Verwertung? Konkreter Verwertungsweg muss gesichert sein, nicht nur möglich.
- Subjektiver Tatbestand: Lag Vorsatz vor oder ist allenfalls Fahrlässigkeit (§ 326 Abs. 5 StGB) erfüllt? Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) bei Vertrauen auf Abnahmeverträge, Sachverständigengutachten, behördliche Auskunft?
- Verwaltungsakzessorietät: Existiert eine wirksame Genehmigung? Ist sie erschlichen oder rechtsmissbräuchlich verwendet (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB)?
Jede dieser Stufen kann den Tatbestand vollständig oder die Strafbarkeit erheblich reduzieren. In der Praxis sind die Stufen 3, 5 und 6 oft die ergiebigsten — gerade weil sie in der Anklageschrift häufig nur kursorisch angerissen werden.
Konsequenzen für Compliance und Geschäftsleitung
Für Bauunternehmen, Recyclingbetriebe, Logistiker und Industriebetriebe mit Reststoff-Aufkommen ist die Dokumentation des Verwertungswegs ein zentraler Compliance-Hebel. Wer im Krisenfall belegen kann, dass Material als Nebenprodukt qualifiziert war oder ein Verwertungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen hat, kann das strafrechtliche Risiko erheblich reduzieren — eine automatische Ausschlusswirkung gegenüber § 326 StGB ergibt sich daraus jedoch nicht.
Hinzu kommt die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen: behördliche Auskünfte schriftlich einholen, Sachverständigengutachten archivieren, Beratungsergebnisse aktenkundig machen. Diese Dokumentation ist nicht nur Compliance-Hygiene, sondern strafrechtlich oft der entscheidende Beleg für den Tatbestandsirrtum, falls es zum Verfahren kommt.
Zu beachten ist außerdem die Unternehmenshaftung: Über § 30 OWiG i.V.m. § 130 OWiG kann ein Verstoß einer Leitungsperson gegen § 326 StGB auch gegen das Unternehmen sanktioniert werden — mit Bußgeldern, die in den Millionenbereich reichen können. Wer als Verteidiger ein § 326-StGB-Verfahren gegen eine Leitungsperson führt, sollte das parallele Risiko für das Unternehmen von Anfang an mitdenken. Beide Verfahren sollten strategisch koordiniert werden.
FAQ
Ist der strafrechtliche Abfallbegriff identisch mit § 3 KrWG?
Im Ausgangspunkt ja, aber strafrechtlich modifiziert. Willensfiktionen aus § 3 Abs. 3 KrWG haben nur Indizwirkung. Im Strafverfahren ist eine konkrete Tatsachenfeststellung erforderlich (BGH, NStZ 1997, 544; § 261 StPO).
Bedeutet jede Abfalleigenschaft automatisch eine Strafbarkeit nach § 326 StGB?
Nein. § 326 Abs. 1 StGB erfasst nur qualifizierte Abfälle nach Nr. 1–4 — etwa solche mit Giften, Krankheitserregern oder solche, die nach Art und Menge geeignet sind, Boden, Wasser oder Schutzgebiete nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Abfalleigenschaft ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Strafbarkeit.
Wann ist Aushubmaterial kein Abfall?
Wenn die vier Nebenprodukt-Kriterien des § 4 Abs. 1 KrWG kumulativ erfüllt sind: gesicherte Weiterverwendung, direkte Verwendbarkeit, Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses, rechtmäßige Verwendung (EuGH, Rs. C-238/21).
Endet die Abfalleigenschaft durch bloße Sortierung von Bauschutt?
Bei Bau- und Abbruchabfällen reicht bloße Vorsortierung regelmäßig nicht aus, um das Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG herbeizuführen. Erst die Bearbeitung in einer Brecheranlage kann als Verwertungsverfahren genügen (VGH München, 22 ZB 21.1817).
Was, wenn der Mandant aufgrund eines Sachverständigengutachtens annahm, kein Abfall vorzuliegen?
Hier kommt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB in Betracht. Der Vorsatz entfällt, eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 StGB scheidet aus. In Betracht kommt allenfalls Fahrlässigkeit nach § 326 Abs. 5 StGB — abhängig davon, ob das Gutachten sorgfaltsgemäß eingeholt wurde.
Bindet eine erteilte Genehmigung das Strafgericht?
Eine wirksame Genehmigung entfaltet im Regelfall Tatbestandswirkung — der Mandant handelt dann nicht „ohne Genehmigung“ nach § 326 Abs. 2 StGB. Diese Schutzwirkung entfällt jedoch, wenn die Genehmigung erschlichen oder rechtsmissbräuchlich verwendet wurde (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Was ändert sich bei Abfall zur Verwertung gegenüber Abfall zur Beseitigung?
Seit dem 45. StrÄndG (2011) erfasst § 326 Abs. 1 StGB beide Kategorien. Die Klassifikation steuert die Behandlungspflichten und damit die Subsumtion (BGH, NStZ 2014, 89, 92).
Reicht die theoretische Verwertungsmöglichkeit, um Beseitigungsabfall zu vermeiden?
Nein. Erforderlich ist ein konkret sichergestellter Verwertungsweg, nicht nur die abstrakte Berechtigung (BVerwG, NVwZ 2006, 589, 592).
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag ist Teil des Themenschwerpunkts Umweltstrafrecht. Eine vollständige Übersicht mit allen Tatbeständen, dem Referentenentwurf 2025 und Compliance-Pflichten:
Umweltstrafrecht §§ 324–330d StGB — Vollständiger Überblick
Weiterführend:
- Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren
- Haftung von Compliance-Officer und General Counsel
- Unternehmensstrafrecht Deutschland — Überblick
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. ccompliance ist ein Fachblog von Gercke Wollschläger PartG mbB, Köln.


