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Verbandsgeldbuße § 30 OWiG BayObLG — Feld Vogelperspektive grüner Streifen Anomalie — Unternehmensstrafrecht Zurechnung

Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG: BayObLG verlangt konkrete Feststellung der verantwortlichen Leitungsperson

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13. April 2026

Kurzantwort: BayObLG 202 ObOWi 278/25

  1. Keine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ohne konkrete Feststellung der verantwortlichen Leitungsperson.
  2. Pauschale Formeln wie „den handelnden Personen war bekannt, dass …“ genügen nicht.
  3. Erforderlich: namentliche/funktionale Benennung, individuelles Verhalten, nachvollziehbare Zurechnung, Verschuldensfeststellung.
  4. Verteidigungsansatz: fehlende Individualisierung auf Rechtsbeschwerdeebene rügen — Aufhebung realistisch.
  5. Spannung zum EuGH C-291/24: Unionsrecht verlangt originäre Verbandsverantwortlichkeit — § 30 OWiG bleibt akzessorisch.

Version 1.0 | Stand: April 2026 | Nächste Überprüfung: Mai 2026.

Weiterführend: EuGH C-291/24 — Verbandssanktionen ohne individuelle Schuld, Unternehmensstrafrecht im Überblick und § 30 OWiG — Unternehmensgeldbuße.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung des BayObLG vom 7. Juli 2025 (Az. 202 ObOWi 278/25) liegt ein vergleichsweise alltäglicher Sachverhalt zugrunde: Ein rumänisches Transportunternehmen führte im Juli 2023 einen Transport von Rumänien nach Frankreich durch. Auf einer deutschen Autobahn wurde eine Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge des Sattelzugs um 1,63 Meter festgestellt. Das Amtsgericht setzte gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße von 2.850 Euro fest und stützte sich dabei auf § 30 Abs. 1 OWiG.

Zur Begründung führte das Amtsgericht lediglich aus, „den handelnden Personen“ sei bewusst gewesen, dass das Gespann in Deutschland nicht hätte verkehren dürfen. Konkrete Feststellungen dazu, welche Leitungsperson den Transport angeordnet oder genehmigt hatte, fehlten vollständig. Das BayObLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Das Zurechnungsmodell des § 30 OWiG

§ 30 Abs. 1 OWiG setzt für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße voraus, dass eine Leitungsperson — Organ, Gesellschafter oder sonstige Führungskraft — eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten der juristischen Person verletzt worden sind oder die juristische Person bereichert worden ist.

Das Zurechnungsmodell ist akzessorisch: Ohne individualisierte Anknüpfungstat gibt es keine Verbandsgeldbuße. Das unterscheidet § 30 OWiG grundlegend vom EU-Geldwäsche- und Datenschutzrecht.

Die Anforderungen des BayObLG

Das BayObLG konkretisiert die tatrichterlichen Feststellungsanforderungen in vier Punkten:

  1. Benennung der Leitungsperson — namentlich oder zumindest funktional so bestimmt, dass ihre Stellung im Unternehmen zweifelsfrei erkennbar ist.
  2. Individuelles Verhalten — Darlegung, durch welches konkrete Verhalten diese Person die Ordnungswidrigkeit ermöglicht, angeordnet oder nicht verhindert hat.
  3. Zurechnung — nachvollziehbare Begründung der Zurechnung nach Täterschafts- oder Teilnahmegrundsätzen.
  4. Verschulden — Feststellungen zur Kenntnis oder zum Vorsatz bei der benannten Leitungsperson.

Formeln wie „den handelnden Personen war bekannt, dass …“ reichen nicht — sie erlauben keinen Rückschluss auf schuldhaftes Handeln einer bestimmten Führungskraft.

Verteidigungsansatz: Unklare Zurechnung angreifen

Für die Verteidigung von Unternehmen in Bußgeldverfahren ist der Beschluss ein handfestes Instrument. Die Entscheidung zeigt, dass pauschale Feststellungen zur Verantwortlichkeit „der Unternehmensleitung“ auf Rechtsbeschwerdeebene keinen Bestand haben.

Gerade in Verfahren gegen größere Unternehmen mit arbeitsteiligen Strukturen wird die Frage, wer konkret die tatbestandsmäßige Handlung zu verantworten hat, zum zentralen Verteidigungsansatz. Je komplexer die Organisation, desto schwieriger ist es für die Behörde, die Anknüpfungstat einer bestimmten Leitungsperson zuzuordnen.

Spannungsfeld: § 30 OWiG versus EuGH C-291/24

Die Entscheidung gewinnt zusätzliche Brisanz durch den Kontrast zum EuGH-Urteil C-291/24 (Steiermärkische Bank) vom 29. Januar 2026. Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Sanktionierung juristischer Personen wegen Geldwäscheverstößen gerade nicht davon abhängen darf, dass zuvor eine natürliche Person als verantwortlich identifiziert wurde.

Das deutsche und das europäische Recht verfolgen also gegensätzliche Modelle:

  • § 30 OWiG: akzessorisch — individualisierte Anknüpfungstat einer Leitungsperson erforderlich
  • EU-Geldwäscherichtlinie / DSGVO: originäre Verbandsverantwortlichkeit — von individueller Schuld entkoppelt

Ob die nationalen Individualisierungsanforderungen des § 30 OWiG mit dem unionsrechtlichen effet utile vereinbar sind, wenn die Norm als Zurechnungsnorm in unionsrechtlich überformten Regelungsbereichen (GwG, DSGVO, Kartellrecht) zur Anwendung kommt, ist eine der offenen Grundsatzfragen des deutschen Unternehmenssanktionsrechts.

Praxishinweise

Verteidigung

In Verfahren, in denen das Unternehmen als Nebenbeteiligter nach § 30 OWiG einbezogen ist, sollte systematisch geprüft werden, ob das Urteil die Anknüpfungstat einer konkreten Leitungsperson individualisiert. Fehlt diese Individualisierung, ist eine Aufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der BayObLG-Linie aussichtsreich.

Compliance-Dokumentation

Die Dokumentation von Zuständigkeiten und Entscheidungswegen dient einem doppelten Zweck: Einerseits ermöglicht sie den Nachweis, dass die zuständige Leitungsperson ihre Pflichten erfüllt hat. Andererseits verhindert sie, dass pauschale Vorwürfe gegen „die Unternehmensleitung“ im Raum stehen bleiben, die weder angegriffen noch widerlegt werden können.

Unionsrechtlich determinierte Pflichten

Wer im Anwendungsbereich des GwG, der DSGVO oder des Kartellrechts agiert, sollte sich nicht auf die Individualisierungsanforderungen des § 30 OWiG als Verteidigungslinie verlassen. Die sicherere Strategie liegt in der substantiellen Qualität des Compliance-Systems — nicht in der Hoffnung, dass die Behörde die verantwortliche Person nicht benennen kann.

Fazit

BayObLG 202 ObOWi 278/25 bestätigt das akzessorische Zurechnungsmodell des § 30 OWiG und formuliert hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen. Für die Verteidigung ist das eine gute Nachricht: Verbandsgeldbußen auf Basis pauschaler Verantwortungszuschreibungen haben auf Rechtsbeschwerdeebene keinen Bestand.

Zugleich offenbart die Entscheidung die strukturelle Schwäche des deutschen Verbandssanktionsrechts: In einer Zeit, in der der EuGH die originäre Verbandsverantwortlichkeit als unionsrechtlichen Standard etabliert, hält § 30 OWiG an einem Modell fest, das bei arbeitsteiligen Unternehmensstrukturen systematisch an seine Grenzen stößt. Ein funktionsfähiges Compliance-System bleibt die bessere Investition als die prozessuale Hoffnung auf Feststellungsmängel.

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Dr. Andreas Grözinger ist Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht & Compliance spezialisierten Kanzlei Gercke Wollschläger PartG mbB.

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