AUF EINEN BLICK
Nach einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen laufen zwei Verfahren parallel. § 24 Abs. 2 AwSV verpflichtet Betreiber und weitere mit der Anlage befasste Personen, das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Parallel kommt § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) in Betracht, der die unbefugte Verunreinigung oder nachteilige Veränderung eines Gewässers mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht — bei Fahrlässigkeit nach § 324 Abs. 3 StGB bis zu drei Jahren. Beide Pflichtenkreise bestehen nebeneinander: Die Anzeige dient der Gefahrenabwehr und ist sachbezogen zu erfüllen; das Schweigerecht nach den §§ 136, 163a StPO schützt davor, im Strafverfahren zur Aufklärung des eigenen Verschuldens beitragen zu müssen.
Was § 324 StGB im Havariefall erfasst
§ 324 Abs. 1 StGB bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Der Gewässerbegriff umfasst oberirdische Gewässer, das Grundwasser und das Meer. Zwei Merkmale machen die Norm im Betriebsunfall besonders scharf. Erstens ist nach § 324 Abs. 3 StGB auch die fahrlässige Tat strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe — eine Havarie beruht typischerweise gerade nicht auf Vorsatz. Zweitens ist nach § 324 Abs. 2 StGB bereits der Versuch strafbar; ein Punkt, der in der Havarieberatung leicht übersehen wird.
Praktisch bedeutsam ist außerdem die mittelbare Verursachung: Erfasst wird nicht nur, wer Stoffe unmittelbar in ein Gewässer einbringt, sondern auch, wessen Verhalten eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften auslöst — etwa über Kanalisation oder Untergrund. Bei besonders schweren Folgen kann § 330 Abs. 1 StGB eingreifen, der für vorsätzliche Taten nach den §§ 324 bis 329 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Den Systemzusammenhang der Umweltdelikte und ihrer Verwaltungsakzessorietät stellt der Beitrag zum Umweltstrafrecht nach §§ 324–330d StGB dar.
Die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 AwSV
§ 24 Abs. 2 S. 1 AwSV verpflichtet denjenigen, der eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Nach § 24 Abs. 2 S. 2 AwSV besteht die Pflicht auch bei dem Verdacht eines bereits erfolgten Austritts, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist.
Der Adressatenkreis ist damit weiter, als viele Betriebe annehmen. Nach § 24 Abs. 2 S. 3 AwSV ist auch anzeigepflichtig, wer das Austreten verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung ausgetretener Stoffe durchführt. Nach § 24 Abs. 2 S. 4 AwSV hat der Betreiber zudem betroffene Dritte unverzüglich zu unterrichten, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen.
Vorgelagert greift § 24 Abs. 1 AwSV: Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und die Anlage außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann. Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus den §§ 62 und 63 WHG. Ergänzend können landesrechtliche Vorgaben und behördliche Alarm- oder Maßnahmenpläne relevant sein.
Diese Pflicht ist keine Verhandlungsmasse. Sie dient der Gefahrenabwehr und besteht unabhängig davon, ob der Vorgang strafrechtlich relevant ist. Wer sie verletzt, riskiert eigenständige Sanktionen und kann seine Position in einem späteren Strafverfahren erheblich belasten: Ein unterlassener oder verspäteter Hinweis kann als Indiz für ein Vermeidungs- oder Verschleierungsinteresse gewertet werden.
Warum Meldepflicht und Schweigerecht kein Widerspruch sind
Die gefahrenabwehrrechtliche Anzeigepflicht und das strafprozessuale Schweigerecht betreffen unterschiedliche Gegenstände. Die Anzeige teilt mit, welcher Stoff in welcher Menge wo ausgetreten ist und was zur Eindämmung veranlasst wurde — sie ist auf den Sachverhalt der Gefahr gerichtet. Das Schweigerecht nach den §§ 136, 163a StPO schützt demgegenüber davor, im Strafverfahren zur Aufklärung des eigenen Verschuldens beitragen zu müssen: wer wusste was wann, wer hätte was veranlassen müssen, warum wurde eine Wartung verschoben.
Diese Trennlinie ist in der Akutsituation führbar, aber schmal. Erschwerend kommt hinzu: Angaben gegenüber der Wasserbehörde können später in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gelangen — etwa über Aktenanforderungen, Behördenauskünfte, Amtshilfe oder Zeugenvernehmungen. Daraus folgt kein Ratschlag zur Zurückhaltung bei der Gefahrenmeldung, sondern ein Gebot der Trennung: Die Meldung bleibt sachbezogen und vollständig, soweit sie die Gefahrenlage betrifft. Erklärungen zu Verantwortlichkeit, Organisationsverschulden, Wartungshistorie oder Ursachenbewertung gehören nicht in die Havariemeldung — sie sind Gegenstand des Strafverfahrens und dort mit Verteidigung zu organisieren.
Die allgemeinen Rechte in dieser Lage sind im Beitrag zu den Rechten als Beschuldigter im Strafverfahren dargestellt. Wer als Zeuge — etwa als Anlagenfahrer oder Schichtleiter — befragt wird, kann nach § 55 StPO die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder bestimmte Angehörige der Gefahr straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Auf dieses Recht ist frühzeitig hinzuweisen, weil Beschäftigte es im Betriebsalltag typischerweise nicht kennen.
Was in den ersten Stunden über das Verfahren entscheidet
Die Beweislage einer Havarie verändert sich schneller als bei jedem anderen Umweltdelikt: Stoffe werden abgepumpt, Boden ausgehoben, Anlagenteile repariert. Was nicht in den ersten Stunden dokumentiert wird, ist später kaum rekonstruierbar — und zwar zulasten beider Seiten.
Vier Punkte prägen die spätere Verteidigungsposition. Erstens die eigene Dokumentation des Zustands vor der Sanierung: Fotos, Messwerte, Mengenschätzungen, Zeitpunkte. Zweitens die Fixierung der Ursachenkette, solange Beteiligte greifbar sind — technisches Versagen, Bedienfehler und Organisationsmangel führen zu unterschiedlichen strafrechtlichen Bewertungen. Drittens die Trennung der Kommunikationsstränge: wer mit der Behörde spricht, wer mit der Presse, wer mit Beschäftigten. Viertens muss die Gefahrenabwehr mit der Beweissicherung zusammengedacht werden. Sanierung ist nicht nur zulässig, sondern nach § 24 Abs. 1 AwSV häufig geboten; sie sollte jedoch dokumentiert werden, weil sie Spuren unwiederbringlich verändern kann. Gezielt beweisvernichtende Maßnahmen zugunsten anderer Verantwortlicher können — je nach Kenntnis, Zielrichtung und Beteiligtenrolle — auch nach § 258 StGB strafrechtlich relevant werden.
Parallel steht das Unternehmen selbst im Risiko: Eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG kommt in Betracht, wenn eine Leitungsperson eine Anknüpfungstat begangen oder die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt hat. Ob ein bestellter Gewässerschutzbeauftragter Warnungen ausgesprochen hatte und wie damit umgegangen wurde, entscheidet dabei häufig über die Bewertung des Organisationsverschuldens; dazu der Beitrag zu Betriebsbeauftragten im Umweltstrafrecht. War die Anlage zudem ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb, tritt der eigenständige Vorwurf nach § 327 StGB hinzu.
Häufige Fragen
Muss ich einen Gewässerschaden melden, auch wenn ich mich damit belaste?
Wer ist nach § 24 Abs. 2 AwSV anzeigepflichtig?
Welche Strafe droht nach § 324 StGB?
Ist auch fahrlässiges Verhalten nach § 324 StGB strafbar?
Können Angaben gegenüber der Wasserbehörde ins Strafverfahren gelangen?
Was gilt für Beschäftigte, die als Zeugen befragt werden?
Darf nach einer Havarie sofort saniert werden?
Quellen
Strafrecht
§ 324 StGB; § 330 StGB; § 258 StGB — gesetze-im-internet.de
Wasserrecht
§ 24 AwSV — Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung — gesetze-im-internet.de
§§ 62, 63 WHG — gesetze-im-internet.de
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Umweltbundesamt, Wassergefährdende Stoffe, Stand 2025
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Wassergefährdende Stoffe, Stand Juni 2026
Verfahren
§§ 136, 163a StPO; § 55 StPO
§§ 30, 130 OWiG
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


