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Baumwurzeln vor Bürogebäude – strafrechtliche Verantwortung des Aufsichtsrats

Strafbarkeit des Aufsichtsrats: Risiken und Grenzen

11 Min.

AUF EINEN BLICK

Die Strafbarkeit des Aufsichtsrats setzt deutlich höher an als seine zivilrechtliche Haftung. Strafrechtlich im Vordergrund steht die Untreue (§ 266 StGB). Sie verlangt eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, einen unmittelbaren Vermögensnachteil der Gesellschaft und Vorsatz – eine bloße aktienrechtliche Pflichtverletzung genügt nicht. Daneben kommen Beihilfe durch Unterlassen (§§ 27, 13 StGB) und Geheimnisverrat (§ 404 AktG) in Betracht. Der Strafrahmen der Untreue reicht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Aufsichtsräte stehen heute stärker im Blick als noch vor zehn Jahren. In wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen kann neben dem Vorstand zunehmend auch die Kontrollebene in den Blick geraten. Zugleich verschärfen die Zivilgerichte die Sorgfaltsmaßstäbe – zuletzt der Bundesgerichtshof zur aktiven Informationsbeschaffung. Daraus folgt aber kein Gleichlauf: Der strafrechtliche Vorwurf hat eigene, engere Voraussetzungen. Wer beide Ebenen vermengt, übersieht den entscheidenden Ansatzpunkt der Verteidigung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtsrahmen der Strafbarkeit des Aufsichtsrats
  2. Aktuelle Rechtsprechung
  3. Typische Ermittlungs-Szenarien
  4. Verteidigung gegen den Vorwurf
  5. Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung, Vorladung und Anklage
  6. Häufige Fragen

Rechtsrahmen der Strafbarkeit des Aufsichtsrats

Die Strafbarkeit des Aufsichtsrats beginnt nicht bei jeder schlechten Überwachung. Sie setzt voraus, dass ein einzelnes Mitglied eine strafrechtlich relevante Pflicht verletzt, dadurch ein Vermögensnachteil entsteht und Vorsatz nachweisbar ist. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG). Aus dieser Überwachungsaufgabe kann sich eine für § 266 StGB relevante Vermögensbetreuungspflicht ergeben. Strafrechtlich erfasst ist aber nicht jede Aufsichtspflicht, sondern nur die pflichtwidrige Verletzung dieser vermögensbezogenen Betreuungspflicht – mit Vermögensnachteil und Vorsatz. Der Aufsichtsrat ist kein allgemeiner Garant für eine ordnungsgemäße Unternehmensführung.

Zentraler Tatbestand ist die Untreue (§ 266 StGB). Sie verlangt 3 Elemente: eine Vermögensbetreuungspflicht oder Missbrauchsbefugnis, deren Verletzung und einen daraus folgenden Vermögensnachteil der Gesellschaft. Hinzu kommt der Vorsatz. Der Strafrahmen reicht bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Mehr zu diesem Tatbestand im Pillar Untreue nach § 266 StGB.

Strafbarkeit kann auch durch Unterlassen entstehen. Wer als Garant einen Erfolg nicht abwendet, haftet wie ein aktiv Handelnder (§ 13 StGB). Für den Aufsichtsrat bedeutet das: Die Vermögensbetreuungspflicht ist zugleich eine Garantenpflicht. Daneben steht die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer Tat des Vorstands.

Neben dem Kernstrafrecht greifen aktien- und bilanzrechtliche Strafnormen. Der Geheimnisverrat (§ 404 AktG) stellt das unbefugte Offenbaren oder Verwerten von Gesellschaftsgeheimnissen unter Strafe. Der Grundfall reicht bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu 2 Jahren; qualifizierte Fälle nach § 404 Abs. 2 AktG – etwa Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht – können höher bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Für Mitglieder bestimmter Prüfungsausschüsse können daneben die §§ 333, 333a HGB relevant werden. § 333a HGB besteht bereits seit 2016 (Abschlussprüfungsreformgesetz); das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, in Kraft seit 1. Juli 2021) hat den regulatorischen Rahmen der Abschlussprüfung und der Prüfungsausschüsse später weiter verschärft.

Aktuelle Rechtsprechung

Die zivilrechtliche Pflichtenlage ist seit langem dicht. Nach der Entscheidung „ARAG/Garmenbeck“ (BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95) muss der Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand prüfen und im Regelfall verfolgen. Ein unternehmerisches Ermessen steht ihm bei dieser Verfolgungsentscheidung nicht zu. Diese Linie hat der Bundesgerichtshof jüngst verschärft. Am 14. Oktober 2025 (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24) hat der II. Zivilsenat klargestellt, dass die Berichtspflichten des Vorstands eine Bringschuld sind – auch bei ruhender Gesellschaft. Der Aufsichtsrat darf sich nicht auf passive Kenntnisnahme beschränken; bei unzureichender Information muss er aktiv darauf hinwirken, die nötigen Angaben zu erhalten.

Das ist eine zivilrechtliche Haftungsentscheidung. Sie hebt den Maßstab für pflichtgemäßes Verhalten – sie verschiebt aber nicht die Grenze des Strafrechts.

Pflichtwidrig nach Aktienrecht heißt nicht strafbar nach § 266 StGB.

Strafrechtlich bleibt die Untreue der Brennpunkt. Im Mannesmann-Urteil (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04) entschied der 3. Strafsenat, dass die nachträgliche Bewilligung einer kompensationslosen Anerkennungsprämie für ein Vorstandsmitglied eine treupflichtwidrige Schädigung des Gesellschaftsvermögens darstellt. Zugleich stellte das Gericht klar: Der Vorstand trifft keine Vermögensbetreuungspflicht für Entscheidungen, die seine eigenen Bezüge betreffen.

Die Vergütungsangelegenheiten des Aufsichtsrats selbst sind enger gezogen worden. Das OLG Braunschweig (OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2012 – Ws 44/12) bejahte einen Untreueverdacht, wenn Aufsichtsratsmitglieder Sitzungsgelder unter bewusstem Verstoß gegen eine eindeutige Satzungsregelung (§ 113 AktG) abrechnen oder auszahlen lassen. Lässt die Satzung keinen Handlungsspielraum, bedarf es keiner zusätzlichen „gravierenden“ Pflichtverletzung. In dieselbe Richtung weist der 3. Strafsenat (BGH, Urt. v. 12.12.2013 – 3 StR 146/13): Die Ausnahme von der Vermögensbetreuungspflicht greift nur, wenn das Streben nach Vergütung sich in den vorgesehenen Entscheidungsbahnen hält.

Für die Reichweite des Unterlassens ist die „BSR“-Entscheidung maßgeblich (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08). Der 5. Strafsenat leitete – als obiter dictum – eine Garantenstellung aus der Übernahme eines Kontroll- und Pflichtenkreises her; die Entscheidung betraf den Leiter der Innenrevision und wird regelmäßig für Compliance- und Kontrollfunktionen herangezogen. Auf den Aufsichtsrat ist das nicht ohne Weiteres übertragbar: Seine strafrechtliche Verantwortung folgt aus der Vermögensbetreuungspflicht, nicht aus einer allgemeinen Überwachergarantenstellung für jede Vorstandsstraftat.

Den verfassungsrechtlichen Rahmen zieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a.). § 266 StGB ist verfassungsgemäß, aber eng auszulegen. Pflichtwidrigkeit und Vermögensnachteil sind eigenständige Merkmale; sie dürfen nicht ineinander aufgelöst werden (Verschleifungsverbot). Der Nachteil muss wirtschaftlich nachvollziehbar festgestellt und beziffert werden.

Typische Ermittlungs-Szenarien

In der Praxis konzentrieren sich Ermittlungen gegen Aufsichtsräte auf wenige wiederkehrende Konstellationen. Erstens die eigenen Vergütungs- und Sitzungsgeldfragen. Werden Auslagen oder Sitzungsgelder ohne Deckung in der Satzung abgerechnet, liegt der Untreuevorwurf nahe. Zweitens die Nichtverhinderung einer Vorstandstat, von der der Aufsichtsrat vorab erfährt. Hier prüft die Staatsanwaltschaft eine Untreue durch Unterlassen oder eine Beihilfe. Drittens Verzicht und Vergleich: Sieht der Aufsichtsrat von der Durchsetzung werthaltiger Ansprüche gegen den Vorstand ab, kann darin eine eigene Pflichtverletzung mit Vermögensnachteil liegen. Viertens zustimmungspflichtige Geschäfte: Erteilt der Aufsichtsrat eine Zustimmung zu einem nachteiligen Geschäft, rückt eine Beteiligung an der Vorstandstat in den Blick. Fünftens der Geheimnisverrat (§ 404 AktG) – etwa die Weitergabe vertraulicher Sitzungsinhalte an Presse, Investoren oder Dritte.

Verteidigung gegen den Vorwurf: die Strafbarkeit des Aufsichtsrats begrenzen

Die Verteidigung setzt nicht am Tonfall an, sondern an den Tatbestandsmerkmalen. Mehrere Hebel sind tragfähig.

Der Vermögensnachteil ist der entscheidende Punkt. Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das betreute Vermögen wirtschaftlich messbar schlechter steht. Er ist eigenständig und wirtschaftlich nachvollziehbar festzustellen; nur mittelbare oder reflexhafte Nachteile genügen dafür nicht ohne Weiteres und müssen sauber vom bloßen Pflichtverstoß getrennt werden. Begeht der Vorstand etwa einen Betrug zum Nachteil eines Kunden, erlangt die Gesellschaft zunächst einen Vorteil; ein Nachteil der Gesellschaft entsteht regelmäßig erst, wenn der Kunde später Ersatzansprüche durchsetzt. Strafrechtlich ist deshalb sorgfältig zu trennen: Nicht jede rechtswidrige Vorstandstat begründet zugleich eine Untreue zulasten der Gesellschaft.

Ein zentraler Hebel liegt häufig im Vermögensnachteil, nicht in der Pflichtwidrigkeit. Wer den Nachteil nicht eigenständig und wirtschaftlich nachvollziehbar feststellt, verfehlt die Wortlautgrenze des § 266 StGB – und oft entscheidet sich genau dort das Verfahren.

Das Verschleifungsverbot diszipliniert die Anklage. Häufig leitet die Anklage den Nachteil aus der Pflichtverletzung selbst ab. Das ist nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Wo die konkrete Schadenshöhe nicht eigenständig ermittelt ist, fehlt ein tragendes Tatbestandsmerkmal.

Die Asymmetrie zwischen Zivil- und Strafrecht entlastet. Eine zivilrechtliche Pflichtverletzung – auch nach dem strengeren Maßstab der aktuellen Rechtsprechung – ist für sich genommen keine hinreichende Bedingung der Strafbarkeit. Für § 266 StGB müssen Pflichtwidrigkeit, Vermögensnachteil und Vorsatz eigenständig festgestellt werden; bei Ermessensentscheidungen tritt das Erfordernis einer evidenten, gravierenden Pflichtverletzung hinzu.

Ermessen schützt. Wo dem Aufsichtsrat ein Handlungsspielraum zusteht, sind nur klare und evidente Pflichtverstöße strafbewehrt. Davon zu trennen sind die Konstellationen ohne Spielraum, etwa der eindeutige Satzungsverstoß – dort entfällt diese zusätzliche Hürde.

Die Kollektiventscheidung erlaubt individuelle Entlastung. Aufsichtsratsbeschlüsse sind Gremienentscheidungen. Maßgeblich ist das Verhalten des einzelnen Mitglieds. Wer eine Sitzung herbeiführt, die relevanten Informationen offenlegt, für die gebotene Maßnahme stimmt und seinen Widerspruch dokumentiert, schafft wichtige Entlastungsargumente. Auf die bloße Überstimmung im Gremium kann sich nicht berufen, wer nicht alles Zumutbare getan hat.

Keine allgemeine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige des Vorstands. Zwar ist obiter erwogen worden, der Aufsichtsrat müsse den Vorstand anzeigen. Die überwiegende Auffassung lehnt eine solche allgemeine Pflicht ab: Die strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht (§ 404 AktG) und die Wertungen des § 138 StGB sprechen dagegen. § 138 StGB begründet nur für wenige geplante schwere Straftaten eine eng begrenzte Anzeigepflicht. Im Übrigen stehen dem Aufsichtsrat mit der Abberufung (§ 84 Abs. 3 AktG) und dem Zustimmungsvorbehalt (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG) gesellschaftsinterne Mittel zur Verfügung.

Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung, Vorladung und Anklage

Im Ermittlungsverfahren sind die Sitzungsprotokolle, Vorlagen und die schriftliche Kommunikation des Aufsichtsrats die zentralen Beweismittel. Bei einer Durchsuchung sind der Beschlagnahmeumfang und der Schutz vertraulicher Unterlagen sorgfältig zu kontrollieren. Spontane Erklärungen unterbleiben. Wer zunächst als Zeuge geladen wird, sollte das Risiko eines Statuswechsels zum Beschuldigten im Auge behalten. Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) schützt vor einer Selbstbelastung, wenn die eigene Verfolgung droht.

Heikel ist das Verhältnis zur internen Untersuchung. Der zivilrechtliche Druck, Ansprüche gegen den Vorstand zu prüfen und im Regelfall zu verfolgen, kann mit den strafprozessualen Selbstbelastungsrisiken einzelner Aufsichtsratsmitglieder kollidieren. Die „ARAG/Garmenbeck“-Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige Anspruchsprüfung und grundsätzlich die Anspruchsverfolgung; die Steuerung einer internen Untersuchung und die strafrechtliche Verteidigung gehören deshalb früh zusammen.

In der Einordnung zeigt sich die eigentliche Linie. Die zivil- und aufsichtsrechtliche Verschärfung – von „ARAG/Garmenbeck“ über das FISG bis zur Entscheidung vom Oktober 2025 – erhöht die Aufmerksamkeit der Behörden und den Begründungsaufwand für pflichtgemäßes Handeln. Der strafrechtliche Kern bleibt davon unberührt: Er verlangt einen eigenständig festgestellten, unmittelbaren Vermögensnachteil und Vorsatz. Wo ein Vermögensnachteil nicht eigenständig und wirtschaftlich nachvollziehbar festgestellt werden kann, trägt der Untreuevorwurf nicht.

Vertiefend zur Pflichtenstellung der Kontrollfunktionen siehe Garantenstellung und Haftung des Compliance Officers sowie den übergeordneten Pillar Wirtschaftsstrafrecht und die thematische Übersicht in Das Fundament.

Häufige Fragen

Wann macht sich ein Aufsichtsrat wegen Untreue strafbar?
Eine Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Aufsichtsrat seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch der Gesellschaft ein unmittelbarer Vermögensnachteil entsteht. Hinzu kommt der Vorsatz. Eine aktienrechtliche Pflichtverletzung allein genügt nicht. Typische Fälle sind die Abrechnung von Sitzungsgeldern ohne Satzungsdeckung oder der pflichtwidrige Verzicht auf werthaltige Ansprüche gegen den Vorstand.
Haftet der Aufsichtsrat strafrechtlich, wenn er eine Straftat des Vorstands nicht verhindert?
Nur eingeschränkt. Nicht jede Vorstandsstraftat begründet eine Untreue des Aufsichtsrats. Maßgeblich sind ein eigenständiger Vermögensnachteil der Gesellschaft, die Kenntnis des Mitglieds, eine zumutbare Verhinderungsmöglichkeit und Vorsatz. Eine Untreue durch Unterlassen kommt vor allem in Betracht, wenn die Tat sich unmittelbar gegen das Gesellschaftsvermögen richtet; nur mittelbare Nachteile – etwa aus einem Betrug zum Nachteil von Kunden – genügen dafür nicht ohne Weiteres.
Ist der Aufsichtsrat verpflichtet, den Vorstand bei Verdacht einer Straftat anzuzeigen?
Nach überwiegender Auffassung besteht keine strafbewehrte Pflicht zur Strafanzeige. Dagegen sprechen die strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht (§ 404 AktG) und die Wertungen des § 138 StGB, der nur für wenige Straftaten eine Anzeigepflicht vorsieht. Der Aufsichtsrat ist gehalten, eine gesellschaftsinterne Lösung zu suchen – etwa über Abberufung oder Zustimmungsvorbehalt.
Macht sich der Aufsichtsrat bei der eigenen Vergütung strafbar?
Beim Aushandeln einer angemessenen Vergütung fehlt die für die Untreue typische Konfliktlage. Anders liegt es, wenn ohne Deckung in der Satzung abgerechnet wird: Lassen die Vergütungsregeln (§ 113 AktG) keinen Spielraum, kann bereits der bewusste Satzungsverstoß eine Untreue begründen. Auf eine zusätzliche „gravierende“ Pflichtverletzung kommt es dann nicht an.
Was bedeutet das BGH-Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) für die Strafbarkeit?
Die Entscheidung verschärft die zivilrechtliche Überwachungspflicht: Berichtspflichten des Vorstands sind eine Bringschuld, der Aufsichtsrat muss Informationen aktiv einfordern. Das Urteil betrifft die Organhaftung, nicht die Strafbarkeit. Es hebt den Maßstab für pflichtgemäßes Verhalten, verschiebt die strafrechtliche Schwelle aber nicht – diese verlangt weiterhin Vorsatz und einen eigenständig festgestellten Vermögensnachteil.
Welche Rolle spielt das Verschleifungsverbot des Bundesverfassungsgerichts?
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Pflichtwidrigkeit und Vermögensnachteil bei § 266 StGB getrennt festgestellt werden. Der Nachteil darf nicht aus der Pflichtverletzung abgeleitet werden, sondern ist wirtschaftlich nachvollziehbar zu beziffern. In der Verteidigung ist das ein zentraler Ansatzpunkt, weil Anklagen die beiden Merkmale häufig vermengen.
Kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied bei einer Kollektiventscheidung strafbar sein?
Ja, maßgeblich ist das individuelle Verhalten. Befreit ist, wer das Zumutbare tut: eine Sitzung herbeiführt, die relevanten Informationen weitergibt und für die gebotene Maßnahme stimmt. Eine Überstimmung im Gremium nimmt dann die strafrechtliche Mitverantwortung. Wer dagegen einen erkannten Verstoß der Kollegen tatenlos geschehen lässt, riskiert eine Unterlassungsstrafbarkeit.

Quellen: BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 (BGHZ 135, 244); BGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 StR 215/01 (BGHSt 47, 187); BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04 (BGHSt 50, 331); BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08 (BGHSt 54, 44); BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. (BVerfGE 126, 170); OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2012 – Ws 44/12 (NJW 2012, 3798); BGH, Urt. v. 12.12.2013 – 3 StR 146/13 (NStZ 2015, 220); BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24 (WM 2025, 2227).

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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