AUF EINEN BLICK
Parteiverrat (§ 356 StGB) und die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) sind die beiden Straftatbestände, die einen Rechtsanwalt am unmittelbarsten treffen, weil sie an die anwaltliche Kernpflicht anknüpfen. Beide lösen regelmäßig zwei parallele Verfahren aus: ein Strafverfahren und ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach den §§ 113 ff. BRAO. § 356 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren; der schwere Parteiverrat nach § 356 Abs. 2 StGB ist ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe führt über § 45 Abs. 1 StGB und § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO zwingend zum Widerruf der Zulassung; die Rechtsanwaltskammer hat insoweit kein Ermessen. Die Verteidigung muss daher von Beginn an beide Verfahren zusammen denken.
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Für einen Rechtsanwalt ist die Strafdrohung selten das schärfste Schwert. Das eigentliche Risiko liegt in der Berufsfolge: dem Verlust der Zulassung. Wer als Anwalt mit dem Vorwurf des Parteiverrats oder des Geheimnisverrats konfrontiert wird, führt deshalb nicht ein Verfahren, sondern zwei — und das Strafurteil determiniert das berufsrechtliche Ergebnis weit stärker, als es das Trennungsprinzip beider Verfahren vermuten lässt. Dieser Beitrag ordnet die materiell-strafrechtlichen Anker ein und zeigt, wo die Verteidigung in beiden Verfahren ansetzt.
Was ist Parteiverrat nach § 356 StGB?
Parteiverrat nach § 356 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Anwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Meinung sowohl das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege als auch das Interesse der vertretenen Partei. Der Tatbestand setzt einen Interessengegensatz der Mandanten voraus; kann die gleichzeitige Tätigkeit keiner Partei nachteilig werden, scheidet § 356 StGB von vornherein aus.
Maßgeblich für die Pflichtwidrigkeit ist die wirkliche Interessenlage der Mandanten. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, welches Verhalten objektiv im Interesse der Partei liegt, sondern welches Ziel sie subjektiv verfolgt und welchen Inhalt der erteilte Auftrag hat (grundlegend BGHSt 5, 301). Ein Einverständnis der Mandanten ist nur dann beachtlich, wenn es den Interessengegensatz vollständig aufhebt. Eine tatsächliche Schädigung muss — jedenfalls für Absatz 1 — nicht eingetreten sein.
Entscheidend und in der Praxis am gefährlichsten ist der Begriff „dieselbe Rechtssache“. Dieselbe Rechtssache liegt nicht nur bei identischem Verfahren vor, sondern auch dann, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist. Diese weite Auslegung erfasst Konstellationen, die berufsrechtlich zunächst unauffällig wirken — etwa die Weiterbearbeitung eines Mandats nach Sozietätswechsel oder die Vertretung mehrerer Beschuldigter, deren Interessen sich erst im Verfahrensverlauf auseinanderentwickeln.
Ist Parteiverrat ein Verbrechen — und welche Strafe droht?
Der einfache Parteiverrat nach § 356 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Der schwere Parteiverrat nach § 356 Abs. 2 StGB ist dagegen ein Verbrechen: Er liegt vor, wenn der Anwalt im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei handelt, und ist mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht.
Diese Unterscheidung entscheidet über die Berufsfolge. Nach BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 4 StR 15/18 setzt der schwere Parteiverrat voraus, dass die Tathandlung selbst vom Einverständnis der Gegenpartei getragen wird; die bloße Hinnahme einer Anregung genügt nicht. Bei nach außen entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten ist allerdings bei widerspruchsloser Annahme der schädigenden Beistandsleistung regelmäßig von einem Einverständnis auszugehen.
Wer als Anwalt Parteien einer Strafsache vertritt, muss eine seit 2008 geänderte Rechtsprechung kennen. Nach BGH, Urt. v. 25.06.2008 – 5 StR 109/07 können Beschuldigte derselben Straftat, gegen die jeweils der Verdacht der Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe besteht, „Parteien“ im Sinne des § 356 StGB sein. Die frühere Auffassung, zwischen Tatbeteiligten bestünden keine rechtlichen Beziehungen, hat der BGH ausdrücklich aufgegeben. Das verschärft das Risiko der Mehrfachverteidigung erheblich.
Wann macht sich ein Anwalt nach § 203 StGB strafbar?
Die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 StGB begeht, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Der Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, erhöht sich der Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat ist ein Antragsdelikt nach § 205 StGB — sie wird grundsätzlich nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Praktisch relevant ist § 203 StGB heute vor allem bei der Einschaltung externer Dienstleister. Bis zur Reform 2017 war die Weitergabe von Mandatsgeheimnissen nur an „berufsmäßig tätige Gehilfen“ erlaubt, was eng als festangestelltes Personal verstanden wurde. Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung von 2017 hat § 203 Abs. 3 und 4 StGB neu gefasst: Seither dürfen Geheimnisse an mitwirkende Personen — etwa IT-Dienstleister, Cloud-Anbieter oder externe Abrechnungsstellen — weitergegeben werden, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist.
Die Befugnis ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Die mitwirkende Person muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, und der Anwalt muss angemessene Vorkehrungen gegen unbefugte Kenntnisnahme treffen. Wer Cloud-Tools, Kanzleisoftware mit externer Wartung oder Abrechnungsdienstleister ohne diese Sicherungen einsetzt, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 203 Abs. 4 StGB — der die Sorgfaltspflichtverletzung des Geheimnisträgers ausdrücklich erfasst.
Warum löst eine Tat zwei Verfahren aus?
Eine berufsbezogene Straftat eines Anwalts wird in zwei getrennten Verfahren verfolgt: im Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten und im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 113 ff. BRAO. Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird gegen einen Anwalt, der schuldhaft gegen Pflichten aus der BRAO oder der Berufsordnung (BORA) verstößt, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Beide Verfahren laufen nebeneinander und können beide mit einer Sanktion enden.
Das gerichtliche anwaltsgerichtliche Verfahren wird durch eine Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft beim Anwaltsgericht in Gang gesetzt; vorgelagert können berufsaufsichtliche Prüfungen und Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer stehen. Staatsanwaltschaft und Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten Kenntnis erlangen, das eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO rechtfertigen kann. Der Instanzenzug führt vom Anwaltsgericht über den Anwaltsgerichtshof bis zum Anwaltssenat des BGH; nach § 116 BRAO gilt ergänzend die StPO.
Für Verfahren gegen Rechtsanwälte nennt § 114 Abs. 1 BRAO fünf Maßnahmen: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 Euro, Vertretungsverbot auf bestimmten Rechtsgebieten für 1 bis 5 Jahre und — als ultima ratio — Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. Für Berufsausübungsgesellschaften sieht § 114 Abs. 2 BRAO eigene, abweichende Maßnahmen vor; dieser Beitrag behandelt den einzelnen Rechtsanwalt.
Wird man für dieselbe Tat doppelt bestraft?
Eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung ist im Grundsatz ausgeschlossen, der Schutz aber nicht absolut. Nach § 115b S. 1 BRAO ist von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung grundsätzlich abzusehen, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe verhängt worden ist. Dieser Grundsatz schützt vor einer doppelten Geldsanktion — er gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Die Grenze ergibt sich aus den beiden folgenden Sätzen. Nach § 115b S. 2 BRAO bleibt eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme möglich, wenn sie erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Nach § 115b S. 3 BRAO bleibt darüber hinaus die Erforderlichkeit eines Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) durch eine anderweitige Ahndung unberührt. Die strafrechtliche Verurteilung schützt also gerade nicht vor den beiden gravierendsten Berufssanktionen — sie können zusätzlich zur Strafe verhängt werden. Genau hier liegt das unterschätzte Risiko des Doppelverfahrens.
Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch die Zulassung?
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wird die Zulassung zwingend widerrufen — ohne Ermessen. Die Kaskade verläuft in drei Schritten: Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert nach § 45 Abs. 1 StGB für fünf Jahre kraft Gesetzes die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Dieser Verlust löst nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO den zwingenden Widerruf der Zulassung aus. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei keinen Ermessensspielraum.
Für den schweren Parteiverrat (§ 356 Abs. 2 StGB) ist diese Folge besonders virulent, weil es sich um ein Verbrechen handelt: Wird die Mindeststrafe von einem Jahr erreicht, ist der Zulassungsverlust die zwingende Konsequenz. Beim einfachen Parteiverrat (§ 356 Abs. 1 StGB) als Vergehen tritt § 45 Abs. 1 StGB nicht ein; hier droht der Berufsverlust nicht automatisch, sondern über die Ausschließung nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Die Wiederzulassung kann nach einem Ausschluss erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung wegen Unwürdigkeit zu versagen, solange der Antragsteller nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht wieder tragbar ist. Die Norm enthält keine starre Sperrfrist; die Dauer hängt von der Gesamtwürdigung der Person und des Pflichtverstoßes ab und kann die fünfjährige Sperre des § 45 Abs. 1 StGB faktisch überdauern.
Bindet das Strafurteil das Anwaltsgericht?
Das Anwaltsgericht ist nur an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden, nicht an dessen rechtliche Würdigung. Nach § 118 Abs. 3 BRAO sind für das anwaltsgerichtliche Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bindend, auf denen seine Entscheidung beruht. Die rechtliche Bewertung — ob das festgestellte Verhalten eine berufsrechtliche Pflichtverletzung darstellt und welche Maßnahme angemessen ist — bleibt allein den Berufsgerichten vorbehalten.
Diese Aufteilung eröffnet einen eigenständigen Verteidigungsraum. Selbst wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung endet, ist die berufsrechtliche Bewertung nicht vorgezeichnet, soweit sie über die reine Tatsachenfeststellung hinausgeht. Umgekehrt bedeutet die Bindung an die Tatsachenfeststellungen, dass die Weichen häufig bereits im Strafverfahren gestellt werden: Wer die Feststellung belastender Tatsachen dort nicht verhindert, kann sie im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht mehr angreifen.
Vor diesem Hintergrund kann die Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens sinnvoll sein. § 118 BRAO regelt das Verhältnis beider Verfahren; eine Aussetzung verhindert divergierende Tatsachenfeststellungen und erlaubt es, die Verteidigungsressourcen zunächst auf das präjudizielle Strafverfahren zu konzentrieren.
Verteidigungsansätze im Straf- und im Berufsverfahren
Die wirksamste Verteidigung beim Parteiverrat setzt am Interessengegensatz und am Vorsatz an, nicht am Schädigungserfolg. Der Tatbestand des § 356 StGB verlangt einen realen Interessengegensatz der Mandanten; wo dieser fehlt oder durch ein wirksames, den Gegensatz vollständig aufhebendes Einverständnis beseitigt ist, scheidet die Strafbarkeit aus. Die Klärung des konkreten Auftragsinhalts und der subjektiven Zielsetzung der Mandanten ist daher der erste Prüfungsschritt.
Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. Parteiverrat ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar; erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und des Interessengegensatzes. In arbeitsteiligen Sozietäten ist die Kenntnis des konkret handelnden Anwalts von der Vorbefassung oder vom Interessengegensatz häufig nicht nachweisbar. Ein bloßer Verstoß gegen § 3 BORA durch einen Sozietätskollegen begründet keine eigene Strafbarkeit — § 356 StGB verlangt, dass der Täter persönlich für beide Seiten tätig wird.
Beim Geheimnisverrat ist der zentrale Ansatz die Befugnis. § 203 StGB sanktioniert nur die unbefugte Offenbarung. Eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht, eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis oder die Einschaltung mitwirkender Personen im Rahmen des § 203 Abs. 3 StGB schließen die Tatbestandsmäßigkeit aus. Die Verteidigung prüft daher zuerst, ob überhaupt ein „Geheimnis“ vorlag, ob eine Entbindung existierte und ob die Weitergabe von der Mitwirkungsbefugnis gedeckt war.
Im berufsrechtlichen Verfahren verlagert sich der Schwerpunkt auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. § 356 Abs. 1 StGB ist eng mit dem berufsrechtlichen Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA) verzahnt, hat aber eigenständige strafrechtliche Voraussetzungen — insbesondere das pflichtwidrige Dienen durch Rat oder Beistand in derselben Rechtssache und den Vorsatz. Bei der Auswahl der anwaltsgerichtlichen Maßnahme sind daher der Ultima-Ratio-Grundsatz und der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu gewichten. Die Argumentation gegen die schärfsten Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BRAO ist hier der Kern der Verteidigung.
Praktisches Vorgehen: Durchsuchung, Vorladung, Anschuldigung
Bei einer Durchsuchung der Kanzlei steht die Mandatsakte im Zentrum — und mit ihr die Geheimnisse Dritter. Die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei berührt nicht nur den betroffenen Anwalt, sondern die Vertraulichkeitsinteressen aller Mandanten. Vor jeder Reaktion ist zu klären, welche Unterlagen vom Beschlagnahmeschutz erfasst sind und ob der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf hinreichend konkret bezeichnet. Die unbedachte Herausgabe von Unterlagen kann ihrerseits geheimnisschutzrechtliche Fragen aufwerfen.
Bei einer Vorladung als Beschuldigter gilt im Strafverfahren das Schweigerecht uneingeschränkt. Gerade weil der Parteiverrat an eine schwer nachweisbare innere Tatsache — die Kenntnis des Interessengegensatzes — anknüpft, ist eine vorschnelle Einlassung riskant. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ordnet § 117 BRAO an, dass eine Verhaftung des Anwalts nicht stattfindet; die strafprozessualen Zwangsmittel des Strafverfahrens gelten dort nicht.
Enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist das ein Warnsignal. Kommen ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft in Betracht, gewinnt die Frage notwendiger Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren besonderes Gewicht. § 117a BRAO ordnet hierfür ein eigenständiges, gegenüber § 140 StPO modifiziertes Regelungsregime an; nicht alle Pflichtverteidigungsgründe der StPO gelten unverändert. Der Antrag signalisiert, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO für möglich hält. Spätestens dann ist die Verteidigung beider Verfahren als Einheit zu führen.
Häufige Fragen
Was ist Parteiverrat nach § 356 StGB?
Wann liegt „dieselbe Rechtssache“ vor?
Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch die Zulassung?
Wird man für dieselbe Tat doppelt bestraft?
Darf ich Mandatsdaten an externe IT-Dienstleister geben?
Bindet das Strafurteil das Anwaltsgericht?
Was droht im anwaltsgerichtlichen Verfahren konkret?
Das Doppelverfahren bei Parteiverrat und Geheimnisverrat zwingt zu einer Verteidigung, die Straf- und Berufsrecht von der ersten Stunde an verbindet. Weil die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils das anwaltsgerichtliche Verfahren binden und die schärfsten Berufssanktionen nach § 115b S. 3 BRAO durch eine Strafe nicht ausgeschlossen werden, entscheidet sich die Existenzfrage des Berufsträgers häufig schon im strafprozessualen Vorfeld. Die Trennung beider Verfahren ist formal — in der Wirkung greifen sie ineinander.
Die genannten Strafrahmen und berufsrechtlichen Maßnahmen geben den Stand der zitierten Normfassungen wieder. Stand: Juni 2026.
Quellenblock:
– § 356 StGB (Parteiverrat); § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen); § 205 StGB; § 45 Abs. 1 StGB; § 12 StGB — gesetze-im-internet.de.
– §§ 113, 114, 115b, 116, 117, 117a, 118, 14 Abs. 2 Nr. 2, 7 Nr. 5 BRAO — gesetze-im-internet.de.
– § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 BORA.
– BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 4 StR 15/18; BGH, Urt. v. 25.06.2008 – 5 StR 109/07; BGHSt 5, 301; BGHSt 15, 332.
– Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (2017).