Kurzantwort: Insolvenzstrafrecht — was droht Geschäftsführern?
Insolvenzstrafrecht erfasst Bankrott (§ 283 StGB, bis 5 Jahre; § 283a StGB bis 10 Jahre), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB), Buchführungsverletzung (§ 283b StGB) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO, bis 3 Jahre). Geschäftsführer haften zivilrechtlich unbeschränkt persönlich — auch nach Amtsniederlegung (BGH II ZR 206/22).
Version 2.0 | Stand: April 2026 | Letzte Aktualisierung: § 15b InsO-Vertiefung, StaRUG-Alternative und BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22 zur Nachwirkungs-Haftung eingearbeitet
Warum Insolvenzstrafrecht 2026 wichtiger ist als je zuvor
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist 2025 erneut gestiegen. Das Statistische Bundesamt registrierte im Jahr 2025 genau 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen — ein Plus von 10,3 % gegenüber dem Vorjahr. Höher lag der Wert zuletzt 2014. Die Gläubigerforderungen summierten sich 2025 auf rund 47,9 Milliarden Euro. Hinter jedem dieser Verfahren steht eine Geschäftsleitung, die sich Fragen des Insolvenzstrafrechts stellen muss.
Die Statistik macht deutlich, warum dieses Rechtsgebiet in der Strafverteidigungspraxis einen zunehmend größeren Raum einnimmt: Die Insolvenzgerichte müssen nach Maßgabe der Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) jeden eröffneten Unternehmens-Insolvenzfall den Staatsanwaltschaften zuleiten. Diese prüfen anschließend von Amts wegen, ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat besteht. In der Praxis wird geschätzt, dass bei rund der Hälfte aller Unternehmensinsolvenzen ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung eingeleitet wird.
Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren mehrfach zentrale Fragen des Insolvenzstrafrechts neu geordnet hat — zuletzt mit dem Firmenbestatter-Urteil vom 27. Februar 2025 zur Abgrenzung zwischen faktischem Geschäftsführer, Stroh- und Scheingeschäftsführer. Wer als Geschäftsführer, Vorstand, Compliance-Officer oder Berater in der Unternehmenskrise navigiert, muss die neue Linie kennen.
Was versteht man unter Insolvenzstrafrecht?
Insolvenzstrafrecht ist ein Sammelbegriff. Er umfasst alle Straftatbestände, die einen Bezug zur Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder zur Eröffnung bzw. Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufweisen. Die zentralen Vorschriften verteilen sich auf zwei Gesetze:
- Strafgesetzbuch (StGB): §§ 283–283d StGB regeln die klassischen Insolvenzdelikte im engeren Sinn — Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung.
- Insolvenzordnung (InsO): § 15a InsO normiert die Insolvenzantragspflicht und sanktioniert deren Verletzung strafrechtlich (Insolvenzverschleppung). § 15b InsO regelt das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife.
Daneben zählen zum weiteren Insolvenzstrafrecht typische Begleitdelikte: Betrug (§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Wichtig: Die Insolvenz selbst ist keine Straftat. Strafbar werden erst bestimmte Handlungen im Umfeld der Krise — typischerweise Vermögensverschiebungen, unterlassene Antragstellung oder Buchführungsmängel.
Schutzzweck und Systematik der Insolvenzdelikte
Die Insolvenzdelikte schützen drei Rechtsgüter im Zusammenspiel:
- Die Insolvenzmasse und damit das Vermögen der Gläubigergesamtheit vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung oder einseitiger Bevorzugung.
- Die Gleichbehandlung der Gläubiger — das tragende Prinzip des Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO.
- Die Transparenz der Vermögensverhältnisse — Buchführungs- und Bilanzierungspflichten als Voraussetzung eines geordneten Wirtschaftslebens.
Eine Besonderheit der Insolvenzdelikte nach §§ 283 ff. StGB ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit in § 283 Abs. 6 StGB: Die Tat ist nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO — die zentrale Pflicht
§ 15a InsO ist die Schlüsselnorm des Insolvenzstrafrechts für Geschäftsführer und Vorstände. Antragspflichtig sind nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person — in der Praxis vor allem:
- Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG
- Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft
- Liquidatoren einer Kapitalgesellschaft in der Abwicklung
- Bei Führungslosigkeit (§ 15a Abs. 3 InsO) subsidiär auch Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder
Die Fristen sind seit dem SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 differenziert:
- Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a Abs. 1 S. 2 Alt. 1 InsO)
- Sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 InsO)
Entscheidend: Die Frist ist eine Höchstfrist, keine Mindestfrist. Die Frist beginnt bereits mit objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes, nicht erst mit positiver Kenntnis des Geschäftsführers.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO — die 10 %-Grenze
Die Frage, wann Zahlungsunfähigkeit strafrechtlich relevant wird, entscheidet in der Praxis über die Verurteilung. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist zahlungsunfähig, wer fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Der BGH konkretisierte den Maßstab in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04): Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu schließende Liquiditätslücke mindestens 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten erreicht. Liegt die Lücke darunter, handelt es sich um bloße Zahlungsstockung.
Mit Urteil vom 28.06.2022 (II ZR 112/21) hat der BGH den Nachweis vereinfacht: Zur Darlegung genügen mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums. Zeigt jeder Status eine Deckungslücke von 10 % oder mehr, gilt das Unternehmen rückwirkend ab dem ersten Stichtag als zahlungsunfähig. Für Geschäftsführer ist diese retrograde Betrachtung haftungsverschärfend: Die Antragsfrist läuft dann bereits seit dem ersten Stichtag — jede Zahlung in diesem Fenster kann eine Ersatzpflicht nach § 15b Abs. 4 InsO auslösen.
Abgrenzung der Insolvenzgründe
| Eröffnungsgrund | Norm | Schwellenwert | Antragsfrist | Antragspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | Liquiditätslücke ≥ 10 % über 3 Wochen | 3 Wochen | Pflicht |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO | Lücke im 24-Monats-Horizont | — | Recht (StaRUG-Zugang) |
| Überschuldung | § 19 InsO | Passiva > Aktiva + negative Fortführungsprognose (12 Monate) | 6 Wochen | Pflicht |
Verteidigerperspektive: Das Gutachten der Staatsanwaltschaft zur Zahlungsunfähigkeit ist der wichtigste Angriffspunkt. Stundungsvereinbarungen, Rangrücktritte und qualifizierte Forderungsverzichte mindern die Passiva I bzw. Passiva II. Auch eine positive Fortführungsprognose (12 Monate, bei Überschuldung) kann den Insolvenzgrund entfallen lassen. Die Einholung eines Parallelgutachtens durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nach IDW S 11 ist in praktisch jedem Insolvenzstrafverfahren die erste Verteidigungsmaßnahme. Ein nicht einbezogener Rangrücktritt oder eine übersehene Stundung kann das gesamte staatsanwaltschaftliche Konstrukt zum Einsturz bringen.
Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Fahrlässige Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 5 InsO): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Nebenfolgen: Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG (fünf Jahre), Eintrag ins Führungszeugnis, zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (unbeschränkt persönlich für Neugläubigerschäden). Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden haften kann, die Neugläubiger nach seinem Ausscheiden erleiden — sofern die durch die verspätete Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortwirkte.
Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO — die schärfste Zivilhaftung im Insolvenzstrafrecht
§ 15b InsO trat mit dem SanInsFoG am 01.01.2021 in Kraft und hat die bis dahin in § 64 GmbHG, § 92 AktG und § 130a HGB verstreuten Zahlungsverbote rechtsformunabhängig vereinheitlicht. Wirtschaftlich ist § 15b InsO für den Geschäftsleiter regelmäßig die härtere Norm als das Strafrecht: Die Erstattungspflicht trifft ihn unmittelbar, unbeschränkt und ohne Rücksicht auf einen konkreten Schaden.
Das Zahlungsverbot (§ 15b Abs. 1 InsO)
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) darf der Geschäftsleiter keine Zahlungen für die Gesellschaft mehr vornehmen. Als „Zahlung“ gilt jede Vermögensminderung — Überweisungen, Barauszahlungen, Aufrechnungen, Forderungseinzüge auf debitorisch geführte Konten. Ausnahme: Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Die Privilegierung im Antragszeitraum (§ 15b Abs. 2 InsO)
Innerhalb der Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang — insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs — als sorgfaltskonform, solange der Geschäftsleiter parallel ernsthafte Sanierungs- oder Antragsvorbereitungsmaßnahmen betreibt. Nach Ablauf der Antragsfrist entfällt die Privilegierung nach § 15b Abs. 3 InsO; ab dann haftet jede weitere Zahlung.
Steuerliche Pflichtenkollision (§ 15b Abs. 8 InsO)
Die frühere Pflichtenkollision zwischen insolvenzrechtlichem Zahlungsverbot und steuerrechtlicher Zahlungspflicht (§§ 34, 69 AO) löst § 15b Abs. 8 InsO zugunsten des Geschäftsleiters auf: Wer seine Antragspflicht nach § 15a InsO fristgerecht erfüllt, haftet für nicht abgeführte Steuern im Zeitraum zwischen Insolvenzreife und gerichtlicher Entscheidung nicht. Für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) fehlt eine parallele Klarstellung; die Rechtsprechung wendet § 15b Abs. 8 InsO bislang nicht analog an (AG Ludwigshafen, Beschl. v. 12.12.2022 — 3a IN 389/22).
Was ist „ordnungsgemäßer Geschäftsgang“?
| Typisch privilegiert | Typisch nicht privilegiert |
|---|---|
| Löhne und Gehälter laufender Monat | Darlehensrückzahlung an Gesellschafter |
| Miete, Strom, Gas zur Betriebsaufrechterhaltung | Tilgung von Altverbindlichkeiten |
| Zahlungen an Lieferanten gegen Weiterlieferung | Einmalzahlungen an einzelne Gläubiger |
| Sanierungsberater-Honorare | Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnabführungen |
| Steuerliche Vorauszahlungen (via § 15b Abs. 8) | Zahlungen nach Ablauf der Antragsfrist (§ 15b Abs. 3) |
Haftungsumfang (§ 15b Abs. 4 InsO)
Der Geschäftsleiter erstattet der Gesellschaft die Höhe der verbotenen Zahlung. Neuerung gegenüber § 64 GmbHG a.F.: Erweist er nach, dass der Gläubigergesamtheit ein geringerer Schaden entstanden ist, haftet er nur in dieser Höhe (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO). Der Beweis ist in der Praxis regelmäßig schwierig.
Verteidigerperspektive: Der entscheidende Hebel ist die Dokumentation der Sanierungsbemühungen. Jede Bankkommunikation, jede Sanierungskonzept-Iteration und jede Gesellschafterbeschlussfassung innerhalb der Antragsfrist sollte schriftlich festgehalten werden. Wer die ernsthaften Maßnahmen belegen kann, verschiebt die Darlegungslast auf den Insolvenzverwalter.
StaRUG als Alternative zum Insolvenzantrag — präventive Restrukturierung
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 01.01.2021 in Kraft und setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1023) in deutsches Recht um. Es eröffnet Unternehmen einen gerichtlich flankierten Sanierungsrahmen ohne Insolvenzverfahren. Für die strafrechtliche Beratung ist das StaRUG zentral, weil es in einem engen Zeitfenster ein drittes Handlungsprogramm neben Sanierungsgutachten und Insolvenzantrag bereitstellt — und den Vorwurf der Insolvenzverschleppung erheblich entschärft.
Zugangsvoraussetzung
Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO voraus — also Illiquidität im Horizont von 24 Monaten. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten, ist der Zugang nach § 29 Abs. 1 StaRUG versperrt. Wer zu spät kommt, hat nur noch den Insolvenzantrag.
Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG
§ 1 StaRUG verankert erstmals rechtsformunabhängig eine Pflicht der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger müssen fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden — in der Praxis durch eine rollierende Liquiditätsplanung über mindestens 24 Monate und ein dokumentiertes Risikomanagement-System. Ein Verstoß ist indiziell für die Fahrlässigkeit im Insolvenzverschleppungsvorwurf.
Abgrenzung der Verfahren
| Verfahren | Voraussetzung | Dauer | Gläubiger-Einbeziehung | Öffentlichkeit |
|---|---|---|---|---|
| Freie Sanierung | jede Krisenlage | frei | 100 % Zustimmung erforderlich | vertraulich |
| StaRUG-Plan | drohende Zahlungsunfähigkeit | max. 6 + 6 Monate | 75 %-Mehrheit je Gruppe | nicht-öffentlich |
| Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) | drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung | max. 3 Monate | Insolvenzplan 50 % | öffentlich |
| Eigenverwaltung (§ 270b InsO) | Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung | Regelverfahren | Insolvenzplan 50 % | öffentlich |
| Regelinsolvenz | Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung | Regelverfahren | Quote nach InsO | öffentlich |
Strafrechtliche Bedeutung
Wer rechtzeitig ein StaRUG-Verfahren anzeigt (§ 31 StaRUG), dokumentiert damit eigene ernsthafte Sanierungsbemühungen — ein starkes Indiz gegen den Vorsatz der Insolvenzverschleppung. Mit der Anzeige wird zudem die Insolvenzantragspflicht für die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache suspendiert (§ 42 StaRUG). Scheitert das StaRUG-Verfahren oder tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, lebt die Antragspflicht nach § 15a InsO unverzüglich wieder auf (§ 33 StaRUG).
Verteidigerperspektive: Eine rechtzeitige StaRUG-Anzeige ist einer der stärksten Entlastungsanker gegen einen späteren Insolvenzverschleppungsvorwurf. Die Grenze zwischen unternehmerischer Fehlentscheidung und Insolvenzverschleppung wird durch die StaRUG-Pflichten nach vorn verschoben.
Bankrott nach § 283 StGB — die acht Tathandlungen
§ 283 StGB ist die zentrale Norm des Insolvenzstrafrechts. Der Tatbestand erfasst in Abs. 1 acht verschiedene Bankrotthandlungen, begangen bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit:
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören von Vermögensbestandteilen (Nr. 1) — die in der Praxis häufigste Variante
- Verlust- oder Spekulationsgeschäfte, unwirtschaftlicher Vermögensverbrauch (Nr. 2)
- Schleuderverkauf — Erwerb auf Kredit und Veräußerung unter Wert (Nr. 3)
- Vortäuschen oder Anerkennen erdichteter Rechte zur Erhöhung der Passiva (Nr. 4)
- Nicht- oder unübersichtliche Führung von Handelsbüchern (Nr. 5)
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören von Handelsbüchern oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Nr. 6)
- Unrichtige oder verspätete Erstellung von Bilanzen (Nr. 7)
- Auffangtatbestand: Verringerung des Vermögensstandes auf andere Weise (Nr. 8)
Strafrahmen: Bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 283 Abs. 3 StGB strafbar.
Die Aufgabe der Interessentheorie — dogmatischer Wendepunkt 2012
Die strafrechtliche Zurechnung der Schuldnereigenschaft der Gesellschaft auf den Geschäftsführer erfolgt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach der früher herrschenden Interessentheorie war der Geschäftsführer nur dann tauglicher Täter eines Bankrotts nach § 283 StGB, wenn er die Bankrotthandlung zumindest auch im Interesse der Gesellschaft vorgenommen hatte. Der typische Fall der Ein-Mann-GmbH — Vermögensentnahme auf das Privatkonto in der Krise — blieb bankrott-strafrechtlich straflos, weil der Geschäftsführer ausschließlich im eigenen Interesse handelte.
Der BGH hat die Interessentheorie mit Beschluss vom 15.05.2012 (3 StR 118/11, BGHSt 57, 229) vollständig aufgegeben. Der 3. Strafsenat stellte klar: Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt. Entscheidend ist allein, dass der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ — also im Geschäftskreis der Gesellschaft — tätig geworden ist.
Praktische Folgen
Seit 2012 ist die klassische Konstellation — Vermögensentnahme des Alleingesellschafter-Geschäftsführers in die eigene Tasche — zugleich Untreue (§ 266 StGB) und Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Beide Tatbestände werden tateinheitlich verfolgt. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Geschäftsführerentnahme (Gehalt, Darlehen, Gewinn) und bankrottrelevanter Vermögensverschiebung ist damit zum zentralen Schauplatz geworden.
Besonders schwerer Fall des Bankrotts nach § 283a StGB
§ 283a StGB erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelbeispiele: Gewinnsucht (§ 283a Nr. 1 StGB) und wissentliche Gefährdung vieler Personen (§ 283a Nr. 2 StGB — mindestens zehn Betroffene).
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.01.2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) die Annahme eines besonders schweren Falls verneint, als ein Geschäftsführer nach Verlust seines einzigen Auftraggebers rund 102.000 € abhob und privat verbrauchte. Das Berufungsgericht grenzte spontanes Handeln in existenzieller Not von der Gewinnsucht im Rechtssinne ab.
Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB
§ 283b StGB stellt die informationsbezogenen Bankrotthandlungen als abstraktes Gefährdungsdelikt unter Strafe — ohne dass ein Handeln in der Krise erforderlich wäre. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (§ 283b Abs. 2 StGB). § 283b StGB ist die Auffangnorm, wenn eine wirtschaftliche Krise zum Tatzeitpunkt nicht nachweisbar ist.
Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB
§ 283c StGB sanktioniert die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vorfeld der Insolvenz. Strafbar ist die inkongruente Gewährung von Sicherheit oder Befriedigung an einen Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, verbunden mit der Absicht der Bevorzugung. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der BGH hat mit Urteil vom 09.03.2017 (3 StR 424/16) klargestellt, dass kongruente Zahlungen auf fällige Forderungen den Tatbestand nicht erfüllen.
Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB
§ 283d StGB richtet sich gegen Dritte, die zugunsten oder mit Einwilligung eines Schuldners dessen Vermögen schmälern. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 283d Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 266a StGB als typisches Begleitdelikt in der Krise
Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a Abs. 1 StGB ist das klassische Begleitdelikt in der Unternehmenskrise. Nach Einführung des § 15b InsO mit dem SanInsFoG ist die Rechtslage differenzierter: Zahlungen der Arbeitgeberanteile nach Ablauf der Antragsfrist sind nicht mehr privilegiert. Eine detaillierte Darstellung findet sich in unserem Pillar-Beitrag zum Arbeitsstrafrecht und § 266a StGB.
Faktischer Geschäftsführer, Strohmann und Scheingeschäftsführer — die BGH-Linie 2025
Nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzstraftat sein. Die §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 15a Abs. 1 S. 1 InsO erfassen auch den faktischen Geschäftsführer — also jene Person, die die Leitung eines Unternehmens tatsächlich übernommen hat, ohne wirksam bestellt zu sein. Der BGH hat diese Abgrenzung mit Urteil vom 27.02.2025 (5 StR 287/24) neu justiert.
Drei Figuren — drei unterschiedliche Konsequenzen
| Figur | Bestellung | Leitung | Tauglicher Täter § 283 StGB / § 15a InsO |
|---|---|---|---|
| Bestellter Geschäftsführer | wirksam | tatsächlich | ja |
| Strohgeschäftsführer | wirksam bestellt | delegiert an Hintermann; selbst handlungsunfähig | ja (bleibt formal Organ) |
| Scheingeschäftsführer | unwirksam / nichtig | führt tatsächlich, aber nicht als Organ | nein (kein taugliches Organ) |
| Faktischer Geschäftsführer | nicht bestellt | führt tatsächlich | ja (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog) |
Die BGH-Entscheidung vom 27.02.2025
Der 5. Strafsenat hat ein Urteil des LG Leipzig aufgehoben, das einen Firmenbestatter nur wegen Beihilfe verurteilt hatte. Der BGH erklärte das schematische Abarbeiten eines Merkmalskatalogs für rechtsfehlerhaft. Maßgeblich sei eine Gesamtschau der konkreten Verhältnisse. Bei einer Firmenbestattung — in der das Unternehmen seine werbende Tätigkeit eingestellt hat — laufen bestimmte Merkmale zwangsläufig leer. Der Außenauftritt ist in dieser Konstellation kein notwendiges Merkmal der faktischen Organstellung.
Strafrechtliche Folgen der Linie 2025
Für Sanierer, Restrukturierungsberater und dominante Gesellschafter wird die Abgrenzung schärfer. Wer in der Krisenphase über Vermögensverschiebungen, Buchführung oder den Insolvenzantrag entscheidet, gerät leichter in den Täterkreis. Die Verteidigung muss nachweisen, dass die betreffende Person nicht organtypisch gehandelt hat. Die Fortgeltung der Linie für den faktischen GF in der Insolvenzverschleppung bestätigte der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14).
Aktuelle Rechtsprechung 2024–2026
| Entscheidung | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24 | Firmenbestatter / faktischer GF | Präzisierung Strohmann / Schein-GF / faktischer GF; Aufhebung LG Leipzig-Urteil |
| BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22 | Nachwirkende Haftung | Ausgeschiedener GF haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch für Neugläubigerschäden nach Amtsniederlegung |
| LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24 | § 283a Gewinnsucht | Restriktive Auslegung: Spontane Entnahme in existenzieller Not = kein besonders schwerer Fall |
| BGH, Beschl. v. 14.06.2023 – 1 StR 327/22 | Verjährung § 283a StGB | Maßgeblich abstrakte Strafdrohung des Grundtatbestands, nicht des Regelbeispiels |
| BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 – 203 StRR 141/24 | Berater-Haftung | Aktive Mitwirkung eines Rechtsanwalts an Bankrotthandlungen begründet eigene Teilnehmerstrafbarkeit |
| BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14 | Faktischer GF § 15a InsO | Faktischer GF ist tauglicher Täter der Insolvenzverschleppung |
| BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21 | § 17 InsO / Feststellung Zahlungsunfähigkeit | Tagesgenauer Liquiditätsstatus genügt, rückwirkende Feststellung möglich |
| BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 118/11 (BGHSt 57, 229) | § 14 StGB / Interessentheorie | Aufgabe der Interessentheorie — Zurechnung unabhängig vom Gesellschaftsinteresse |
Strafrahmen und Verjährung
| Tatbestand | Strafrahmen (Vorsatz) | Verjährung |
|---|---|---|
| § 15a Abs. 4 InsO (vorsätzlich) | bis 3 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 15a Abs. 5 InsO (fahrlässig) | bis 1 Jahr / Geldstrafe | 3 Jahre |
| § 283 StGB (Bankrott) | bis 5 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 283a StGB (besonders schwer) | 6 Monate bis 10 Jahre | 5 Jahre (Grundtatbestand maßgeblich) |
| § 283b StGB (Buchführung) | bis 2 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) | bis 2 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) | bis 5 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 266a Abs. 1 StGB | bis 5 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
Fallgruppen aus der Verteidigerpraxis
Fallgruppe 1 — Vermögensverschiebung im Vorfeld der Insolvenz: Übertragung von Maschinen, Forderungen oder Fahrzeugen auf nahestehende Personen oder Schwestergesellschaften. Strafrechtlich: § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Verteidigungsansatz: Wirtschaftlicher Sinn der Übertragung dokumentieren, gleichwertige Gegenleistung nachweisen, Zeitpunkt der Insolvenzreife bestreiten.
Fallgruppe 2 — Fortführung ohne Sanierungsaussicht: Abwarten der vollen Drei-Wochen-Frist trotz offenkundiger Aussichtslosigkeit. Strafrechtlich: § 15a Abs. 4 InsO, oft in Tateinheit mit § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Verteidigungsansatz: Konkrete Sanierungsbemühungen dokumentieren.
Fallgruppe 3 — Private Verwendung von Firmengeldern: Barabhebungen oder private Ausgaben über Firmenkonten in der Krise. Strafrechtlich: § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, oft in Tateinheit mit § 266 StGB. Verteidigungsansatz: Abgrenzung zur zulässigen Gehaltsentnahme.
Fallgruppe 4 — Buchführungs- und Bilanzierungsmängel: Vernachlässigte Buchhaltung, verspätete Jahresabschlüsse. Strafrechtlich: § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB oder § 283b StGB. Verteidigungsansatz: Faktische Unmöglichkeit, Abgrenzung Ordnungswidrigkeit.
Fallgruppe 5 — Fortführung mit Neugeschäften trotz Insolvenzreife: Vertragsschlüsse mit neuen Kunden oder Lieferanten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Strafrechtlich: § 15a InsO in Tateinheit mit § 263 StGB (Eingehungsbetrug).
Gehaltsentnahme und Privatentnahme in der Krise — der Praxis-Hotspot
Der praktisch häufigste Vorwurf in Insolvenzstrafverfahren gegen Geschäftsführer ist nicht die klassische Vermögensverschiebung, sondern die fortgesetzte Entnahme von Geschäftsführergehältern, Aufwendungsersatz oder verdeckten Gewinnausschüttungen in der bereits eingetretenen Krise.
Die strafrechtliche Grundlinie
Nach der Aufgabe der Interessentheorie (BGH, Beschl. v. 15.05.2012 — 3 StR 118/11) reicht es für § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, dass der Geschäftsführer als Organ in seinem Geschäftskreis handelt. Die frühere Straflosigkeit der Privatentnahme ist entfallen. Parallel erfüllt die Entnahme in vielen Konstellationen zugleich den Untreuetatbestand nach § 266 StGB.
Abgrenzungsraster
| Entnahmeform | In der Krise zulässig? | Verteidigungsansatz |
|---|---|---|
| Vertraglich fixiertes Grundgehalt, angemessen | ja, bis Ablauf Antragsfrist | Dienstvertrag, Fremdüblichkeit dokumentieren |
| Erhöhtes Gehalt in der Krise | hohes Risiko | Angemessenheit, Gesellschafterbeschluss |
| Sonderzahlung / Bonus | nein | keine |
| Spesen, Aufwendungsersatz | nur gegen Belege | Belegführung strikt dokumentieren |
| Darlehen an den GF | nein (§ 30 GmbHG + § 15b InsO) | nur mit werthaltiger Besicherung |
| Privatnutzung Firmenwagen | nur vertraglich geregelt, mit Versteuerung | Überlassungsvertrag vorlegen |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | nein | keine Verteidigung möglich |
Verteidigungsstrategie: Jede Entnahme in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung wird im Ermittlungsverfahren geprüft. Wer eine saubere Dokumentation (Dienstvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Angemessenheitsvergleich) vorweisen kann, steht deutlich besser da.
Abgrenzung zu Untreue, Betrug und Steuerhinterziehung
Bankrott und Untreue (§ 266 StGB): In der Praxis sind Bankrott und Untreue häufig tateinheitlich verwirklicht. Wer Gesellschaftsvermögen auf eigene Konten transferiert, erfüllt nach Aufgabe der Interessentheorie regelmäßig beide Tatbestände.
Bankrott und Betrug (§ 263 StGB): Wer in der Krise neue Vertragspartner durch Vortäuschung der Solvenz zu Vorleistungen verleitet, verwirklicht oft beide Tatbestände.
Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Wer in der Krise keine Steuererklärungen abgibt oder Lohnsteuern nicht abführt, verwirklicht zusätzlich § 370 AO. Die Privilegierung nach § 15b Abs. 8 InsO gilt nur bei fristgerechter Antragstellung.
Ermittlungsverfahren, Durchsuchung und Vermögensarrest
Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten werden fast ausschließlich auf drei Wegen ausgelöst: MiZi-Mitteilung des Insolvenzgerichts, Bericht des Insolvenzverwalters oder Strafanzeige von Gläubigern. Typische Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102, 94 StPO), Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO) sowie Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB).
Beschuldigte in Insolvenzstrafverfahren sollten grundsätzlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, bis ein spezialisierter Verteidiger Akteneinsicht genommen hat. Zu den Rechten als Beschuldigter: Pillar zu den Beschuldigtenrechten.
Compliance in der Unternehmenskrise
Ein wirksames Compliance-Management-System kann die Eintrittswahrscheinlichkeit von Insolvenzstrafverfahren deutlich senken und im Ernstfall strafmildernd wirken. Sechs Bausteine sind zentral:
- Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG — rechtsformunabhängige Pflicht der Geschäftsleitung zur laufenden Krisenüberwachung; Dokumentation von Risiken und Gegenmaßnahmen; indiziell für Vorsatz-/Fahrlässigkeitsprüfung im Strafverfahren.
- Laufende Liquiditätsüberwachung — monatliche rollierende 13-Wochen-Liquiditätspläne
- Insolvenzgrund-Monitoring — quartalsweise Prüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
- Dokumentationsdisziplin — jede Sanierungsprüfung, jedes Bankgespräch schriftlich festhalten
- Interne Zuständigkeitsklarheit — mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner
- Berater-Einbindung ab der ersten Krisenindikation — BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 zeigt: aktive Mitwirkung kann zur eigenen Strafbarkeit führen
- D&O-Versicherung prüfen — deckt zivilrechtliche Ansprüche, nicht strafrechtliche Geldstrafen
Weiterführend: Compliance-Programm im Unternehmen und Interne Untersuchungen.
Verteidigungsstrategie bei Insolvenzstrafverfahren
Erster Angriffsvektor — Zeitpunkt der Insolvenzreife: Staatsanwaltschaftliche Gutachten sind angreifbar. Gestundete Forderungen dürfen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht einbezogen werden (BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 319/18). Eine Gegen-Analyse durch einen sachverständigen Wirtschaftsprüfer ist oft der entscheidende Hebel.
Zweiter Angriffsvektor — Vorsatz: Die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln kann den Strafrahmen erheblich reduzieren und für das Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG entscheidend sein.
Dritter Angriffsvektor — Sanierungsbemühungen: Dokumentierbare Sanierungsverhandlungen mit Banken, Beteiligungsgesellschaften oder Investoren schützen den Beschuldigten und belegen, dass zum jeweiligen Zeitpunkt eine begründete Aussicht auf Fortführung bestand.
Verfahrenserledigung nach § 153a StPO: Bei geringer Schadenshöhe, unstrittigem Sanierungsbemühen und fehlender Vorstrafe ist eine Einstellung gegen Geldauflage realistisch — ohne Vorstrafe und ohne Aktivierung des Berufsverbots nach § 6 Abs. 2 GmbHG.
Nebenfolgen einer Verurteilung — das eigentliche Strafmaß
Der Strafausspruch wegen Insolvenzstraftaten endet nicht mit der Geldstrafe oder der Bewährungsstrafe. Die Nebenfolgen sind für viele Geschäftsführer wirtschaftlich gravierender als die Hauptstrafe selbst.
Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG / § 76 Abs. 3 AktG
Wer wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283–283d StGB oder wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO rechtskräftig zu mindestens einer Geldstrafe verurteilt wird, ist für fünf Jahre von der Bestellung als GmbH-Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG) bzw. Vorstand (§ 76 Abs. 3 Nr. 3a AktG) ausgeschlossen. Das Verbot wirkt automatisch. Die Frist beginnt mit Rechtskraft.
Eintrag ins Führungszeugnis
Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten erscheinen im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 BZRG).
Zivilrechtliche Folgehaftung
Die Verurteilung präjudiziert den nachfolgenden Zivilprozess praktisch weitgehend. Der Insolvenzverwalter nutzt das Strafurteil als Beweismittel für seine Ansprüche nach § 15b Abs. 4 InsO und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO.
Steuerrechtliche Folgen und D&O
| Nebenfolge | Grundlage | Praxis |
|---|---|---|
| Keine Betriebsausgabe der Geldstrafe | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG | Geldstrafen niemals absetzbar |
| Kein Abzug von Geldauflagen nach § 153a StPO | § 12 Nr. 4 EStG | nicht abzugsfähig |
| Verlust der Restschuldbefreiung | § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO | bei rechtskräftiger Verurteilung > 90 TS |
| Gewerbeuntersagung möglich | § 35 GewO | behördliches Ermessen |
Die D&O-Versicherung deckt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer — nicht jedoch strafrechtliche Geldstrafen, Geldauflagen oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
Checkliste: Warnsignale der Insolvenzreife
| Warnsignal | Was es bedeuten kann | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|
| Dauerhaft ausgeschöpfte Kreditlinien | Beginnende Liquiditätskrise | 13-Wochen-Liquiditätsplan erstellen |
| Zahlungsziele nur noch gegen Vorkasse | Externe Bonitätseinschätzung kippt | Liquiditätsreserven prüfen |
| Mahnstufen 2/3 bei SVT oder Finanzamt | Zahlungsunfähigkeits-Indikator | Gesetzliche Zahlungspflichten priorisieren |
| Lohnzahlungen nur noch verzögert möglich | Akute Zahlungsstockung | Objektive Zahlungsfähigkeit prüfen lassen |
| Jahresabschluss nicht fristgerecht erstellt | § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB-Risiko | Steuerberater / WP beauftragen |
| Bank kündigt Kontokorrentlinie | Zahlungsunfähigkeit in 3 Wochen wahrscheinlich | Sofortberatung Insolvenzrechtler |
| Großkunde fällt kurzfristig weg | Sanierungsfähigkeit prüfen | Dokumentierte Prüfung einer Sanierungsoption |
Häufige Fragen zum Insolvenzstrafrecht (FAQ)
Wann muss ich als Geschäftsführer einer GmbH Insolvenz anmelden?
Bei Eintritt eines Insolvenzgrundes — Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) — muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO). Die Frist ist eine Höchstfrist; bei offenkundiger Sanierungsaussichtslosigkeit muss sofort Antrag gestellt werden. Entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes, nicht die subjektive Kenntnis.
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässige Begehung nach § 15a Abs. 5 InsO: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hinzu kommen erhebliche Nebenfolgen: persönliche Haftung, fünfjähriges Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG und Eintrag ins Führungszeugnis ab 91 Tagessätzen. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen endet das Verfahren in der Praxis häufig mit einer Einstellung nach § 153a StPO.
Wann verjährt Insolvenzverschleppung?
Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, die fahrlässige in drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Verjährung beginnt mit Tatbeendigung. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung nach § 78c StGB — etwa Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen oder die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens. In komplexen Verfahren ist eine faktisch deutlich längere Verfolgbarkeit die Regel.
Was ist der Unterschied zwischen Bankrott und Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sanktioniert das Unterlassen oder die verspätete Stellung des Insolvenzantrags. Bankrott nach § 283 StGB erfasst aktive Handlungen in der Krise — Vermögensverschiebungen, unwirtschaftliche Geschäfte und Buchführungsmängel. Beide Tatbestände können tateinheitlich verwirklicht werden und werden von der Staatsanwaltschaft regelmäßig parallel verfolgt.
Kann ein faktischer Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung bestraft werden?
Ja. Der BGH hat mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) bestätigt, dass auch der faktische Geschäftsführer Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann. Das Urteil vom 27.02.2025 (5 StR 287/24) hat die Abgrenzung zum Scheingeschäftsführer weiter präzisiert: Wer tatsächlich die Leitung eines Unternehmens übernimmt, wird als faktischer Geschäftsführer behandelt — auch ohne unmittelbare Außenvertretung.
Darf ich als Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leisten?
Grundsätzlich gilt ein Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO. Zulässig bleiben Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 15b Abs. 2 InsO) — solange der Geschäftsführer innerhalb der Antragsfrist ernsthafte Sanierungsmaßnahmen betreibt. Nach Ablauf der Antragsfrist entfällt die Privilegierung; es haftet dann grundsätzlich jede Zahlung nach § 15b Abs. 4 InsO.
Was bedeutet „Gläubigerbegünstigung“ nach § 283c StGB?
Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine inkongruente Sicherheit oder Befriedigung gewährt — also eine, auf die dieser keinen fälligen Anspruch hatte — in der Absicht der Bevorzugung. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eine kongruente Zahlung auf eine fällige Forderung erfüllt den Tatbestand nicht (BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16).
Hafte ich als Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen?
Ja. Bei verspäteter Antragstellung haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO unbeschränkt persönlich für Schäden, die Gläubiger durch die verspätete Antragstellung erleiden. Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass diese Haftung auch nach Abberufung fortwirken kann, wenn die durch verspätete Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortwirkte.
Wie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzdelikts ausgelöst?
In der Regel durch die MiZi-Mitteilung des Insolvenzgerichts an die Staatsanwaltschaft oder durch den Bericht des Insolvenzverwalters. Bei praktisch jeder Unternehmensinsolvenz prüft die Staatsanwaltschaft routinemäßig, ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat besteht — in rund der Hälfte der Fälle wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Kann das Verfahren ohne Verurteilung enden?
Ja. In Verfahren mit geringer Schadenshöhe, ohne Vorstrafen und mit dokumentierbaren Sanierungsbemühungen ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage realistisch — ohne Vorstrafe und ohne Aktivierung des Berufsverbots nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Voraussetzung ist eine frühzeitige, professionell geführte Strafverteidigung ab dem Ermittlungsverfahren.
Ab welcher Höhe der Liquiditätslücke liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor?
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (Grundsatzurteil vom 24.05.2005 — IX ZR 123/04) liegt Zahlungsunfähigkeit regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners innerhalb von drei Wochen mindestens 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten erreicht und nicht wieder geschlossen werden kann. Liegt die Lücke darunter, handelt es sich um eine bloße Zahlungsstockung ohne Antragspflicht. Mit Urteil vom 28.06.2022 (II ZR 112/21) hat der BGH zudem klargestellt, dass tagesgenaue Liquiditätsstatus innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums genügen — mit rückwirkender Feststellungswirkung ab dem ersten Stichtag.
Kann ich ein StaRUG-Verfahren einleiten, um einer Insolvenzverschleppung zu entgehen?
Ja, sofern nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegt. Das StaRUG erfordert einen Antrag vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die rechtzeitige Anzeige der Restrukturierungssache nach § 31 StaRUG suspendiert die Insolvenzantragspflicht für die Dauer der Rechtshängigkeit (§ 42 StaRUG). Tritt während des StaRUG-Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, lebt die Antragspflicht nach § 15a InsO unverzüglich auf.
Welche konkreten Folgen hat eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung für meine berufliche Tätigkeit?
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283–283d StGB oder § 15a InsO führt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 Nr. 3a AktG automatisch zu einem fünfjährigen Ausschluss von der Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstand einer AG. Bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Zusätzlich kann nach § 35 GewO eine Gewerbeuntersagung verhängt werden. Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen.
Worin unterscheidet sich die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) von der normalen Rechnungsbezahlung in der Krise?
Strafbar ist nur die inkongruente Gewährung von Sicherheit oder Befriedigung — also eine, auf die der Gläubiger zum fraglichen Zeitpunkt keinen fälligen, vertragsgemäßen Anspruch hatte. Eine kongruente Zahlung auf eine fällige Forderung erfüllt § 283c StGB nach BGH, Urt. v. 09.03.2017 (3 StR 424/16) ausdrücklich nicht. Die reguläre Rechnungsbezahlung an Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist damit nicht § 283c StGB-relevant, kann aber nach § 15b Abs. 1 InsO haftungsrelevant sein.

Dr. Andreas Grözinger
Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger
Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
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