Stand: August 2026Zuletzt geprüft: 05.08.2026Nächste Überprüfung: Februar 2027
AUF EINEN BLICK
Eine Durchsuchung im Unternehmen ist die strafprozessuale Suche nach Beweismitteln in Geschäftsräumen nach den §§ 102, 103 StPO — abzugrenzen von der steuerlichen Nachschau (§§ 208 ff., 146b AO) und der kartellrechtlichen Ermittlung (§ 59 GWB). Sie greift in Art. 13 GG ein und steht unter Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 StPO); ohne richterliche Anordnung darf nur bei Gefahr im Verzug durchsucht werden. Entscheidend sind die ersten Minuten: Beschluss lesen und kopieren, Strafverteidiger rufen, jede Mitnahme und Datensicherung dokumentieren und ausdrücklich festhalten, wenn keine freiwillige Herausgabe erklärt wird. Welcher Rechtsbehelf greift, hängt von der angegriffenen Maßnahme ab — die Beschwerde nach § 304 StPO gegen richterliche Anordnungen, die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO gegen eine nicht richterlich angeordnete Beschlagnahme, § 110 Abs. 4 StPO bei vorläufiger Sicherung zur Durchsicht.
Läuft die Maßnahme gerade? Dann ist der erste Schritt der Anruf beim Strafverteidiger: +49 221 476706 22. Der weitere Beitrag ordnet die Rechtslage ein — er ist für die Zeit danach gedacht.
Was ist in den ersten 30 Minuten zu tun?
In der Anfangsphase entscheidet die Reihenfolge. Die folgenden neun Schritte strukturieren die Reaktion, bis der Strafverteidiger eingebunden ist; sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls und sind kein starres Rechtsprogramm.
- Die Maßnahme nicht körperlich behindern. Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte kann nach § 113 StGB strafbar sein, ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB. Rechtlicher Widerspruch, Dokumentation und die Bitte um gerichtliche Klärung bleiben davon unberührt und zulässig.
- Durchsuchungsbeschluss anfordern, lesen, kopieren. Prüfen Sie: Welches Unternehmen ist benannt? Welcher Tatvorwurf? Welche Räume, welche Beweismittel? Der Beschluss ist die Grundlage jedes späteren Rechtsbehelfs.
- Strafverteidiger anrufen — jetzt. Die Einsatzleitung kann ein kurzes Zuwarten gestatten, ist dazu aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Kontaktaufnahme selbst darf nicht verhindert werden.
- Eine Zentralperson benennen. Üblicherweise Geschäftsführung oder Compliance Officer; alle anderen verweisen auf sie. Die Struktur der ersten Tage zeigt das 48-Stunden-Playbook für den Compliance Officer.
- Mitarbeiter instruieren. Spontane Fragen der Beamten während der Durchsuchung müssen Mitarbeiter grundsätzlich nicht beantworten. Für förmliche Vernehmungen gilt anderes: Einer polizeilichen Zeugenladung ist Folge zu leisten und zur Sache auszusagen, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Zeugen dürfen einzelne selbstbelastende Antworten verweigern (§ 55 StPO) und einen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO); Beschuldigte schweigen umfassend (§ 136 StPO). Ob ein Mitarbeiter Zeuge oder Beschuldigter ist, bestimmt den Umfang seiner Pflichten; die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren gelten ab dem ersten Ermittlungsansatz.
- Nichts löschen, nichts verändern. Das Beiseiteschaffen oder Vernichten von Unterlagen kann nach §§ 258, 274 StGB strafbar sein und verschärft den Verdacht.
- Keine freiwillige Herausgabe über den Beschluss hinaus. Nach § 94 Abs. 2 StPO bedarf es einer Beschlagnahme nur, wenn ein Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird. Wer freiwillig übergibt, vermeidet die förmliche Beschlagnahme — und erschwert damit den unmittelbaren Rechtsschutz.
- Jede Mitnahme und Datensicherung dokumentieren. Verlangen Sie das Verzeichnis nach § 107 Satz 2 StPO. Soll keine freiwillige Herausgabe erklärt werden, ist das ausdrücklich festzuhalten — diese Erklärung ist präziser und wirksamer als ein formelhafter Widerspruch gegen alles.
- Ein Schattenprotokoll führen. Beginn, Namen und Dienststelle der Beamten, durchsuchte Bereiche, mitgenommene Gegenstände. Ohne eigene Aufzeichnung fehlt später die Tatsachengrundlage.
Was ist eine Durchsuchung im Unternehmen?
Eine Durchsuchung im Unternehmen ist die strafprozessuale Suche nach Beweismitteln in Geschäfts- oder Privaträumen nach den §§ 102, 103 StPO — umgangssprachlich Hausdurchsuchung. Gebräuchlich sind daneben die Bezeichnungen Unternehmensdurchsuchung und Durchsuchung von Geschäftsräumen; gemeint ist jeweils dieselbe strafprozessuale Maßnahme. Sie ist eine offene Maßnahme: Der Inhaber der Räume oder sein Vertreter darf anwesend sein (§ 106 StPO), und über Verlauf und Ergebnis ist auf Verlangen eine Bescheinigung zu erteilen (§ 107 StPO).
Welche Norm einschlägig ist, entscheidet sich nicht am Unternehmen als solchem. § 102 StPO betrifft Räume und Sachen, die dem Beschuldigten zugeordnet sind. Eine juristische Person ist im deutschen Strafverfahren regelmäßig nicht selbst Beschuldigte einer Straftat; in Betracht kommt gegen sie vor allem die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und eine Nebenbeteiligung. Richtet sich der Tatverdacht gegen ein Organmitglied oder einen Mitarbeiter und sind die betroffenen Räume diesem zuzurechnen, kann deshalb auch die Durchsuchung von Geschäftsräumen eine solche nach § 102 StPO sein.
Ist das Unternehmen beziehungsweise der Gewahrsamsinhaber verfahrensrechtlich Dritter, richtet sich die Durchsuchung nach § 103 StPO. Sie setzt dann bestimmte Tatsachen dafür voraus, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache dort befindet — bloße Vermutungen genügen nicht. Die Rechte des nicht beschuldigten Unternehmens in dieser Lage vertieft der Beitrag zur Durchsuchung beim Dritten nach § 103 StPO.
Nicht jede behördliche Prüfung ist eine Durchsuchung. Die steuerliche Nachschau (§§ 208 ff., 146b AO) und die kartellrechtliche Ermittlung (§ 59 GWB) folgen eigenen Regeln mit anderem Rechtsschutz und anderen Mitwirkungspflichten. Für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gilt Entsprechendes; die Besonderheiten behandelt der Beitrag zur FKS-Durchsuchung bei Schwarzarbeit, für bargeldintensive Betriebe der Beitrag zur Kassennachschau in der Gastronomie.
Welche Anforderungen muss der Durchsuchungsbeschluss erfüllen?
Der Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so umschreiben, dass der äußere Rahmen der Maßnahme messbar und kontrollierbar bleibt. Diese Begrenzungsfunktion ist der eigentliche Schutz gegen eine ausufernde Durchsuchung — und der erste Prüfpunkt vor Ort.
Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden; Defizite in der Begründung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit kann das Beschwerdegericht dagegen nachbessern (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20).
Diese Unterscheidung prägt die Beschwerdetaktik. Wer die Beschwerde allein auf einen Begründungsmangel stützt, riskiert, dass die Behörde nachschiebt und das Rechtsmittel leerläuft. Eine Beschwerde kann deshalb insbesondere auf einen Umgrenzungsmangel gestützt werden — andere Rechtsfehler bleiben daneben angreifbar.
Zuständig ist grundsätzlich der Richter (§ 105 Abs. 1 StPO); Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen. Dieser Ausnahmefall ist eng auszulegen und gerichtlich voll überprüfbar — ob seine Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, lässt sich nachträglich anhand der Aktenlage und der behördlichen Dokumentation prüfen.
Was dürfen Ermittler sicherstellen oder beschlagnahmen?
Mitnehmen dürfen die Ermittler, was der Beschluss abdeckt und als Beweismittel von Bedeutung sein kann (§§ 94 ff. StPO). Rechtlich sind drei Vorgänge zu trennen, weil sich der Rechtsschutz unterscheidet:
- Freiwillige Herausgabe und Sicherstellung. Wird ein Gegenstand freiwillig herausgegeben, bedarf es keiner Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Der unmittelbare Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 StPO greift dann zunächst nicht — ausgeschlossen ist eine spätere gerichtliche Klärung damit aber nicht, etwa über Reichweite des Einverständnisses, Fortdauer der Verwahrung oder Herausgabe.
- Beschlagnahme. Die Sicherstellung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen. Ist sie nicht richterlich angeordnet, kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- Vorläufige Sicherung zur Durchsicht. Werden Papiere mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a, 98 Abs. 2 StPO entsprechend (§ 110 Abs. 4 StPO).
Nicht jede Mitnahme ist also bereits eine Beschlagnahme. Praktisch entscheidend ist weniger ein formelhafter Widerspruch als die klare Erklärung, dass keine freiwillige Herausgabe erfolgt — zusammen mit dem Verzeichnis nach § 107 Satz 2 StPO und dem eigenen Protokoll.
Stoßen die Beamten bei Gelegenheit der Durchsuchung auf Gegenstände, die auf eine andere Straftat hindeuten, sind diese einstweilen in Beschlag zu nehmen (§ 108 Abs. 1 StPO). Eine gezielte Suche nach Beweisen für nicht erfasste Taten bleibt unzulässig. Reichweite und Grenzen vertieft der Beitrag zum Zufallsfund nach § 108 StPO; die technischen Einzelfragen des Datenzugriffs behandelt der Beitrag zur IT-Beschlagnahme im Unternehmen.
Wie lange dürfen Ermittler sichergestellte Daten durchsehen?
Die vorläufige Sicherung und Durchsicht nach § 110 StPO ist von der endgültigen Beschlagnahme zu unterscheiden: Erst während der Durchsicht wird ausgesondert, welche Unterlagen und Daten für das Verfahren von Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 und 3 StPO einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO bildet; für ihre Rechtmäßigkeit kommt es deshalb darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen (BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25).
Art, Umfang und Dauer der Durchsicht unterliegen dabei zunächst dem eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörde. Dieser Spielraum ist jedoch überprüfbar — nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch in zeitlicher Hinsicht (BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25). Eine feste Höchstdauer folgt daraus nicht; angreifbar ist die Überschreitung des Ermessens, nicht der Zeitablauf als solcher.
Daraus folgt der Verfahrenshebel: Fallen Anfangsverdacht, Eignung zum Auffinden von Beweismitteln oder Verhältnismäßigkeit im Lauf der Auswertung weg, ist auch die Durchsicht nicht mehr zulässig. Für Durchsuchungen bei nicht beschuldigten Unternehmen nach § 103 StPO ist dieser Gedanke als Verhältnismäßigkeitsmaßstab mitzudenken. Grenzen und Rechtsschutzwege im Einzelnen — einschließlich der landgerichtlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast bei langer Auswertung — vertieft der Beitrag zur Datendurchsicht nach § 110 StPO.
Welche Unterlagen sind vor Beschlagnahme geschützt?
§ 97 StPO schützt bestimmte Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern zugeordnet sind — an erster Stelle die schriftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Reichweite und Voraussetzungen hängen von der Art des Materials, dem Mandatsverhältnis, dem Gewahrsam und gesetzlichen Ausnahmen ab. Ein Beschlagnahmeverbot folgt nicht schon daraus, dass Unterlagen in einer Anwaltskanzlei liegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze in den Jones-Day-Beschlüssen gezogen: Ein Unternehmen, das lediglich eine interne Untersuchung in Auftrag gibt, ist nicht ohne Weiteres geschützt; erforderlich ist eine beschuldigtenähnliche Stellung, für die ein hinreichend wahrscheinliches Nebenbeteiligungsverfahren sprechen muss (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die hiergegen gerichteten Beschwerden als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig zurückgewiesen (EGMR, Entsch. v. 22.10.2024 – 1022/19, 1125/19).
Eine organisatorische Trennung von Untersuchungs- und Verteidigungsmandat kann die rechtliche Einordnung erleichtern und potenziell geschützte Unterlagen identifizierbar machen. Ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO begründet sie für sich genommen nicht — die Kennzeichnung als „privilegiert“ ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Wird im Vollzug potenziell geschütztes Material erfasst, ist sofort zu widersprechen und gesonderte Verwahrung oder gerichtliche Klärung zu verlangen. Die Reichweite im Einzelnen behandelt der Beitrag zum Legal Privilege nach § 97 StPO, das Zusammenspiel mit der Aufklärung im Unternehmen der Leitfaden zu internen Untersuchungen.
Dürfen Ermittler ein Smartphone zwangsweise entsperren?
Die zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person kann zulässig sein. Als Ermächtigungsgrundlage hat der Bundesgerichtshof § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO herangezogen — jedenfalls dann, wenn eine nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24).
Davon zu unterscheiden ist die Preisgabe einer nur im Gedächtnis vorhandenen PIN, eines Passworts oder eines Entsperrmusters. Eine solche aktive Wissensoffenbarung kann von einem Beschuldigten grundsätzlich nicht als Aussage erzwungen werden. Technische Zugriffe auf das Gerät oder die Nutzung anderweitig vorhandener Zugangsdaten sind damit nicht ausgeschlossen — die Grenze betrifft die erzwungene Mitwirkung, nicht den Datenzugriff als solchen.
Die dogmatische Grundlage der biometrischen Entsperrung bleibt umstritten. In der Literatur wird eingewandt, § 81b Abs. 1 StPO erfasse nur die Erhebung von Identifikationsmerkmalen, nicht die Nutzung des Fingerabdrucks als Schlüssel zu weiteren Beweismitteln. Für die Verteidigung ist das ein tragfähiger Ansatzpunkt. Praktisch wichtiger ist, dass am Gerät zwischen Duldung und Wissensoffenbarung unterschieden wird: Eine einmal genannte PIN lässt sich nicht zurückholen.
Welche Rechtsbehelfe hat das Unternehmen?
Der Rechtsbehelf richtet sich danach, welche Maßnahme angegriffen wird — einen einheitlichen Rechtsweg gibt es nicht.
- Richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung: Beschwerde nach § 304 StPO. Sie bleibt auch nach Vollzug statthaft, dann mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit.
- Nicht richterlich angeordnete Beschlagnahme: Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- Vorläufige Sicherung und Mitnahme zur Durchsicht: § 110 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO.
- Art und Weise des Vollzugs: gesondert zu prüfen und nicht mit dem Angriff auf die Anordnung zu vermengen.
Die Beschwerde hemmt den Vollzug nicht (§ 307 Abs. 1 StPO); eine Aussetzung ist auf Antrag möglich (§ 307 Abs. 2 StPO). Ein Verfahrensfehler führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot — dieses bleibt eine begründungsbedürftige Ausnahme, die im Wege der Abwägung festzustellen ist. Wer allein darauf setzt, verkennt die Ausgangslage; wirksamer ist, die Maßnahme selbst anzugreifen und den Datenbestand zu begrenzen.
Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens behandelt der Beitrag zur Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme; die prozessuale Gesamtstellung von der Akteneinsicht bis zur Einziehungsbeteiligung der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.
Was passiert nach der Durchsuchung?
Mit dem Abzug der Beamten endet die Maßnahme, nicht das Verfahren. Es folgt die Auswertung der sichergestellten Gegenstände, und erst die Akteneinsicht zeigt, worauf sich Tatverdacht und Maßnahmen stützen. Im Ermittlungsverfahren darf sie beschränkt werden, soweit andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO). Ob und in welchem Umfang Einsicht gewährt wird, hängt zudem von der Verfahrensstellung ab — ein beschuldigtes Organmitglied, das Unternehmen als Nebenbeteiligter und ein bloß von der Durchsuchung betroffener Dritter stehen nicht gleich. Am Ende steht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zwischen Einstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO) und Anklage.
In dieser Phase gilt dieselbe Zurückhaltung wie am Tag der Durchsuchung: Interne Vermerke, E-Mails und Nachrichten zum Vorwurf können später Aktenbestandteil werden. Welche Wege das Verfahren nehmen kann, zeigt der Beitrag zum Ablauf des Wirtschaftsstrafverfahrens; führt der Ermittlungsdruck zu einem Haftbefehl, behandelt der Beitrag zum Abwenden der Untersuchungshaft nach § 116 StPO die Haftvermeidung.
Eine eigene Konstellation entsteht, wenn Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung gemeinsam auftreten. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen dann nebeneinander: Die Mitwirkungspflichten der §§ 90, 200 AO bestehen fort, doch § 393 Abs. 1 AO verbietet Zwangsmittel, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer Steuerstraftat selbst zu belasten — und stets, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist. Welche Auskunft in welchem Verfahren geschuldet wird, ist deshalb vor jeder Antwort zu trennen.
Die Verteidigungslinie: sechs Hebel
Eine wirksame Verteidigung behandelt die Phasen der Durchsuchung als zusammenhängende Kette. Sechs Hebel greifen ineinander:
- Der Beschluss. Prüfung auf Tatverdacht, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit vor Ort; eine Beschwerde kann insbesondere auf den Umgrenzungsmangel gestützt werden, weil dieser nicht heilbar ist.
- Der Vollzug. Das eigene Protokoll schafft die Tatsachengrundlage für jeden späteren Rechtsbehelf; Einwendungen gegen Art und Weise des Vollzugs sind gesondert zu führen.
- Herausgabe oder Duldung. Zu dokumentieren ist, ob freiwillig übergeben oder lediglich eine angeordnete Maßnahme geduldet wird. Diese Weiche wird in den ersten Minuten gestellt.
- Privilegierte Unterlagen. Kennzeichnung, Trennung und der Antrag auf gesonderte Verwahrung sichern die Prüfung des § 97 StPO, ersetzen dessen Voraussetzungen aber nicht; § 160a StPO kann ergänzend Bedeutung haben.
- Die Durchsicht. Über § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO lassen sich Begrenzung des Datenbestands und Herausgabe nicht beweiserheblichen Materials einfordern — auch mit Blick auf die zeitliche Dimension.
- Der Datenzugriff. Am Gerät wird zwischen Duldung und aktiver Wissensoffenbarung getrennt; diese Grenze wird vor Ort markiert, nicht nachträglich.
Die Vorbereitung darauf gehört in einen Notfallplan; Aufbau und Rollenverteilung behandelt der Dawn-Raid-Notfallplan. Werden parallel die Privatwohnungen von Organmitgliedern durchsucht, gelten die Hinweise zur Wohnungsdurchsuchung. Die Einordnung dieses Themas in die übrigen Grundlagenbeiträge zeigt Das Fundament.
Häufige Fragen
Muss ich die Ermittler ins Unternehmen lassen?
Kann eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss rechtmäßig sein?
Müssen Mitarbeiter Fragen der Ermittler beantworten?
Was passiert, wenn Ermittler mehr mitnehmen, als im Beschluss steht?
Dürfen Computer und Smartphones mitgenommen werden?
Wie lange dürfen Ermittler sichergestellte Daten durchsehen?
Schützt eine interne Untersuchung die Unterlagen vor Beschlagnahme?
Quellen
- Strafprozessordnung, insbesondere §§ 55, 68b, 81b, 94, 95a, 97, 98, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 110, 136, 147, 153, 153a, 160a, 163, 170, 304, 307 StPO — gesetze-im-internet.de
- BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20 — Volltext
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 — Volltext
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24 — Volltext
- BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 — Volltext
- BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 — Volltext
- EGMR, Entsch. v. 22.10.2024 – 1022/19, 1125/19, Kock u. a. / Deutschland — HUDOC


