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Lohnkuverts im Inneren eines Baucontainers — § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

27. April 2026

Stand: 26. April 2026  |  Autor: Dr. Andreas Grözinger

Auf einen Blick

§ 266a StGB stellt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe; im besonders schweren Fall sechs Monate bis zehn Jahre. Verjährung: fünf Jahre ab Fälligkeit (BGH, Urt. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19). Sonderdelikt; Täter nur der Arbeitgeber. Vorsatz erforderlich.

1. Schutzgut und systematische Einordnung

§ 266a StGB schützt in seinen Absätzen 1 und 2 das Vermögensinteresse der Solidargemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens und damit die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung. Absatz 3 schützt demgegenüber ausschließlich das Vermögen des Arbeitnehmers an einbehaltenen, aber nicht an Dritte weitergeleiteten Lohnbestandteilen. Diese Differenzierung des Rechtsguts hat unmittelbare verteidigungsstrategische Konsequenzen.

Die Norm ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann allein der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person nach § 266a Abs. 5 StGB sein. Dritte — etwa Steuerberater, Lohnbuchhalter oder Mitarbeiter der Personalabteilung — kommen nur als Anstifter oder Gehilfen in Betracht. Bei juristischen Personen wird die Arbeitgeberstellung über § 14 StGB auf die vertretungsberechtigten Organe verlagert. Auch der faktische Geschäftsführer ist von § 266a StGB erfasst, sofern er die Geschäfte tatsächlich leitet und nach außen wie ein Organ auftritt.

Praktisch entscheidend ist die strafrechtliche Schnittstelle zur Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO: In nahezu jedem Verfahren wegen § 266a StGB ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) parallel wegen Lohnsteuerverkürzung. Beide Delikte stehen in Tateinheit, was sich auf die Strafzumessung und die Einziehung auswirkt.

2. Tatbestände im Überblick: Abs. 1, 2 und 3

§ 266a StGB enthält drei eigenständige Tatbestandsgruppen:

AbsatzTathandlungGeschützte BeträgePraxisrelevanz
Abs. 1Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur SozialversicherungArbeitnehmeranteile (KV, RV, PV, AV)Sehr hoch
Abs. 2 Nr. 1Unrichtige / unvollständige Angaben gegenüber EinzugsstelleArbeitgeberanteileHoch — bei Schwarzarbeit
Abs. 2 Nr. 2Pflichtwidriges Verschweigen erheblicher TatsachenArbeitgeberanteileHoch — bei Scheinselbständigkeit
Abs. 3Einbehaltung sonstiger EntgeltbestandteileDrittansprüche aus dem LohnGering

Das Vorenthalten nach Abs. 1 ist ein echtes Unterlassungsdelikt: Vollendet ist die Tat, sobald die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt — dem drittletzten Bankarbeitstag des Monats nach § 23 Abs. 1 SGB IV — nicht abgeführt sind. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns kommt es nicht an.

3. Strafrahmen, Strafzumessung und besonders schwerer Fall

Der Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. In der Praxis dominieren Geldstrafen bei Schadensbeträgen unter 50.000 Euro; ab dieser Größenordnung kippt die Strafzumessung regelmäßig in Richtung Freiheitsstrafe — bei Schäden ab 100.000 Euro vielfach ohne Bewährung.

§ 266a Abs. 4 StGB hebt den Strafrahmen für besonders schwere Fälle auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe an. Drei Regelbeispiele:

RegelbeispielInhaltIndikator
Abs. 4 S. 2 Nr. 1Grob eigennütziges Vorenthalten in großem AusmaßDiskutierte Schwelle: 50.000–1 Mio. €
Abs. 4 S. 2 Nr. 2Fortgesetztes Vorenthalten mit verfälschten BelegenKonkrete Verschleierungshandlung
Abs. 4 S. 2 Nr. 3Bandenmäßige BegehungMindestens drei Personen

Wichtig für die Verteidigung: Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt nicht automatisch zum besonders schweren Fall. Das Tatgericht muss eine Gesamtwürdigung vornehmen — was Verteidigungsspielraum eröffnet.

4. Vorsatz und Tatbestandsirrtum — die zentrale Verteidigungsachse

§ 266a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit existiert nicht. Bedingter Vorsatz genügt — der Täter muss die Nichtabführung zumindest billigend in Kauf nehmen. Seit BGH, Urt. v. 24.01.2018 – 1 StR 331/17 wird erwogen, die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft als vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB zu behandeln — mit erheblichen Verteidigungskonsequenzen.

KonstellationEinordnungVerteidigungsfolge
Alle statusbegründenden Tatsachen bekannt, hält sich aber für berechtigtVerbotsirrtum (§ 17 StGB)Vermeidbarkeit prüfen
Verkennt Eingliederung / WeisungsgebundenheitTatbestandsirrtum (§ 16 StGB)Vorsatz entfällt — Freispruch
Vertraut auf anwaltlich attestierte SelbständigkeitTatbestandsirrtum bei substanziierter BeratungVorsatz entfällt
Indizien für Scheinselbständigkeit klar auf der HandBedingter Vorsatz indiziertEingehende Tatsachenarbeit erforderlich

5. Scheinselbständigkeit als häufigster Anwendungsfall

Der praktisch bedeutendste Anwendungsfall des § 266a StGB ist die nachträgliche Feststellung von Scheinselbständigkeit. Maßgeblich für die Statusbeurteilung ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die eine Gesamtabwägung anhand mehrerer Kriterien vornimmt: persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit, fehlendes unternehmerisches Risiko.

Die Verteidigung setzt typischerweise an drei Stellen an: (1) der objektiven Statusfrage — lagen die Indizien tatsächlich so eindeutig vor, wie die Anklage behauptet? (2) der subjektiven Tatseite — wurde die Selbständigkeit durch Statusfeststellungsverfahren, anwaltliche Beratung oder Branchenpraxis attestiert? (3) der Schadensberechnung — die Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV greift bei reiner Scheinselbständigkeit ohne Schwarzlohnabrede nicht, was den strafrechtlich relevanten Beitragsschaden erheblich reduziert (BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

6. Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzreife und Vorrangrechtsprechung

Die wirtschaftliche Krise des Arbeitgebers ist der zweite große Anwendungsfall. Solange dem Arbeitgeber liquide Mittel zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig zur Begleichung der Arbeitnehmeranteile einzusetzen — auch dann, wenn dadurch andere Gläubiger leer ausgehen (BGH, BGHZ 144, 311). Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn überhaupt keine Mittel mehr vorhanden sind.

PhasePflichtStrafbarkeit § 266a
Liquidität vorhandenVorrangige AbführungBei Nichtabführung: ja
Eintritt Insolvenzreife, innerhalb 3-Wochen-FristMassesicherung (§ 15b InsO)Nein — gerechtfertigt
Nach Ablauf 3-Wochen-FristWieder vorrangige AbführungJa, sofern noch Mittel vorhanden
Vollständige MittellosigkeitKeine PflichtNein — Unmöglichkeit
InsolvenzeröffnungVerfügungsbefugnis beim VerwalterStrafbarkeit endet

7. Verjährung — die strategisch wichtigste Frist

Seit BGH, Urt. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19 beginnt die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist mit Fälligkeit der Beiträge — also dem drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beitragsmonats. Die früher zitierten 30-Jahres-Fristen betreffen nur die sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV, nicht die Strafbarkeit. Das Maximum nach Unterbrechungen beträgt zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB).

In Verfahren mit langen Tatzeiträumen sollte die Verteidigung eine Verjährungsanalyse pro Beitragsmonat durchführen. Selbst bei laufender Hauptverhandlung kann eine Teilverjährung das Strafmaß und die Einziehungssumme erheblich reduzieren.

8. Tätige Reue nach § 266a Abs. 6 StGB

§ 266a Abs. 6 StGB eröffnet eine eigenständige Strafbefreiung. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt schriftlich Höhe und Grund der vorenthaltenen Beiträge mitteilen und innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachzahlen. Anders als § 371 AO im Steuerrecht ist Abs. 6 kein nachträgliches Korrekturinstrument bei zurückliegenden Verstößen — die Mitteilung ist konstitutiv und muss zeitnah erfolgen.

9. Einziehung und Vermögensabschöpfung

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB ist zum eigenständigen Verfahrensschwerpunkt geworden. BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 512/24 differenziert zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführervermögen: Die Ersparnis durch Nichtabführung tritt im Vermögen der Gesellschaft ein; eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich setzt voraus, dass der Vorteil unmittelbar in dessen Vermögen realisiert wurde. Die abstrakte Mitverantwortung als Organ genügt nicht.

§ 73e StGB ordnet das Erlöschen des Einziehungsanspruchs an, soweit die Einzugsstelle befriedigt wurde. Eine vollständige oder teilweise Nachzahlung vor Urteil kann die Einziehung vollständig entfallen lassen.

10. Außerstrafrechtliche Folgen einer Verurteilung

FolgeSchwelleDauer
Geschäftsführersperre § 6 GmbHGVerurteilung ≥ 1 Jahr Freiheitsstrafe5 Jahre
Ausschluss Restschuldbefreiung § 302 Nr. 1 InsOVorsätzliche BegehungLebenslang
Wettbewerbsregister § 2 WRegGVerurteilung ≥ 1 Jahr3–5 Jahre
Gewerbeuntersagung § 35 GewOIndizielle UnzuverlässigkeitErmessen

Bei Strafmaßverhandlungen ist die Ein-Jahres-Schwelle des § 6 GmbHG die kritische Grenze: Eine Bewährungsstrafe von 11 Monaten ist nicht nur „eine kleinere Strafe“ als 12 Monate, sondern bewahrt vor der automatischen Geschäftsführersperre.

11. Ermittlungsverfahren — Ablauf und Verteidigerverhalten

Strafverfahren wegen § 266a StGB beginnen typischerweise auf einem von vier Wegen: Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, Insolvenzverfahren mit Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, oder Strafanzeige durch ehemalige Mitarbeiter.

Das wichtigste Verteidigerverhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs ist Schweigen. § 136 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten das uneingeschränkte Recht, sich nicht zur Sache zu äußern. Spontanäußerungen gegenüber FKS-Beamten landen in der Akte und sind später nur schwer zu relativieren. Erst nach Akteneinsicht nach § 147 StPO lässt sich beurteilen, welche Tatsachen die Staatsanwaltschaft hat und welche Verteidigungslinie tragfähig ist.

12. Praktische Verteidigungsstrategien — Übersicht

Effektive Verteidigung kombiniert mehrere Ansätze parallel:

  • Objektiver Tatbestand: Lag überhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor? Pauschale Verweise auf BSG-Rechtsprechung genügen nicht (BGH, Urt. v. 14.06.2023 – 1 StR 74/22).
  • Subjektiver Tatbestand: Dokumentation der subjektiven Vorstellungswelt: Steuerberater-Korrespondenz, Statusprüfungen, Branchenpraxis, anwaltliche Beratungen.
  • Verjährung: Verjährungsanalyse pro Beitragsmonat in Verfahren mit langen Tatzeiträumen.
  • Schadensberechnung: FKS-Schätzungen sind angreifbar — eigene forensische Berechnung kann Betrag um 30–50 % reduzieren.
  • Einziehung: Vermögenssphärentheorie (BGH 22.01.2025) und § 73e StGB strategisch nutzen.
  • Strafmaß: Ein-Jahres-Schwelle als eigenständiges Verteidigungsziel bei GmbH-Geschäftsführern.

13. Aktuelle Rechtsprechung — Synopse 2023–2026

DatumAz.Kernaussage
17.02.2026BGH 3 StR 564/25Wertersatzeinziehung nur bei tatsächlich realisiertem Vermögensvorteil
22.01.2025BGH 1 StR 512/24Vermögenssphärentheorie: Ersparnis im GmbH-Vermögen, nicht beim GF
17.12.2025BGH 5 StR 358/25Beihilfe-Haftungsmaßstab für Lohnbuchhalter und externe Berater
14.06.2023BGH 1 StR 74/22Begriff des Arbeitgebers akzessorisch zum Sozialversicherungsrecht
01.09.2020BGH 1 StR 58/19Verjährungsbeginn mit Fälligkeit — Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

14. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Strafe droht bei § 266a StGB mit einem Schaden von 100.000 Euro?

Bei einem Schadensbetrag in dieser Größenordnung kippt die Strafzumessung erfahrungsgemäß von der Geldstrafe in Richtung Freiheitsstrafe. In Erstfällen ohne Verschleierungshandlungen und mit vollständiger Nachzahlung kommt häufig eine Bewährungsstrafe von 6 bis 12 Monaten in Betracht. Bei langem Tatzeitraum oder Abdeckrechnungen kann auch ein besonders schwerer Fall nach § 266a Abs. 4 StGB diskutiert werden — Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre.

Macht sich der Steuerberater strafbar, wenn er bei der Lohnabrechnung mitwirkt?

Der Steuerberater ist nicht Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB und kann daher nicht Täter sein — § 266a ist ein echtes Sonderdelikt (BGH, Urt. v. 14.06.2023 – 1 StR 74/22). Eine Strafbarkeit kommt nur als Beihilfe nach § 27 StGB in Betracht und setzt voraus, dass der Steuerberater die Tat konkret unterstützt und mit bedingtem Vorsatz handelt. Die bloße ordnungsgemäße Lohnabrechnung erfüllt diese Anforderungen nicht.

Verjährt der Vorwurf nach § 266a StGB nach fünf oder nach 30 Jahren?

Strafrechtlich verjährt § 266a StGB nach fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge (BGH, Urt. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19). Das Maximum nach Unterbrechungen beträgt zehn Jahre. Die 30-Jahres-Frist betrifft nur die sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV — nicht die Strafbarkeit.

Wird ein Geschäftsführer auch dann verurteilt, wenn er von der Beitragspflicht nichts wusste?

§ 266a StGB setzt Vorsatz voraus; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit existiert nicht. Hat der Geschäftsführer aufgrund anwaltlicher Beratung, eines Statusfeststellungsverfahrens oder klarer Branchenpraxis angenommen, kein Arbeitgeber zu sein, kann ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vorliegen — Vorsatz entfällt, Strafbarkeit scheidet aus. Die subjektive Annahme muss durch dokumentierte Tatsachen unterlegt sein.

Was passiert, wenn die Beiträge nicht bezahlbar sind, weil das Unternehmen zahlungsunfähig ist?

Vollständige Zahlungsunfähigkeit schließt die Strafbarkeit aus — ohne Mittel keine Pflicht. Die Vorrangrechtsprechung (BGHZ 144, 311) verlangt jedoch, dass vorhandene Mittel bevorzugt für Arbeitnehmeranteile eingesetzt werden. Innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist nach § 15a InsO ist die Nichtabführung gerechtfertigt. Die Liquiditätssituation am Fälligkeitstag muss minutiös dokumentiert sein.

Welche Folgen hat die Verurteilung für die Geschäftsführung einer GmbH?

Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr — auch zur Bewährung — führt automatisch zur Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG für fünf Jahre. Bei Strafmaßverhandlungen ist daher die exakte Strafhöhe unter der Ein-Jahres-Schwelle ein eigenständiges Verteidigungsziel.

Lohnt sich eine Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB?

Die strafbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber spätestens zum Fälligkeitstag schriftlich Höhe und Grund der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und innerhalb der gesetzten Frist nachzahlt. Anders als § 371 AO im Steuerrecht ist Abs. 6 kein Instrument zur Aufarbeitung mehrjähriger Verstöße. In der akuten Krise oder bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen kann die Vorschrift wertvoll sein.

Welche Rolle spielt die Schadensberechnung der FKS?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit arbeitet überwiegend mit Schätzungen und Hochrechnungen. Diese sind angreifbar: Die Bemessungsgrundlage (Bruttolohn vs. Nettolohnfiktion), die Zuordnung der Beiträge auf einzelne Beschäftigte und die Hochrechnungsmethodik sind die Hauptangriffspunkte. Eine eigenständige forensische Schadensberechnung kann den strafrechtlich relevanten Betrag um 30 bis 50 Prozent reduzieren.


Aktuelle Beiträge zum Thema

Normgrundlagen: § 266a StGB · § 14 Abs. 2 SGB IV · § 23 Abs. 1 SGB IV · § 25 SGB IV · § 7a SGB IV · § 78 StGB · §§ 73 ff. StGB · § 6 Abs. 2 GmbHG · § 15a, § 15b InsO · § 302 Nr. 1 InsO · § 35 GewO
Aktuelle Rspr.: BGH 3 StR 564/25 · BGH 1 StR 512/24 · BGH 5 StR 358/25 · BGH 1 StR 74/22 · BGH 1 StR 58/19 · BGHZ 144, 311

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