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Compliance-Management und Wirtschaftsstrafrecht — Praxisanalyse

Interne Untersuchung Mitarbeiter: Aussagepflicht, Schweigerecht und Schutzrechte

1. Mai 2026

Stand: April 2026. Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.

Eine interne Untersuchung Mitarbeiter — ob als Zeuge oder als Verdächtiger — ist für Beschäftigte eine der belastendsten Situationen im Arbeitsleben. Was muss ich sagen? Was darf ich verschweigen? Brauche ich einen Anwalt? Die Antworten hängen von der konkreten Rolle im Verfahren ab und sind rechtlich komplexer als viele denken. Dieser Beitrag erklärt die Rechte und Pflichten bei einer internen Untersuchung aus Mitarbeiterperspektive.

Arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht

Bei einer interne Untersuchung Mitarbeiter gilt zunächst: Beschäftigte haben eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung. Diese ergibt sich aus der Treuepflicht (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. In der Praxis bedeutet das: Mitarbeiter müssen an Interviews teilnehmen, Fragen beantworten und relevante Informationen preisgeben — soweit es ihnen zumutbar ist.

Die Grenze dieser Pflicht: Kein Mitarbeiter muss Angaben machen, die ihn selbst strafrechtlich belasten würden.

Der nemo-tenetur-Grundsatz im internen Verfahren

Nemo tenetur se ipsum accusare — niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz ist im Strafprozessrecht in § 136 Abs. 1 StPO verankert. Aber gilt er auch bei einer internen Untersuchung?

Intern gilt § 136 StPO nicht unmittelbar — der Arbeitgeber ist keine Strafverfolgungsbehörde. Dennoch wirkt das Prinzip mittelbar: Wer durch Androhung von Entlassung zur Aussage gezwungen wird, und diese Aussage an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben wird, kann sich auf Verwertungsverbote berufen. Die Rechtsprechung ist hierzu noch im Entwicklungsstadium.

Die Upjohn-Warnung: Was Mitarbeiter wissen müssen

Aus der US-amerikanischen Rechtspraxis stammt die sogenannte Upjohn-Warnung: Zu Beginn eines internen Interviews weisen die Unternehmensanwälte den Mitarbeiter darauf hin, dass sie das Unternehmen — nicht ihn persönlich — vertreten, und dass das Anwaltsprivileg dem Unternehmen zusteht.

In deutschen internen Untersuchungen ist diese Belehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber zunehmend erwartet — insbesondere in international ausgerichteten Verfahren. Praxishinweis: Wenn keine Upjohn-Warnung erfolgt, sollte der Mitarbeiter aktiv fragen, wen die befragenden Anwälte vertreten.

Recht auf eigenen Anwalt

Bei einer internen Untersuchung haben Mitarbeiter das Recht, einen eigenen, unabhängigen Rechtsanwalt zu einem Interview mitzunehmen. Das BAG hat dies grundsätzlich anerkannt. Der Arbeitgeber kann das Recht auf Beistand nur in engen Ausnahmen einschränken.

Empfehlenswert ist: Wer im Fokus einer internen Untersuchung steht, sollte frühzeitig — vor dem ersten Interview — einen eigenen Strafverteidiger einschalten. Die Unternehmensanwälte vertreten Unternehmensinteressen, nicht die des Mitarbeiters.

Verwertbarkeit von Aussagen im Strafverfahren

Die entscheidende Frage bei jeder internen Untersuchung Mitarbeiter: Können Aussagen später in einem Strafverfahren gegen mich verwendet werden?

Grundsätzlich ja. Wenn das Unternehmen mit Behörden kooperiert, können Interviewprotokolle freiwillig herausgegeben werden. Werden Unterlagen beschlagnahmt, gelangen die Protokolle auf anderem Wege in die Ermittlungsakten

Praktische Checkliste für betroffene Mitarbeiter

  • Eigenen Rechtsanwalt vor dem Interview einschalten
  • Fragen, wen die befragenden Anwälte vertreten
  • Keine spontanen Aussagen ohne Vorbereitung
  • Protokoll anfordern und vor Unterzeichnung prüfen
  • Belastende Angaben vermeiden, die nicht zwingend erfragt wurden
  • Keine Unterlagen vernichten oder Kommunikation löschen

Weiterführend: Interne Untersuchungen im Unternehmen: Der Leitfaden

Weiterführend: Kronzeugenregelung im Unternehmen: Kooperation als Verteidigungsstrategie

Weiterführend: § 30 OWiG: Unternehmensgeldbuße — Risiko und Verteidigung

Häufige Fragen zur internen Untersuchung Mitarbeiter

Muss ich als Mitarbeiter bei einer internen Untersuchung aussagen?

Grundsätzlich ja — die arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht gilt. Selbstbelastende Angaben müssen jedoch nicht gemacht werden. Empfehlenswert ist eine anwaltliche Beratung vor dem Interview.

Kann mein Arbeitgeber mich zur Aussage zwingen?

Der Arbeitgeber kann die Mitwirkung verlangen und bei Verweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen ankündigen. Er darf jedoch keine Aussagen erzwingen, die den Mitarbeiter strafrechtlich belasten — das wäre ein Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz.

Wann muss ich mich um einen eigenen Anwalt kümmern?

So früh wie möglich — idealerweise sobald Sie erfahren, dass Sie im Fokus einer internen Untersuchung stehen. Nicht erst kurz vor dem Interview. Ein eigener Strafverteidiger schützt ausschließlich Ihre Interessen.

Haftungshinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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