Auf den Punkt: Der Prozessbetrug ist ein Unterfall des § 263 StGB, bei dem der Richter im Zivilverfahren als Werkzeug des Täters getäuscht wird — ein klassischer Dreiecksbetrug. Strafbar sind bewusste Falschangaben gegen die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO. Ebenso relevant ist die spiegelverkehrte Konstellation: die taktisch platzierte Strafanzeige als Druckmittel in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen — und ihre mögliche Strafbarkeit nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung).
Inhaltsverzeichnis
- Zwei Konstellationen, eine Norm
- Die Dogmatik des Prozessbetrugs
- Die prozessrechtsakzessorische Auslegung — BGH 1 StR 219/17
- Typische Fallgruppen
- Taktische Strafanzeigen im Zivilrechtsstreit
- Falsche Verdächtigung § 164 StGB als Grenze
- Verteidigung gegen Prozessbetrugs-Vorwürfe
- Reaktion auf eine taktische Strafanzeige
- Berufsrechtliche Folgen für Rechtsanwälte
- FAQ — Häufige Fragen zum Prozessbetrug
Zwei Konstellationen, eine Norm
In wirtschaftsstrafrechtlichen Kontexten — insbesondere bei Gesellschafterstreit, M&A-Auseinandersetzungen, Insolvenzverfahren und arbeitsrechtlichen Konflikten — begegnet § 263 StGB in zwei spiegelbildlichen Konstellationen:
Konstellation 1 — Der Mandant als Beschuldigter eines Prozessbetrugs. Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf, in einem Zivilverfahren gegen die Wahrheitspflicht verstoßen und den Richter über anspruchserhebliche Tatsachen getäuscht zu haben. Typisch bei manipulierten Beweismitteln, Zeugenmanipulation oder falscher Sachverhaltsdarstellung in Schriftsätzen.
Konstellation 2 — Der Mandant als Ziel einer taktischen Strafanzeige. Die gegnerische Partei nutzt eine Strafanzeige als Druckmittel im laufenden zivilrechtlichen Konflikt — oft um Vermögenssicherung zu erreichen, die zivilrechtlich nicht durchsetzbar wäre, oder um die Vergleichsbereitschaft zu erhöhen. Die Frage ist hier nicht nur die Verteidigung gegen den Vorwurf, sondern auch die mögliche strafbare Falschverdächtigung.
Beide Konstellationen teilen dieselbe dogmatische Basis — § 263 StGB — und verlangen deshalb eine gleichermaßen rigorose Auseinandersetzung mit der Wahrheitspflicht im Zivilverfahren und der Grenze zum strafrechtlich Relevanten. Zum Grundtatbestand und zur Struktur des Betrugsstrafrechts siehe den Pillar Betrug § 263 StGB im Wirtschaftsstrafrecht.
Die Dogmatik des Prozessbetrugs
Der Prozessbetrug ist dogmatisch ein Dreiecksbetrug: Die getäuschte Person (der Richter) ist nicht identisch mit dem Geschädigten (der gegnerischen Partei). Der Richter verfügt als Werkzeug des Täters über das Vermögen der gegnerischen Partei, indem er einen berechtigten Anspruch abweist oder einen unberechtigten zuspricht.
Die vier Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB finden sich wieder:
| Merkmal | Konkretisierung im Prozessbetrug |
|---|---|
| Täuschung | Bewusste Falschangaben in Schriftsätzen, manipulierten Beweismitteln oder Zeugenaussagen |
| Irrtum | Fehlerhafte Vorstellung des Richters über die entscheidungserheblichen Tatsachen |
| Vermögensverfügung | Urteil, Vergleich, Beschluss mit vermögensrelevanter Wirkung |
| Vermögensschaden | Vermögensabfluss bei der gegnerischen Partei (oder beim Staat bei Kostenentscheidungen) |
Die Täuschungshandlung kann durch ausdrückliches Vorbringen, durch Manipulation von Urkunden oder durch vorbereitete Zeugenaussagen erfolgen. Auch konkludente Täuschungen — etwa durch Vorlage gefälschter Dokumente ohne ausdrückliche Behauptung ihrer Echtheit — sind erfasst.
Die Schwelle ist zivilprozessrechtsakzessorisch bestimmt: Strafbar ist nur, was auch nach § 138 ZPO (Wahrheitspflicht) unzulässig ist. Die bloße Behauptung einer Rechtsansicht, Werturteile, Vertretung einer umstrittenen Tatsachenbewertung — all das bleibt regelmäßig außerhalb des Tatbestands.
Die prozessrechtsakzessorische Auslegung — BGH 1 StR 219/17
Die Grundsatzentscheidung zum Maßstab der Täuschungshandlung im Zivilprozess ist das BGH-Urteil vom 31. Oktober 2019 (1 StR 219/17). Der 1. Strafsenat hat dort klargestellt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB im Zivilprozess prozessrechtsakzessorisch auszulegen sind.
Die Kernaussage: Das Zivilgericht erwartet als Haupterklärungsempfänger des Parteivorbringens einen Sachvortrag, der den Vorgaben des § 138 ZPO entspricht — nicht mehr und nicht weniger. Dieser Empfängerhorizont ist auch für die Frage maßgebend, ob eine Prozesspartei eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begeht.
Die Grenze zum strafrechtlich relevanten unzulässigen Sachvortrag ist nach der BGH-Linie erreicht, wenn die Partei „Behauptungen willkürlich aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein“ aufstellt — und sich das Tatgericht nicht von einer bewussten Lüge überzeugen kann. Mit anderen Worten: Nicht jede unzutreffende Tatsachenangabe ist Prozessbetrug. Erforderlich ist die bewusste Lüge mit Vorsatz.
Drei praktische Konsequenzen:
Erstens bleibt robuster Parteivortrag grundsätzlich geschützt. Wer seine Rechtsposition aus vertretbaren Tatsachen heraus verteidigt, auch wenn sie sich später als unzutreffend erweisen, begeht keinen Prozessbetrug.
Zweitens ist die Abgrenzung zur Erklärung mit Nichtwissen zentral. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist sie nur über Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand eigener Wahrnehmung waren. Wer eigene Handlungen mit Nichtwissen bestreitet, verstößt gegen die Wahrheitspflicht — und kann sich bei Vorsatz strafbar machen.
Drittens ist die Aufklärungspflicht bei unstreitigen Tatsachen relevant. Wer im Zweitprozess bewusst verschweigt, was im Erstprozess festgestellt wurde, kann sich wegen Prozessbetrugs durch Unterlassen strafbar machen.
Typische Fallgruppen
Aus der Rechtsprechung lassen sich wiederkehrende Fallgruppen des Prozessbetrugs ableiten:
Fallgruppe 1 — Erfundene Ansprüche mit gefälschten Urkunden. Der BGH hat im Urteil vom 10. Januar 2012 (1 StR 580/11) eine Konstellation entschieden, in der die Angeklagte im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann gegen einen Geschäftsmann mehr als 2 Mio. US-$ aus einem tatsächlich nie abgegebenen Schenkungsversprechen einklagte und mehrere gefälschte Urkunden vorlegte. Die Klage wurde zwar abgewiesen — aber der Vorsatz zur Täuschung des Gerichts und zum Vermögenszugriff begründete den versuchten Prozessbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Fallgruppe 2 — Zeugenmanipulation. Das BGH-Urteil vom 5. April 2007 (4 StR 5/07) zeigt die Konstellation: Der Angeklagte veranlasste zwei Zeugen, vor dem Arbeitsgericht wahrheitswidrig zu bestätigen, er sei unter Bedrohung zum Vergleich gezwungen worden. Das Arbeitsgericht glaubte den Zeugen nicht — Prozessbetrug blieb im Versuch stecken. Die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 26 StGB) trat in Tateinheit hinzu.
Fallgruppe 3 — Täuschung durch Unterlassen. Die Rechtsprechung anerkennt den Prozessbetrug durch Unterlassen dann, wenn eine Aufklärungspflicht besteht — etwa die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO bei eigenem Wissen um entscheidungserhebliche Tatsachen. Ein Rechtsanwalt, der im Zweitprozess bewusst verschweigt, was im Erstprozess unstreitig war, kann sich strafbar machen (so ein Fall, der zu einer berufsrechtlichen Geldbuße von 500 € vor dem AGH NRW, Urteil vom 14. August 2015, 2 AGH 20/14, führte).
Fallgruppe 4 — Scheinprozesse bei Vollstreckungsvereitelung. In Insolvenzkonstellationen kommt es vor, dass Gläubiger und Schuldner kollusiv einen Zivilprozess simulieren, um einen Titel zu schaffen, der später Drittansprüche vereitelt. Hier überlagern sich Prozessbetrug und Bankrott (§§ 283 ff. StGB).
Fallgruppe 5 — Manipulation des selbstständigen Beweisverfahrens. Wenn im selbstständigen Beweisverfahren unrichtige Tatsachen als gerichtsfest präsentiert werden, um einen späteren Hauptprozess zu beeinflussen, kommt Prozessbetrug in Betracht — insbesondere, wenn gerichtliche Sachverständige getäuscht werden.
Taktische Strafanzeigen im Zivilrechtsstreit
Die spiegelverkehrte Konstellation — die Strafanzeige als Druckmittel im zivilrechtlichen Konflikt — ist in Gesellschafterstreitigkeiten, M&A-Auseinandersetzungen und arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen ein häufiges Phänomen. Das Muster ist typisch:
- Partei A und Partei B streiten zivilrechtlich über Anteile, Kaufpreisanpassung, Kündigung oder Bilanzpositionen.
- Partei A erstattet Strafanzeige wegen Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder Bilanzdelikten gegen Partei B.
- Die Staatsanwaltschaft eröffnet Ermittlungsverfahren; Durchsuchungsbeschlüsse, Kontensperren oder Vermögensarrest werden möglich.
- Partei B steht unter Handlungsdruck und wird vergleichsbereit — oft zu Bedingungen, die zivilrechtlich nicht erzielbar gewesen wären.
Strafrechtlich ist diese Praxis in drei Dimensionen relevant:
Dimension 1 — Ist der erhobene Vorwurf materiell begründet? Das ist die erste und wichtigste Verteidigungsfrage. Oft lässt sich zeigen, dass der zivilrechtliche Streit gerade keine strafrechtliche Dimension hat — etwa weil es um unterschiedliche Bewertungen einer Bilanzposition, um vertragliche Auslegungsfragen oder um Prognoseentscheidungen geht, die im Nachhinein unglücklich waren, aber nicht strafbar.
Dimension 2 — Liegt eine Falschverdächtigung vor? Wenn Partei A wissentlich einen nicht bestehenden Sachverhalt erfindet oder bewusst wesentliche entlastende Umstände verschweigt, kommt eine Strafbarkeit nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) in Betracht. Auch § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) oder § 186 StGB (Üble Nachrede) können greifen.
Dimension 3 — Wie koordinieren Verteidigung und Zivilprozess? Die parallele Führung von Strafverteidigung und Zivilprozess erfordert enge Abstimmung. Jede Aussage im Zivilprozess ist potenzielle Beweismittel im Strafverfahren; jeder Vortrag im Strafverfahren ist prozessual relevant. Aussageverweigerungsrechte nach § 55 StPO (Angehörige) und § 384 ZPO (Zeugnisverweigerung im Zivilprozess) müssen genutzt werden.
Falsche Verdächtigung § 164 StGB als Grenze
§ 164 StGB macht strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Die Norm ist die zentrale Grenze, an der taktische Strafanzeigen zur eigenen Strafbarkeit des Anzeigenden werden.
Die drei zentralen Tatbestandsmerkmale:
1. Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat. Nicht erforderlich ist die ausdrückliche rechtliche Qualifikation — es genügt die Behauptung eines Sachverhalts, der Tatsachen einer Straftat darstellt.
2. Wider besseres Wissen. § 164 StGB ist ein Wissensdelikt. Eventualvorsatz genügt nicht. Der Anzeigende muss positiv wissen, dass die Verdächtigung unwahr ist. Das ist für die Staatsanwaltschaft oft schwer nachweisbar — aber gerade bei Insiderwissen aus dem zivilrechtlichen Konflikt können Kalendereinträge, E-Mails oder Dokumente den Nachweis führen.
3. Absicht des behördlichen Verfahrens. Der Anzeigende muss mit der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren gegen den Beschuldigten herbeizuführen. Diese Absicht ist bei einer förmlichen Strafanzeige regelmäßig anzunehmen.
Der BGH hat im Beschluss vom 12. Juli 2018 (3 StR 595/17) die Linie zur Anstiftung zur Falschaussage im Kontext von Strafanzeigen und Zeugenmanipulation präzisiert: Auch das gezielte Platzieren falscher Tatsachenbehauptungen über Zeugen fällt bei entsprechendem Vorsatz unter die Strafbarkeit.
Praktisch bedeutet das für die gegen eine taktische Strafanzeige gerichtete Verteidigung: Wenn sich im Verlauf der Ermittlung zeigt, dass der Anzeigende positiv von der Haltlosigkeit des Vorwurfs wusste, kann die Verteidigung Gegenanzeige nach § 164 StGB erstatten. Das ist kein Reflex, sondern strategische Rückgewinnung der Verhandlungsposition.
Verteidigung gegen Prozessbetrugs-Vorwürfe
Wer als Partei oder Zeuge im Zivilprozess tätig war und sich plötzlich dem Vorwurf des Prozessbetrugs ausgesetzt sieht, steht vor einer anspruchsvollen Verteidigungssituation. Fünf Linien sind regelmäßig zu prüfen:
1. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung angreifen. Nach BGH 1 StR 219/17 ist prozessrechtsakzessorisch zu fragen, ob die Äußerung den Vorgaben des § 138 ZPO entsprach. Vertretbarer Sachvortrag — auch wenn er sich später als unzutreffend erweist — bleibt regelmäßig straflos. Die Verteidigung muss den damaligen Erkenntnisstand der Partei im Einzelnen rekonstruieren.
2. Die Erklärung mit Nichtwissen gegen den Vorwurf verwenden. Wenn die Erklärung nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig war — also die Tatsache nicht eigene Handlung und nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung —, liegt regelmäßig kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor.
3. Den Vorsatz widerlegen. Die bloße objektive Unrichtigkeit einer Angabe genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass die Partei positiv wusste, unrichtig vorzutragen. Gerade in komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten mit unterschiedlichen Bewertungen ist der Vorsatz-Nachweis schwierig.
4. Die Kausalität zum Irrtum prüfen. Wenn der Richter der Falschbehauptung gerade nicht geglaubt hat (wie im BGH-Fall 4 StR 5/07), liegt allenfalls Versuch vor — mit fakultativer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung muss deshalb die Urteilsgründe des Zivilprozesses genau prüfen: War die angegriffene Tatsachenbehauptung überhaupt entscheidungserheblich?
5. Die Vermögensverfügung und den Schaden prüfen. Auch beim Prozessbetrug gelten die Anforderungen an die Schadensbezifferung seit der BVerfG-Entscheidung 2010. Bei Klageabweisung ohne Vollstreckung ist der Vermögensschaden oft nicht konkret beziffert — allenfalls liegen Kosten oder vorläufig zugesprochene Beträge vor.
Für die allgemeinen Beschuldigtenrechte im Strafverfahren siehe den Beitrag Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Reaktion auf eine taktische Strafanzeige
Wer im zivilrechtlichen Streit zur Zielscheibe einer taktisch platzierten Strafanzeige wird, sollte strukturiert reagieren:
1. Sofortige Akteneinsicht beantragen. Sobald ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft vorliegt, ist über den Strafverteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO zu beantragen. Sie ist das wichtigste Werkzeug, um den Vorwurf zu erfassen und die Strategie zu entwickeln.
2. Keine vorschnellen Stellungnahmen abgeben. Die Versuchung ist groß, sich rasch und umfänglich zu dem Vorwurf zu äußern, um die Sache „auszuräumen“. In der Regel ist das Gegenteil richtig: Schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht und Abstimmung mit dem Strafverteidiger.
3. Kommunikation zwischen Zivil- und Strafverfahren koordinieren. Jede schriftsätzliche Äußerung im Zivilverfahren wird potenziell Aktenbestandteil im Strafverfahren. Die Verteidigungslinien müssen kohärent sein — Widersprüche zwischen zivilrechtlichem und strafrechtlichem Vortrag sind ein klassischer Verurteilungsvektor.
4. Die mögliche Falschverdächtigung prüfen. Wenn sich während der Ermittlung herausstellt, dass der Anzeigende positiv vom haltlosen Charakter des Vorwurfs wusste, ist die Gegenanzeige nach § 164 StGB strategisch prüfenswert.
5. Vermögenssicherung antizipieren. Vermögensarrest nach § 111e StPO wird häufig ohne vorherige Anhörung angeordnet. Die Verteidigung muss auf diese Möglichkeit vorbereitet sein — mit dokumentierten Liquiditätsprognosen, Härtefallargumentation und schneller Reaktionsfähigkeit im Fall der Arrestanordnung.
Die Schnittstelle zu unternehmensinternen Compliance-Pflichten — insbesondere wenn der Vorwurf Bilanz- oder Corporate-Governance-Aspekte betrifft — ist im Beitrag Compliance Officer Haftung & Pflichten behandelt.
Berufsrechtliche Folgen für Rechtsanwälte
Für Rechtsanwälte ist der Prozessbetrug nicht nur strafrechtlich, sondern auch berufsrechtlich relevant. Nach § 43a Abs. 3 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Wahrheit gegenüber dem Gericht verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft führen.
Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 14. August 2015 (2 AGH 20/14) gegen einen Rechtsanwalt neben der strafrechtlichen Verurteilung eine Geldbuße von 500 € verhängt und den vom Anwaltsgericht Düsseldorf ausgesprochenen Verweis bestätigt. Anlass war, dass der Rechtsanwalt im Zweitprozess bewusst verschwiegen hatte, was im Erstprozess unstreitig festgestellt worden war.
Die Parallellogik ist bedeutsam: Berufsrechtliche Verfahren laufen unabhängig vom Strafverfahren und können auch bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung greifen. Die Verteidigung eines Rechtsanwalts gegen einen Prozessbetrugs-Vorwurf muss beide Verfahrensstränge im Blick behalten.
FAQ — Häufige Fragen zum Prozessbetrug
Was ist Prozessbetrug und welche Strafe droht?
Prozessbetrug ist ein Unterfall des § 263 StGB. Die Täuschungshandlung liegt in bewussten Falschangaben gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO vor einem Zivilgericht. Der Richter wird als Werkzeug getäuscht und verfügt durch Urteil, Vergleich oder Beschluss über das Vermögen der gegnerischen Partei — ein klassischer Dreiecksbetrug. Der Strafrahmen ist derselbe wie beim Grunddelikt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Bei Klageabweisung liegt oft nur Versuch vor.
Wann beginnt strafbares Prozessbetrugs-Verhalten?
Nach BGH-Urteil vom 31. Oktober 2019 (1 StR 219/17) ist die Strafbarkeit prozessrechtsakzessorisch: Strafbar ist nur, was auch nach § 138 ZPO unzulässig ist. Robuster Parteivortrag mit vertretbarer Tatsachenbasis bleibt geschützt — auch wenn er sich später als unzutreffend erweist. Die Grenze ist erreicht, wenn Behauptungen willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Zusätzlich muss positive Kenntnis von der Unrichtigkeit und Vorsatz nachweisbar sein.
Kann eine Erklärung mit Nichtwissen Prozessbetrug sein?
Ja — aber nur in engen Grenzen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei und nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung waren. Wer eigene Handlungen bewusst mit Nichtwissen bestreitet, verstößt gegen die Wahrheitspflicht. Bei vorsätzlicher Absicht, das Gericht zu täuschen, kommt Prozessbetrug in Betracht. Die Abgrenzung ist heikel, besonders bei juristischen Personen mit Vertreterwechseln oder bei länger zurückliegenden Vorgängen.
Was ist eine taktische Strafanzeige und wann ist sie selbst strafbar?
Eine taktische Strafanzeige ist eine in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bewusst als Druckmittel eingesetzte Anzeige — oft mit dem Ziel, Vermögenssicherung zu erreichen oder die Vergleichsbereitschaft zu erhöhen. Strafbar wird sie nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung), wenn der Anzeigende wider besseres Wissen einen haltlosen Vorwurf erhebt, um ein behördliches Verfahren herbeizuführen. Der Nachweis des positiven Wissens ist anspruchsvoll, aber bei dokumentiertem Insiderwissen (E-Mails, Kalendereinträgen) oft führbar.
Wie reagiere ich auf eine Strafanzeige im laufenden Zivilrechtsstreit?
Fünf Schritte sind erforderlich: (1) sofort Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger beantragen, (2) vor Aktenkenntnis keine Stellungnahmen abgeben, (3) Zivil- und Strafverteidigung strikt koordinieren, um Widersprüche zu vermeiden, (4) Möglichkeit einer Gegenanzeige wegen Falschverdächtigung nach § 164 StGB prüfen, (5) auf Vermögensarrest nach § 111e StPO vorbereitet sein. Wichtig ist, sowohl das strafprozessuale Schweigerecht als auch die zivilprozessuale Aussageverweigerung nach § 384 ZPO (persönliche Vermögensfragen) zu kennen.
Welche berufsrechtlichen Folgen drohen Rechtsanwälten bei Prozessbetrug?
Rechtsanwälte unterliegen der Wahrheitspflicht nach § 43a Abs. 3 BRAO. Verstöße können anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen — von der Rüge über Geldbußen und Vertretungsverbote bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft. Ein beispielhafter Fall des AGH NRW (Urteil vom 14. August 2015, 2 AGH 20/14) zeigt: Auch bei strafrechtlichen Geldstrafen können zusätzliche anwaltsgerichtliche Geldbußen verhängt werden. Die berufsrechtlichen Verfahren laufen unabhängig vom Strafverfahren und können auch bei Freispruch greifen, wenn berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten nachweisbar ist.
Welche Rolle spielt die Zeugenmanipulation im Prozessbetrug?
Die Anstiftung von Zeugen zur Falschaussage begründet eine eigenständige Strafbarkeit nach §§ 153, 26 StGB, die regelmäßig in Tateinheit mit dem Prozessbetrug steht. Der BGH hat im Urteil vom 5. April 2007 (4 StR 5/07) den Fall entschieden, in dem ein Angeklagter zwei Zeugen zu wahrheitswidrigen Aussagen im Arbeitsgericht veranlasst hatte; das Arbeitsgericht glaubte den Aussagen nicht — Prozessbetrug blieb im Versuch. Strafschärfend wirkt regelmäßig die koordinierte Manipulation mehrerer Zeugen. Der Beschuss vom 12. Juli 2018 (3 StR 595/17) bestätigt die Linie auch für Anstiftung in Kombination mit Vortäuschen einer Straftat.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ausführungen sind auf den Stand 21. April 2026 aktualisiert. Die Koordination zwischen Zivil- und Strafverteidigung ist in jedem Einzelfall anspruchsvoll und sollte durch einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger geführt werden.


