Um die Compliance Praxis im Unternehmen auf dem neuesten Stand zu halten, ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unverzichtbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr Compliance System den wesentlichen Anforderungen entspricht. Mangels gesetzlicher Regelung wird zum Beispiel die Frage, bis zu welchem Wert Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen, durch die Rechtsprechung geprägt. Unter der Rubrik Rechtsprechung werden daher die wichtigsten Entscheidungen zum Wirtschaftsstrafrecht und Strafverfahrensrecht besprochen.

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Art. 15 DSGVO und Hinweisgeber.

Art. 15 DSGVO und § 83 I 1 BetrVG: Eine Gefahr für die Anonymität von Hinweisgebern?

Art. 15 DSGVO und § 83 I 1 BetrVG im Spannungsverhältnis zum Unternehmensinteresse bei internen Untersuchungen Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie das Recht des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die Personalakte gemäß § 83 I 1 BetrVG stehen naturgemäß im Spannungsverhältnis zum Willen des Arbeitgebers, die Anonymität von Hinweisgebern zu schützen. Die Frage nach dem Umfang des Einsichtsrechts wird vor allem bei anonymen Hinweisen über Hinweisgebersysteme sowie bei unternehmensinternen Untersuchungen relevant. Bisher war fraglich, ob das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte auch zur Einsichtnahme in Akten aus internen Untersuchungen ermächtigt. Da eine derart weite Interpretation des Einsichtnahmerechts nicht selten zur „Enttarnung“ anonymer Hinweisgeber führen würde, haben Unternehmen regelmäßig ein starkes Interesse daran, Akten aus internen Untersuchungen unter Verschluss zu halten. Durch das zuletzt vom Bundestag verabschiedete GeschGehG sah man sich in diesem…

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Das BVerfG äußert sich zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen aus Internen Untersuchungen.

Das BVerfG zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen aus internen Untersuchungen – Schon jetzt ein „moderner Klassiker“?

Meinen ersten Blog-Beitrag möchte ich gerne einer der drei „Jones Day“-Entscheidungen des BVerfG widmen (2 BvR 1405/17 - 2 BvR 1780/17), die in den vergangenen Wochen Gegenstand zahlreicher Beiträge in Fachzeitschriften und auf Diskussionsveranstaltung waren und wohl auch wegen der Omnipräsenz des „Dieselskandals“ in den Medien für viel Aufsehen gesorgt haben. Die Reaktionen der Anwaltswelt auf die Entscheidung reichen von Unverständnis bis Bestürzung und selbst unsere US-amerikanischen Rechtsanwaltskollegen konnten sich mit ihren Kommentaren nur schwer zurückhalten (in etwa: „Christ! What’s going on in Germany?!“) Worum geht es? Am 18.09.2015 gab das U.S. Department of Justice (DOJ), also das US-amerikanische Justizministerium, u.a. der Volkswagen Group of America, Inc. bekannt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Einbaus sog. Defeat Devices, häufig auch als Abschalteinrichtungen bezeichnet, in bestimmte Dieselfahrzeuge des Volkswagen-Konzerns ab dem Modelljahr 2009…

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