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Einziehung im Strafverfahren: Materielle Grundlagen, Vermögensarrest und Vollstreckung

19. Mai 2026

Die Einziehung im Strafverfahren ist die staatliche Abschöpfung von Vermögen, das aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder für sie eingesetzt wurde. Sie ist in §§ 73 ff. StGB materiell, in §§ 111b ff. StPO als vorläufige Sicherung und in § 459g StPO als Vollstreckungsregime ausgestaltet. Seit der Reform zum 1. Juli 2017 ist die Einziehung obligatorisch — das Gericht muss anordnen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. In der Verteidigungspraxis ist sie oft folgenreicher als die Hauptstrafe: Sie greift schon im Ermittlungsverfahren in Konten und Vermögen ein, gilt nach Bruttoprinzip und wird über das Vollstreckungsrecht des § 459g StPO durchgesetzt, in dessen Neufassung seit dem 1. Juli 2021 die Entreicherung nicht mehr automatisch zum Vollstreckungsausschluss führt.

TL;DR — Was Sie wissen müssen

  • Die Einziehung wird seit dem 01.07.2017 obligatorisch angeordnet (§§ 73 ff. StGB); ein Ermessen der Gerichte besteht nicht.
  • Sie folgt dem Bruttoprinzip (§ 73d StGB): einzuziehen ist alles, was durch oder für die Tat erlangt wurde, ohne Abzug der Tataufwendungen.
  • Schon im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet werden (§ 111e StPO), wenn die Annahme begründet ist, dass später eine Wertersatzeinziehung in Betracht kommt.
  • Materielle Einziehung umfasst Taterträge (§ 73 StGB), erweiterte Einziehung (§ 73a StGB), Dritteinziehung gegen Unternehmen und sonstige Drittbegünstigte (§ 73b StGB), Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) und selbständige Einziehung (§ 76a StGB).
  • Auch Unternehmen, die nicht selbst Täter waren, können als Einziehungsbeteiligte erfasst werden (§ 73b StGB).
  • Die Verjährung der Tat steht der Einziehung nicht zwingend entgegen — das BVerfG hat die Rückwirkung der Reform bestätigt (BVerfGE 156, 354).
  • In der Hauptverhandlung muss das Gericht auf eine drohende Einziehung hinweisen, sonst ist das Urteil aufhebbar (BGH GSSt 1/20).
  • In der Vollstreckung kann die Einziehung nach § 459g Abs. 5 StPO n.F. nur noch wegen Unverhältnismäßigkeit unterbleiben; die bloße Entreicherung genügt seit der Reform 2021 nicht mehr ohne Weiteres.

Was ist die Einziehung im Strafverfahren?

Die Einziehung im Strafverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter — vergleichbar einer öffentlich-rechtlichen Bereicherungskorrektur (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Sie zielt darauf, strafrechtswidrig erlangtes Vermögen abzuschöpfen, nicht den Täter zusätzlich zu sanktionieren. Praktisch wirkt sie freilich oft härter als die Hauptstrafe: Beträge in fünf-, sechs- oder siebenstelliger Höhe sind im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig.

Diese dogmatische Einordnung hat Folgen für das gesamte Regime. Weil die Einziehung keine Strafe ist, gilt das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht; das BVerfG hat dies in BVerfGE 156, 354 ausdrücklich entschieden. Auch der Schuldgrundsatz greift nicht — die Einziehung ist unabhängig von einer schuldhaften Beteiligung möglich, insbesondere gegenüber Unternehmen als Drittbegünstigten.

Rechtsrahmen — die drei Säulen seit der Reform 2017

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) zum 1. Juli 2017 neu strukturiert. Es besteht seither aus drei aufeinander abgestimmten Komplexen:

Erstens das materielle Einziehungsrecht in §§ 73 bis 76b StGB. Dort sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen das Gericht im Urteil die Einziehung anordnet — gegenüber Tätern, Teilnehmern und Dritten.

Zweitens die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen in §§ 111b bis 111r StPO. Sie sichern die spätere Vollstreckung der Einziehung schon während des Ermittlungsverfahrens ab — durch Beschlagnahme oder Vermögensarrest.

Drittens das Vollstreckungsrecht in § 459g StPO, das die tatsächliche Durchsetzung der rechtskräftig angeordneten Einziehung regelt. Es wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) zum 1. Juli 2021 erneut grundlegend geändert.

Materielle Einziehung: §§ 73 ff. StGB im Detail

Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB)

Grundtatbestand ist § 73 Abs. 1 StGB: Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. „Etwas“ ist jeder messbare wirtschaftliche Vorteil, auch ersparte Aufwendungen — etwa hinterzogene Steuern oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. „Durch die Tat“ erlangt ist alles, was dem Täter unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung zugeflossen ist und worüber er tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat.

Erweiterte Einziehung (§ 73a StGB)

Die erweiterte Einziehung erlaubt die Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus anderen rechtswidrigen Taten als der Anlasstat stammen — wenn das Gericht von dieser Herkunft überzeugt ist. Sie ist insbesondere bei der organisierten Kriminalität und im BtM-Bereich relevant, gewinnt aber auch in Steuerstrafverfahren an Bedeutung.

Dritteinziehung (§ 73b StGB)

Praktisch hochrelevant ist die Dritteinziehung. Sie richtet sich gegen Personen oder Unternehmen, die selbst nicht Täter waren, denen aber der Vermögenswert aus der Tat zugeflossen ist. Klassischer Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH begeht eine Bestechungs- oder Steuerstraftat, der wirtschaftliche Vorteil verbleibt bei der GmbH. Nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Einziehung dann gegen die GmbH als Drittbegünstigte (zum Verhältnis Geschäftsführer/Gesellschaft zuletzt BGH zur Abgrenzung Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen — vgl. die Übersicht bei den Fachanwälten Ferner).

Für Unternehmen ist diese Konstellation der häufigste Eintrittspunkt ins Strafverfahren: Sie werden förmlich als Einziehungsbeteiligte hinzugezogen und haben dann nach § 427 StPO die Rechte eines Angeklagten — beschränkt auf Tatsachen, die die eigene Vermögensbetroffenheit angehen.

Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB)

Ist der konkret erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden — etwa weil das aus der Tat erlangte Geld vermengt oder ausgegeben wurde — so ordnet das Gericht nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des Erlangten an. Diese Wertersatzeinziehung ist in der Praxis der Regelfall. Sie greift auf das gesamte Vermögen des Betroffenen zu, unabhängig davon, ob die konkret betroffenen Vermögenswerte ihrerseits aus einer Straftat stammen — was bei einer Pfändung legalen Arbeitseinkommens oder eines Familienkontos schmerzhafte Härten erzeugen kann.

Bruttoprinzip — und seine begrenzten Korrekturen (§ 73d StGB)

Maßgeblich ist das Bruttoprinzip: Was zur Begehung oder Vorbereitung der Tat aufgewendet wurde, ist nicht abzugsfähig (§ 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB). Die Norm orientiert sich am Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB — wer wissentlich in ein verbotenes Geschäft investiert, soll diese Investition unwiederbringlich verlieren. Der BGH hat das Bruttoprinzip in der Grundsatzentscheidung vom 1. Juli 2021 (3 StR 518/19, BGHSt 66, 147) für den Außenwirtschaftsbereich bekräftigt und seine frühere, mildere Linie aus BGHSt 57, 79 ausdrücklich aufgegeben. Aufwendungen, die nicht unmittelbar der Tatbegehung dienen — etwa Anschaffungskosten von Waren, die später nicht genehmigungspflichtig in Verkehr gebracht wurden — können nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB abzugsfähig sein. Das ist der schmale Korridor, in dem das Bruttoprinzip durchbrochen werden kann.

Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (1 ORs 45/23) erneut bestätigt, dass eine Aufspaltung des Erlangten in „rechtmäßige“ und „unrechtmäßige“ Anteile grundsätzlich nicht möglich ist.

Ausschlussgründe (§ 73e StGB)

§ 73e StGB sieht zwei zentrale Ausschlüsse vor: Erstens, wenn der Anspruch des Verletzten gegen den Täter durch Erfüllung erloschen ist (Abs. 1 S. 1). Zweitens, wenn der Drittbegünstigte gutgläubig erworben hat (Abs. 2). Die Erfüllung des Verletztenanspruchs ist im Steuerstrafrecht praktisch zentral: Begleicht der Beschuldigte die hinterzogenen Steuern, ist die Einziehung insoweit ausgeschlossen — eine Konstellation, die im Vermeidungsmanagement im Steuerstrafverfahren häufig den entscheidenden Hebel bildet. Allerdings hat der Gesetzgeber durch § 73e Abs. 1 S. 2 StGB und Art. 316j EGStGB für Fälle der schweren Steuerhinterziehung eine Sonderregelung geschaffen, die den Ausschluss bei steuerrechtlicher Verjährung versagt — eine Norm, die das BVerfG im sogenannten Cum-Ex-Beschluss vom 7. April 2022 (2 BvR 2194/21, wistra 2022, 243) für verfassungsgemäß erklärt hat.

Selbständige Einziehung (§ 76a StGB)

Auch ohne Verurteilung kann das Gericht die Einziehung selbständig anordnen — etwa wenn der Täter unbekannt ist, das Verfahren aus tatsächlichen Gründen nicht zu Ende geführt werden kann oder die Straftat verjährt ist (§ 76a Abs. 1–3 StGB). § 76a Abs. 4 StGB erlaubt unter engen Voraussetzungen eine selbständige erweiterte Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft. Die Vorschrift ist verteidigungspraktisch sensibel: Sie erzeugt faktischen Erklärungsdruck und steht in einem Spannungsverhältnis zu Unschuldsvermutung, Eigentumsschutz und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln. Eine formelle Beweislastumkehr enthält sie nicht; das Gericht hat weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen positiv festzustellen.

Vorläufige Maßnahmen im Ermittlungsverfahren — §§ 111b ff. StPO

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung (§§ 111b–111d StPO)

Soll ein konkreter Gegenstand eingezogen werden, kann er nach § 111b StPO beschlagnahmt werden — vorausgesetzt, es ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen einer späteren Einziehung vorliegen. Erforderlich ist eine tatsachenbasierte Prognose, die im Ermittlungsverfahren regelmäßig unterhalb des Vollbeweises der Hauptverhandlung liegt, aber nicht mit einem bloßen Anfangsverdacht gleichgesetzt werden darf. Die Vollziehung richtet sich nach § 111c StPO; Notveräußerungen sind nach § 111p StPO möglich, wenn die Verwahrung unverhältnismäßig wäre.

Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO)

Der praktisch wichtigste Eingriff ist der Vermögensarrest nach § 111e StPO. Er sichert die spätere Wertersatzeinziehung, indem er den Zugriff auf das gesamte Vermögen des Betroffenen — bewegliches und unbewegliches — eröffnet. Anders als die Beschlagnahme verlangt er keinen Bezug zu einem konkret aus der Tat stammenden Gegenstand. Das Konto kann eingefroren werden, das Grundstück mit einer Sicherungshypothek belegt, das Fahrzeug gepfändet werden — auch wenn alle diese Werte aus völlig legaler Quelle stammen.

Die Anordnung erfolgt nach § 111j StPO grundsätzlich durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft selbst anordnen, wobei eine richterliche Bestätigung binnen einer Woche erforderlich ist. Voraussetzung ist nach § 111e Abs. 1 S. 1 StPO die begründete Annahme, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen — eine tatsachenbasierte Prognose, nicht ein bloßer Anfangsverdacht. Bei dringenden Gründen soll der Arrest angeordnet werden (Abs. 1 S. 2). Die Verteidigung sollte daher sowohl den Tatverdacht als auch den Erlangens- und Wertersatzumfang sowie die Erforderlichkeit der Sicherung systematisch angreifen.

Neben der Prognose einer späteren Wertersatzeinziehung muss der Arrest zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich sein. Praktisch wird dies als Sicherungsbedürfnis oder Arrestgrund beschrieben: Konkrete Umstände müssen vorliegen, die ohne Sicherung eine spätere Vollstreckung gefährden oder erschweren können. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9525, S. 76 f.) und der nachfolgenden Rechtsprechung ergibt sich, dass die zum vorreformrechtlichen Arrestgrund entwickelten Maßstäbe — angelehnt an § 917 ZPO — bei der Auslegung dieser Erforderlichkeit weiterhin Orientierung geben; ein eigenständiger Verweis auf § 917 ZPO steht jedoch nicht mehr im Gesetz. Allein das Gewicht der Tat genügt grundsätzlich nicht; es müssen Anhaltspunkte für eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung hinzutreten. Diese Anforderung wird in der Praxis von den Strafverfolgungsbehörden oft nur schemenhaft begründet — was im Beschwerdeverfahren der zentrale Angriffspunkt ist.

Rechtsschutz: Beschwerde, weitere Beschwerde, Verfassungsbeschwerde

Gegen die Arrestanordnung ist die einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Übersteigt der Arrestbetrag 20.000 €, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet — ein für die Verteidigung praktisch zentrales Rechtsmittel. Wurde der Arrest durch die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug angeordnet, kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragt werden (§ 111j Abs. 2 S. 3 StPO).

Die Verteidigungspraxis steht hier vor einem schwer aufzulösenden Spannungsfeld: Eine Beschwerde verfestigt im Misserfolgsfall den Tatvorwurf in der Akte; ein Verzicht auf die Beschwerde lässt den Vermögensarrest dagegen unangefochten stehen. Die Entscheidung verlangt eine sorgfältige Abwägung der Beschwerdebegründung und ihres Bezugs zur künftigen Hauptverhandlungsverteidigung — insbesondere mit Blick auf den Akteneinsichtsstand zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 18.12.2024 – 1 BvR 2116/24) klargestellt, dass die monatelange Verzögerung einer Beschwerdeentscheidung über einen Millionen-Arrest bis zum Absetzen des Urteils das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Dies eröffnet — insbesondere bei langen Hauptverhandlungen — einen verfassungsrechtlich abgesicherten Druckpunkt gegenüber dem Beschwerdegericht.

Strafverfahrensrechtliche Prüfpunkte beim Vermögensarrest

Aus Verteidigersicht sind beim Vermögensarrest folgende Angriffspunkte systematisch zu prüfen:

  • Höhe und Berechnung des Erlangten (§ 73 Abs. 1, § 73d StGB)
  • Zurechnung des Erlangten beim Adressaten (eigene Tat / Dritteinziehung nach § 73b StGB)
  • Sicherungsbedürfnis: konkrete Anhaltspunkte für Vereitelungs- oder Erschwerungsgefahr
  • Verhältnismäßigkeit von Arrestbetrag und konkret betroffenen Vermögenswerten
  • Doppelinanspruchnahme im Steuerstrafverfahren (parallele Verwaltungsvollstreckung)
  • Pfändungsschutzvorschriften und Schutz des notwendigen Lebensunterhalts
  • Akteneinsicht als Voraussetzung sachgerechter Beschwerdebegründung (BVerfGK 7, 421)

Hauptverhandlung und Einziehungsbeteiligung — §§ 421 ff. StPO

Absehen von der Einziehung (§ 421 StPO)

In bestimmten Konstellationen kann das Gericht von der Einziehung absehen — etwa wenn das Erlangte geringwertig ist (§ 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO), neben der zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt (Nr. 2) oder einen unangemessenen Verfahrensaufwand erfordern würde (Nr. 3). Die letzte Variante ist im Wirtschaftsstrafrecht hochrelevant: Hat das Finanzamt die hinterzogenen Steuern bereits per Bescheid geltend gemacht oder steht die Rückforderung kurz bevor, lässt sich argumentieren, dass die parallele strafrechtliche Einziehung einen unangemessenen Doppelaufwand erzeugen würde.

Einziehungsbeteiligung

Drittbetroffene — typischerweise das beschäftigende Unternehmen — werden vom Gericht durch Beschluss als Einziehungsbeteiligte zum Verfahren hinzugezogen (§ 424 StPO). Sie haben nach § 427 StPO die Befugnisse eines Angeklagten, soweit es um die Einziehung geht — sie können Beweisanträge stellen, Erklärungen abgeben und Rechtsmittel einlegen. Im Steuerstrafverfahren entsteht daraus eine Doppelposition: Das Unternehmen muss sich strafprozessual gegen die Einziehung verteidigen und parallel im Besteuerungsverfahren gegen die Festsetzung der Steuer.

Hinweispflicht — BGH GSSt 1/20

Eine der praktisch wichtigsten Verteidigungs-Stellschrauben ist die Hinweispflicht des Gerichts auf eine drohende Einziehung. Der Große Senat des BGH hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 (GSSt 1/20) entschieden, dass das Gericht den Angeklagten nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO stets förmlich auf die Möglichkeit einer Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss — auch dann, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen bereits in der Anklageschrift enthalten sind. Unterbleibt der erforderliche Hinweis, kann der Einziehungsausspruch revisionsrechtlich angreifbar werden; ob das Urteil tatsächlich aufzuheben ist, hängt von der Beruhensfrage und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Hinweispflicht und ihre Erfüllung sind in der Hauptverhandlung präzise zu protokollieren.

Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Überblick

Die Konturen der reformierten Vermögensabschöpfung sind in den vergangenen Jahren durch mehrere Leitentscheidungen geschärft worden.

Die Grundentscheidung zur Rückwirkung — BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 (2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354) — hat die selbständige Einziehung bei verjährten Taten (§ 76a Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB) als verfassungsgemäß bestätigt. Die nachfolgende Kammerentscheidung vom 7. April 2022 (2 BvR 2194/21, wistra 2022, 243) hat diese Linie für den Cum-Ex-Komplex (§ 73e Abs. 1 S. 2 StGB, Art. 316j EGStGB) fortgeschrieben. Verjährung bietet damit nach der BVerfG-Rechtsprechung keinen generellen Schutz mehr gegen die Einziehung. Sie bleibt aber je nach Einziehungsart, anwendbarem Übergangsrecht und Verjährungsregime sorgfältig zu prüfen — die Auseinandersetzung muss inhaltlich am Tatbestand, am Erlangenszurechnungsmaßstab und an den Bruttoprinzip-Korrekturen geführt werden.

Im materiellen Recht hat der BGH mit der Sig-Sauer-Entscheidung (Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147) das Bruttoprinzip im Außenwirtschaftsrecht verschärft. Mit dem Beschluss vom 22. August 2022 (1 StR 187/22, wistra 2023, 289) hat er die Drittabschöpfung ersparter Aufwendungen im Familienkreis begrenzt — eine Grenze, an der der Gesetzgeber inzwischen mit einem Reform-Referentenentwurf arbeitet.

Im Verfahrensrecht ragt — neben BGH GSSt 1/20 zur Hinweispflicht — die bereits genannte BVerfG-Entscheidung 1 BvR 2116/24 vom 18. Dezember 2024 heraus: Sie verleiht der Forderung nach zeitnaher Beschwerdeentscheidung über laufende Vermögensarreste verfassungsrechtliches Gewicht.

Vollstreckung — § 459g StPO nach der Reform 2021

Die Vollstreckung der rechtskräftig angeordneten Einziehung ist in § 459g StPO geregelt. Diese Norm wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) mit Wirkung zum 1. Juli 2021 grundlegend neugefasst — die Änderung verlagert das praktische Schwergewicht der Verteidigung im Vollstreckungsverfahren.

Nach § 459g Abs. 1 StPO wird die Einziehung eines konkreten Gegenstands durch Wegnahme vollstreckt; es gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. Geldzahlungspflichten aus der Wertersatzeinziehung werden nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 StPO durchgesetzt — die Vollstreckung obliegt der Staatsanwaltschaft, intern dem Rechtspfleger (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).

Praktisch entscheidend sind zwei Ausschlussgründe:

Erstens § 459g Abs. 4 StPO: Ist der dem Verletzten aus der Tat zustehende Anspruch auf Rückgewähr oder Wertersatz erloschen — etwa durch Erfüllung — ordnet das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung an. Nicht aber bei Erlöschen durch Verjährung (Satz 2).

Zweitens § 459g Abs. 5 StPO n.F.: In den Fällen der Geldzahlungs-Vollstreckung unterbleibt die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Anordnung beendet die Vollstreckung nicht endgültig: Nach § 459g Abs. 5 S. 2 StPO ordnet das Gericht die Wiederaufnahme an, sobald nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Praktisch bleibt der Einziehungsanspruch damit jederzeit reaktivierbar, sobald sich die wirtschaftliche Lage des Betroffenen ändert.

Diese Vorschrift ist nach der Neufassung ein deutlich schmalerer Anker als zuvor: Bis zum 30. Juni 2021 sah die alte Fassung explizit vor, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Diese „Entreicherungsklausel“ hat der Gesetzgeber 2021 gestrichen — bewusst, um eine als zu großzügig empfundene Auslegung durch die Rechtsprechung zu korrigieren (BT-Drs. 19/27654, S. 111).

Die Konsequenz: Der bloße Hinweis, das aus der Tat Erlangte sei „längst weg“, trägt seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr ohne Weiteres. Maßstab ist nunmehr die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung im Einzelfall — eine wertende Gesamtbetrachtung, in die das vorhandene Vermögen, eine drohende Existenzgefährdung und die Pfändungsschutzvorschriften einfließen. Das LG Hildesheim hat im Beschluss vom 17.3.2023 (21 Qs 1/23) klargestellt, dass die Vollstreckung jedenfalls dann unverhältnismäßig ist, wenn der öffentlich-rechtliche Tatverletzte seinen Anspruch im Wege der Verwaltungsvollstreckung bereits tatsächlich beitreibt.

Für Altfälle gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz: Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.05.2022 (1 Ws 122/22) entschieden, dass § 459g Abs. 5 StPO a.F. als milderes Gesetz anzuwenden ist, wenn die der Einziehung zugrunde liegende Tat vor dem 1. Juli 2021 beendet wurde. In diesen Fällen lebt die Entreicherungsklausel fort — ein wichtiger Hebel für die Verteidigung in zeitlich gestreckten Wirtschaftsstrafverfahren.

Strafverfahrensrechtliche Implikationen — was im Verfahren auf dem Spiel steht

Die Einziehung verändert die Statik des Strafverfahrens spürbar. Wer sie nur als „Nebenfolge“ denkt, unterschätzt sie systematisch.

Im Ermittlungsverfahren wird der Vermögensarrest häufig parallel zur ersten Durchsuchung vollzogen — typischerweise als Kontopfändung, die der Betroffene erst dann bemerkt, wenn er an einer Tankstelle nicht mehr bezahlen kann. Dieser zeitliche Druck verbindet sich mit dem rechtlichen: Die Beschwerdebegründung erfordert Akteneinsicht, die in einem frühen Verfahrensstadium oft nicht oder nur eingeschränkt gewährt wird. Das BVerfG hat in BVerfGK 7, 421 klargestellt, dass jedenfalls im Beschwerdeverfahren gegen Vermögenssicherungsmaßnahmen rechtliches Gehör und Einsicht in die für die Beurteilung wesentlichen Aktenbestandteile zu gewähren ist.

In der Hauptverhandlung ist die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu protokollieren; ihr Unterbleiben kann den Einziehungsausspruch revisionsrechtlich angreifbar machen (BGH GSSt 1/20). Die rechnerische Auseinandersetzung mit der Höhe des Erlangten und der etwaigen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 73d StGB ist im Wirtschaftsstrafrecht häufig der eigentliche Beweisaufnahmegegenstand; in umfangreichen Verfahren kann sie einen erheblichen Teil der Hauptverhandlung prägen.

Im Vollstreckungsverfahren entscheidet sich, ob die rechtskräftige Einziehung den Betroffenen wirtschaftlich tatsächlich erreicht. Nach § 459g Abs. 5 StPO n.F. ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung das maßgebliche Tor — der Verteidiger muss hier die wirtschaftliche Lage des Mandanten substantiiert darstellen, idealerweise unter Vorlage einer geordneten Vermögensbilanz, und konkrete Fallgruppen der Unverhältnismäßigkeit herausarbeiten (Existenzgefährdung, Doppelinanspruchnahme, parallele Verwaltungsvollstreckung).

FAQ — Häufig gestellte Fragen zur Einziehung im Strafverfahren

Was ist die Einziehung im Strafverfahren? Die Einziehung im Strafverfahren ist die staatliche Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen oder für sie eingesetzt wurden. Sie ist in §§ 73 ff. StGB geregelt und seit dem 1. Juli 2017 obligatorisch — das Gericht muss anordnen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 156, 354) ist sie keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter.

Was ist der Unterschied zwischen Vermögensarrest und Einziehung? Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren. Er friert das Vermögen des Beschuldigten ein, um die spätere Vollstreckung der Einziehung zu sichern. Die Einziehung selbst nach §§ 73 ff. StGB wird im Urteil angeordnet und nach Rechtskraft vollstreckt. Der Arrest setzt eine begründete Annahme der späteren Wertersatzeinziehung voraus, die Einziehung dagegen die Verurteilung wegen der Anlasstat — oder die selbständige Einziehung nach § 76a StGB.

Was bedeutet das Bruttoprinzip bei der Einziehung? Das Bruttoprinzip nach § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB besagt: Was zur Begehung oder Vorbereitung der Tat aufgewendet wurde, ist bei der Bestimmung des einzuziehenden Wertes nicht abzuziehen. Es wird also der gesamte Bruttoerlös abgeschöpft, nicht der Gewinn. Der Rechtsgedanke folgt § 817 S. 2 BGB — wer wissentlich in ein verbotenes Geschäft investiert, soll diese Investition unwiederbringlich verlieren. Der BGH hat das Bruttoprinzip in BGHSt 66, 147 (Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19) bekräftigt.

Kann auch eingezogen werden, wenn die Straftat verjährt ist? Grundsätzlich ja. Nach § 76a Abs. 2 StGB und Art. 316h EGStGB ist die selbständige Einziehung auch bei verjährter Anlasstat möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354) entschieden, dass die rückwirkende Anwendung dieser Vorschriften auf Altfälle verfassungsgemäß ist. Für Steuerstraftaten hat das BVerfG diese Linie im Cum-Ex-Beschluss vom 7. April 2022 (2 BvR 2194/21) fortgeschrieben.

Kann auch ein Unternehmen eingezogen werden, das selbst keine Straftat begangen hat? Ja. Nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Einziehung gegen Dritte — typischerweise Unternehmen — wenn der Täter durch oder für die Tat etwas erlangt und für den Dritten gehandelt hat. Klassischer Fall: Ein Geschäftsführer begeht eine Steuer- oder Bestechungsstraftat, der wirtschaftliche Vorteil fließt der GmbH zu. Das Unternehmen wird dann nach § 424 StPO förmlich als Einziehungsbeteiligter zum Verfahren hinzugezogen und hat nach § 427 StPO die Rechte eines Angeklagten — beschränkt auf Tatsachen, die die Einziehung betreffen.

Was passiert, wenn das aus der Tat Erlangte nicht mehr im Vermögen vorhanden ist? Bis zum 30. Juni 2021 sah § 459g Abs. 5 StPO a.F. vor, dass die Vollstreckung in diesem Fall zwingend unterbleibt. Diese „Entreicherungsklausel“ ist durch die Reform zum 1. Juli 2021 weggefallen. Heute kann die Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO n.F. nur noch unterbleiben, soweit sie unverhältnismäßig wäre — eine engere und wertungsoffene Voraussetzung. Die Anordnung beendet die Vollstreckung nicht endgültig: Treten später Umstände ein, die der Anordnung entgegenstehen, wird die Vollstreckung wieder aufgenommen (§ 459g Abs. 5 S. 2 StPO). Für Altfälle, in denen die Anlasstat vor dem 1. Juli 2021 beendet wurde, gilt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz noch die alte Fassung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.05.2022 – 1 Ws 122/22).

Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Vermögensarrest? Gegen die richterliche Anordnung des Vermögensarrests ist die einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Übersteigt der Arrestbetrag 20.000 €, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO möglich. Wurde der Arrest durch die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug angeordnet, kann jederzeit die richterliche Bestätigung beantragt werden (§ 111j Abs. 2 S. 3 StPO). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2024 (1 BvR 2116/24) klargestellt, dass das Beschwerdegericht zeitnah entscheiden muss; eine monatelange Verzögerung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG.


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