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Geldauflage nach § 153a StPO in der Unternehmenskrise: Angriffsvektoren nach BGH IX ZR 18/25

25. April 2026

Quick Answer: Mit Urteil vom 12.03.2026 (IX ZR 18/25) hat der BGH bestätigt, dass die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO als inkongruente Deckung nach § 131 InsO anfechtbar ist. Für die Strafverteidigung hat die Entscheidung Sprengkraft: Tagessatzerklärungen, Schutzschriften und Einlassungen aus dem Strafverfahren werden im späteren Anfechtungsprozess als Indizien für Zahlungsunfähigkeit verwertet. Wer einen Mandanten in der Krise zu einer Einstellung gegen Auflage berät, muss Beratung und Dokumentation von Beginn an auf diese Folge ausrichten.

Sachverhalt in aller Kürze

Einem Beschuldigten wurde vorsätzliche Marktmanipulation in 152 Fällen vorgeworfen. Das Verfahren wurde nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 € vorläufig eingestellt – 40.000 € an die Landeskasse, 3 × 20.000 € an gemeinnützige Einrichtungen. Die Mittel finanzierte der Beschuldigte durch Darlehen familiennaher Gesellschaften; die Zahlungen erfolgten am 11. und 15. März 2021, das Insolvenzverfahren wurde am 17. Mai 2021 eröffnet.

Das OLG Frankfurt hatte das beklagte Bundesland auf Rückgewähr von 80.000 € verurteilt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und in zwei Richtungen klargestellt:

LeitsatzInhalt
1Die Erfüllung einer Geldauflage unterliegt gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse der Anfechtung als inkongruente Deckung (§ 131 InsO).
2Zahlt der spätere Schuldner unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese – nicht die Landeskasse – richtiger Anfechtungsgegner.

Zur Landeskasse (40.000 €) verwies der Senat zurück, weil das OLG die Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit verfehlt hatte; hinsichtlich der an die gemeinnützigen Einrichtungen gezahlten Beträge wurde die Klage abgewiesen.

Dogmatischer Kern

Der Senat führt seine Linie aus BGH, 19.01.2012 – IX ZR 2/11 (BGHZ 192, 221) konsequent fort: Die Deckungsanfechtung nach § 131 InsO erfasst auch Leistungen, für die dem Empfänger überhaupt kein klagbarer Anspruch zustand. Weder die Staatskasse noch die gemeinnützige Einrichtung haben auf die Erfüllung der Auflage einen durchsetzbaren Anspruch; der Beschuldigte kann frei entscheiden, ob er zahlt. Gerade diese Konstellation – Leistung ohne Rechtsgrund – ist der klassische Fall der Inkongruenz. Die Parallele zur Anfechtung bereits vollstreckter Geldstrafen (BGH, 14.10.2010 – IX ZR 16/10) und die Wertung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO tragen das Ergebnis.

Beim richtigen Anfechtungsgegner stellt der Senat auf den tatsächlichen Vermögenszufluss ab. Bei Direktzahlung an die gemeinnützige Einrichtung kann die Landeskasse nichts „erlangt“ haben – die Rückgewährpflicht trifft daher die Einrichtung.

Praxisfolgen: Angriffsvektoren für die Verteidigung

1. Tagessatzerklärungen werden zu Anfechtungsmunition

Der Senat zieht die Verteidigerschreiben, in denen der Beschuldigte Vermögenslosigkeit und elterliche Unterstützung erklärt hatte, ausdrücklich als Beweismittel heran (Rn. 22, 27). Was im Strafverfahren der Tagessatzreduktion dient, liefert im späteren Anfechtungsprozess das Indiz für objektive Zahlungsunfähigkeit.

Konsequenz: Erklärungen zur wirtschaftlichen Situation sind nicht isoliert, sondern integriert zu denken. Formulierungen wie „kein Vermögen, keine Einnahmen“ sollten wirtschaftsrechtlich gegengeprüft werden – Zahlungsunfähigkeit setzt die Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten mit liquiden Mitteln voraus (Rn. 24 f.); wer dazu nichts vorträgt, liefert dem späteren Insolvenzverwalter den Tatbestand vorportioniert.

2. Zahlungsunfähigkeit: revisible Fehler des Tatrichters

Der Senat rügt konkret, dass das OLG

  • keine geordnete Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und liquider Mittel vorgenommen habe (Rn. 24),
  • den Topos der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) gar nicht geprüft habe (Rn. 24),
  • den Beitrag von Dritten (Eltern und deren Gesellschaften) zur Liquidität fehlerhaft ausgeblendet habe – es kommt auf die tatsächliche Verfügbarkeit binnen drei Wochen an, nicht auf klagbare Ansprüche (Rn. 28),
  • und das pauschale Bestreiten des Beklagten zu Unrecht nach § 138 Abs. 3 ZPO für unbeachtlich gehalten habe, obwohl sich die Bestreitensabsicht aus dem Gesamtvortrag ergab (Rn. 29 ff.).

Das ist ein gut ausgeleuchteter Maßnahmenkatalog für die Verteidigung des Anfechtungsgegners – in diesen vier Punkten liegen die Revisionspunkte, wenn das Tatgericht beim zweiten Durchgang nicht sauber arbeitet.

3. Strategische Überlegung vor der Zustimmung zur Einstellung

Vor der Zustimmung zur § 153a-Einstellung gehört in der Krise eine insolvenzrechtliche Due Diligence in die Mandatsakte:

  • Anfechtungszeitraum: Liegt der potentielle Anfechtungszeitraum (§§ 130, 131 InsO: drei Monate vor Antrag; § 133 InsO: bis zehn Jahre) im Raum?
  • Zahlungsunfähigkeit / drohende Zahlungsunfähigkeit: Kann der Mandant darlegen, dass er zum Zahlungszeitpunkt nicht zahlungsunfähig war? Kann er das dokumentieren (Liquiditätsstatus, Bankkontoauszüge, Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern)?
  • Mittelherkunft: Eigene Mittel oder Drittmittel? Durchgeleitete Darlehen bleiben Zahlungen des Schuldners (so hier: Überweisung auf Bruder-Konto und weitere Auszahlung – der BGH behandelt das selbstverständlich als Leistung des Schuldners).

Wer in dieser Lage die Auflage annimmt, muss akzeptieren, dass die Einstellungswirkung nach § 153a Abs. 1 S. 5 StPO eintritt (beschränkter Strafklageverbrauch) – aber der Empfänger möglicherweise Jahre später zurückzahlen muss. Für den Mandanten ist das in der Regel ein akzeptabler Trade-off. Für die gemeinnützige Einrichtung entsteht ein planerisches Risiko, das bei der Auswahl der Adressaten im Einstellungsbeschluss berücksichtigt werden sollte.

4. Drittmittelstrategien

Eine direkte Zahlung eines Dritten (etwa eines Familienangehörigen oder Gesellschafters) unmittelbar an die Empfänger führt dazu, dass der Beschuldigte nicht selbst leistet. In diesem Fall scheitert die Anfechtung mangels Vermögensminderung beim Schuldner – vorausgesetzt, die Mittel fließen nicht vorher in das Vermögen des Beschuldigten ein. Der Streitfall zeigt das Gegenmodell plastisch: Die Auszahlung auf ein vom Schuldner kontrolliertes Konto macht die Mittel zu seinem Vermögen und eröffnet die Anfechtung.

Die Gestaltung ist nicht trivial. Sie berührt steuerliche Fragen (Schenkung?), schuldrechtliche Rückforderungsansprüche des Dritten und – bei Gesellschaften – Untreuefragen.

Sondersituation Unternehmensverteidigung

Wird ein Verfahren gegen ein Organ (Vorstand, Geschäftsführer) nach § 153a StPO eingestellt, stellt sich zusätzlich die Frage, wer die Auflage finanziert. Zahlung aus Gesellschaftsmitteln birgt mehrere eigenständige Risiken:

  • § 266 StGB: Die Begleichung einer privaten Geldauflage aus Gesellschaftsvermögen ohne wirksame Freistellungsvereinbarung ist Untreue.
  • Anfechtung gegen die Gesellschaft: Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, kann ihr Verwalter die Zahlung gegenüber dem tatsächlichen Empfänger – also der gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse – nach § 131 InsO anfechten; BGH IX ZR 18/25 gilt unabhängig davon, ob Schuldner eine natürliche oder juristische Person ist.
  • Regressfragen: Ein Regress der Gesellschaft gegen das Organ wird durch D&O-Policen selten vollständig abgedeckt; Geldauflagen sind regelmäßig ausgeschlossen.

Die saubere Lösung ist die Dokumentation einer Freistellungsentscheidung des zuständigen Gesellschaftsorgans – oder die Zahlung aus dem Privatvermögen des Organs. Beides muss vor der Zahlung geklärt und aktenkundig gemacht werden.

Fazit

Der IX. Zivilsenat bestätigt erwartbar, dass die Geldauflage nach § 153a StPO der Deckungsanfechtung unterliegt. Die praktisch wichtigere Botschaft liegt in den Randziffern zur Zahlungsunfähigkeit: Das Tatgericht muss sauber arbeiten – und die Verteidigung kann dort ansetzen. Die zweite Leitsatzaussage verschiebt das Haftungsrisiko bei direkter Zuwendung vom Fiskus zu den begünstigten Einrichtungen und verändert damit die Interessenlage bei der Auswahl der Zahlungsadressaten im Einstellungsbeschluss.

Für die Verteidigung gilt ab sofort: Jede Einlassung zur wirtschaftlichen Situation im Strafverfahren ist auch eine Einlassung im Anfechtungsprozess. Wer die beiden Verfahrensstränge nicht zusammen denkt, liefert dem Verwalter den Tatbestand frei Haus.

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