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Können Unternehmen Kosten einer internen Untersuchung vom Arbeitnehmer zurückfordern?

12. Mai 2026

Stand: April 2026

Wenn ein Unternehmen nach einem Verdachtsfall eine externe Anwaltskanzlei mit einer internen Untersuchung beauftragt und dabei hunderttausende Euro an Forensik-, Beratungs- und Anwaltskosten anfallen, stellt sich eine naheliegende Frage: Kann das Unternehmen diese Kosten vom Mitarbeiter zurückfordern, dessen Fehlverhalten die Untersuchung ausgelöst hat? Die Antwort ist juristisch differenziert — und für die Compliance-Praxis von erheblicher Bedeutung. Empfehlenswert ist: Unternehmen, die Regressfähigkeit von Ermittlungskosten bereits in der Planungsphase einer Untersuchung zu bedenken, um die notwendige Dokumentation von Beginn an sicherzustellen.

Wann können externe Untersuchungskosten erstattet verlangt werden?

Ausgangspunkt ist die gesellschaftsrechtliche Legalitätspflicht der Unternehmensleitung. Vorstände und Geschäftsführer sind nach §§ 76, 93 AktG bzw. § 43 GmbHG verpflichtet, bei Verdacht auf Fehlverhalten zu handeln. Die Pflicht lässt sich in einem Dreiklang beschreiben: Aufklären, Abstellen und Ahnden. Wer diesen Dreiklang nicht lebt, riskiert persönliche Haftung.

Kosten, die für externe Ermittler anfallen — Rechtsanwälte, IT-Forensiker, Wirtschaftsprüfer — können grundsätzlich als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 BGB vom Arbeitnehmer gefordert werden, der die Untersuchung durch seine Pflichtverletzung verursacht hat. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung klare Voraussetzungen entwickelt, die kumulativ vorliegen müssen:

Erstens muss zum Zeitpunkt der Beauftragung des externen Dienstleisters ein konkreter, objektiv begründeter Verdacht bestanden haben. Ein vager Anfangsverdacht reicht nicht; es muss eine hinreichend substantiierte Verdachtslage vorgelegen haben. Zweitens ist Kausalität erforderlich: Die Kosten müssen durch die spezifische Pflichtverletzung des betreffenden Arbeitnehmers veranlasst worden sein. Drittens muss ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber in vergleichbarer Lage dieselben Maßnahmen ergriffen haben. Das schließt übermäßige oder unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen vom Regressanspruch aus.

Welche Kosten sind typischerweise nicht regressfähig?

Für interne Kosten — also Aufwand, der durch Mitarbeiter der eigenen Compliance-Abteilung oder Rechtsabteilung entsteht — gilt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel: Diese Kosten sind nicht regressfähig. Der Grund liegt in zwei Problemen: Zum einen mangelt es an der Bezifferbarkeit — der interne Aufwand lässt sich selten präzise einem einzelnen Vorfall zuordnen. Zum anderen fehlt die direkte Kausalität, da interne Abteilungen sowieso existieren und nicht eigens für den Einzelfall geschaffen wurden.

Für die praktische Umsetzung sind zwei weitere rechtliche Aspekte zu beachten: Gemäß § 619a BGB liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Das Unternehmen muss darlegen und beweisen, dass alle Voraussetzungen des Regressanspruchs vorliegen — eine Umkehr der üblichen Beweislastverteilung im Schadensersatzrecht. Außerdem kann § 12a ArbGG die Geltendmachung im Arbeitsgerichtsprozess erschweren, da die Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren eigenen Regeln folgt.

Die praktische Konsequenz: Unternehmen, die externe Ermittlungsmaßnahmen später gegen den Verursacher durchsetzen wollen, müssen von Beginn an dokumentieren, warum der Verdacht konkret begründet war, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund eingeleitet wurden, und welche Kosten welchem Ermittlungsschritt zuzuordnen sind.

Mehr zum allgemeinen Rahmen interner Untersuchungen lesen Sie in unserem Leitfaden zu internen Untersuchungen im Unternehmen.

Fazit: Externe Ermittlungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom verursachenden Arbeitnehmer erstattungsfähig — aber nur, wenn das Unternehmen von Beginn an sorgfältig dokumentiert und die Verhältnismäßigkeit wahrt. Interne Kosten sind dagegen in der Regel nicht regressfähig. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung der Regressfähigkeit sollte Teil jeder größeren Untersuchungsstrategie sein.

Kann ein Arbeitgeber externe Anwaltskosten einer internen Untersuchung vom Arbeitnehmer zurückfordern?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Es braucht einen objektiv begründeten Verdacht zum Zeitpunkt der Beauftragung, Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Kosten sowie Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Die Beweislast liegt gem. § 619a BGB beim Arbeitgeber.

Sind auch interne Compliance-Kosten vom Arbeitnehmer erstattungsfähig?

In der Regel nein. Interne Kosten der eigenen Compliance- oder Rechtsabteilung sind typischerweise nicht regressfähig, da Bezifferbarkeit und direkte Kausalität fehlen. Nur klar abgrenzbare externe Kosten kommen für einen Regressanspruch in Betracht.

Quelle: Eufinger, CCZ 2025, 205 (beck-online). Beitrag gibt den Inhalt des Originalaufsatzes in eigener Zusammenfassung wieder.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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