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„Dear DOJ, Let’s talk!“ – Wie man einen Deal mit dem U.S. Department of Justice einfädelt – Teil 1: Non-Prosecution-Agreement, Deferred-Prosecution-Agreement und Cooperation Agreement

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1. Mai 2019

Stand: April 2026. Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.
Diese Serie: Teil 1: NPA, DPA und Cooperation Agreement ← Sie sind hier  |  Teil 2: Attorney Proffer  |  Teil 3: Client Proffer

Mit dem US Department of Justice (DOJ) kooperieren: DOJ Kooperation NPA DPA

Kooperation mit dem DOJ. Bei grenzüberschreitenden (wirtschaftsstrafrechtlichen) Fällen mit US-Bezug kann sich ab einem gewissen Zeitpunkt die Frage stellen: „Wie gehe ich auf das US Department of Justice zu?“.

Die in Deutschland übliche Praxis seitenlanger Verteidigungsschriftsätze, die die Feinheiten einzelner Strafgesetze herausarbeiten und den Sachverhalt sezieren, wird bei einem US-Staatsanwalt in der Regel allenfalls Stirnrunzeln hervorrufen. Auch Sätze wie „Have you heard of § 170 Abs. 2 StPO?“ werden einen kaum ans Ziel bringen.

Gerade vor dem Hintergrund von im US Strafrecht häufig drohenden drakonischen Strafen kann eine Kooperation mit dem DOJ sinnvoll sein. Sollte es sich wirklich einmal anbieten auf das DOJ oder die entsprechende US-Behörde zuzugehen – insbesondere wenn ein Non-Prosecution-Agreement in Betracht kommt – sollten ein paar Grundregeln beachtet werden, um das Ziel einer einvernehmlichen Lösung nicht zu gefährden. Denn der Kooperationsprozess in einer White Collar Investigation des Department of Justice folgt seinen eigenen Regeln.

Kooperation mit dem U.S. Department of Justice (DOJ) – was ist möglich? und DOJ Kooperation NPA DPA

Zunächst sollte man sich klar machen, welche Ziele im Falle einer Kooperation überhaupt erreicht werden können. Ziel des Kooperationsprozesses sollte der Erhalt eines Non-Prosecution-Agreement (NPA), eines Deferred-Prosecution-Agreement (DPA) oder eines Cooperation Agreements sein. Während erstere beiden sich am ehesten mit einer Einstellung (unter Auflagen) vergleichen lassen, kann ein Cooperation Agreement mit der Kronzeugenregelung aus § 46b StGB verglichen werden.

Arten von Kooperation: Was unterscheidet Non-Prosecution-Agreement (NPA), Deferred-Prosecution-Agreement (DPA) und Cooperation Agreement?

Der entscheidende Unterschied zwischen NPA und DPA auf der einen und Cooperation Agreement auf der anderen Seite ist, dass weder NPA noch DPA ein Schuldbekenntnis des Mandanten verlangen. Natürlich schwingt auch hier immer ein „mea culpa“ mit. Ganz anders sieht das aber beim Cooperation Agreement aus.

Ferner gilt es zu beachten, dass NPAs und DPAs nur diejenige Behörde binden, mit der die Vereinbarung abgeschlossen wird. Andere US-Behörden sind an die Vereinbarung nicht gebunden, sodass es ggf. wichtig sein kann, diese vor Abschluss der Vereinbarung mit ins Boot zu holen. In der Praxis finden NPAs auch im Hinblick auf Individuen Anwendung. DPAs kommen im Hinblick auf Individualpersonen dagegen seltener zum Tragen.

Die wesentlichen Bedingungen für NPA und DPA hatte ich bereits in meinem Beitrag zum Yates-Memo erläutert.

Anders als Non-Prosecution-Agreement und Deferred-Prosecution-Agreement kommt ein Cooperation Agreement nur in Betracht, wenn sich der Mandant schuldig bekennt. Damit ist es aber noch nicht getan. Vielmehr hängt der Erfolg eines Cooperation Agreement am Ende vom guten Willen des zuständigen Richters ab. Denn nur dieser entscheidet am Ende, ob er das vom „Defendant“, dem „Defense Attorney“ und den „Government Attorneys“ unterschriebene Plea Agreement akzeptiert oder nicht.

Auf das Department of Justice (DOJ) zugehen: erste Schritte

Grundsätzlich sollte man erst auf das DOJ zugehen, wenn man weiß, welches Ziel man im Ergebnis erreichen will. Steht das Ziel fest, kann der eigentliche Kooperationsprozess eingeleitet werden. Wie bereits eingangs erwähnt, sind Verteidigungsschriftsätze dem US-amerikanischen Strafverfahren grundsätzlich fremd. Das Mittel der Wahl sind hier vielmehr sog. Proffer. Zu unterscheiden sind „Attorney Proffer“ und „Client Proffer“. Was es mit diesen Proffers genau auf sich hat, welcher Proffer im jeweiligen Fall das Mittel der Wahl ist und was es hier jeweils zu beachten gilt, bespreche in Teil 2 von „Hey DOJ, Let’s talk!“.

Dieser Beitrag wurde von Dr. Andreas Grözinger, Fachanwalt für Strafrecht und Partner bei Gercke Wollschläger in Köln, verfasst. Das Thema DOJ Kooperation NPA DPA ist dabei von zentraler Bedeutung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Strafrecht oder Ihre Rechtsabteilung.

Häufige Fragen

Was ist ein Non-Prosecution Agreement (NPA) mit dem DOJ?

Ein Non-Prosecution Agreement (NPA) ist eine Vereinbarung, bei der das US Department of Justice (DOJ) auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn das Unternehmen bestimmte Bedingungen erfüllt — etwa vollständige Kooperation, Zahlung einer Geldstrafe und Implementierung von Compliance-Maßnahmen. Das NPA wird nicht gerichtlich protokolliert und ist die mildeste Form der formellen Einigung mit dem DOJ.

Was ist der Unterschied zwischen NPA und Deferred Prosecution Agreement (DPA)?

Beim Deferred Prosecution Agreement (DPA) reicht das DOJ eine Anklageschrift ein, setzt die Strafverfolgung jedoch für einen definierten Zeitraum aus. Erfüllt das Unternehmen die vereinbarten Bedingungen, wird die Klage fallen gelassen. Das NPA ist dagegen weniger formell — es gibt keine eingereichte Anklageschrift. Das DPA hat daher eine stärkere Disziplinierungswirkung, bietet aber dem Unternehmen auch mehr Rechtssicherheit über die konkreten Bedingungen.

Wann ist eine Kooperation mit dem DOJ für ein deutsches Unternehmen sinnvoll?

Eine Kooperation kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen einen erheblichen US-Nexus hat (USD-Transaktionen, US-Börsennotierung, US-Niederlassung) und bereits unter dem Radar des DOJ steht. Zu beachten ist: Der Kooperationsprozess läuft nach US-amerikanischen Regeln ab, die sich fundamental von deutschen Ermittlungsverfahren unterscheiden. Frühzeitige anwaltliche Beratung — möglichst mit US-Kooperationspartner — ist unerlässlich.

Haftungshinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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Dr. Andreas Grözinger ist Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht & Compliance spezialisierten Kanzlei Gercke Wollschläger PartG mbB.

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