Die BaFin hat am 30. März 2026 das Rundschreiben 03/2026 (GW) zu Hochrisiko-Staaten veröffentlicht. Es richtet sich an alle unter der Aufsicht der BaFin stehenden GwG-Verpflichteten und aktualisiert die Länderübersicht zu Drittstaaten mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung.
Hintergrund: Zwei Listensysteme, unterschiedliche Rechtsfolgen
Die Hochrisiko-Staaten-Systematik beruht auf zwei Säulen, die nicht deckungsgleich sind:
Die EU-Ebene wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 geregelt, zuletzt ergänzt durch die DVO 2026/46 und DVO 2026/83 (beide in Kraft seit 29.01.2026). Mit diesen Verordnungen wurden u.a. Russland, Bolivien und die Britischen Jungferninseln neu aufgenommen. Nur für die in der DVO gelisteten Länder greifen unmittelbar die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 iVm Abs. 5 GwG.
Daneben veröffentlicht die FATF die schwarze Liste (High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action) und die graue Liste (Jurisdictions under Increased Monitoring). Nach dem FATF-Statement vom 13.02.2026 stehen weiterhin Nordkorea, Iran und Myanmar auf der schwarzen Liste. Die graue Liste umfasst rund 20 Staaten – darunter Algerien, Angola, Bolivien, Bulgarien, Elfenbeinküste, Kenia, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela.
Für nur auf der FATF-Liste (aber nicht in der EU-DVO) gelistete Staaten besteht keine unmittelbare gesetzliche Pflicht zur Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten. Die BaFin weist aber darauf hin, dass die Risikolage dieser Staaten bei der Risikoanalyse nach § 5 GwG angemessen berücksichtigt werden muss.
Praktische Konsequenzen für Verpflichtete
Das Rundschreiben ändert die materiellen Pflichten nicht – es aktualisiert die Länderliste. Für Verpflichtete nach § 2 GwG ergeben sich drei Handlungsschritte:
- Risikoanalyse aktualisieren (§ 5 GwG): Neu aufgenommene oder gestrichene Länder müssen in der Risikobewertung von Kunden, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen abgebildet werden.
- Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 5 GwG): Für alle Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu EU-DVO-Staaten sind zwingend einzuhalten: Herkunft der Vermögenswerte klären, Zustimmung der Führungsebene, verstärkte laufende Überwachung und erweiterte Dokumentation.
- Schärfste Maßnahmen bei schwarzer Liste: Für Nordkorea, Iran und Myanmar ruft die FATF zu Gegenmaßnahmen auf – bis hin zur Beendigung von Korrespondenzbeziehungen und Beschränkung von Finanztransaktionen.
Einordnung: Diskrepanz zwischen EU- und FATF-Liste bleibt
EU-DVO und FATF-Listen sind nicht synchron. Mehrere FATF-Risikostaaten – etwa Monaco, Venezuela, Bulgarien, Kenia und Namibia – sind in der EU-DVO nicht aufgeführt. Für Geldwäschebeauftragte empfiehlt es sich, für alle FATF-gelisteten Staaten die verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden – auch wenn dies über die gesetzliche Mindestanforderung hinausgeht. Die aufsichtliche Praxis zeigt, dass eine rein formalistische Auslegung von der BaFin zunehmend kritisch gesehen wird.
Ausblick: AMLR ab Juli 2027
Mit Geltung der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, VO (EU) 2024/1624) ab dem 10.07.2027 wird die Hochrisiko-Staaten-Systematik grundlegend umgestellt. Die AMLA wird technische Regulierungsstandards zur Risikobewertung von Drittstaaten entwickeln und die Divergenz zwischen EU- und FATF-Listen verringern. Bis dahin bleibt das BaFin-Rundschreiben das maßgebliche Instrument.
Weiterführend: Geldwäsche & AML-Compliance: § 261 StGB, GwG, EU-Geldwäschepaket und AMLA | Sanktionsscreening im Unternehmen

Dr. Andreas Grözinger
Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger
Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
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