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Trade-Based Money Laundering TBML — Gewürzmarkt Handelsgüter Warenströme — AML Geldwäsche GwG

Trade-Based Money Laundering: Wenn Warenströme zur Geldwäsche werden

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13. April 2026

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Kurzantwort: Was ist Trade-Based Money Laundering?

  1. TBML nutzt internationale Handelsgeschäfte zur Verschleierung illegaler Erlöse — nicht Banktransfers, sondern Warenströme.
  2. Kernmethoden: Over-/Under-Invoicing, Mehrfachfakturierung, falsche Mengen- und Qualitätsangaben.
  3. Betroffen sind Handels-, Logistik- und Finanzunternehmen — nicht nur Banken.
  4. Deutsche Rechtsgrundlage: § 261 StGB (All-Crimes-Ansatz seit 2021) + §§ 5, 15, 43 GwG.
  5. Pflicht: TBML-Risiken in Risikoanalyse, KYC-Prozesse und Schulungen integrieren.

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Version 1.0 | Stand: April 2026 | Nächste Überprüfung: Mai 2026. Dieser Beitrag wird monatlich aktualisiert und geprüft.

Weiterführend: Siehe auch GwG-Verdachtsmeldung an die FIU, Pflichten des Geldwäschebeauftragten und Exportkontrolle & Dual-Use.

Was ist Trade-Based Money Laundering?

TBML beschreibt die Nutzung internationaler Handelsgeschäfte, um illegale Erlöse zu verschleiern, zu bewegen oder zu integrieren. Während die klassische Geldwäschebekämpfung ihren Fokus traditionell auf Finanztransaktionen legt — also Überweisungen, Bareinzahlungen, Scheinrechnungen —, nutzt TBML den Warenverkehr selbst als Vehikel.

Die Financial Action Task Force (FATF) identifiziert TBML seit Jahren als eine der drei Hauptmethoden der Geldwäsche, neben der Nutzung des Finanzsystems und physischen Bargeldtransporten. In der Praxis ist TBML besonders schwer zu erkennen, weil die einzelnen Transaktionen — ein Warenkauf, eine Zollabfertigung, eine Kontobewegung — für sich genommen unauffällig erscheinen. Erst im Gesamtbild wird die Verschleierungsmechanik sichtbar.

Aktueller Fall: DOJ-Schuldspruch im Black-Market Peso Exchange

Am 8. April 2026 veröffentlichte das US-Justizministerium (DOJ) eine Pressemitteilung über einen Schuldspruch (guilty plea) im Zusammenhang mit einem sogenannten Black-Market Peso Exchange (BMPE). Der Fall illustriert eine der klassischen TBML-Typologien und verdient eine nähere Betrachtung — nicht wegen seiner US-strafrechtlichen Dimension, sondern wegen seiner Bedeutung als Muster für Compliance-Verantwortliche weltweit.

Der Mechanismus im Überblick

Der vom DOJ beschriebene Sachverhalt folgt einem dreistufigen Schema:

Stufe 1 — Einsammlung: In mehreren US-Städten wurden große Mengen US-Dollar-Bargeld eingesammelt, die aus dem Drogenhandel stammten. Das Bargeld wurde anschließend entweder auf Bankkonten eingezahlt oder physisch nach Laredo (Texas) an die mexikanische Grenze transportiert.

Stufe 2 — Warensubstitution: In Laredo wurden die Bargelderlöse an mexikanische Geschäftsleute „verkauft“. Diese nutzten die US-Dollar, um in den USA Waren einzukaufen — im konkreten Fall u. a. Parfüm und andere Konsumgüter. Die Waren wurden anschließend nach Mexiko transportiert.

Stufe 3 — Peso-Settlement: In Mexiko verkauften die Geschäftsleute die Waren auf dem lokalen Markt. Den Erlös in mexikanischen Pesos transferierten sie an die Drogenhandelsorganisationen. Damit war der Kreislauf geschlossen: Aus US-Dollar-Drogenerlösen waren Pesos geworden, die scheinbar aus legitimem Warenhandel stammten.

Warum TBML auch deutsche Unternehmen betrifft

Es ist verlockend, einen solchen Fall als rein amerikanisches Phänomen abzutun. Das wäre ein Fehler. TBML-Typologien lassen sich auf nahezu jeden internationalen Handelskontext übertragen — und sie betreffen nicht nur Banken.

Handelsunternehmen als unwissentliche Beteiligte

Im BMPE-Schema treten die Warenverkäufer in den USA als scheinbar legitime Handelspartner auf. Ein deutsches Unternehmen, das Konsumgüter in Drittstaaten exportiert, könnte in einer vergleichbaren Rolle stehen, ohne dass die Geldwäschemechanik erkennbar wäre — es sei denn, die richtigen Fragen gestellt und die richtigen Indikatoren geprüft werden.

Logistikdienstleister und Zollagenten

Speditionen und Logistikunternehmen, die Warentransporte über Grenzen abwickeln, sind in TBML-Szenarien regelmäßig beteiligt — oft ohne Kenntnis des kriminellen Hintergrunds. Gerade im Bereich der Grenzlogistik, bei Freihandelszonentransfers oder bei Transitgeschäften sollten atypische Muster systematisch erfasst werden.

TBML-Red-Flags: Warnsignale für die Compliance-Praxis

Preisanomalien

  • Waren werden deutlich über oder unter dem Marktwert gehandelt (over-invoicing / under-invoicing)
  • Wiederholte Transaktionen mit ungewöhnlich runden Beträgen
  • Erhebliche Preisabweichungen zwischen vergleichbaren Lieferungen

Handelsstrukturanomalien

  • Warenlieferungen, die wirtschaftlich keinen Sinn ergeben
  • Zwischenschaltung von Handelsintermediären ohne erkennbare Wertschöpfung
  • Häufiger Wechsel von Handelsrouten ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund
  • Waren, die für den Zielmarkt untypisch oder ungeeignet sind

Akteursbezogene Anomalien

  • Geschäftspartner in Hochrisikojurisdiktionen ohne nachvollziehbare Handelshistorie
  • Neu gegründete Unternehmen mit unerklärlich hohen Handelsvolumina
  • Verwendung von Briefkastenfirmen oder Shell Companies als Handelsintermediäre

Zahlungsanomalien

  • Zahlungen von Dritten, die nicht Vertragspartner des Handelsgeschäfts sind
  • Zahlung über Konten in Staaten ohne erkennbaren Bezug zum Handelsgeschäft
  • Barzahlungen oder Vorauszahlungen in ungewöhnlicher Höhe

Implikationen für das deutsche Recht

Geldwäsche nach § 261 StGB

Das deutsche Geldwäschestrafrecht erfasst TBML-Sachverhalte über § 261 StGB. Nach der umfassenden Reform durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 hat der Gesetzgeber den All-Crimes-Ansatz eingeführt: Jede rechtswidrige Tat kann Vortat einer Geldwäsche sein. In TBML-Konstellationen kommt insbesondere die Tathandlung des Verschleierns der Herkunft in Betracht.

GwG-Pflichten für Verpflichtete

Für geldwäscherechtlich Verpflichtete nach § 2 GwG ergeben sich aus TBML-Risiken konkrete Pflichten:

  • Risikoanalyse (§ 5 GwG): TBML-Risiken müssen in der unternehmenseigenen Risikoanalyse identifiziert und bewertet werden.
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG): Bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko sind vertiefte Prüfungen durchzuführen.
  • Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG): Liegen Tatsachen vor, die auf Geldwäsche hindeuten, ist eine Meldung an die FIU abzugeben.

Außenwirtschaftsrechtliche Dimension

In Fällen, in denen TBML-Strukturen mit sanktionierten Staaten oder Personen verknüpft sind, können zusätzlich außenwirtschaftsrechtliche Verstöße vorliegen. Die Verbindung von TBML und Sanktionsumgehung ist eine Risikokonstellation, die in der unternehmensinternen Compliance-Architektur bewusst adressiert werden sollte.

Handlungsempfehlungen für die Compliance-Praxis

  • TBML in die Risikoanalyse integrieren — als eigenständige Risikokategorie in § 5 GwG-Analyse und allgemeinem Risk-Assessment.
  • Red-Flag-Katalog implementieren — in KYC/EDD-Prozesse integrieren, operative Einheiten (Einkauf, Vertrieb, Logistik) einbeziehen.
  • Schulungen mit Trade-Fokus — TBML-Szenarien und Red Flags zielgruppenspezifisch aufbereiten. Der BMPE-Fall eignet sich als Schulungsbeispiel.
  • Transaktions-Monitoring erweitern — Preisvergleiche mit Marktdaten, Mustererkennung bei Handelsrouten, Anomalieerkennung in Zahlungsflüssen.

Fazit

Trade-Based Money Laundering ist kein Randphänomen und kein ausschließlich bankenseitiges Risiko. Der aktuelle DOJ-Fall zeigt anschaulich, wie Warenströme als Verschleierungsmechanismus genutzt werden. Deutsche Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel sind gut beraten, TBML-Risiken systematisch zu identifizieren, in ihre Compliance-Programme zu integrieren und in Schulungen zu operationalisieren.


Quellen und weiterführende Informationen:
– DOJ, Office of Public Affairs, „Mexican National Pleads Guilty to Black-Market Peso Exchange Money Laundering Scheme“ (08.04.2026)
– FATF, „Trade-Based Money Laundering“ (Best Practices Paper, aktualisiert)
– FIU Deutschland, Jahresbericht (aktuelle Ausgabe)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung konkreter Sachverhalte im Geldwäscherecht sollte eine individuelle anwaltliche Beratung eingeholt werden.

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Dr. Andreas Grözinger ist Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht & Compliance spezialisierten Kanzlei Gercke Wollschläger PartG mbB.

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