Darf ein Reisebüro noch Flüge nach Moskau buchen? Ist eine Hotelbuchungsplattform, die Unterkünfte in Russland anbietet, sanktionsrechtskonform? Und was gilt für Mietwagenvermittlungen mit russischem Ziel? Die Antwort lag lange im Unklaren — bis die Europäische Kommission am 22. Januar 2026 ihre FAQ zu den Russland-Sanktionen aktualisiert und dabei erstmals konkrete Aussagen zu tourismusbezogenen Dienstleistungsverboten gemacht hat.
Was das 19. Sanktionspaket neu gebracht hat
Mit dem 19. EU-Sanktionspaket vom Oktober 2025 wurde Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014 grundlegend neu strukturiert. Neben bereits bekannten Verboten im Bereich Buchführung, Rechtsberatung, IT und KI wurde ein neues Verbot eingeführt: Dienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, sind nun grundsätzlich verboten. Für die Tourismusbranche war damit klar, dass Handlungsbedarf besteht — aber unklar, wo genau die Grenzen verlaufen.
Was die neuen FAQ der Kommission klarstellen
Die aktuellen FAQ bringen eine wichtige Weichenstellung: Die Kommission legt den Tourismusbegriff eng aus und folgt dabei dem allgemeinen Sprachgebrauch, nicht einer weitergehenden unionsrechtlichen Definition. Das hat konkrete Konsequenzen:
- Verboten: Visaerleichterungsdienste für touristische Russlandreisen, Vermittlung von Flug- oder Bustickets mit touristischem Ziel Russland, Buchungsplattformen für Unterkünfte in Russland, Mietwagenvermittlung für Reisen in Russland
- Nicht erfasst: Private Reisen nach Russland zum Besuch von Familienangehörigen, Dienstreisen, allgemeine und öffentlich verfügbare Reiseinformationen (Websites, Bücher, Reiseführer)
Entscheidend ist dabei die Funktion des Dienstleisters: Nicht jede Informationsvermittlung ist verboten. Die Kommission stellt klar, dass die Grenze dort verläuft, wo eine Leistung aktiv, beratend und auf Honorar- oder Vertragsbasis erbracht wird — also eine echte Dienstleistung, die über das bloße Bereitstellen öffentlicher Informationen hinausgeht.
Die praktische Grauzone: Familienbesuche mit Sightseeing
Die Kommission lässt eine wichtige Frage offen: Was gilt, wenn eine private Reise nach Russland — etwa zum Besuch von Verwandten — zugleich für typische touristische Aktivitäten genutzt wird? Hier bleibt es bei einer Grauzone. Zu beachten ist, dass es für Unternehmen nicht darauf ankommen kann, den subjektiven Reisezweck des Kunden vollständig zu kennen. Empfehlenswert sind daher angemessene Sorgfaltspflichten — also Hinweise, Dokumentation und klare Vertragsbedingungen — um das eigene Risiko einer unbeabsichtigten Beteiligung an einer Sanktionsumgehung zu minimieren.
Was Unternehmen im Tourismussektor jetzt prüfen sollten
- Produktpalette überprüfen: Welche Dienstleistungen werden angeboten, die Bezüge zu Russland haben? Buchungsplattformen, Ticketvermittlung, Visumsberatung — jede Kategorie ist separat zu prüfen.
- FAQ als Orientierungshilfe nutzen: Die Kommissions-FAQ sind nicht rechtsverbindlich, haben aber erhebliche praktische Bedeutung — sie beeinflussen, wie Behörden der Mitgliedstaaten auslegen. Wer sich an den FAQ orientiert, hat ein starkes Argument im Ernstfall.
- Sorgfaltspflichten dokumentieren: Insbesondere in Graubereichen (Familienbesuch mit touristischen Elementen) ist eine gute Dokumentation der eigenen Sorgfaltsprozesse entscheidend für die Frage, ob ein Verstoß vorwerfbar ist.
- Änderungen im Blick behalten: Das EU-Sanktionsregime wird fortlaufend erweitert. Was heute erlaubt ist, kann morgen verboten sein. Ein Monitoring-System für Sanktionsänderungen ist keine optionale Best Practice, sondern mittlerweile praktische Notwendigkeit.
Weiterführend: AWG-Novelle 2026: Neue Strafbarkeit im Außenwirtschaftsrecht | Exportkontrolle in Deutschland: Dual-Use und Strafbarkeit | EU Sanctions Compliance: 1.400+ Verfahren in Deutschland
Häufige Fragen
Welche Tourismusdienstleistungen sind durch die EU-Russland-Sanktionen verboten?
Art. 5n Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 (19. Sanktionspaket, Oktober 2025) verbietet Dienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen. Dazu zählen nach den FAQ der Kommission (Stand: Januar 2026): Visaerleichterungsdienste, Vermittlung von Flug- und Bustickets für touristische Russlandreisen, Buchungsplattformen für Unterkünfte in Russland sowie Mietwagenvermittlung für Reisen in Russland.
Sind Dienstreisen und Familienbesuche in Russland vom Sanktionsverbot erfasst?
Nein — die Kommission legt den Tourismusbegriff eng aus. Dienstreisen nach Russland fallen nicht unter das Verbot. Auch private Reisen zum Besuch von Familienangehörigen sind grundsätzlich nicht erfasst. Das Verbot greift nur, wenn die Dienstleistung im direkten Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten steht. Graubereiche entstehen, wenn Familienbesuche mit typischen Touristenaktivitäten kombiniert werden.
Welche Sorgfaltspflichten haben Reisebüros und Buchungsplattformen?
Unternehmen im Reise- und Tourismussektor können nicht immer den genauen Reisezweck ihrer Kunden kennen. Empfehlenswert ist daher: klare Hinweise in AGB auf die geltenden Verbote, eine Dokumentation der eigenen Sorgfaltsprozesse sowie die Einholung einer Erklärung des Kunden über den Reisezweck bei grenzwertigen Buchungen. Zudem sollte das Unternehmen ein Monitoring-System für Sanktionsänderungen betreiben, da das Russland-Sanktionsregime laufend erweitert wird.