Eine E-Mail mit technischen Spezifikationen an einen Kooperationspartner in China. Ein Probenversand in die USA. Eine Universitätskooperation mit einer russischen Forschungseinrichtung, die seit Jahren besteht. Was nach betrieblichem Alltag klingt, kann in einem Ermittlungsverfahren enden — wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz.
Exportkontrolle in Deutschland ist kein Nischenthema für Rüstungsunternehmen. Sie betrifft Industrie, Forschung, Pharmaunternehmen und Technologiefirmen gleichermaßen. Die Strafrahmen sind empfindlich, und die Ermittlungsbehörden sind in den letzten Jahren deutlich aktiver geworden.
Was ist Exportkontrolle — und wen betrifft sie wirklich?
Der rechtliche Rahmen für Exportkontrolle in Deutschland ergibt sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie auf europäischer Ebene insbesondere aus der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Diese Vorschriften regeln, welche Waren, Technologien und Dienstleistungen genehmigungspflichtig oder verboten sind, wenn sie das Land verlassen oder ins Ausland übertragen werden.
Entscheidend: Exportkontrolle beschränkt sich nicht auf physische Güter. Auch der immaterielle Technologietransfer — also die Weitergabe von Wissen, Know-how, Software oder technischen Daten — ist erfasst. Eine E-Mail mit konstruktiven Details, ein Schulungsseminar für ausländische Mitarbeiter, der Fernzugriff auf ein System: All das kann exportkontrollrechtlich relevant sein.
Dual-Use-Güter: Der blinde Fleck im Compliance-Radar
Das Herzstück der Exportkontrolle in Deutschland sind sogenannte Dual-Use-Güter — Waren, Technologien oder Software, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Bestimmte Elektronikkomponenten, Druckmaschinen, Verschlüsselungssoftware oder biologische Substanzen fallen darunter, ohne dass auf den ersten Blick ein militärischer Bezug erkennbar wäre.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Klassifizierungsprüfung ist kein einmaliger Verwaltungsakt, sondern ein laufender Prozess. Produkte verändern sich, Verwendungszwecke ändern sich, und die Kontrolllisten werden regelmäßig aktualisiert — zuletzt deutlich verschärft durch die Reaktion der EU auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Hinzu kommen Embargo- und Sanktionslisten, die unabhängig von der Gütereigenschaft gelten: Wer mit gelisteten Personen oder Unternehmen Geschäfte macht — auch unbeabsichtigt —, riskiert einen Verstoß. Dabei reicht es nicht, nur die direkten Vertragspartner zu prüfen. Ist ein Geschäftspartner mittelbar durch eine sanktionierte Person kontrolliert, gilt das Verbot trotzdem.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das AWG?
Exportkontrolle in Deutschland ist Strafrecht. Die §§ 17 und 18 AWG sehen bei vorsätzlichen Verstößen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor — bei besonders schweren Fällen, etwa bei einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden oder beim Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bis zu fünfzehn Jahren. Fahrlässige Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich kann der erzielte wirtschaftliche Vorteil eingezogen werden.
Für das Unternehmen selbst kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, wenn die Tat von einem Organ oder leitenden Mitarbeiter begangen wurde. Daneben drohen der Entzug von Exportgenehmigungen, der Verlust von Fördermitteln und — bei internationalen Verflechtungen — parallele Ermittlungen nach US-amerikanischem Exportkontrollrecht (ITAR/EAR), das deutlich härtere Sanktionen vorsieht.
Wie Ermittlungsverfahren typischerweise beginnen
Exportkontrollverstöße werden in Deutschland vor allem vom Zollkriminalamt (ZKA) und der Staatsanwaltschaft verfolgt, zuweilen in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Bundesnachrichtendienst. Ausgangspunkt können sein: eine Routinekontrolle beim Zoll, ein Hinweis aus dem Unternehmen selbst (Whistleblower), oder der Datenaustausch mit ausländischen Partnerbehörden — etwa dem US Office of Foreign Assets Control (OFAC).
Typischerweise beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung des Unternehmens. Das ist für viele Unternehmen der erste Moment, in dem sie überhaupt merken, dass sie im Fokus der Behörden stehen. Von diesem Moment an ist professionelle Beratung durch einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt unabdingbar — nicht erst dann, wenn Anklage erhoben wird.
Fünf Punkte, die Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Güterliste gecheckt? Alle exportierten oder transferierten Waren, Technologien und Daten auf Dual-Use-Relevanz prüfen — einschließlich immaterieller Transfers.
- Sanktionslistenscreening etabliert? Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner und deren Eigentümerstrukturen regelmäßig gegen aktuelle Sanktionslisten abgleichen.
- Klarer Ansprechpartner? In exportierenden Unternehmen sollte ein Exportkontrollbeauftragter benannt sein — mit klar definierten Aufgaben und Entscheidungskompetenzen.
- US-Recht auf dem Radar? Bei Gütern mit US-Ursprung oder US-Technologieanteilen können ITAR und EAR parallel gelten — auch ohne physische Ausfuhr aus Deutschland.
- Reaktionsplan vorhanden? Was tut das Unternehmen in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung? Wer wird informiert, wer trifft Entscheidungen, wer kommuniziert nach außen?
Zu beachten ist außerdem: Exportkontrolle und Sanktionsrecht entwickeln sich derzeit schneller als in vielen anderen Rechtsbereichen. Das EU-Sanktionsregime gegen Russland wurde seit Februar 2022 in mehr als vierzehn Paketen erheblich ausgeweitet. Wer heute noch auf dem Stand von 2022 oder 2023 agiert, ist möglicherweise nicht mehr compliant.
Weiterführend: AWG-Novelle 2025 — die wichtigsten Änderungen | EU Sanctions Compliance: 1.400+ Verfahren in Deutschland | Interne Untersuchungen: Leitfaden für General Counsel
Häufige Fragen
Was sind Dual-Use-Güter im Sinne des Exportkontrollrechts?
Dual-Use-Güter sind Waren, Technologien oder Software, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können. Der Begriff ist weit gefasst: Neben physischen Gütern wie Elektronikkomponenten oder chemischen Stoffen erfasst er auch immateriellen Technologietransfer, also die Weitergabe von Know-how, Zugangsdaten oder technischen Spezifikationen per E-Mail oder in Schulungen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz?
Vorsätzliche Verstöße gegen das AWG werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen bis zu fünfzehn Jahren (§§ 17, 18 AWG). Fahrlässige Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil vollständig eingezogen werden. Unternehmen droht darüber hinaus eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.
Was sollte ein Unternehmen tun, wenn das Zollkriminalamt mit einem Durchsuchungsbeschluss erscheint?
Zu beachten ist: Kein Mitarbeiter ist verpflichtet, aktiv bei der Durchsuchung mitzuwirken oder Fragen zu beantworten. Empfehlenswert ist, umgehend einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu verständigen und bis zu dessen Ankunft keine Erklärungen zum Sachverhalt abzugeben. Der Durchsuchungsbeschluss sollte genau geprüft werden — er begrenzt den Rahmen der zulässigen Maßnahmen.