Seit dem 6. Februar 2026 gilt ein neues Außenwirtschaftsgesetz. Was wie ein technischer Gesetzgebungsvorgang klingt, hat erhebliche praktische Konsequenzen: Viele Verhaltensweisen, die bisher allenfalls ein Bußgeld nach sich zogen, sind nun strafbar. Die Schwelle zur Kriminalität im Außenwirtschaftsrecht ist deutlich abgesenkt worden — und das betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, die mit dem Begriff „Exportkontrolle“ bisher wenig anfangen konnten.
Hintergrund: Die EU-Richtlinie 2024/1226 und ihre Umsetzung
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1226 hat der Unionsgesetzgeber erstmals verbindliche Mindestvorgaben für die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen EU-Sanktionen geschaffen. Das Ziel: einheitlichere Durchsetzung in den Mitgliedstaaten, mehr Abschreckung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie im Wesentlichen übernommen — und an einigen Stellen sogar über die Mindestvorgaben hinausgegangen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ordnungswidrigkeiten werden zu Straftaten. Dies ist die praxisrelevanteste Änderung der AWG-Novelle 2026. Zahlreiche Verhaltensweisen, die bisher in der Außenwirtschaftsverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, sind nun in § 18 AWG als Straftaten erfasst. Dazu gehören sektorale Transaktionsverbote (§ 18 Abs. 1 lit. e AWG) und Investitionsverbote (§ 18 Abs. 1 lit. g AWG). Das bedeutet: Aus einem Bußgeldverfahren wird ein Strafverfahren — mit allen prozessualen Konsequenzen.
Strafbarkeit bereits bei Leichtfertigkeit für Dual-Use-Güter. Mit § 18 Abs. 8a AWG wird bei Verstößen im Bereich der Dual-Use-Güter eine Strafbarkeit bereits für leichtfertiges Handeln eingeführt — also für grob fahrlässige Verstöße. Das ist eine erhebliche Erweiterung: Wer sich nicht ausreichend um die Klassifizierung seiner Waren gekümmert hat, kann sich künftig nicht mehr damit verteidigen, von einem Verstoß nichts gewusst zu haben, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Meldepflicht für jedermann — und kein Weg mehr zur Selbstanzeige. § 18 Abs. 5a AWG führt eine strafbewehrte Meldepflicht ein, die — anders als viele Meldepflichten — grundsätzlich jeden trifft, der von einem Sanktionsverstoß Kenntnis erlangt. Parallel dazu wurde die bisher in § 18 Abs. 13 AWG a.F. vorgesehene strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft. Wer einen Verstoß begeht und ihn anschließend meldet, ist damit nicht mehr automatisch straflos gestellt.
Wegfall der 48-Stunden-Schonfrist. Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister kennen die bisherige Regelung: Bei einem Sanktionsverstoß gab es eine 48-Stunden-Frist, innerhalb derer eine Meldung strafbefreiend wirkte. Diese Schonfrist ist weggefallen. An ihre Stelle tritt eine enge Ausnahme für humanitäre Hilfe. Für Compliance-Abteilungen in Banken und Finanzinstituten bedeutet das erheblichen Handlungsbedarf.
Neue Sanktionstreuhand in § 6a AWG. Die Novelle führt eine neue Form der Treuhand ein, mit der Vermögenswerte sanktionierter Personen verwaltet werden können. Diese Treuhand kann nunmehr unbefristet angeordnet werden — was verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die die Gerichte in den kommenden Jahren beschäftigen werden.
Was das in der Praxis bedeutet
Die AWG-Novelle 2026 ist kein Papiertiger. Sie verändert das Risikokalender für alle Unternehmen, die im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr tätig sind — also faktisch für jeden, der exportiert, importiert oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt.
Zu beachten ist: Die Hochzonung von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten bedeutet auch, dass künftig die Staatsanwaltschaft zuständig ist — nicht mehr allein BAFA oder Zoll. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Ermittlungen unter strafprozessualen Voraussetzungen: All das ist nun deutlich wahrscheinlicher als vor dem 6. Februar 2026.
Hinzu kommt die Unsicherheit: Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung an mehreren Stellen bewusst offene Formulierungen gewählt und darauf verwiesen, dass Bagatellfälle über die §§ 153 ff. StPO aufgefangen werden sollen. Das verschiebt Rechtssicherheit in die Sphäre der Staatsanwaltschaft — mit erheblichen Ermessens- und Gestaltungsspielräumen, die erst durch Rechtsprechung konturiert werden müssen.
Drei sofortige Handlungsempfehlungen
- Compliance-Programme auf die neue Rechtslage anpassen: Sanktions-Screenings, Güterlisten, Meldewege — was bisher ausreichend war, muss auf die neue Strafbarkeitsschwelle (insbesondere Leichtfertigkeit bei Dual-Use) überprüft werden.
- Selbstanzeige-Strategie überdenken: Die strafbefreiende Selbstanzeige gibt es nicht mehr. Wer bei einem Verstoß bislang auf eine Selbstanzeige als Sicherheitsnetz gesetzt hat, braucht nun eine andere Strategie — und sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
- Reaktionspläne für den Ernstfall: Wenn die Staatsanwaltschaft kommt (und das Risiko ist nach der Novelle gestiegen), braucht das Unternehmen einen Plan für die ersten Stunden. Wer entscheidet, wer kommuniziert, wer anwaltliche Beratung organisiert?
Weiterführend: AWG-Novelle 2025 — Überblick | Exportkontrolle in Deutschland: Dual-Use, AWG und Strafbarkeit | Interne Untersuchungen: Leitfaden für General Counsel
Häufige Fragen
Was hat sich durch die AWG-Novelle 2026 konkret geändert?
Das am 6. Februar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 hat drei wesentliche Änderungen gebracht: Erstens wurden zahlreiche Ordnungswidrigkeiten in Straftaten umgewandelt (Hochzonung). Zweitens wurde für Dual-Use-Güter eine Strafbarkeit bereits bei Leichtfertigkeit (grober Fahrlässigkeit) eingeführt. Drittens wurde die bisherige strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft und durch eine strafbewehrte Jedermannmeldepflicht ersetzt.
Was bedeutet der Wegfall der Selbstanzeige im neuen AWG?
Bisher konnte man durch eine rechtzeitige Selbstanzeige eines AWG-Verstoßes Straffreiheit erlangen. Diese Möglichkeit gibt es seit dem 6. Februar 2026 nicht mehr. An ihre Stelle tritt eine Pflicht zur Meldung von Verstößen — die Nichtmeldung ist selbst strafbewehrt. Wer einen Verstoß begeht, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die weiteren Handlungsoptionen zu bewerten.
Wen trifft die neue Jedermannmeldepflicht des § 18 Abs. 5a AWG?
Die Meldepflicht trifft grundsätzlich jeden, der von einem Sanktionsverstoß Kenntnis erlangt — nicht nur das Unternehmen selbst oder dessen Leitungsorgane. Ausgenommen sind nach § 18 Abs. 13 AWG bestimmte zur Rechtsvertretung berufene Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater etc.). Die offene Formulierung der Norm und das Fehlen verbindlicher Auslegungshilfen schaffen derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit.